Bundesanzeiger Verlag GmbH
Das Amtsgericht Köln vertritt den Standpunkt, dass es sich bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH um ein Unternehmen im Sinne der marktwirtschaftlichen Ordnung handele, dieses folglich, obwohl es qua Gesetz eine Monopolstellung hat, seine Gebühren frei festlegen dürfe.
Urteil des Amtsgerichts Köln mit entsprechendem Tenor liegt hier vor.
Das Bundeskartellamt wiederum vertritt, zutreffend, den Standpunkt, dass es sich NICHT um ein Unternehmen im Sinne der marktwirtschaftlichen Ordnung handelt, sondern um ein ausführendes Organ einer staatlichen Behörde, des Bundesministerium für Justiz. Das Bundeskartellamt sieht sich also nicht befugt, die Gestaltung der Gebühren, de facto handelt es sich um Gebühren im Sinne des Bundesgebührengesetzes, zu überprüfen.
Schreiben des Bundeskartellamtes liegt hier vor.
Frage:
- Wie werden die Gebühren der Bundesanzeiger Verlag GmbH rechnerisch fundiert?
- Existiert eine nach kaufmännischen Gesichtspunkten eingerichtete Kostenrechnung? Wenn ja, wie ist diese aufgebaut? (Welche Kostenstellen, welche Gemeinkostenzuschläge, welche Kostenträger, welche Einzelkosten, welche Gemeinkosten?)
- Welche Stelle ist beim Bundesjustizministerium für Justiz (oder beim Bundesamt für Justiz) und bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der Festsetzung der Gebühren beauftragt? Wenn möglich konkrete Namen.
- Was waren die Gründe, warum die Anteile des Bundes an der Bundesanzeiger Verlag GmbH im Jahre 2006 an den M. DuMont Schauberg Verlag GmbH & Co. KG verkauft wurden. Inwiefern spielten bei den Vertragsverhandlungen qua Gesetz zugesicherte Gewinne eine Rolle? Welche Stellen war beim Bundesministerium für Justiz an den Vertragsverhandlungen beteiligt? Wenn möglich Namen.
Anfrage eingeschlafen
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Datum13. August 2014
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16. September 2014
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http://www.markt-intern.de/nc/presse/ne…
(Das eigentliche Urteil muss ich suchen, habe ich auf einem anderen Rechner.) Ich vermute der Bundesanzeiger lässt es auf weitere Prozesse nicht mehr ankommen ist sich aber im übrigen vollinhaltlich darüber im Klaren, dass das Bundeskartellamt den Vorgang richtig einschätzt. Der Bundesanzeiger ist kein Unternehmen, weshalb sich das Bundeskartellamt nicht zuständig fühlt. Wäre es ein Unternehmen, hätte es eine marktbeherrschende Stellung und das Bundeskartellamt würde einen Marktpreis festlegen. Der läge bei dieser "Leistung" irgendwo bei 10 cent. Für das Bundeskartellamt ist der Bundesanzeiger der verlängerte Arm einer Behörde, deren Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung, die wiederum kostendeckend zu sein hat, aber nicht mehr. Die Rechtssprechung hat sich also seit dem Urteil das gegen mich ergangen ist weiterentwickelt. Das Amtsgericht Köln meinte ja noch, dass Unternehmen, die qua Staat eine Monopolstellung haben auch die Lizenz zum Gelddrucken haben. Diese Rechtsansicht ist objektiv Schwachsinn. Ich zahle also einfach nicht mehr und warte mal ab, ob der gute Stefan von Krings & Wöhler irgendwann mal klagt. Eine negative Festellungsklage meinerseits, würde das auch nicht generell stoppen. Die Leute müssten jetzt einfach mal aufhören zu zahlen. Im übrigen geht es mir auch nicht um die 30 Euronen. Ich finde es einfach rotzfrech, dass das Bundesjustizministerium einem Unternehmen die Lizenz zum Geld drucken gibt. So stell ich mir Wettbewerb nicht vor.