Bundesjustizministerium: Entwurf Psychiatriereformgesetz aus 2011-11-11 ZDF Frontal21 Bericht "Weggesperrt und vergessen - Psychiatrieopfer in Deutschland"
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der ZDF Frontal21 Sendung vom 11.11.2014 wurde der Bericht "Weggesperrt und vergessen - Psychiatrieopfer in Deutschland" von Michael Haselrieder ausgestrahlt. Darin heißt es (vgl. http://www.zdf.de/ZDF/zdfportal/blob/35846436/1/data.pdf): "Mit dem Fall Mollath ging es wieder stärker um die Freiheitsrechte der Insassen. Doch die von der Politik angekündigten Reformen sind über einen Entwurf bisher nicht hinausgekommen." Ich bitte mir diesen Entwurf zur Reform der Psychiatrie als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Bitte beachten Sie folgendes:
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 8 Abs. 3 EGovG bitte ausschließlich um elektronische Dokumentenübermittlung. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Dokumentenübermittlung ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung.
Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.
Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe.
Sollte mein Anfrage durch das IFG nicht gedeckt sein, so bitte ich mein Anliegen als Petition gemäß Artikel 17 GG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG und § 39 Abs. 1 VwVfG zu bearbeiten sowie bestimmt und begründet zu bescheiden.
Allgemeines:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Ergebnis der Anfrage
Kernpunkgte Entwurf Psychiatriereformgesetz per 20.01.2015 auf Basis der Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches (StGB):
Konkretisierung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 63 StGB, insbesondere:
Anhebung der Voraussetzungen, soweit Taten drohen, durch die nur wirtschaftlicher Schaden entsteht.
Konkretisierung der Voraussetzungen, soweit Taten drohen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich geschädigt oder gefährdet werden.
Normierung der Darlegungsanforderungen, wenn aus nicht erheblichen Anlasstaten auf die Gefahr erheblicher Taten geschlossen wird.
Konkretisierung der Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung über sechs und zehn Jahre hinaus nach § 67d Absatz 6 StGB, insbesondere:
Fortdauer über sechs Jahre grundsätzlich nur noch, wenn Taten drohen, durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung gebracht werden; insbesondere die Gefahr rein wirtschaftlicher Schäden reicht für eine Fortdauer in der Regel nicht mehr.
Fortdauer über zehn Jahre nur noch – wie bei der Sicherungsverwahrung – bei der Gefahr von Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Ausbau der prozessualen Sicherungen zur Vermeidung unverhältnismäßig langer Unterbringungen in § 463 Absatz 4 und 6 StPO:
Konkretisierung der Anforderungen an die jährlichen gutachterlichen Stellungnahmen der Klinik.
Erhöhung der Frequenz für externe Gutachten von fünf auf drei Jahre und für Unterbringungen ab sechs Jahren auf zwei Jahre.
Pflicht zum Wechsel der externen Gutachter: Gutachter darf nicht das letzte vorangegangene externe Gutachten im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren erstellt haben.
Klarstellung, dass mit der Begutachtung nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden sollen, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen.
Zwingende mündliche Anhörung des Untergebrachten vor jeder Entscheidung, in der es um die Fortdauer bzw. Beendigung der Unterbringung geht, also auch bei der Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung.
Übergangsregelung für Unterbringungen, die bereits vollstreckt werden (sogenannte Altfälle): Anwendbarkeit der erhöhten Gutachterfrequenz erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Quelle 1: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (20.01.2014): Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB legt Diskussionsentwurf vor; Link: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldu…
Quelle 2: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (20.01.2014): Ergebnisbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Novellierung der Regelungen zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB; Link: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads…
Quelle: Prof. Dr. Henning Ernst Müller (22.01.2014): Das "Mollath-Gesetz" zur verhältnismäßigen Begrenzung der Unterbringung in der Psychiatrie. Beck Block. München: Verlag C.H.BECK oHG; Link: http://blog.beck.de/2015/01/22/das-moll…
Anfrage erfolgreich
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Datum14. November 2014
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16. Dezember 2014
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