Bundesinnenministerium: Nichtanwendung des E-Government-Gesetz im Rechtskreis SGB II

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem am 1. August 2013 in Kraft getretenen E-Government Gesetz (EGovG) ist jede Behörde des Bundes verpflichtet, sofern sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, eine De-Mail Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen (vgl. § 2 EGovG). Voraussetzung ist allerdings, dass die jeweilige Behörde einen Zugang zu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahren hat, über das DE-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden. Diese gesetzliche Verpflichtung trifft ein Kalenderjahr nach Aufnahme des Betriebes des zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden, in Kraft. Hierdurch wird es für BürgerInnen möglich sein in Verwaltungsangelegenheiten mit Bundesbehörden vertraulich elektronisch zu kommunizieren. Die Anbindung an das De-Mail Verfahren ist unter anderem von der Inbetriebnahme des zentral durch das Bundesinnenministerium für die Bundesverwaltung einzurichtenden De-Mail-Gateways abhängig. So jedenfalls das Bundesverteidigungsministerium im November 2013 (vgl. https://fragdenstaat.de/files/foi/13207/antwort_bmvg_ifg-5130_2013-12-19.pdf) .

Da Jobcenter auch Aufgaben des Bundes durch Verwaltungstätigkeiten bei der Umsetzung des SGB II wahrnehmen, sollte man meinen, dass Jobcenter auch dem EGovG unterliegen. Dem ist jedoch nicht so: „Anders als das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gilt das EGovG bewusst auch […] mit Ausnahme des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) auch für das Sozialgesetzbuch (SGB).“ (vgl. S. 76 Bundestags Drucksache 17/11473; Link: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711473.pdf) Begründet wird dies bei den Erläuterungen zu § 1 Abs. 5 Nr. 3 des EGvG in der Bundestags Drucksache 17/11473 auf S. 33 wie folgt: „Damit wird sichergestellt, dass der besonderen Form der Mischverwaltung nach Artikel 91e Absatz 1 GG Rechnung getragen wird. Zugleich wird durch die einheitliche Regelung für das gesamte SGB II der gebotene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern gewährleistet.“

Vor diesem Hintergrund und der federführenden Rolle des Bundesinnenministeriums bei der Erarbeitung des EGovG (vgl. http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/473/47380.html) bitte ich gemäß § 1 Abs. 1 IFG und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 S.1 IFG um elektronische Auskunft zu folgenden Fragen:

1. Inwiefern und wie wird durch Nichtanwendung des EGovG für den Rechtskreis SGB II der besonderen Form der Mischverwaltung nach Artikel 91e Absatz 1 GG Rechnung getragen?
2. Inwiefern und wie wird durch Nichtanwendung des EGovG für den Rechtskreis SGB II der gebotene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen (d.h. den Jobcentern als gemeinsame Verwaltungseinrichtung von Bund und Kommunen im Rechtskreis SGB II) und zugelassenen kommunalen Trägern gewährleistet?
3. Inwiefern und wie wird durch Nichtanwendung des EGovG für den Rechtskreis SGB II der gebotene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen (d.h. den Jobcentern als gemeinsame Verwaltungseinrichtung von Bund und Kommunen im Rechtskreis SGB II) und zugelassenen kommunalen Trägern gewährleistet, wenn doch laut § 1 Abs. 2 EGoVG das EGovG auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt, wenn diese Bundesrecht ausführen?

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG an meine persönliche E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>>, da eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG darstellt.

Bitte beachten Sie folgendes:

Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.

Allgemeine Hinweise:

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. Juli 2014
  • Frist
    26. August 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem am 1. August 2013 in Kraft getretenen E-Gove…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesinnenministerium: Nichtanwendung des E-Government-Gesetz im Rechtskreis SGB II [#6775]
Datum
25. Juli 2014 01:21
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem am 1. August 2013 in Kraft getretenen E-Government Gesetz (EGovG) ist jede Behörde des Bundes verpflichtet, sofern sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, eine De-Mail Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen (vgl. § 2 EGovG). Voraussetzung ist allerdings, dass die jeweilige Behörde einen Zugang zu dem zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahren hat, über das DE-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden. Diese gesetzliche Verpflichtung trifft ein Kalenderjahr nach Aufnahme des Betriebes des zentral für die Bundesverwaltung angebotenen IT-Verfahrens, über das De-Mail-Dienste für Bundesbehörden angeboten werden, in Kraft. Hierdurch wird es für BürgerInnen möglich sein in Verwaltungsangelegenheiten mit Bundesbehörden vertraulich elektronisch zu kommunizieren. Die Anbindung an das De-Mail Verfahren ist unter anderem von der Inbetriebnahme des zentral durch das Bundesinnenministerium für die Bundesverwaltung einzurichtenden De-Mail-Gateways abhängig. So jedenfalls das Bundesverteidigungsministerium im November 2013 (vgl. https://fragdenstaat.de/files/foi/13207/antwort_bmvg_ifg-5130_2013-12-19.pdf) . Da Jobcenter auch Aufgaben des Bundes durch Verwaltungstätigkeiten bei der Umsetzung des SGB II wahrnehmen, sollte man meinen, dass Jobcenter auch dem EGovG unterliegen. Dem ist jedoch nicht so: „Anders als das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gilt das EGovG bewusst auch […] mit Ausnahme des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) auch für das Sozialgesetzbuch (SGB).“ (vgl. S. 76 Bundestags Drucksache 17/11473; Link: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/114/1711473.pdf) Begründet wird dies bei den Erläuterungen zu § 1 Abs. 5 Nr. 3 des EGvG in der Bundestags Drucksache 17/11473 auf S. 33 wie folgt: „Damit wird sichergestellt, dass der besonderen Form der Mischverwaltung nach Artikel 91e Absatz 1 GG Rechnung getragen wird. Zugleich wird durch die einheitliche Regelung für das gesamte SGB II der gebotene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern gewährleistet.“ Vor diesem Hintergrund und der federführenden Rolle des Bundesinnenministeriums bei der Erarbeitung des EGovG (vgl. http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/473/47380.html) bitte ich gemäß § 1 Abs. 1 IFG und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 S.1 IFG um elektronische Auskunft zu folgenden Fragen: 1. Inwiefern und wie wird durch Nichtanwendung des EGovG für den Rechtskreis SGB II der besonderen Form der Mischverwaltung nach Artikel 91e Absatz 1 GG Rechnung getragen? 2. Inwiefern und wie wird durch Nichtanwendung des EGovG für den Rechtskreis SGB II der gebotene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen (d.h. den Jobcentern als gemeinsame Verwaltungseinrichtung von Bund und Kommunen im Rechtskreis SGB II) und zugelassenen kommunalen Trägern gewährleistet? 3. Inwiefern und wie wird durch Nichtanwendung des EGovG für den Rechtskreis SGB II der gebotene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen (d.h. den Jobcentern als gemeinsame Verwaltungseinrichtung von Bund und Kommunen im Rechtskreis SGB II) und zugelassenen kommunalen Trägern gewährleistet, wenn doch laut § 1 Abs. 2 EGoVG das EGovG auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt, wenn diese Bundesrecht ausführen? Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG an meine persönliche E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> da eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG darstellt. Bitte beachten Sie folgendes: Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Allgemeine Hinweise: Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
2014-07-25 IFG-Antrag zur Nichtanwendung des E-Government-Gesetzes im Rechtskreis SGB II 2014-08-07 01:17 Uhr E-Ma…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
2014-07-25 IFG-Antrag zur Nichtanwendung des E-Government-Gesetzes im Rechtskreis SGB II
Datum
6. August 2014
Status
Warte auf Antwort
2014-08-07 01:17 Uhr E-Mail ans Bundesinnenministerium geschickt mit folgenden Inhalt: Sehr [...], ich bedanke mich erst einmal angesichts der einmonatigen Monatsfrist des § 7 Absatz 5 IFG herzlich für ihre schnelle Antwort. Selbige verursacht jedoch ergänzenden Auskunftsbedarf. Ihre Ausführungen zum Aufgabenübertragungsverbot und die Information, dass sich Jobcenter in (teilweiser) kommunaler Trägerschaft befinden und somit keine Bundesbehörden sind, beantwort meine Frage zur besonderen Form der Mischverwaltung nach Artikel 91e Absatz 1 GG. Sie erklärt auch den Satz, dass durch Nichtanwendung des E-Government-Gesetzes im Rechtskreis SGB II der besonderen Form der Mischverwaltung nach Artikel 91e Absatz 1 GG Rechnung getragen wird. Meine Fragen 2. und 3. vom 25.7.2014 sind jedoch noch nicht beantwortet. Der springende und mir unklare Punkt in diesem Kontext ist der für den Rechtskreis SGB II gebotene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen (d.h. den Jobcentern als gemeinsame Verwaltungseinrichtung von Bund und Kommunen im Rechtskreis SGB II) und zugelassenen kommunalen Trägern. Was ist bzw. worin besteht der gebotenen Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern? Sie schreiben, dass durch Nichtanwendung des E-Government-Gesetzes im Rechtskreis SGB II alle Jobcentern, sei es nun als gemeine Einrichtungen oder als zugelassene kommunaler Träger, im Rahmen ihrer im SGB II festgelegten Zustädingkeiten E-Government implementieren können, soweit dies sinnvoll erscheint. Anderseits wurde eine gesetzliche Verpflichtung der Jobcenter zur Umsetzung des EGovG des Bundes aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben hinsichtlich der mitbetroffenen kommunalen Träger im SGB II geschaffen. Wie es kann sein, dass Jobcenter E-Government implementieren können, wenn doch durch das Aufgabenübertragungsverbot in Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG und Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Gemeinden d.h. Kommunen durch Bundesgesetz keine Aufgaben übertragen werden dürfen? Liegt das am Förderalismus in Deutschland oder in der gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie​ des Art. 28 Abs. 2. Satz 1 GG? Danke im Voraus für die Beantwortung dieser Fragen.
Bundesministerium des Innern und für Heimat
IFG-Antrag zur Nichtanwendung des E-Government-Gesetzes im Rechtskreis SGB II 2014-08-06 17:53 E-Mail vom BMI erha…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
IFG-Antrag zur Nichtanwendung des E-Government-Gesetzes im Rechtskreis SGB II
Datum
6. August 2014
Status
Warte auf Antwort
2014-08-06 17:53 E-Mail vom BMI erhalten: Sehr [...], beigefügten IFG-Bescheid mit einer Anlage übersende ich nur per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Freundliche Grüße i.A.
Bundesministerium des Innern und für Heimat
IFG-Antrag zur Nichtanwendung des E-Government-Gesetzes im Rechtskreis SGB II 2014-08-08 21:03 E-Mail ans Referat …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
IFG-Antrag zur Nichtanwendung des E-Government-Gesetzes im Rechtskreis SGB II
Datum
8. August 2014
Status
Warte auf Antwort
2014-08-08 21:03 E-Mail ans Referat O2: E-Government-Gesetz, Bessere Rechtsetzung, Bürokratieabbau des BMIs mit folgenden Inhalt gesendet: Guten Abend [...], vielen Dank vorab für die schnelle Antwort. Mit dieser haben Sie meine zweite Frage vom 7.8.2014 zu meiner vollen Zufriedenheit beantwortet. Jedoch ist meine erste Frage vom 7.8.2014 nach wie vor ungeklärt. Zur Klärung meiner Frage zum Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen und kommunalen Trägern möchte ich Sie bitten mir Name und E-Mail Adresse des zuständigen Referats im Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Danke im Voraus. Beste Grüße
Bundesministerium des Innern und für Heimat
IFG-Antrag zur Nichtanwendung des E-Government-Gesetzes im Rechtskreis SGB II 2014-08-08 16:00 folgende E-Mail vom…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
IFG-Antrag zur Nichtanwendung des E-Government-Gesetzes im Rechtskreis SGB II
Datum
8. August 2014
Status
Warte auf Antwort
2014-08-08 16:00 folgende E-Mail vom Referat O 2: E-Government-Gesetz, Bessere Rechtsetzung, Bürokratieabbau des Bundesministeriums des Innern erhalten: Sehr [...], Ihre Nachfrage vom 07. August 2014 zur Antwort auf Ihren IFG-Antrag an das Bundesministerium des Innern wurde uns zur Bearbeitung zugeleitet. Der von Ihnen angesprochene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen und kommunalen Trägern dürfte keine Besonderheit elektronischer Verwaltung oder des E-Government-Gesetzes sein. Sofern sich Ihnen daher grundsätzliche Fragen zur Organisation der Behörden im Bereich des SGB II stellen, dürfen wir Sie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verweisen. Hinsichtlich der Möglichkeiten für Jobcenter E-Government-Lösungen zu implementieren möchte ich Sie auf § 36a SGB I hinweisen. Diese sozialrechtliche Querschnittsvorschrift ermöglicht den Sozialbehörden schriftformersetzende E-Government-Lösungen wie zum Beispiel De-Mail oder den neuen Personalausweis rechtssicher anzubieten. Das Aufgabenübertragungsverbot in Art. 84 Abs. 1 Satz 7 und Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG steht lediglich einer Verpflichtung der Kommunen entgegen, hindert den Bundesgesetzgeber aber nicht an der Schaffung von Angeboten. Ich hoffe, Ihnen mit der gegebenen Antwort weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ich bitte um Mittelung der am 8.8.2014 angefragten Informationen (vgl. untenstehende E-Mail) des Namens und der E-…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
ich bitte um Mittelung der am 8.8.2014 angefragten Informationen (vgl. untenstehende E-Mail) des Namens und der E-Mail Adresse des zuständigen Referats im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches meiner Frage zum Gleichk
Datum
8. September 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
2014-09-08 22:21 E-Mail ans Referat O2: E-Government-Gesetz, Bessere Rechtsetzung, Bürokratieabbau des BMIs mit folgenden Inhalt gesendet: Guten Abend [...], ich bitte um Mittelung der am 8.8.2014 angefragten Information des Namens und der E-Mail Adresse des zuständigen Referats im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches meiner Frage zum Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen und kommunalen Trägern beantworten könnte. Danke im Voraus. Beste Grüße Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige K…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Bundesinnenministerium: Nichtanwendung des E-Government-Gesetz im Rechtskreis SGB II " [#6775]
Datum
12. Oktober 2014 20:17
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/6775 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Mit E-Mail vom 8.8.2014 bat ich das BMI um Mitteilung des Namens und der E-Mail Adresse des zuständigen Referats im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches meiner Frage zum Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen und kommunalen Trägern beantworten könnte. Daran erinnerte ich mit E-Mail vom 8.9.2014. Bisher kam keine Rückmeldung durch das BMI zu meinen Anliegen. Ich bitte daher um Vermittlung. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6775 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Bundesinnenministerium: Nichtanwendung des E-Government-Gesetz im Rechtskreis SGB II Per 21.02.2015 zur Klärung of…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Bundesinnenministerium: Nichtanwendung des E-Government-Gesetz im Rechtskreis SGB II
Datum
21. Februar 2015
Status
Per 21.02.2015 zur Klärung offener Fragen an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gewandt. (Vgl. 2015-02-21 IFG Antrag "Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Nichtanwendung des E-Government-Gesetz im Rechtskreis SGB II", Link: https://fragdenstaat.de/a/8721). Daher ist das IFG-Verfahren gegenüber dem Bundesinnenministerium abgeschlossen.