bundesaufnahmeprogramm afghanistan
den sachstand "information zum bundesaufnahmeprogramm afghanistan" vom 17.10.2022
Ergebnis der Anfrage
Das angeforderte Dokument wurde nur teilweise freigegeben, d.h. etwa die Hälfte wurde mit dem Hinweis geschwärzt, dass die Veröffentlichung gemäß § 3 Nr. 3B und 4 IFG (i.V.m. §3 VSA) nicht herausgegeben werden kann, da sie als Verschlusssache – nur für den Dienstgebrauch – eingestuft wurde.
Insbesondere heißt es, dass "die Kenntnisnahme der darin enthaltenen Informationen durch Unbefugte ... für die Interessen der Bundesrepublik D. nachteilig" sein würden, da "Dritte" daraus "Rückschlüsse auf das Verfahren zur Meldung von Vorschlägen zur Aufnahme in das Bundesaufnahmeprogramm" Afghanistan ziehen könnten und so "verfahrensangepasste Angaben" zu ihrer Bedrohung machen könnten, also Details fälschen o.ä.
Diese Begründung ist m.E. unzureichend, da die Anträg ja sowieso (wahrscheinlich mehrfach) geprüft werden. So wird eine weitere Hürde in dem ohnehin m.E. über das nötige Maß hinaus schwer zugänglichen Programm für bedrohte Afghan:innen errichtet, die keine deutschen Partner haben, sich trotzdem Bedrohungen der Taleban oder anderer Akteure ausgesetzt sehen und sich aus eigenem Antrieb melden könnten.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum15. November 2022
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17. Dezember 2022
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Kosten dieser Information:30,00 Euro
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