Bundesdatenschutzbeauftragte: Verstoß gegen Grundrechte durch das Jobcenter ... und es geht munter weiter
Im 25. Jahresbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz wird auf Seite 170 festgestellt, dass das Vorgehen der Jobcenter, eine vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung zu verlangen, gegen die Grundrechte der Antragsteller verstößt, da diese gezwungen werden, ihre soziale Notlage dem Vermieter zu offenbaren, ohne dass hierfür ein ausreiches Erfordernis besteht. Die erforderlichen Angaben zu den Kosten der Unterkunft können nach Feststellung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz aus dem Mietvertrag, sowie wie gesetzlich vorgesehen, durch Auskunft des Hilfesuchenden selbst erlangt werden.
Trotzdem fordert das Jobcenter Cuxhaven mehr als zwei Jahre nach Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit noch immer Vermieterbescheinigungen ohne darauf hinzuweisen, dass die Hilfesuchenden diese höchstens freiwillig beibringen können.
Meine Fragen sind daher:
Frage 1: Ist dem Jobcenter Cuxhaven der 25. Jahresbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz bekannt, hier insbesondere der Punkt 9.1.8. in dem es heißt:
"Jobcenter dürfen Leistungsempfänger nicht verpflichten, vom Vermieter ausgefüllte oder unterschriebene Mietbescheinigung
vorzulegen.
[...] Viele Jobcenter haben in der Vergangenheit die Antragsteller aufgefordert, zum Nachweis der Un-
terkunftskosten eine Mietbescheinigung vorzulegen, die vom Vermieter ausgefüllt oder zumindest unterschrieben
werden sollte. Für die Jobcenter ist die Vorlage solcher Mietbescheinigungen die einfachste Nachweisform,
da sie den Aufwand bei der Vorlage aller erforderlichen Daten deutlich vermindern kann. Datenschutzrechtlich
problematisch ist in diesen Fällen jedoch, dass der Vermieter dann regelmäßig Kenntnis über eine Antragstel -
lung seines Mieters auf Hartz IV-Leistungen erlangt. Zudem bestehen weder gesetzliche Auskunfts- noch Mitwirkungspflichten
des Vermieters gegenüber dem Jobcenter. Dieses muss daher die Antragsteller zwingend auf
die freiwillige Mitwirkung von Vermieter und Antragsteller selbst hinweisen. Nur wenn die Betroffenen umfassend
über die Freiwilligkeit der Vorlage einer Bescheinigung des Vermieters aufgeklärt wurden, halte ich diesen
Weg, Kosten der Unterkunft und Heizung nachzuweisen, datenschutzrechtlich für zulässig."
Frage 2: Auf welcher Grundlage fordert das Jobcenter Cuxhaven weiterhin Bescheinigungen durch den Vermieter ? Gibt es dazu Handlungsempfehlungen, Dienstanweisungen oder ähnliche Regelungen oder handeln die Mitarbeiter des Jobcenter hier willkürlich und in eigener (persönlich haftbarer) Entscheidung ? Bitte übersenden Sie mir Handlungsempfehlungen, Dienstanweisungen oder ähnliche Regelungen sofern diese bestehen in einfacher Kopie. Dabei wird auf das Verbot zur Erhebung von Auslagen gemäß Urteil des BVerwG v. 20.10.2016, Az. 7 C 6.15 zur Vermeidung unnötigen Schriftverkehrs bereits an dieser Stelle hingewiesen.
Frage 3: Ist dem Jobcenter Cuxhaven aus dem og. Tätigkeitsbericht der Bundesdatenschutzbeauftragten der Punkt 9.1.9. (Seite 170) bekannt, in dem es lautet:
"9.1.9 Manche Jobcenter nehmen die Unterstützungspflicht nicht wirklich ernst
Jobcenter und auch alle anderen öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, mich bei der Erfüllung meiner
Aufgaben zu unterstützen.
Obwohl ich bereits mehrfach darauf hingewiesen habe, kommen einige Jobcenter ihrer Verpflichtung aus § 50
Absatz 4 Satz 3 SGB II i. V. m. § 24 Absatz 4 BDSG, mich bei der Erfüllung meiner Aufgaben umfassend zu
unterstützen, immer noch nicht nach (24. TB Nr. 12.1.1.3).
[...] Leider ist das Interesse einiger Jobcenter an der Aufklärung eines datenschutzrechtlichen
Sachverhalts merklich geringer, als das der betroffenen Petenten. Wenn diese Jobcenter grundsätzlich erst auf
meine Erinnerungsschreiben oder nur unter Androhung einer Beanstandung gemäß § 25 BDSG reagieren, wird
der Datenschutz von ihren Geschäftsführungen offensichtlich noch nicht als Grundrecht der Bürger begriffen.
Ich erwarte von allen Stellen, die meiner Kontrollzuständigkeit unterliegenden, eine pflichtgemäße Unterstüt -
zung in angemessener Zeit und mit der gebotenen Sorgfalt. Diesen Anspruch werde ich künftig eine noch stärkere
Aufmerksamkeit widmen und ihn gegenüber allen Jobcentern durchsetzen."
und welche Maßnahmen/Regelungen hat das Jobcenter Cuxhaven getroffen, um der Forderung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz zur zukünftigen Beachtung des Datenschutzes als Grundrecht der Bürger durch die Jobcenter zukünftig zu genügen ?
Anfrage teilweise erfolgreich
-
Datum28. November 2017
-
30. Dezember 2017
-
3 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!