Bundesinnenministerium: Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände für IFG-Gebühren gemäß § 2 IFGGebV

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § 2 der IFGGebV können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses die Gebühren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ermäßigt werden oder sogar von deren Erhebung abgesehen werden. Bitte übersenden Sie gemäß § 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz im digitalen Dateiformat z.B. PDF eine Auflistung der Tatbestände, die zur Befreiung und Ermäßigung von Gebühren nach dem IFG führen.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Information nicht vorhanden

  • Datum
    19. Juni 2014
  • Frist
    22. Juli 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, nach § 2 der IFGGebV können aus Gründen der Billigke…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesinnenministerium: Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände für IFG-Gebühren gemäß § 2 IFGGebV [#6598]
Datum
19. Juni 2014 01:40
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, nach § 2 der IFGGebV können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses die Gebühren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ermäßigt werden oder sogar von deren Erhebung abgesehen werden. Bitte übersenden Sie gemäß § 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz im digitalen Dateiformat z.B. PDF eine Auflistung der Tatbestände, die zur Befreiung und Ermäßigung von Gebühren nach dem IFG führen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
WG: IFG - Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände f= FCr IFG-Gebühren gemäß § 2 IFGGebV ZI4-13002/4#429 Sehr geehr…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
WG: IFG - Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände f= FCr IFG-Gebühren gemäß § 2 IFGGebV
Datum
19. Juni 2014 07:40
Status
Warte auf Antwort
ZI4-13002/4#429 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten IFG-Antrag an das Bundesministerium des Innern weitergeleitet. Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift bzw. eine persönliche E-Mail Adresse mitzuteilen. Sie können diese zur Vereinfachung des Verfahrens auch gerne direkt an die E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> senden. "FragdenStaat.de" kann nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Zudem werden über das Internetportal übermittelte IFG-Anfragen in beiden Richtungen automatisiert inhaltlich verändert (z.B. durch das Weglassen von Namen, Anreden und Adressen). Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
IFG - Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände für IFG-Gebühren gemäß § 2 IFGGebV [#6598] Sehr geehrte Damen und He…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG - Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände für IFG-Gebühren gemäß § 2 IFGGebV [#6598]
Datum
19. Juni 2014 17:42
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine persönliche E-Mail Adresse lautet: << E-Mail entfernt >> Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium des Innern und für Heimat
IFG - 140619 Antragsteller/in: Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände für IFG-Gebühren gemäß § 2 IFGGebV 2014-06-3…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
IFG - 140619 Antragsteller/in: Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände für IFG-Gebühren gemäß § 2 IFGGebV
Datum
30. Juni 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
2014-06-30 10:00 Uhr folgende E-Mail vom BMI erhalten: ZI4-13002/4#429 Sehr [...], in der Anlage erhalten Sie meinen Bescheid auf Ihren nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen