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Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Unbefugtes Befahren von Schutzstreifen für den Radverkehr

Anfrage an: Kraftfahrt-Bundesamt

Sie geben den Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten heraus.
Auf Schutzstreifen für den Radverkehr darf nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen Nr. 22 nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei Gegenverkehr und bei Nichtgefährdung des Radverkehrs, gefahren oder gehalten werden.
Oft fahren oder stehen Kfz auch ohne Gegenverkehr auf diesen Schutzstreifen und blockieren, behindern oder gefährden dadurch den Radverkehr.
Zum Beispiel auch bei sich stauendem Kfz-Verkehr.
Unter welche Ordnungswidrigkeit oder Tatbestandsnummer fällt dieses unbefugtes Nutzen des Schutzstreifens oder wie wird dies ansonsten entsprechend sanktioniert?
Vielen Dank.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. September 2021
  • Frist
    19. Oktober 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sie geben den Bun…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Unbefugtes Befahren von Schutzstreifen für den Radverkehr [#228400]
Datum
15. September 2021 16:22
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sie geben den Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten heraus. Auf Schutzstreifen für den Radverkehr darf nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen Nr. 22 nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei Gegenverkehr und bei Nichtgefährdung des Radverkehrs, gefahren oder gehalten werden. Oft fahren oder stehen Kfz auch ohne Gegenverkehr auf diesen Schutzstreifen und blockieren, behindern oder gefährden dadurch den Radverkehr. Zum Beispiel auch bei sich stauendem Kfz-Verkehr. Unter welche Ordnungswidrigkeit oder Tatbestandsnummer fällt dieses unbefugtes Nutzen des Schutzstreifens oder wie wird dies ansonsten entsprechend sanktioniert? Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 228400 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228400/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kraftfahrt-Bundesamt
Sehr Antragsteller/in das Kraftfahrt-Bundesamt ist als Registerbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten i…
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Betreff
WG: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten - Unbefugtes Befahren von Schutzstreifen für den Radverkehr [#228400]
Datum
16. September 2021 10:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in das Kraftfahrt-Bundesamt ist als Registerbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nicht zuständig. Die Ausführung des Ordnungswidrigkeitenrechtes ist den Ländern zugewiesen. Bitte wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an die für Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständige obere Landesbehörde in Ihrem Land oder an die örtlich zuständige Bußgeldstelle. Mit freundlichen Grüßen
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