Bundesarbeitsministerium: Kritierien Erfolgskontrolle 2018-07-18 Regierungsentwurf Teilhabechancengesetz
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundeskabinett beschloss am 18.07.2018 den Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG). Dabei geht es um die Arbeitsmarktinstrumente § 16e SGB II "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" und § 16i SGB II "Teilhabe am Arbeitsmarkt"(vgl. hierzu 2018-07-18 BMAS Pressemitteilung Neue Perspektiven und Teilhabechancen durch öffentlich geförderte Arbeit; Link: https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2018/teilhabechancengesetz.html).
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt zum Teilhabechancengesetz eine Internetseite mit häufig gestellten Fragen zum Gesetz zur Verfügung (vgl. hierzu BMAS Seite „Arbeitsförderung: Häufig gestellte Fragen zum Thema Neue Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose“, Link: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Arbeitsfoerderung/Fragen-und-Antworten-Teilhabechancen/faq-teilhabechancen-langzeitarbeitslose.html). Beim Thema Erfolgskontrole gibt es die Frage: „Was gilt als erfolgreich?“ Die Antwort auf die Frage lautet. „Es gibt drei gesetzliche Ziele: Die Verbesserung der sozialen Teilhabe, der Beschäftigungsfähigkeit und der Beschäftigungschancen der Teilnehmenden. Das erstgenannte Ziel ist den beiden nachgelagerten Zielen übergeordnet (beim §16i SGB II). Die Erreichung genau dieser Ziele wird das IAB [Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in Nürnberg; Ergänzung Antragsteller] überprüfen.“
Meine Frage lautet vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen, ob und welche Kritierien es zur Erfolgskontrolle der gesetzgeberischen Ziele Verbesserung der sozialen Teilhabe, Beschäftigungsfähigkeit und Beschäftigungschancen der Teilnehmenden bei den neuen Arbeitsmarktinstrumenten § 16e SGB II "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" und § 16i SGB II "Teilhabe am Arbeitsmarkt" gibt?
Allgemeines:
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte der Antrag Ihres Erachtens kostenpflichtigsein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Zusammenfassung per 2018-08-05:
Die Evaluation der beiden neuen gesetzlichen Instrumente § 16e n.F. SGB II und § 16i SGB IIwird durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg durchgeführt. Ergebnisse zur Sozialen Teilhabe und Beschäftigungsfähigkeit werden durch eine Panelbefragung von Teilnehmenden und Nicht-Teilnehmenden erhoben. Da die Gruppe der befragten Nicht-Teilnehmenden aus sog. statistischen Zwillingen der Teilnehmenden besteht (persönliche Merkmale, Erwerbsbiographie etc.), können etwaige Änderungen im Zugehörigkeitsgefühl, Selbstwertempfinden, Gesundheitszustand etc. kausal auf die Teilnahme an der Maßnahme zurückgeführt werden. Die Veränderung der Beschäftigungschancen der Teilnehmenden wird nach dem Austritt aus der Förderung anhand der Beschäftigtenstatistik erhoben und anschließend analysiert, inwiefern die Verbleibs- und Übergangsraten der Teilnehmenden in Beschäftigung sich dauerhaft verbessern oder nicht und ob diese Änderungen kausal auf die Maßnahmen zurückgeführt werden können.
Anfrage erfolgreich
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Datum22. Juli 2018
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24. August 2018
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