Bundesinnenministerium: BT-Drucksache zu § 188 Verwaltungsgerichtsordnung
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich annehme, dass das Bundesinnenministerium federführend in Sachen Verwaltungsgerichtsordnung ist, wende ich mich an Sie.
§ 188 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo) lautet: "Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern." Der Paragraf normiert somit eine Kostenfreiheit vor Verwaltungsgerichten in den Bereichen Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, Jugendhilfe, Kriegsopferfürsorge, Schwerbehindertenfürsorge sowie Ausbildungsförderung. Mich interessiert was unter die Bereiche Fürsorge, Kriegsopferfürsorge und Schwerbehindertenfürsorge. Daher bitte ich mir die Bundestags(BT)-Drucksache d.h. den Gesetzentwurf der Bundesregierung als elektronisches Dokument zu übermitteln, in dem § 188 VwGo allgemein und speziell hinsichtlich der Begriffe Fürsorge, Kriegsopferfürsorge und Schwerbehindertenfürsorge aus § 188 VwGo erläutert wird.
Bitte beachten Sie folgendes:
Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) mit Bitte um elektronischer Dokumentenübermittlung gemäß § 8 Nr. 3 EGovG, soweit dies möglich ist. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG an die folgende E-Mail Adresse: <<E-Mail-Adresse>>. Gegebenenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Ergebnis der Anfrage
Die Bedeutung der Begriffe Fürsorge, Kriegsopferfürsorge und Schwerbehindertenfürsorge lässt sich aus der Kommentarliteratur erschließen. Die nachstehende kurze Darstellung kann man in der Kommentierung zur VwGO, Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 20. Aufl., 2014, § 188 VwGO Randnummern 2, 4 f. nachlesen:
Der Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge ist (mit Ausnahme der in § 188 Satz 1 VwGO ausgeschlossenen Bereiche der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes) auch im Hinblick auf die Zwecksetzung des Satzes 2, also der Gerichtskostenfreiheit, in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Er erfasst alle zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gehörenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben, soweit sie nicht schon unter einen der übrigen in § 188 Satz 1 VwGO ausdrücklich genannten Bereiche fallen, insbesondere Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerisches Zwecksetzung vorgesehen sind, deren Gewährung davon abhängig ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Hierbei kommt es nicht auf die Zuordnung des einzelnen Gesetzes, in dem sich die Regelungen befinden, sondern auf das Sachgebiet an. Für einzelne Bereiche wie z.B. den Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung oder die Gewährung von Wohngeld ist umstritten, ob diese unter den Begriff der Fürsorge fallen oder nicht.
Der Begriff der Kriegsopferfürsorge erfasst nach herrschender Meinung Streitigkeiten aus dem Vollzug der §§ 25 bis 27j Bundesversorgungsgesetze (BVG) sowie § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG), § 50 Absatz 1 Zivildienstgesetz (ZDG) sowie Angelegenheiten, in denen in entsprechender Weise Versorgung geleistet wird, z.B. für Impfschäden (§ 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG)), Opfer von Gewalttaten (§ 7 Absatz 2 Opferentschädigungsgesetz (OEG)), Soldaten (§§ 80, 88 Absatz 7 Soldatenversorgungsgesetz (SVG)), Zivildienstleistende (§ 51 Absatz 3 Zivildienstgesetz (ZDG)).
Der Begriff der Schwerbehindertenfürsorge erfasst Streitigkeiten aus dem Vollzug des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX), soweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben und § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht einschlägig ist.
Anfrage erfolgreich
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Datum12. Januar 2016
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13. Februar 2016
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