Bundesjustizministerium: 2020 Belehrungsformulare Prozesskostenhilfe in Strafverfahren
Prozesskostenhilfe war für Angeklagte im Strafverfahren bisher in Deutschland nicht vorgesehen. Im Strafverfahren gab es lediglich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, dessen Voraussetzungen jedoch nicht an eine finanzielle Bedürftigkeit des Beschuldigten geknüpft waren. Die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung sind in § 140 StPO gesetzlich geregelt. Für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers war nach vormals Recht kein Antrag des Beschuldigten erforderlich. Die Kosten des Pflichtverteidigers werden gegenüber der Staatskasse abgerechnet. Bei einer Verurteilung trägt der Verurteilte die Kosten des Verfahrens, somit auch diejenigen der Pflichtverteidigung.
Die EU-Richtlinie 2016/1919 sieht vor, dass Verdächtige und Beschuldigte in einem Strafverfahren sowie gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bereits frühzeitig Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wenn diese nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Bezahlung eines Rechtsanwaltes verfügen und dies im Interesse der Rechtspflege steht. Die Richtlinienvorgaben wurden im Wege einer zweistufigen Prüfung des Rechtspflegeinteresses durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128), in Kraft getreten am 13.12.2019, wie folgt umgesetzt (vgl. exemplarisch 2019-10-31 haufe.de Beitrag "Verspätete Umsetzung der PKH-Richtlinie: Pflichtverteidigerbestellung soll bald schon im Vorverfahren möglich sein" der Haufe Online Redaktion unter https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/pkh-reform-pflichtverteidigerbestellung-schon-im-vorverfahren_206_502854.html).
Mein Anliegen betrifft die vorzunehmende Belehrung in den Fällen der notwendigen Verteidigung. Der allgemeine Belehrungs- und Beantragungsrahmen ergibt sich aus den Paragrafen 140 bis 142 der Strafprozessordnung (jeweils in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128), in Kraft getreten am 13.12.2019), die aus Platzgründen jedoch nicht dargestellt werden können. Einzelne Belehrungssituationen werden in verschiedenene Paragrafen in der Strafprozessordnung genannt, die aus Platzgründen jedoch nicht dargestellt werden können. Es ist in folgenden Situation über die Beantragung notwendiger Verteidigung zu belehren:
1. Vernehmung und Gegenüberstellung nach § 58 Strafprozessordnung
2. Belehrung des verhafteten Beschuldigten nach § 114b Strafprozessordnung
3. Erste Vernehmung nach § 136 Strafprozessordnung
4. Vernehmung des Beschuldigten nach § 163a Strafprozessordnung
Bitte übersenden Sie mir als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit & 8 Abs. 3 EgovG vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen die Belehrungsformulare zur Beantragung notwendiger Verteidigung nach § 140 Strafprozessordnung (StPO) in Verbindung mit § 141 StPO in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128), in Kraft getreten am 13.12.2019, in der Fällen 1.) Vernehmung und Gegenüberstellung nach § 58 StPO, 2.) Belehrung des verhafteten Beschuldigten nach § 114b StPO, 3.) erste Vernehmung nach § 136 StPO, und 4.) Vernehmung des Beschuldigten nach § 163a StPO. Ergänzend bitte ich um Auskunft gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit & 8 Abs. 3 EgovG, ob es weitere Situationen als die im vorstehenden genannten Satz gibt, in dem eine Belehrung über die Beantragung notwendiger Verteidigung erfolgen muss, und wenn ja, dann die Benennung der entsprechenden Situationen inklusive rechtlicher Grundlage für den entsprechenden Gesetzesvollzug. In diesem Fall bitte ich dann ergänzend um Übersendung als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit & 8 Abs. 3 EgovG der entsprechenden Belehrungsformulare. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Verfahren rund um den 2014-08-17 IFG Antrag „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Musterbeispiele der Erklärung der Rechte gemäß EU-Richtlinie 2012/13/EU vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren“ an das Bundesjustizministerium (vgl. https://fragdenstaat.de/a/7144), indem das Bundesjustizministerium entsprechende Belehrungsformulare zugänglich machte, sowie die dort genannten europarechtlichen Anspruchsgrundlagen für die beantragten Belehrungsformulare. Danke im Voraus.
Anfrage erfolgreich
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Datum5. Januar 2020
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8. Februar 2020
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