Bundesarbeitsministerium: Formulierung § 81 Abs. 4 SGB IX alte Fassung

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

mich interessieren amtliche Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (nachfolgend BMAS) zur Formulierung des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX gemäß dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (nachfolgend § 81 Abs. 4 SGB IX alte Fassung (a.F.)). § 81 Abs. 4 SGB IX a.F. im Jahr 2001 lautet wie folgt (vgl. 2001-04-04 Bundestags Drs. 14/5786, S. 62-64; Link: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/14/057/1405786.pdf):

4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf

1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

In der Gesetzesbegründung (vgl. 2001-01-16 Bundestag Drucksache 14/5074, S. 113; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/050/1405074.pdf) heißt es unter anderem: „Die Regelung überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 14 des Schwerbehindertengesetzes.“ § 14 des Schwerbehindertengesetzes lautet wie folgt (vgl. Link: https://behinderung.org/gesetze/schwbg.htm):

§ 14 Schwerbehindertengesetz - Pflichten des Arbeitgebers gegenüber Schwerbehinderten:

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten, besetzt werden können; bei dieser Prüfung sollen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs. 2 beteiligen und die in § 23 genannten Vertretungen hören. Bewerbungen von Schwerbehinderten sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und mit ihrer Stellungnahme dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen; Bewerbungen von schwerbehinderten Richtern sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und mit ihrer Stellungnahme dem Präsidialrat mitzuteilen, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schwerbehinderte die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.
(2) Die Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten so zu beschäftigen, daß diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Sie haben die Schwerbehinderten zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen ist in zumutbarem Umfang zu erleichtern.
(3) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß wenigstens die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter in ihren Betrieben dauernde Beschäftigung finden kann; die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen ist zu fördern. Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit ihre Durchführung für den Arbeitgeber nicht zumutbar mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften ihnen entgegenstehen. Bei Durchführung dieser Maßnahmen haben die Landesarbeitsämter und Hauptfürsorgestellen die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der Schwerbehinderten zu unterstützen.

Der Anlage 1 zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs (SGB) – Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen der Bundesregierung vom 12.03.2001 (vgl. 2001-03-12 Bundestag Drucksache 14/5531, S. 5; Link: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/14/055/1405531.pdf) ist folgendes in Bezug auf die 2001-01-16 Bundestag Drucksache 14/5074 zu entnehmen: „Der Text des Gesetzentwurfs und der Begründung ist gleichlautend mit dem Text auf den Seiten 3 bis 136 der Bundestagsdrucksache 14/5074“. Ich gehe aufgrund dieses Umstandes davon aus, dass das BMAS für mein Anliegen der richtige Ansprechpartner ist.

Bitte übersenden Sie mir als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 EgovG vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen amtliche Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem Zeitraum 01.01.2000 bis 13.03.2001, die 1.) zur Formulierung des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung führten sowie 2.) Hintergrund, Inhalt & gesetzgeberische Intention des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung erläutern. Mich interessiert insbesondere die Hintergründe und gesetzgeberischen Intentionen zur Formulierung „Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf [...] behinderungsgerechte [...] Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit [...].“ des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung, die sich in identischer Form in § 164 Abs. 4 SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung durch das Bundesteilhabegesetz findet.

Allgemeines:

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Antrag Ihres Erachtens kostenpflichtigsein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Die 2000-05-16 Bundestagsdrucksache 14/3372 der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNE enthält mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (vgl. Link http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/14/…) Informationen, die 1.) zur Formulierung des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung führten sowie 2.) Hintergrund, Inhalt & gesetzgeberische Intention des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung erläutern. Ausweislich der S. 1, 15 und 18 der Drucksache ging es dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund einer erhöhten Arbeitslosigkeit von Schwerbehinderten darum den Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter voranzutreiben und eine nachhaltige Verbesserung der Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen zu erzielen. Entsprechend ist auf S. 15 der Drucksache 14/3372 zu lesen: „Mit einem „Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter“ soll die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abgebaut werden. […] Vorgesehen ist ein Bündel verschiedener Maßnahmen. Alle diese Maßnahmen haben gemeinsam, dass sie geeignet sind, arbeitslose Schwerbehinderte wieder in Arbeit zu bringen. Die neuen Vorschriften richten sich an alle, auf die es bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter ankommt.“ Dies soll unter anderem durch eine Stärkung der Rechte der Schwerbehinderten geschehen. Dazu wurde § 14 Schwerbehindertengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter dahingehend geändert, dass Zitat S. 18 der genannten Drucksache „die bisherigen Pflichten der Arbeitgeberaus Absatz 2 und 3 in entsprechende Ansprüche der Schwerbehinderten umgewandelt“ wurden. Auf Seite 96 der 2001-01-16 Bundestag Drucksache 14/5074 (vgl. Link http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/…) heißt es abschließend: „Das Schwerbehindertengesetz, das nach § 1 Artikel II des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bis zu seiner Einordnung in das Sozialgesetzbuch als dessen besonderer Teil gilt und ebenfalls auf die Eingliederung behinderter Menschen „in Arbeit, Beruf und Gesellschaft“ abzielt, wird als Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eingeordnet. Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen inhaltsgleich dem bisherigen Schwerbehindertengesetz in der Ausgestaltung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwer behinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394)[…].“

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. Juli 2019
  • Frist
    10. August 2019
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Antrag nach dem IFG Sehr geehrteAntragsteller/in mich interessieren amtliche Informationen des Bundesministerium…
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Betreff
Bundesarbeitsministerium: Formulierung § 81 Abs. 4 SGB IX alte Fassung [#154643]
Datum
8. Juli 2019 22:19
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
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Antrag nach dem IFG Sehr geehrteAntragsteller/in mich interessieren amtliche Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (nachfolgend BMAS) zur Formulierung des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX gemäß dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (nachfolgend § 81 Abs. 4 SGB IX alte Fassung (a.F.)). § 81 Abs. 4 SGB IX a.F. im Jahr 2001 lautet wie folgt (vgl. 2001-04-04 Bundestags Drs. 14/5786, S. 62-64; Link: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/14/057/1405786.pdf): 4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf 1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, 2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens, 3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung, 4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, 5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 unterstützt die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. In der Gesetzesbegründung (vgl. 2001-01-16 Bundestag Drucksache 14/5074, S. 113; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/050/1405074.pdf) heißt es unter anderem: „Die Regelung überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 14 des Schwerbehindertengesetzes.“ § 14 des Schwerbehindertengesetzes lautet wie folgt (vgl. Link: https://behinderung.org/gesetze/schwbg.htm): § 14 Schwerbehindertengesetz - Pflichten des Arbeitgebers gegenüber Schwerbehinderten: (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten, besetzt werden können; bei dieser Prüfung sollen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs. 2 beteiligen und die in § 23 genannten Vertretungen hören. Bewerbungen von Schwerbehinderten sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und mit ihrer Stellungnahme dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen; Bewerbungen von schwerbehinderten Richtern sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und mit ihrer Stellungnahme dem Präsidialrat mitzuteilen, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schwerbehinderte die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt. (2) Die Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten so zu beschäftigen, daß diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Sie haben die Schwerbehinderten zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen ist in zumutbarem Umfang zu erleichtern. (3) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, daß wenigstens die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter in ihren Betrieben dauernde Beschäftigung finden kann; die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen ist zu fördern. Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nicht, soweit ihre Durchführung für den Arbeitgeber nicht zumutbar mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften ihnen entgegenstehen. Bei Durchführung dieser Maßnahmen haben die Landesarbeitsämter und Hauptfürsorgestellen die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der Schwerbehinderten zu unterstützen. Der Anlage 1 zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs (SGB) – Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen der Bundesregierung vom 12.03.2001 (vgl. 2001-03-12 Bundestag Drucksache 14/5531, S. 5; Link: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/14/055/1405531.pdf) ist folgendes in Bezug auf die 2001-01-16 Bundestag Drucksache 14/5074 zu entnehmen: „Der Text des Gesetzentwurfs und der Begründung ist gleichlautend mit dem Text auf den Seiten 3 bis 136 der Bundestagsdrucksache 14/5074“. Ich gehe aufgrund dieses Umstandes davon aus, dass das BMAS für mein Anliegen der richtige Ansprechpartner ist. Bitte übersenden Sie mir als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 EgovG vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen amtliche Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem Zeitraum 01.01.2000 bis 13.03.2001, die 1.) zur Formulierung des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung führten sowie 2.) Hintergrund, Inhalt & gesetzgeberische Intention des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung erläutern. Mich interessiert insbesondere die Hintergründe und gesetzgeberischen Intentionen zur Formulierung „Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf [...] behinderungsgerechte [...] Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit [...].“ des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung, die sich in identischer Form in § 164 Abs. 4 SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung durch das Bundesteilhabegesetz findet. Allgemeines: Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Antrag Ihres Erachtens kostenpflichtigsein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne weiterleiten möchten. Um Ihnen baldmö…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Bundesarbeitsministerium: Formulierung § 81 Abs. 4 SGB IX alte Fassung [#154643]
Datum
9. Juli 2019 07:57
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne weiterleiten möchten. Um Ihnen baldmöglichst die gewünschte Antwort zukommen lassen zu können, benötigen wir jedoch Ihre postalische Anschrift. Bitte ergänzen Sie daher den Vorgang mit Ihren Absenderangaben und senden ihn erneut komplett ab. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ihren Wunsch nach meiner postalischen Adresse komme ich gerne nach. Meine postalisch…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
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AW: Bundesarbeitsministerium: Formulierung § 81 Abs. 4 SGB IX alte Fassung [#154643]
Datum
9. Juli 2019 21:42
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Sehr geehrteAntragsteller/in ihren Wunsch nach meiner postalischen Adresse komme ich gerne nach. Meine postalische Adresse ist an dieser Nachricht angehängt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154643 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Motivlage des damaligen Bundesministeriums für Ar…
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WG: Bundesarbeitsministerium: Formulierung § 81 Abs. 4 SGB IX alte Fassung [#154643]
Datum
10. Juli 2019 09:39
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AWBundesarbeitsministeriumFormulierung.eml
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Motivlage des damaligen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zum SGB IX ist in der Gesetzesbegründung erschöpfend dargelegt. Diese ist Ihnen bekannt. Darüber hinaus gibt es keine Motive, die ich Ihnen mitteilen könnte. Wenn Sie Fragen zum Zustandekommen von Gesetzen allgemein haben, können Sie mich gerne anrufen. Mit freundlichen Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Guten Abend Herr Dr. Mozet, vielen Dank für ihre Hinweise auf die Gesetzesbegründung. Die allgemeine Gesetzesbegr…
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Bundesarbeitsministerium: Formulierung § 81 Abs. 4 SGB IX alte Fassung [#154643]
Datum
15. Juli 2019 23:11
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Guten Abend Herr Dr. Mozet, vielen Dank für ihre Hinweise auf die Gesetzesbegründung. Die allgemeine Gesetzesbegründung war mir bisher nicht bekannt, weil ich mich nur auf die spezielle Gesetzesbegründung §zu 81 Abs. 4 SGB IX a.F. konzentrierte. Die auf Seite 1 der 2001-01-16 Bundestag Drucksache 14/5074 genannte Aspekten („Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft“, „Umsetzung des Benachteiligungsverbotes des Grundgesetzes („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“) im Bereich der Sozialpolitik“, „Zusammenfassung und Weiterentwicklung des Rechts zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ und „Weiterentwicklung der Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Arbeitsleben“) sowie aufgrund der Drittwirkung von Grundrechten gemäß dem „Lüth-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. Januar 1958 der Satz auf S. 96 der genannten Drucksache über „notwendige Änderungen, von denen insbesondere das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis sowie eine Entschädigungspflicht bei Verstoß gegen dieses Verbot hervorzuheben ist.“ erläutern im Zusammenspiel hinreichend Hintergrund, Inhalt & gesetzgeberische Intention des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung. Die genannte Aspekte sind zudem für mich eine ausreichende Erläuterung, die zur zur Formulierung des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung führten. Demnoch erhalte ich mein ursprüngliches Anliegen in modifizierter Form aufrecht, denn ich bin am Inhalt des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung interessiert. Bitte übersenden Sie mir als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 EgovG amtliche Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem Zeitraum 01.01.2000 bis 13.03.2001, die den Inhalt von § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung erläutern. Dies können etwa Formulierungs- und Begründungsvorschläge für § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung sein oder Dokumente zur Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit sein. Mit einer Unkenntlichmachung geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder von Informationen, in denen Belange Dritter berührt sind, erkläre ich mit einverstanden. Was mein ursprüngliches Anliegen in der beschriebenen modifizierter Form betrifft, bin ich auch mit Auszüge und/oder Darstellungen aus der Kommentarliteratur (vgl. beispielhaft etwa Seite 1-5 des 2016-01-20 Schreibens des Bundesjustizministeriums, in dem § 188 VwGo allgemein und speziell die Begriffe Fürsorge, Kriegsopferfürsorge und Schwerbehindertenfürsorge aus § 188 VwGo erläutert wurden unter https://fragdenstaat.de/anfrage/bundesi…) einverstanden, die seit der Verabschiedung § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung im Jahr 2001 dem BMAS vorliegen und § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung thematisieren. Auf Seite 96 der 2001-01-16 Bundestag Drucksache 14/5074 findet sich folgender Satz: „In Konkretisierung der Vorgaben der Koalitionsvereinbarung hat die Koalitionsarbeitsgruppe Behindertenpolitik im Oktober 1999 die „Eckpunkte zum Sozialgesetzbuch IX“ vorgelegt, […].“ Ich beantrage die Übersendung gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 EgovG die auf S. 96 der 2001-01-16 Bundestag Drucksache 14/5074 erwähnten „Eckpunkte zum Sozialgesetzbuch IX“ als elektronisches Dokument. Danke im Voraus. Ergänzender allgemeiner Hinweis: Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Antrag Ihres Erachtens kostenpflichtigsein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Zudem widerspreche ich ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154643 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Ich bin bis 5. August in Urlaub. Mails, die bis dahin eingehen, werden nicht gelesen. Bitte benutzen Sie ggf. das …
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Automatische Antwort: Bundesarbeitsministerium: Formulierung § 81 Abs. 4 SGB IX alte Fassung [#154643]
Datum
15. Juli 2019 23:11
Status
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Ich bin bis 5. August in Urlaub. Mails, die bis dahin eingehen, werden nicht gelesen. Bitte benutzen Sie ggf. das Referatspostfach <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bundesarbeitsministerium: Formulierung § 81 Abs.…
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Bundesarbeitsministerium: Formulierung § 81 Abs. 4 SGB IX alte Fassung [#154643]
Datum
10. August 2019 19:57
An
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bundesarbeitsministerium: Formulierung § 81 Abs. 4 SGB IX alte Fassung“ vom 08.07.2019 (#154643) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154643 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ihre Anfrage vom 15.07.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihren erneuten IFG-Antrag vom 15.…
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre Anfrage vom 15.07.2019
Datum
15. August 2019 15:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihren erneuten IFG-Antrag vom 15. Juli 2019 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Prüfung Ihres Antrages noch ein wenig Zeit in Anspruch nimmt. In Kürze werden Sie eine Antwort erhalten. Vielen Dank für Ihr Verständnis und ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ihre Anfrage vom 15.07.2019 (IFG-Antrag) Aktenzeichen: Va2-96-Antragsteller/in/19 Sehr geehrteAntragsteller/in
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre Anfrage vom 15.07.2019 (IFG-Antrag)
Datum
22. August 2019 14:27
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Aktenzeichen: Va2-96-Antragsteller/in/19 Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf meine Zwischennachricht vom 15. August 2019. Sie beantragten mit Schreiben vom 15. Juli 2019 unter Berufung auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) Informationen über Formulierungs- und Begründungsvorschläge für § 81 Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch a.F. (SGB IX) sowie Dokumente zur Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit und das Eckpunktepapier zum SGB IX der Koalitionsarbeitsgruppe Behindertenpolitik vom Oktober 1999. Nach Durchsicht Ihres Antrages ist festzustellen, dass die Bearbeitung Ihres Antrages mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Die Akten befinden sich im Archiv, sodass nicht ohne weiteres feststellbar ist, welche Sie interessierenden Unterlagen überhaupt vorhanden sind. Aus diesem Grund kommt in Ihrem Fall nur eine Akteneinsicht durch Ihre Person im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Bonn in Betracht gem. § 1 Absatz 2 Satz 3 IFG. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des IFG sind für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen als rechtlich gebundene Verwaltungsentscheidung zu erheben. Entsprechend dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) betragen die Gebühren höchstens 500 Euro. Bevor ich über Ihren Antrag abschließend entscheide, möchte ich Ihnen daher die voraussichtlich entstehenden Kosten der Bearbeitung mitteilen. Der Ermittlung der Gebühren wurde die o.g. IFGGebV zu Grunde gelegt. In Zusammenarbeit mit der Registratur müssen die Akten, die Ihrer Informationsbitte inhaltlich entsprechen könnten, beim Archiv rausgesucht und angefordert werden. Wenn dem BMAS die Akten vorliegen, müssen diese auf geheimhaltungspflichtigen Vorgänge hin überprüft werden, bevor diese Ihnen zur Einsicht vorgelegt werden können. Darüber hinaus fallen weitere organisatorische Maßnahmen an, die in meiner Kostenberechnung einfließen (Zeit der Kostenerstellung, Rücksprachen, Organisation von Räumen). Schließlich müssen am Ende die Akten wieder in Zusammenarbeit mit der Registratur an das Archiv ordnungsgemäß zurückgesandt werden. Nach einer ersten vorläufigen Prüfung ist bei einer Akteneinsicht von einem Zeitaufwand von ca. 6 Stunden für Mitarbeiterinnen des mittleren Dienstes und von ca. 1/2 Stunden für Mitarbeiter des höheren Dienstes auszugehen. Dabei sind Stundensätze von 30 € mittlerer Dienst, 45 € gehobener Dienst und 60 € höherer Dienst zugrunde zu legen. Die voraussichtlichen Gebühren für eine Akteneinsicht vor Ort im Bundesministerium für Arbeit und Soziales dürften bei etwa 210 Euro liegen. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie die anfallenden Gebühren übernehmen und Ihr Antrag weiterbearbeitet werden soll. Für die abschließende Bearbeitung bitte ich Sie außerdem, mir bis zum 11. September mitzuteilen, ob Sie von der Akteneinsicht durch Ihre Person Gebrauch machen möchten. Bis zu einer Rückmeldung von Ihnen ruht das Verfahren. Für den Fall, dass Sie sich bis zum o.g. Datum nicht melden, gehe ich davon aus, dass Sie ihren Antrag nicht weiter aufrechterhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Guten Tag Frau Schmitz, vielen Dank zunächst für ihre Rückmeldung und ihre Gebühren…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesarbeitsministerium: Formulierung § 81 Abs. 4 SGB IX alte Fassung [#154643]
Datum
23. August 2019 17:44
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Guten Tag Frau Schmitz, vielen Dank zunächst für ihre Rückmeldung und ihre Gebührenaufstellung. Durch das zufällige Auffinden des 2015-11-04 Bundesarbeitsgericht Beschlusses 7 ABR 62/13 (vgl. Link http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=18489) hat sich mein IFG Antrag größenteils erledigt. Der genannte Beschluss verweist in Randnummer auf die Bundestagsdrucksache 14/3372, die meine ursprüngliche Bitte um amtliche Informationen, die 1.) zur Formulierung des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung führten sowie 2.) Hintergrund, Inhalt & gesetzgeberische Intention des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung erläutern, gegenstandslos macht. Die 2000-05-16 Bundestagsdrucksache 14/3372 der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNE enthält mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (vgl. Link http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/14/033/1403372.pdf) Informationen, die 1.) zur Formulierung des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung führten sowie 2.) Hintergrund, Inhalt & gesetzgeberische Intention des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX alte Fassung erläutern. Ausweislich der S. 1, 15 und 18 der Drucksache ging es dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund einer erhöhten Arbeitslosigkeit von Schwerbehinderten darum den Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter voranzutreiben und eine nachhaltige Verbesserung der Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen zu erzielen. Entsprechend ist auf S. 15 der Drucksache 14/3372 zu lesen: „Mit einem „Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter“ soll die Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben verbessert und die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich und nachhaltig abgebaut werden. […] Vorgesehen ist ein Bündel verschiedener Maßnahmen. Alle diese Maßnahmen haben gemeinsam, dass sie geeignet sind, arbeitslose Schwerbehinderte wieder in Arbeit zu bringen. Die neuen Vorschriften richten sich an alle, auf die es bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter ankommt.“ Dies soll unter anderem durch eine Stärkung der Rechte der Schwerbehinderten geschehen. Dazu wurde § 14 Schwerbehindertengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter dahingehend geändert, dass Zitat S. 18 der genannten Drucksache „die bisherigen Pflichten der Arbeitgeberaus Absatz 2 und 3 in entsprechende Ansprüche der Schwerbehinderten umgewandelt“ wurden. Auf Seite 96 der 2001-01-16 Bundestag Drucksache 14/5074 (vgl. Link http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/050/1405074.pdf) heißt es abschließend: „Das Schwerbehindertengesetz, das nach § 1 Artikel II des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bis zu seiner Einordnung in das Sozialgesetzbuch als dessen besonderer Teil gilt und ebenfalls auf die Eingliederung behinderter Menschen „in Arbeit, Beruf und Gesellschaft“ abzielt, wird als Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eingeordnet. Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen inhaltsgleich dem bisherigen Schwerbehindertengesetz in der Ausgestaltung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwer behinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394)[…].“ Dies vorausgeschickt komme ich auf zurück die „Eckpunkte zum Sozialgesetzbuch IX“ der Koalitionsarbeitsgruppe Behindertenpolitik und ihren Fragen zurück. Auf Seite 92 (und nicht wie in der 2019-07-15 E-Mail angegeben auf S. 96) der 2001-01-16 Bundestag Drucksache 14/5074 findet sich folgender Satz: „In Konkretisierung der Vorgaben der Koalitionsvereinbarung hat die Koalitionsarbeitsgruppe Behindertenpolitik im Oktober 1999 die „Eckpunkte zum Sozialgesetzbuch IX“ vorgelegt, […].“ Ich beantrage unter Einschränkung meiner bisherigen IFG-Anträge und unter Vorbehalt nur noch die Übersendung gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 EgovG die auf S. 92 der 2001-01-16 Bundestag Drucksache 14/5074 erwähnten „Eckpunkte zum Sozialgesetzbuch IX“ als elektronisches Dokument. Eine Beantragung erfolgt unter Vorbehalt, denn im Vorfeld einer Beantragung möchte ich wissen, mit welchen Kosten eine Übersendung der „Eckpunkte zum Sozialgesetzbuch IX“ einhergeht bzw. ob die „Eckpunkte zum Sozialgesetzbuch IX“ nur mittels Akteneinsicht gem. § 1 Absatz 2 Satz 3 IFG durch meine Person im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Bonn in Betracht kommt. Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 154643 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23. August 2019, in der Sie um Übersendung des Dokum…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Bundesarbeitsministerium: Formulierung § 81 Abs. 4 SGB IX alte Fassung [#154643]
Datum
28. August 2019 07:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23. August 2019, in der Sie um Übersendung des Dokuments „Eckpunkte zum Sozialgesetzbuch IX“ der Koalitionsarbeitsgruppe Behindertenpolitik bitten. Nach Durchsicht der entsprechenden Akte ist festzustellen, dass das von Ihnen gewünschte Papier nicht zu Tage gefördert werden konnte. Daher muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich Ihnen das o.g. Dokument nicht zur Verfügung stellen kann. Mit freundlichen Grüßen