Bundesjustizministerium: 2020 Belehrungsformulare Prozesskostenhilfe in Strafverfahren

Prozesskostenhilfe war für Angeklagte im Strafverfahren bisher in Deutschland nicht vorgesehen. Im Strafverfahren gab es lediglich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, dessen Voraussetzungen jedoch nicht an eine finanzielle Bedürftigkeit des Beschuldigten geknüpft waren. Die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung sind in § 140 StPO gesetzlich geregelt. Für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers war nach vormals Recht kein Antrag des Beschuldigten erforderlich. Die Kosten des Pflichtverteidigers werden gegenüber der Staatskasse abgerechnet. Bei einer Verurteilung trägt der Verurteilte die Kosten des Verfahrens, somit auch diejenigen der Pflichtverteidigung.

Die EU-Richtlinie 2016/1919 sieht vor, dass Verdächtige und Beschuldigte in einem Strafverfahren sowie gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bereits frühzeitig Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wenn diese nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Bezahlung eines Rechtsanwaltes verfügen und dies im Interesse der Rechtspflege steht. Die Richtlinienvorgaben wurden im Wege einer zweistufigen Prüfung des Rechtspflegeinteresses durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128), in Kraft getreten am 13.12.2019, wie folgt umgesetzt (vgl. exemplarisch 2019-10-31 haufe.de Beitrag "Verspätete Umsetzung der PKH-Richtlinie: Pflichtverteidigerbestellung soll bald schon im Vorverfahren möglich sein" der Haufe Online Redaktion unter https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/pkh-reform-pflichtverteidigerbestellung-schon-im-vorverfahren_206_502854.html).

Mein Anliegen betrifft die vorzunehmende Belehrung in den Fällen der notwendigen Verteidigung. Der allgemeine Belehrungs- und Beantragungsrahmen ergibt sich aus den Paragrafen 140 bis 142 der Strafprozessordnung (jeweils in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128), in Kraft getreten am 13.12.2019), die aus Platzgründen jedoch nicht dargestellt werden können. Einzelne Belehrungssituationen werden in verschiedenene Paragrafen in der Strafprozessordnung genannt, die aus Platzgründen jedoch nicht dargestellt werden können. Es ist in folgenden Situation über die Beantragung notwendiger Verteidigung zu belehren:

1. Vernehmung und Gegenüberstellung nach § 58 Strafprozessordnung
2. Belehrung des verhafteten Beschuldigten nach § 114b Strafprozessordnung
3. Erste Vernehmung nach § 136 Strafprozessordnung
4. Vernehmung des Beschuldigten nach § 163a Strafprozessordnung

Bitte übersenden Sie mir als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit & 8 Abs. 3 EgovG vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen die Belehrungsformulare zur Beantragung notwendiger Verteidigung nach § 140 Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 141 StPO in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128), in Kraft getreten am 13.12.2019, in der Fällen 1.) Vernehmung und Gegenüberstellung nach § 58 StPO, 2.) Belehrung des verhafteten Beschuldigten nach § 114b StPO, 3.) erste Vernehmung nach § 136 StPO, und 4.) Vernehmung des Beschuldigten nach § 163a StPO. Ergänzend bitte ich um Auskunft gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit & 8 Abs. 3 EgovG, ob es weitere Situationen als die im vorstehenden genannten Satz gibt, in dem eine Belehrung über die Beantragung notwendiger Verteidigung erfolgen muss, und wenn ja, dann die Benennung der entsprechenden Situationen inklusive rechtlicher Grundlage für den entsprechenden Gesetzesvollzug. In diesem Fall bitte ich dann ergänzend um Übersendung als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit & 8 Abs. 3 EgovG der entsprechenden Belehrungsformulare. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Verfahren rund um den 2014-08-17 IFG Antrag „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Musterbeispiele der Erklärung der Rechte gemäß EU-Richtlinie 2012/13/EU vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren“ an das Bundesjustizministerium (vgl. https://fragdenstaat.de/a/7144), indem das Bundesjustizministerium entsprechende Belehrungsformulare zugänglich machte, sowie die dort genannten europarechtlichen Anspruchsgrundlagen für die beantragten Belehrungsformulare. Danke im Voraus.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Januar 2020
  • Frist
    8. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Prozesskostenhilfe …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesjustizministerium: 2020 Belehrungsformulare Prozesskostenhilfe in Strafverfahren [#173372]
Datum
5. Januar 2020 01:16
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Prozesskostenhilfe war für Angeklagte im Strafverfahren bisher in Deutschland nicht vorgesehen. Im Strafverfahren gab es lediglich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, dessen Voraussetzungen jedoch nicht an eine finanzielle Bedürftigkeit des Beschuldigten geknüpft waren. Die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung sind in § 140 StPO gesetzlich geregelt. Für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers war nach vormals Recht kein Antrag des Beschuldigten erforderlich. Die Kosten des Pflichtverteidigers werden gegenüber der Staatskasse abgerechnet. Bei einer Verurteilung trägt der Verurteilte die Kosten des Verfahrens, somit auch diejenigen der Pflichtverteidigung. Die EU-Richtlinie 2016/1919 sieht vor, dass Verdächtige und Beschuldigte in einem Strafverfahren sowie gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bereits frühzeitig Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wenn diese nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Bezahlung eines Rechtsanwaltes verfügen und dies im Interesse der Rechtspflege steht. Die Richtlinienvorgaben wurden im Wege einer zweistufigen Prüfung des Rechtspflegeinteresses durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128), in Kraft getreten am 13.12.2019, wie folgt umgesetzt (vgl. exemplarisch 2019-10-31 haufe.de Beitrag "Verspätete Umsetzung der PKH-Richtlinie: Pflichtverteidigerbestellung soll bald schon im Vorverfahren möglich sein" der Haufe Online Redaktion unter https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/pkh-reform-pflichtverteidigerbestellung-schon-im-vorverfahren_206_502854.html). Mein Anliegen betrifft die vorzunehmende Belehrung in den Fällen der notwendigen Verteidigung. Der allgemeine Belehrungs- und Beantragungsrahmen ergibt sich aus den Paragrafen 140 bis 142 der Strafprozessordnung (jeweils in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128), in Kraft getreten am 13.12.2019), die aus Platzgründen jedoch nicht dargestellt werden können. Einzelne Belehrungssituationen werden in verschiedenene Paragrafen in der Strafprozessordnung genannt, die aus Platzgründen jedoch nicht dargestellt werden können. Es ist in folgenden Situation über die Beantragung notwendiger Verteidigung zu belehren: 1. Vernehmung und Gegenüberstellung nach § 58 Strafprozessordnung 2. Belehrung des verhafteten Beschuldigten nach § 114b Strafprozessordnung 3. Erste Vernehmung nach § 136 Strafprozessordnung 4. Vernehmung des Beschuldigten nach § 163a Strafprozessordnung Bitte übersenden Sie mir als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit & 8 Abs. 3 EgovG vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen die Belehrungsformulare zur Beantragung notwendiger Verteidigung nach § 140 Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 141 StPO in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128), in Kraft getreten am 13.12.2019, in der Fällen 1.) Vernehmung und Gegenüberstellung nach § 58 StPO, 2.) Belehrung des verhafteten Beschuldigten nach § 114b StPO, 3.) erste Vernehmung nach § 136 StPO, und 4.) Vernehmung des Beschuldigten nach § 163a StPO. Ergänzend bitte ich um Auskunft gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit & 8 Abs. 3 EgovG, ob es weitere Situationen als die im vorstehenden genannten Satz gibt, in dem eine Belehrung über die Beantragung notwendiger Verteidigung erfolgen muss, und wenn ja, dann die Benennung der entsprechenden Situationen inklusive rechtlicher Grundlage für den entsprechenden Gesetzesvollzug. In diesem Fall bitte ich dann ergänzend um Übersendung als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit & 8 Abs. 3 EgovG der entsprechenden Belehrungsformulare. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Verfahren rund um den 2014-08-17 IFG Antrag „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Musterbeispiele der Erklärung der Rechte gemäß EU-Richtlinie 2012/13/EU vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren“ an das Bundesjustizministerium (vgl. https://fragdenstaat.de/a/7144), indem das Bundesjustizministerium entsprechende Belehrungsformulare zugänglich machte, sowie die dort genannten europarechtlichen Anspruchsgrundlagen für die beantragten Belehrungsformulare. Danke im Voraus.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 173372 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173372 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Az: Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 8/2020 Sehr geehrteAntragstel…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 5. Januar 2020 - Bundesjustizministerium: 2020 Belehrungsformulare Prozesskostenhilfe in Strafverfahren [#173372]
Datum
21. Januar 2020 08:26
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Az: Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 8/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in Belehrungsformulare für die nach der Strafprozessordnung (StPO) erforderlichen Belehrungen über das nunmehr bestehende Recht des Beschuldigten, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, sind beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) (noch) nicht vorhanden. Das findet seinen Grund zum einen darin, dass die StPO bzw. das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung wie auch die Richtlinie 2016/1919/EU (sogenannte Prozesskostenhilfe-Richtlinie) eine bestimmte Form der Belehrung oder sogar bestimmte Formulare für diese nicht vorsehen. Zum anderen obliegt es den Ermittlungsbehörden der Länder, die Belehrungspflichten umzusetzen, so dass die etwaige Schaffung von Mustervorlagen für die Belehrungen Sache der Länder bzw. der dort angesiedelten Ermittlungsbehörden ist. Dessen ungeachtet hat das BMJV unter https://www.bmjv.de/SiteGlobals/Forms/S… frei zugängliche Belehrungsformulare in einer Vielzahl von Sprachen und für verschiedene Verfahrenssituationen als Serviceleistung zur Verfügung gestellt. Eine Belehrung über das seit dem 13. Dezember 2019 bestehende Recht des Beschuldigten, die Bestellung eines Pflichtverteidigers - auch bereits im Ermittlungsverfahren - zu beantragen, ist in die Belehrungsformulare noch nicht aufgenommen worden. Eine entsprechende Überarbeitung der Formulare ist aber beabsichtigt. Weitere Pflichten zur Belehrung über das Recht des Beschuldigten, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, als die von Ihnen genannten, sind in die StPO nicht aufgenommen worden. Pflichten zur Belehrung über das Recht, die Bestellung eines Rechtsbeistands zu beantragen, finden sich ferner in den §§ 40 Absatz 4 und 53 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie § 31 Absatz 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Diese E-Mail bitte an Herr oder Frau Pirk vom Referat Z B 6 des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrauchers…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesjustizministerium: 2020 Belehrungsformulare Prozesskostenhilfe in Strafverfahren (Az: Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 8/2020) [#173372]
Datum
22. Januar 2020 22:11
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Diese E-Mail bitte an Herr oder Frau Pirk vom Referat Z B 6 des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz weiterleiten. Danke im Voraus. Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für ihre E-Mail vom 21.01.2020 und die darin gemachten Ausführungen. Laut Ihrer 2020-01-21 E-Mail ist eine Überarbeitung der unter https://www.bmjv.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Belehrungsformularesuche_Formular.html?nn=6428404 verfügbaren Belehrungsformulare um das Recht des Beschuldigten, die Bestellung eines Pflichtverteidigers - auch bereits im Ermittlungsverfahren - zu beantragen, beabsichtigt. Meine Frage lautet in diesem Zusammenhang: Wann soll die Überarbeitung der deutschsprachigen Belehrungsformulare um das Recht des Beschuldigten, die Bestellung eines Pflichtverteidigers - auch bereits im Ermittlungsverfahren - zu beantragen, erfolgen, so dass ich dann zu diesem Zeitpunkt mir die entsprechenden deutschsprachigen Formulare von der Internetseite https://www.bmjv.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Belehrungsformularesuche_Formular.html?nn=6428404 downloaden kann? Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 173372 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173372

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Az: Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 8/2020 Sehr geehrteAntragstel…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Bundesjustizministerium: 2020 Belehrungsformulare Prozesskostenhilfe in Strafverfahren (Az: Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 8/2020) [#173372]
Datum
5. Februar 2020 10:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Az: Z B 6 - zu: 1451/6II-Z3 8/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) stellt unter "https://www.bmjv.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Belehrungsformularesuche_Formular.html?nn=6428404" (auf der Homepage "bmjv.de" unter "Service" und "Belehrungsformulare für festgehaltene Personen") Belehrungsformulare für die dort genannten Verfahrenssituationen zur Verfügung. Die jüngsten Gesetzesänderungen müssen noch eingearbeitet und in zahlreiche Sprachen übersetzt werden. Da dies einige Zeit in Anspruch nehmen wird, kann ein konkreter Termin derzeit nicht genannt werden. Der Rechtsstand der Formulare ist jeweils auf der Homepage angegeben. Mit freundlichen Grüßen