Bundesgesundheitsberichte: Bericht über Fehlverhalten im Gesundheitswesen und Fehlabrechnungen von Kliniken

1. Den unveröffentlichten Bericht des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) das Bundesgesundheitsministerium, der in Quelle 1 und 2 erwähnt wird.
o Quelle 1: 2013-01-18 Spiegel Online Bericht Ärzte, Apotheker, Krankenhäuser: Zehntausende Betrugsfälle im Gesundheitssystem; Link: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/krankenkassen-53-000-betrugsfaelle-im-gesundheitssystem-a-878278.html
o Quelle 2: 2013-01-17 Frankfurter Allgemeine Zeitung Bericht Schummelnde Ärzte: Krankenkassen ermitteln 53.000 Betrugsfälle von Andreas Mihm, Link: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/schummelnde-aerzte-krankenkassen-ermitteln-53-000-betrugsfaelle-12028723.html
2. Den GKV-Spitzenverband Bericht, der in Quelle 3 erwähnt wird.
o Quelle 3: 2014-06-10 Spiegel Online Bericht Milliardenschaden für Kassen: Mehr als die Hälfte aller Klinik-Abrechnungen ist zu hoch; Link: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/krankenkassen-abrechnungen-der-kliniken-oft-falsch-a-974292.html
3. Erläuterung, warum die Krankenkassen den Kliniken pauschale Aufwandsentschädigungen bei zu Unrecht beanstandeten Abrechnungen zahlen müssen (einschließlich Rechtsgrundlage und/oder Vereinbarung hierüber).

Nach § 1 Abs. 2 IFG wünsche ich die elektronische Übermittlung der Auskunft.
Sollte die Beantwortung von Teilen dieser Anfrage mit der Erhebung von Gebühren nach IFGGebV verbunden sein, so bitte ich um vorherige Benachrichtigung – und, unabhängig davon, um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.

Ergebnis der Anfrage

Zum den unter 1.) und 2.) angefragten GKV-Berichten verweist das Bundesgesundheitsministerium auf den GKV-Spitzenverband, da dieser als Bundesbehörde zur Verfügung über die begehrte Informationen berechtigt ist und die begehrten Information verfasst hat.

Zudem unter 3.) anfragten Punkt, warum die Krankenkassen den Kliniken pauschale Aufwandsentschädigungen bei zu Unrecht beanstandeten Abrechnungen zahlen müssen, verwies das Bundesgesundheitsministerium auf den hohen bürokratischen Aufwand der Abrechnungsprüfung durch Krankenhäuser. Um diesen zu vermeiden hat der Gesetzgeber die 300€ Aufwandspauschale in § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V normiert. Dieser Paragraf soll die Krankenkassen veranlassen Prüfung zielorientierter einzusetzen und auf konkrete Verdachtsfälle zu fokussieren, um so Bürokratie abzubauen und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. Juni 2014
  • Frist
    25. Juli 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Den unveröffe…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesgesundheitsberichte: Bericht über Fehlverhalten im Gesundheitswesen und Fehlabrechnungen von Kliniken [#6606]
Datum
21. Juni 2014 21:35
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Den unveröffentlichten Bericht des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) das Bundesgesundheitsministerium, der in Quelle 1 und 2 erwähnt wird. o Quelle 1: 2013-01-18 Spiegel Online Bericht Ärzte, Apotheker, Krankenhäuser: Zehntausende Betrugsfälle im Gesundheitssystem; Link: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/krankenkassen-53-000-betrugsfaelle-im-gesundheitssystem-a-878278.html o Quelle 2: 2013-01-17 Frankfurter Allgemeine Zeitung Bericht Schummelnde Ärzte: Krankenkassen ermitteln 53.000 Betrugsfälle von Andreas Mihm, Link: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/schummelnde-aerzte-krankenkassen-ermitteln-53-000-betrugsfaelle-12028723.html 2. Den GKV-Spitzenverband Bericht, der in Quelle 3 erwähnt wird. o Quelle 3: 2014-06-10 Spiegel Online Bericht Milliardenschaden für Kassen: Mehr als die Hälfte aller Klinik-Abrechnungen ist zu hoch; Link: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/krankenkassen-abrechnungen-der-kliniken-oft-falsch-a-974292.html 3. Erläuterung, warum die Krankenkassen den Kliniken pauschale Aufwandsentschädigungen bei zu Unrecht beanstandeten Abrechnungen zahlen müssen (einschließlich Rechtsgrundlage und/oder Vereinbarung hierüber). Nach § 1 Abs. 2 IFG wünsche ich die elektronische Übermittlung der Auskunft. Sollte die Beantwortung von Teilen dieser Anfrage mit der Erhebung von Gebühren nach IFGGebV verbunden sein, so bitte ich um vorherige Benachrichtigung – und, unabhängig davon, um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz "Bericht über Fehlverhalten im Gesundheitswesen und Fehlabrec…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz "Bericht über Fehlverhalten im Gesundheitswesen und Fehlabrechnungen von Kliniken"
Datum
23. Juni 2014 18:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihr über das Portal "fragdenStaat" übersandter Antrag vom 21. Juni 2014 ist hier eingegangen und wird bearbeitet. Näheres über den Umfang und eventuell anfallende Gebühren und/oder Auslagen kann ich Ihnen noch nicht sagen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Ihre Anfrage vom 21. Juni 2014 über das Portal Frag-den-Staat Z 17 - 53/72 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre Anfrage vom 21. Juni 2014 über das Portal Frag-den-Staat
Datum
14. Juli 2014 09:35
Status
Warte auf Antwort
Z 17 - 53/72 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 21. Juni 2014, mit der Sie um die Zusendung von Berichten des GKV-Spitzenverbands bitten sowie eine Erläuterung haben möchten, warum die Krankenkassen den Kliniken pauschale Aufwandsentschädigungen bei zu Unrecht beanstandeten Abrechnungen zahlen müssen. Auf die letztgenannte Frage wird Ihnen das zuständige Fachreferat antworten. Was die Berichte des GKV-Spitzenverbands betrifft, rege ich an, dass Sie sich an diesen selbst wenden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) ist eine Bundesbehörde und daher selbst möglicher Adressat eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Nach § 7 Absatz 1 IFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Behörde, die zur Verfügung über die begehrte Informationen berechtigt ist. Befindet sich die Information bei mehreren Behörden, entscheidet über die Herausgabe in der Regel die Behörde, die die Information verfasst hat oder ansonsten die größere Sachnähe aufweist. Da es hier um Berichte des GKV-Spitzenverbands geht, ist dies hier der GKV-Spitzenverband selbst. Ihm obliegt letztlich die Abwägung, ob bzw. in welchem Umfang die Berichte herausgegeben werden können oder ob es eventuelle Ablehnungsgründe gibt. Dies gilt umso mehr, als der GKV-Spitzenverband eine Selbstverwaltungskörperschaft ist. Ich rege daher an, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen - was die Übersendung der Berichte betrifft - unmittelbar an den GKV-Spitzenverband selbst wenden. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, für Ihre E-Mail vom 21. Juni 2014, in der Sie um Erläuterung bitten, warum K…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: GEN Anfrage Informationsfreiheitsgesetz [IVBV] Bundesgesundheitsberichte: Bericht über Fehlverhalten im Gesundheitswesen und Fehlabrechnungen von Kliniken [= 236606]
Datum
16. Juli 2014 14:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, für Ihre E-Mail vom 21. Juni 2014, in der Sie um Erläuterung bitten, warum Krankenkassen Krankenhäusern eine pauschale Aufwandsentschädigung bei zu Unrecht beanstandeten Abrechnungen zahlen müssen, danke ich Ihnen. Gemäß § 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sind die Krankenkassen u.a. verpflichtet, zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen. Falls die Prüfung einer Krankenhausrechnung durch den MDK nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandpauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten (§ 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V). Die Prüfung von Abrechnungen verursacht in den Krankenhäusern einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand. Vor dem Hingergrund einer stetig steigenden Zahl von Krankenhausabrechnungsprüfungen hat der Gesetzgeber mit der Einführung einer Aufwandspauschale das Ziel verfolgt, die Krankenkassen dazu zu veranlassen, die Prüfung zielorientierter einzusetzen und auf konkrete Verdachtsfälle zu fokussieren, um Bürokratie abzubauen und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Die Aufwandspauschale hat durch einen stärker zielgerichteten Einsatz der Prüfungen zu einem Anstieg der Erfolgsquote für die Krankenkassen beigetragen. Damit wird unberechtigter bürokratischer Aufwand vermieden. Im Hinblick auf die übrigen in Ihrer E-Mail vom 21. Juni 2014 formulierten Anliegen veweise ich auf die Antwort meines Kollegen Dr. Osterheld vom 14. Juli 2014. Mit freundlichen Grüßen