Sehr
geehrt<< Anrede >>
zunächst einmal vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Mit ihrer Entscheidung in der Sache bin ich jedoch nicht einverstanden. Das möchte ich Ihnen auch mit den nachfolgenden Ausführungen auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) erklären.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes jeder einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Umfasst sind S. 9 der Bundestag-Drucksache 15/4495 zufolge Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne und Karten sowie Tonaufzeichnungen, die elektronisch, akustisch, optisch oder anderweitig gespeichert sind. Zum Begriff amtliche Information führt das Verwaltungsgericht Regensburg in seiner 2014-11-04 Entscheidung mit dem Aktenzeichen RN 9 K 14.488 (Link:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/...) erläuternd aus:
„Dies ist nach § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Erfasst werden nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/4493, S. 8 f.) „alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger gespeichert ist. Gemeint sind Aufzeichnungen […], die elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind. Nicht erfasst werden private Informationen oder solche, die nicht mit amtlicher Tätigkeit zusammenhängen.“ [...] Für die Einordnung einer Information als „amtliche Information“ i. S. v. § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG unerheblich ist es [...], ob die jeweilige Information in Beziehung zu einem konkreten Verwaltungsvorgang steht oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Zugang zu Informationen nach dem IFG generell davon abhängig sein soll, dass sich das Informationsbegehren auf einen konkret zu bezeichnenden Verwaltungsvorgang bezöge, ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung (so auch VG Neustadt/Weinstraße, U. v. 4.9.2014 - 4 K 466/14 - juris Rn. 35; a. A. aber VG Ansbach, U. v. 27.5.2014 - AN 4 K 13.01994 - juris Rn. 30). Insbesondere ergibt sich aus § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG nicht, dass der Informationszugang in jedem Fall einen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang voraussetzt. Dort ist geregelt, dass lediglich bestimmte Informationen, nämlich „Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen“, keine amtlichen Informationen sind (vgl. insoweit auch § 4 IFG, § 299 Abs. 4 ZPO, § 100 Abs. 3 VwGO, § 46 Abs. 2 Satz 2 BDSG). Daraus ergibt sich allenfalls, dass der Informationszugang nur hinsichtlich Entwürfen und Notizen einen konkreten Bezug zu einem Vorgang aufweisen muss. Es lässt sich hieraus jedoch nicht schließen, dass generell nur solche Informationen dem Informationszugang nach dem IFG unterlägen, die auch Bestandteil eines Verwaltungsvorgangs werden sollen oder einen entsprechenden Bezug aufweisen.“
Der Begriff die Amtlichkeit ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Regensburg weit zu verstehen und aufgrund des Gesetzeszwecks des IFG sind davon nur Informationen ausgenommen, die ausschließlich und eindeutig privater Natur sind. Weiter kommt es bei der Amtlichkeit einer Information nicht auf den Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang an. Das Verwaltungsgericht Berlin stellte im September 2008 (vgl. VG Berlin Urteil vom 10.09.2008 mit dem Aktenzeichen 2 A 167.06 unter dem Link
https://www.lda.brandenburg.de/media_...) zudem zum Begriff der Amtlichkeit klar:
„Amtlich sind solche Informationen, die in Erfüllung amtlicher Tätigkeit angefallen sind. Dabei kommt es weder auf die Art der Verwaltungsaufgabe noch auf die Handlungsform der Verwaltung an. Unerheblich ist deshalb, ob die begehrten Informationen hoheitliches, schlicht-hoheitliches oder fiskalisches Behördenhandeln betreffen.“
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schreibt in der Mai 2018 Broschüre „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Ein Überblick über Aufbau und Ausgaben“ (Link:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downlo...) unter dem Punkt „Die Aufgaben“zu seinen Aufgaben:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist (gesetzgebend) zuständig für eine Vielzahl von Politikfeldern: von der Arbeitsmarktpolitik, dem Arbeitsrecht und dem Arbeitsschutz, den Bereichen Rente und soziale Sicherung bis hin zur Teil habe behinderter Menschen und zum Themenfeld „Soziales Europa und Internationales“. Dabei steht primär die nachhaltige Stärkung des Arbeitsmarktes und der sozialen Sicherungssysteme, die Förderung des sozialen Zusammenhalts sowie der sozialen Eingliederung im Vordergrund.“
Nach der Selbstdarstellung des BMAS ist es für den Bereich Rente zuständig und seine Aufgabe ist in diesem Zusammenhang die nachhaltige Stärkung der sozialen Sicherungssysteme und die Förderung des sozialen Zusammenhalts. Die Erwerbsminderungsrente dient den vorher genannten Zielen und diese Ziele werden seitens des BMAS im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere mittels des/im beantragten 2018-09-29 BMAS Erklärfilm(s) zur Erwerbsminderungsrente für die Öffentlichkeit, darstellt, so dass das BMAS hier amtlich tätig ist. Da es im Rahmen der amtlichen Information weder auf die Art der Verwaltungsaufgabe noch auf die Handlungsform der Verwaltung noch auf einen Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang ankommt, fällt der das genannte Video unter dem Begriff der amtlichen Information, auf die ich nach § 1 Abs. 1-2 IFG einen voraussetzungslosen Anspruch habe.
Ich beantrage daher (erneut) aufgrund der obigen Ausführungen die Übersendung des 2018-09-29 BMAS Erklärfilms zur Erwerbsminderungsrente im mp4-Format von Ihnen gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 EGovG und den Erlass eines entsprechenden schriftlichen, begründeten Verwaltungsaktes gemäß 33 Abs. 2 und 35 Abs. 1 SGB X. Sollten Sie der Auffassung sein, dass diesem Antrag nicht stattzugeben ist, bitte ich mit Hinweis auf §§ 33 Abs. 2 und 35 Abs. 1 SGB X um einen entsprechend begründeten, schriftlichen Verwaltungsakt.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 33410
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Antragsteller/in Antragsteller/in
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