Bundesarbeitsministerium: Formulierung § 81 Abs. 4 SGB IX alte Fassung
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
mich interessieren amtliche Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (nachfolgend BMAS) zur Formulierung des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX gemäß dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (nachfolgend § 81 Abs. 4 SGB IX alte Fassung (a.F.)). § 81 Abs. 4 SGB IX a.F. im Jahr 2001 lautet wie folgt (vgl. 2001-04-04 Bundestags Drs. 14/5786, S. 62-64; Link: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/14/057/1405786.pdf):
4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
In der Gesetzesbegründung (vgl. 2001-01-16 Bundestag Drucksache 14/5074, S. 113; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/050/1405074.pdf) heißt es unter anderem: „Die Regelung überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 14 des Schwerbehindertengesetzes.“ § 14 des Schwerbehindertengesetzes lautet wie folgt (vgl. Link: https://behinderung.org/gesetze/schwbg.htm):
§ 14 Schwerbehindertengesetz - Pflichten des Arbeitgebers gegenüber Schwerbehinderten:
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten, besetzt werden können; bei dieser Prüfung sollen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs. 2 beteiligen und die in § 23 genannten Vertretungen hören. Bewerbungen von Schwerbehinderten sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und mit ihrer Stellungnahme dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen; Bewerbungen von schwerbehinderten Richtern sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und mit ihrer Stellungnahme dem Präsidialrat mitzuteilen, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schwerbehinderte die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.
(2) Die Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten so zu beschäftigen, daß diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Sie haben die Schwerbehinderten zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen ist in zumutbarem Umfang zu erleichtern.
(3) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß wenigstens die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter in ihren Betrieben dauernde Beschäftigung finden kann; die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen ist zu fördern. Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit ihre Durchführung für den Arbeitgeber nicht zumutbar mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften ihnen entgegenstehen. Bei Durchführung dieser Maßnahmen haben die Landesarbeitsämter und Hauptfürsorgestellen die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der Schwerbehinderten zu unterstützen.
Der Anlage 1 zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs (SGB) – Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen der Bundesregierung vom 12.03.2001 (vgl. 2001-03-12 Bundestag Drucksache 14/5531, S. 5; Link: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/14/055/1405531.pdf) ist folgendes in Bezug auf die 2001-01-16 Bundestag Drucksache 14/5074 zu entnehmen: „Der Text des Gesetzentwurfs und der Begründung ist gleichlautend mit dem Text auf den Seiten 3 bis 136 der Bundestagsdrucksache 14/5074“. Ich gehe aufgrund dieses Umstandes davon aus, dass das BMAS für mein Anliegen der richtige Ansprechpartner ist.
Bitte übersenden Sie mir als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 EgovG vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen amtliche Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem Zeitraum 01.01.2000 bis 13.03.2001, die 1.) zur Formulierung des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung führten sowie 2.) Hintergrund, Inhalt & gesetzgeberische Intention des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung erläutern. Mich interessiert insbesondere die Hintergründe und gesetzgeberischen Intentionen zur Formulierung „Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf [...] behinderungsgerechte [...] Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit [...].“ des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung, die sich in identischer Form in § 164 Abs. 4 SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung durch das Bundesteilhabegesetz findet.
Allgemeines:
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Antrag Ihres Erachtens kostenpflichtigsein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Die 2000-05-16 Bundestagsdrucksache 14/3372 der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNE enthält mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (vgl. Link http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/14/…) Informationen, die 1.) zur Formulierung des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung führten sowie 2.) Hintergrund, Inhalt & gesetzgeberische Intention des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung erläutern. Ausweislich der S. 1, 15 und 18 der Drucksache ging es dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund einer erhöhten Arbeitslosigkeit von Schwerbehinderten darum den Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter voranzutreiben und eine nachhaltige Verbesserung der Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen zu erzielen. Entsprechend ist auf S. 15 der Drucksache 14/3372 zu lesen: „Mit einem „Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter“ soll die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abgebaut werden. […] Vorgesehen ist ein Bündel verschiedener Maßnahmen. Alle diese Maßnahmen haben gemeinsam, dass sie geeignet sind, arbeitslose Schwerbehinderte wieder in Arbeit zu bringen. Die neuen Vorschriften richten sich an alle, auf die es bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter ankommt.“ Dies soll unter anderem durch eine Stärkung der Rechte der Schwerbehinderten geschehen. Dazu wurde § 14 Schwerbehindertengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter dahingehend geändert, dass Zitat S. 18 der genannten Drucksache „die bisherigen Pflichten der Arbeitgeberaus Absatz 2 und 3 in entsprechende Ansprüche der Schwerbehinderten umgewandelt“ wurden. Auf Seite 96 der 2001-01-16 Bundestag Drucksache 14/5074 (vgl. Link http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/…) heißt es abschließend: „Das Schwerbehindertengesetz, das nach § 1 Artikel II des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bis zu seiner Einordnung in das Sozialgesetzbuch als dessen besonderer Teil gilt und ebenfalls auf die Eingliederung behinderter Menschen „in Arbeit, Beruf und Gesellschaft“ abzielt, wird als Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eingeordnet. Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen inhaltsgleich dem bisherigen Schwerbehindertengesetz in der Ausgestaltung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwer behinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394)[…].“
Information nicht vorhanden
-
Datum8. Juli 2019
-
10. August 2019
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!