Bundesdatenschutzbeauftragte: Verstoß gegen Grundrechte durch das Jobcenter ... und es geht munter weiter

Anfrage an: Jobcenter Cuxhaven

Im 25. Jahresbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz wird auf Seite 170 festgestellt, dass das Vorgehen der Jobcenter, eine vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung zu verlangen, gegen die Grundrechte der Antragsteller verstößt, da diese gezwungen werden, ihre soziale Notlage dem Vermieter zu offenbaren, ohne dass hierfür ein ausreiches Erfordernis besteht. Die erforderlichen Angaben zu den Kosten der Unterkunft können nach Feststellung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz aus dem Mietvertrag, sowie wie gesetzlich vorgesehen, durch Auskunft des Hilfesuchenden selbst erlangt werden.

Trotzdem fordert das Jobcenter Cuxhaven mehr als zwei Jahre nach Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit noch immer Vermieterbescheinigungen ohne darauf hinzuweisen, dass die Hilfesuchenden diese höchstens freiwillig beibringen können.

Meine Fragen sind daher:

Frage 1: Ist dem Jobcenter Cuxhaven der 25. Jahresbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz bekannt, hier insbesondere der Punkt 9.1.8. in dem es heißt:

"Jobcenter dürfen Leistungsempfänger nicht verpflichten, vom Vermieter ausgefüllte oder unterschriebene Mietbescheinigung
vorzulegen.
[...] Viele Jobcenter haben in der Vergangenheit die Antragsteller aufgefordert, zum Nachweis der Un-
terkunftskosten eine Mietbescheinigung vorzulegen, die vom Vermieter ausgefüllt oder zumindest unterschrieben
werden sollte. Für die Jobcenter ist die Vorlage solcher Mietbescheinigungen die einfachste Nachweisform,
da sie den Aufwand bei der Vorlage aller erforderlichen Daten deutlich vermindern kann. Datenschutzrechtlich
problematisch ist in diesen Fällen jedoch, dass der Vermieter dann regelmäßig Kenntnis über eine Antragstel -
lung seines Mieters auf Hartz IV-Leistungen erlangt. Zudem bestehen weder gesetzliche Auskunfts- noch Mitwirkungspflichten
des Vermieters gegenüber dem Jobcenter. Dieses muss daher die Antragsteller zwingend auf
die freiwillige Mitwirkung von Vermieter und Antragsteller selbst hinweisen. Nur wenn die Betroffenen umfassend
über die Freiwilligkeit der Vorlage einer Bescheinigung des Vermieters aufgeklärt wurden, halte ich diesen
Weg, Kosten der Unterkunft und Heizung nachzuweisen, datenschutzrechtlich für zulässig."

Frage 2: Auf welcher Grundlage fordert das Jobcenter Cuxhaven weiterhin Bescheinigungen durch den Vermieter ? Gibt es dazu Handlungsempfehlungen, Dienstanweisungen oder ähnliche Regelungen oder handeln die Mitarbeiter des Jobcenter hier willkürlich und in eigener (persönlich haftbarer) Entscheidung ? Bitte übersenden Sie mir Handlungsempfehlungen, Dienstanweisungen oder ähnliche Regelungen sofern diese bestehen in einfacher Kopie. Dabei wird auf das Verbot zur Erhebung von Auslagen gemäß Urteil des BVerwG v. 20.10.2016, Az. 7 C 6.15 zur Vermeidung unnötigen Schriftverkehrs bereits an dieser Stelle hingewiesen.

Frage 3: Ist dem Jobcenter Cuxhaven aus dem og. Tätigkeitsbericht der Bundesdatenschutzbeauftragten der Punkt 9.1.9. (Seite 170) bekannt, in dem es lautet:

"9.1.9 Manche Jobcenter nehmen die Unterstützungspflicht nicht wirklich ernst
Jobcenter und auch alle anderen öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, mich bei der Erfüllung meiner
Aufgaben zu unterstützen.
Obwohl ich bereits mehrfach darauf hingewiesen habe, kommen einige Jobcenter ihrer Verpflichtung aus § 50
Absatz 4 Satz 3 SGB II i. V. m. § 24 Absatz 4 BDSG, mich bei der Erfüllung meiner Aufgaben umfassend zu
unterstützen, immer noch nicht nach (24. TB Nr. 12.1.1.3).
[...] Leider ist das Interesse einiger Jobcenter an der Aufklärung eines datenschutzrechtlichen
Sachverhalts merklich geringer, als das der betroffenen Petenten. Wenn diese Jobcenter grundsätzlich erst auf
meine Erinnerungsschreiben oder nur unter Androhung einer Beanstandung gemäß § 25 BDSG reagieren, wird
der Datenschutz von ihren Geschäftsführungen offensichtlich noch nicht als Grundrecht der Bürger begriffen.
Ich erwarte von allen Stellen, die meiner Kontrollzuständigkeit unterliegenden, eine pflichtgemäße Unterstüt -
zung in angemessener Zeit und mit der gebotenen Sorgfalt. Diesen Anspruch werde ich künftig eine noch stärkere
Aufmerksamkeit widmen und ihn gegenüber allen Jobcentern durchsetzen."

und welche Maßnahmen/Regelungen hat das Jobcenter Cuxhaven getroffen, um der Forderung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz zur zukünftigen Beachtung des Datenschutzes als Grundrecht der Bürger durch die Jobcenter zukünftig zu genügen ?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. November 2017
  • Frist
    30. Dezember 2017
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im 25. Jahresber…
An Jobcenter Cuxhaven Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesdatenschutzbeauftragte: Verstoß gegen Grundrechte durch das Jobcenter ... und es geht munter weiter [#25466]
Datum
28. November 2017 00:34
An
Jobcenter Cuxhaven
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im 25. Jahresbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz wird auf Seite 170 festgestellt, dass das Vorgehen der Jobcenter, eine vom Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung zu verlangen, gegen die Grundrechte der Antragsteller verstößt, da diese gezwungen werden, ihre soziale Notlage dem Vermieter zu offenbaren, ohne dass hierfür ein ausreiches Erfordernis besteht. Die erforderlichen Angaben zu den Kosten der Unterkunft können nach Feststellung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz aus dem Mietvertrag, sowie wie gesetzlich vorgesehen, durch Auskunft des Hilfesuchenden selbst erlangt werden. Trotzdem fordert das Jobcenter Cuxhaven mehr als zwei Jahre nach Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit noch immer Vermieterbescheinigungen ohne darauf hinzuweisen, dass die Hilfesuchenden diese höchstens freiwillig beibringen können. Meine Fragen sind daher: Frage 1: Ist dem Jobcenter Cuxhaven der 25. Jahresbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz bekannt, hier insbesondere der Punkt 9.1.8. in dem es heißt: "Jobcenter dürfen Leistungsempfänger nicht verpflichten, vom Vermieter ausgefüllte oder unterschriebene Mietbescheinigung vorzulegen. [...] Viele Jobcenter haben in der Vergangenheit die Antragsteller aufgefordert, zum Nachweis der Un- terkunftskosten eine Mietbescheinigung vorzulegen, die vom Vermieter ausgefüllt oder zumindest unterschrieben werden sollte. Für die Jobcenter ist die Vorlage solcher Mietbescheinigungen die einfachste Nachweisform, da sie den Aufwand bei der Vorlage aller erforderlichen Daten deutlich vermindern kann. Datenschutzrechtlich problematisch ist in diesen Fällen jedoch, dass der Vermieter dann regelmäßig Kenntnis über eine Antragstel - lung seines Mieters auf Hartz IV-Leistungen erlangt. Zudem bestehen weder gesetzliche Auskunfts- noch Mitwirkungspflichten des Vermieters gegenüber dem Jobcenter. Dieses muss daher die Antragsteller zwingend auf die freiwillige Mitwirkung von Vermieter und Antragsteller selbst hinweisen. Nur wenn die Betroffenen umfassend über die Freiwilligkeit der Vorlage einer Bescheinigung des Vermieters aufgeklärt wurden, halte ich diesen Weg, Kosten der Unterkunft und Heizung nachzuweisen, datenschutzrechtlich für zulässig." Frage 2: Auf welcher Grundlage fordert das Jobcenter Cuxhaven weiterhin Bescheinigungen durch den Vermieter ? Gibt es dazu Handlungsempfehlungen, Dienstanweisungen oder ähnliche Regelungen oder handeln die Mitarbeiter des Jobcenter hier willkürlich und in eigener (persönlich haftbarer) Entscheidung ? Bitte übersenden Sie mir Handlungsempfehlungen, Dienstanweisungen oder ähnliche Regelungen sofern diese bestehen in einfacher Kopie. Dabei wird auf das Verbot zur Erhebung von Auslagen gemäß Urteil des BVerwG v. 20.10.2016, Az. 7 C 6.15 zur Vermeidung unnötigen Schriftverkehrs bereits an dieser Stelle hingewiesen. Frage 3: Ist dem Jobcenter Cuxhaven aus dem og. Tätigkeitsbericht der Bundesdatenschutzbeauftragten der Punkt 9.1.9. (Seite 170) bekannt, in dem es lautet: "9.1.9 Manche Jobcenter nehmen die Unterstützungspflicht nicht wirklich ernst Jobcenter und auch alle anderen öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, mich bei der Erfüllung meiner Aufgaben zu unterstützen. Obwohl ich bereits mehrfach darauf hingewiesen habe, kommen einige Jobcenter ihrer Verpflichtung aus § 50 Absatz 4 Satz 3 SGB II i. V. m. § 24 Absatz 4 BDSG, mich bei der Erfüllung meiner Aufgaben umfassend zu unterstützen, immer noch nicht nach (24. TB Nr. 12.1.1.3). [...] Leider ist das Interesse einiger Jobcenter an der Aufklärung eines datenschutzrechtlichen Sachverhalts merklich geringer, als das der betroffenen Petenten. Wenn diese Jobcenter grundsätzlich erst auf meine Erinnerungsschreiben oder nur unter Androhung einer Beanstandung gemäß § 25 BDSG reagieren, wird der Datenschutz von ihren Geschäftsführungen offensichtlich noch nicht als Grundrecht der Bürger begriffen. Ich erwarte von allen Stellen, die meiner Kontrollzuständigkeit unterliegenden, eine pflichtgemäße Unterstüt - zung in angemessener Zeit und mit der gebotenen Sorgfalt. Diesen Anspruch werde ich künftig eine noch stärkere Aufmerksamkeit widmen und ihn gegenüber allen Jobcentern durchsetzen." und welche Maßnahmen/Regelungen hat das Jobcenter Cuxhaven getroffen, um der Forderung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz zur zukünftigen Beachtung des Datenschutzes als Grundrecht der Bürger durch die Jobcenter zukünftig zu genügen ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Jobcenter Cuxhaven
Sehr geehrtAntragsteller/in gerne beantworte ich die von Ihnen aufgeworfenen Fragen. 1) Selbstverständlich ist d…
Von
Jobcenter Cuxhaven
Betreff
AW: Bundesdatenschutzbeauftragte: Verstoß gegen Grundrechte durch das Jobcenter ... und es geht munter weiter [#25466]
Datum
28. November 2017 09:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in gerne beantworte ich die von Ihnen aufgeworfenen Fragen. 1) Selbstverständlich ist dem Jobcenter Cuxhaven der Jahresbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz bekannt. Hinsichtlich der von der BfDI monierten Mietbescheinigungen ist im Handbuch KdU des Landkreises Cuxhaven folgender Passus enthalten (dort unter Punkt 2.1): Hilfeempfänger müssen ihre Angaben zu den Kosten der Unterkunft in ausreichender Weise nach-weisen. Vorgelegt werden muss in jedem Fall der Mietvertrag. Daneben können weitere Unterlagen gefordert werden, sofern diese zur Aufklärung der Unterkunftskosten erforderlich sind. Seiner Vorlagepflicht kann der Hilfeempfänger auch mithilfe anderer geeigneter Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Nebenkostenabrechnungen, Versicherungspolicen etc.) nachkommen, die er ggf. auch von seinem Vermieter verlangen kann. Er hat gegenüber seinem Vermieter nach den Vorschriften des §§ 249,535 BGB einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche mietrelevante Unterlagen und auch die Anfertigung von Kopien, die dann als geeigneter Nachweis beim Sozialhilfeträger vorgelegt werden können. Eine sowohl für den Hilfeempfänger als auch für den Leistungsträger vereinfachende Nachweismöglichkeit ist die Vorlage der Mietbescheinigung. Die Pflicht zur Vorlage besteht für den Hilfeempfänger im Rahmen seiner Mitwirkung jedoch nicht. Solange er die erforderlichen Angaben durch andere geeignete Unterlagen (s.o.) nachweisen kann, ist es unzulässig auf der Vorlage der Mietbescheinigung zu bestehen. Eine Pflicht zur Vorlage von Mietbescheinigungen besteht im Jobcenter Cuxhaven somit nicht, den Bedenken der BfDI ist somit vollumfänglich entsprochen. 2) Die aktuellen Geschäftsanweisungen des Jobcenters Cuxhaven sind auf der Homepage des Jobcenters unter www.jobcenter-cuxhaven.de veröffentlicht. Die vom kommunalen Träger, vorliegend dem Landkreis Cuxhaven, erlassenen Weisungen hinsichtlich der kommunalen Leistungen sind auf der Homepage des Landkreises Cuxhaven www.landkreis-cuxhaven.de dort unter dem Themenpunkt "Soziales -> fachliche Hinweise" veröffentlicht. 3) Das Jobcenter Cuxhaven hat, entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung, einen Datenschutzbeauftragten bestellt, der sowohl den Bürgern als auch den Aufsichtsbehörden bei der Klärung von Datenschutzrelevanten Anliegen zur Verfügung steht und Unterstützung leistet. Die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten des Jobcenters Cuxhaven sind auf der Internetseite des Jobcenters veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die extrem schnelle Antwort. Leider ist offen geblieben, inwiewei…
An Jobcenter Cuxhaven Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Bundesdatenschutzbeauftragte: Verstoß gegen Grundrechte durch das Jobcenter ... und es geht munter weiter [#25466]
Datum
28. November 2017 19:31
An
Jobcenter Cuxhaven
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die extrem schnelle Antwort. Leider ist offen geblieben, inwieweit die Sachbearbeiter/innen angehalten sind, aktiv darauf hinzuweisen, dass keine Verpflichtung zur Vorlage einer vom Vermieter ausgefüllten und unterschriebenen MIetbescheinigung besteht, wie dies die Bundesbeauftragte für den Datenschutz in ihrem Jahresbericht für erforderlich hält. Da faktisch zumindest ein solcher aktiver Hinweis nicht stattfindet, liegt hier möglicherweise ein Pflichtversäumnis in der Sachbearbeitung vor. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25466 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in