Bundesanzeiger Verlag GmbH

Das Amtsgericht Köln vertritt den Standpunkt, dass es sich bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH um ein Unternehmen im Sinne der marktwirtschaftlichen Ordnung handele, dieses folglich, obwohl es qua Gesetz eine Monopolstellung hat, seine Gebühren frei festlegen dürfe.

Urteil des Amtsgerichts Köln mit entsprechendem Tenor liegt hier vor.

Das Bundeskartellamt wiederum vertritt, zutreffend, den Standpunkt, dass es sich NICHT um ein Unternehmen im Sinne der marktwirtschaftlichen Ordnung handelt, sondern um ein ausführendes Organ einer staatlichen Behörde, des Bundesministerium für Justiz. Das Bundeskartellamt sieht sich also nicht befugt, die Gestaltung der Gebühren, de facto handelt es sich um Gebühren im Sinne des Bundesgebührengesetzes, zu überprüfen.

Schreiben des Bundeskartellamtes liegt hier vor.

Frage:

- Wie werden die Gebühren der Bundesanzeiger Verlag GmbH rechnerisch fundiert?

- Existiert eine nach kaufmännischen Gesichtspunkten eingerichtete Kostenrechnung? Wenn ja, wie ist diese aufgebaut? (Welche Kostenstellen, welche Gemeinkostenzuschläge, welche Kostenträger, welche Einzelkosten, welche Gemeinkosten?)

- Welche Stelle ist beim Bundesjustizministerium für Justiz (oder beim Bundesamt für Justiz) und bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der Festsetzung der Gebühren beauftragt? Wenn möglich konkrete Namen.

- Was waren die Gründe, warum die Anteile des Bundes an der Bundesanzeiger Verlag GmbH im Jahre 2006 an den M. DuMont Schauberg Verlag GmbH & Co. KG verkauft wurden. Inwiefern spielten bei den Vertragsverhandlungen qua Gesetz zugesicherte Gewinne eine Rolle? Welche Stellen war beim Bundesministerium für Justiz an den Vertragsverhandlungen beteiligt? Wenn möglich Namen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    13. August 2014
  • Frist
    16. September 2014
  • 4 Follower:innen
Andrés Ehmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Amtsgericht …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Andrés Ehmann
Betreff
Bundesanzeiger Verlag GmbH [#7063]
Datum
13. August 2014 13:24
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Amtsgericht Köln vertritt den Standpunkt, dass es sich bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH um ein Unternehmen im Sinne der marktwirtschaftlichen Ordnung handele, dieses folglich, obwohl es qua Gesetz eine Monopolstellung hat, seine Gebühren frei festlegen dürfe. Urteil des Amtsgerichts Köln mit entsprechendem Tenor liegt hier vor. Das Bundeskartellamt wiederum vertritt, zutreffend, den Standpunkt, dass es sich NICHT um ein Unternehmen im Sinne der marktwirtschaftlichen Ordnung handelt, sondern um ein ausführendes Organ einer staatlichen Behörde, des Bundesministerium für Justiz. Das Bundeskartellamt sieht sich also nicht befugt, die Gestaltung der Gebühren, de facto handelt es sich um Gebühren im Sinne des Bundesgebührengesetzes, zu überprüfen. Schreiben des Bundeskartellamtes liegt hier vor. Frage: - Wie werden die Gebühren der Bundesanzeiger Verlag GmbH rechnerisch fundiert? - Existiert eine nach kaufmännischen Gesichtspunkten eingerichtete Kostenrechnung? Wenn ja, wie ist diese aufgebaut? (Welche Kostenstellen, welche Gemeinkostenzuschläge, welche Kostenträger, welche Einzelkosten, welche Gemeinkosten?) - Welche Stelle ist beim Bundesjustizministerium für Justiz (oder beim Bundesamt für Justiz) und bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der Festsetzung der Gebühren beauftragt? Wenn möglich konkrete Namen. - Was waren die Gründe, warum die Anteile des Bundes an der Bundesanzeiger Verlag GmbH im Jahre 2006 an den M. DuMont Schauberg Verlag GmbH & Co. KG verkauft wurden. Inwiefern spielten bei den Vertragsverhandlungen qua Gesetz zugesicherte Gewinne eine Rolle? Welche Stellen war beim Bundesministerium für Justiz an den Vertragsverhandlungen beteiligt? Wenn möglich Namen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andrés Ehmann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andrés Ehmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andrés Ehmann

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Andrés Ehmann
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Bundesanzeiger Verlag GmbH" vom 13.0…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Andrés Ehmann
Betreff
AW: Bundesanzeiger Verlag GmbH [#7063]
Datum
16. September 2014 12:28
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Bundesanzeiger Verlag GmbH" vom 13.08.2014 (#7063) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Wir weisen des Weiteren darauf hin, dass das Informationsverhalten sowohl der Bundesanzeiger Verlags GmbH, wie auch des Bundesamtes für Justiz, wie auch des Bundesministerium der Justiz ein klares Muster erkennen lassen, das durch bereits vorhandenen Schriftverkehr dokumentiert werden kann; auch öffentlich im Internet. Aufgrund des hohen Schadens, mehrere 100 Millionen Euro, der durch die überzogenen Forderungen der Bundesanzeiger Verlag GmbH der deutschen Wirtschaft bereits entstanden sind, ist Ihnen klar, dass die angeforderten Daten schlussendlich freigegeben werden. So oder so. Die Informationspolitik legt den Verdacht nahe, dass dem Bundesministerium der Justiz die rechtlichen Konsequenzen einer Veröffentlichung klar sind. Damit ergeben sich aber auch andere Möglichkeiten, wie dem Bundeministerium für Justiz klar sein dürfte, an die Daten zu gelangen. Ziel dieser Anfrage ist es aber, diese und ähnliche Verhaltensweisen in Zukunft zu unterbinden. Sie haben nun die Möglichkeit darzustellen, dass Sie an einer Sachaufklärung interessiert sind. Andernfalls werden wir basierend auf dem derzeitigen Kenntnissstand Strafanzeige erstatten. Dann werden Sie die Daten auf jeden Fall offenlegen. Mit freundlichen Grüßen, Andrés Ehmann Anfragenr: 7063 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andrés Ehmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>