Bundeskanzleramt: 1977-09-08 Besprechungsprotokoll Kleine Runde zur Schleyer-Entführung

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der GEO-Epoche Ausgabe Nr. 72 „Rote Armee Fraktion – Deutschland und der Terrorismus“ findet sich der Artikel „Der Deutsche Herbst: Die Schleyer-Entführung“ von Cay Rademacher. Im Artikel wird auf S. 111 das Besprechungsformat Kleine Lage erwähnt, in dem der Bundeskanzler am Abend des 8.9.1977 im Bundeskanzleramt zu Bonn darum bittet „'das Undenkbare zu denken', verlangt 'exotische Vorschläge' wie die Regierung gegen die RAF gewinnen könne.“ Laut dem Artikel verzeichnet das Besprechungsprotokoll neun Modelle, darunter ein Täuschungsmanöver, Repressalien gegen Angehörigen von gefangenen RAF-Terrorristen, Internierungslager sowie die Todesstrafe für Inhaftierte der RAF. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 8 Abs. 3 EGovG beantrage ich mir das Protokoll der Kleinen Lage vom Abend des 08.09.1977 zu übermitteln. In Anlehnung an die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 erkläre ich mich in den Fällen, in denen Ausnahmetatbestände nach §§ 3-6 IFG berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung diesbezüglicher Informationen einverstanden.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Ergebnis der Anfrage

Zusammenfassung per 2016-07-21:

Der Zugang zum das Protokoll der Kleinen Lage vom Abend des 08.09.1977 kann nicht gewährt werden, da jeweils mindestens ein Versagungsgrund im Sinne des Bundesarchivgesetzes (BarchG) vorliegt. Im Einzelnen:

Der Zugang zu dem von Ihnen angefragten Protokoll des sog. „großen politischen Beraterkreises“, der sog. „Kleinen Lage“ zur Entführung von Hanns Martin Schleyer und der Lufthansamaschine „Landshut“ steht § 5 Abs. 6 Nr. 1, NR. 5 BArchG entgegen.

Das Protokoll ist gemäß § 4 SÜG und §§ 8,9 VSA der Verschlussanweisung (VSA) als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Geheim“ eingestuft. Die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit besteht fort.

Diese Entscheidung des Bundeskanzleramts wurde bereits in einem vorangegangenen Verfahren gerichtlich bestätigt (vgl. BverwG, Beschluss vom 07.08.2013, -20 F 9.12-).

Zitate aus dem Beschluss 20 F 9.12 des Bundesverwaltungsgericht 07.08.2013 (Link: http://www.bverwg.de/entscheidungen/ent…):

Randnummer 12: Einer Offenlegung steht entgegen, dass die Beratungsrunden (Großer Krisenstab und Kleine Lage), die im Herbst 1977 vom Bundeskanzler zur Bewältigung der außergewöhnlichen Krisensituation aus Anlass der Entführung von Hanns Martin Schleyer einberufen worden waren, auch heute noch dem Schutz der Vertraulichkeit unterliegen. Die Vertraulichkeit der Beratungen erschöpft sich nicht darin, in der damaligen Situation zu verhindern, dass mögliche Reaktionen des Staates für Terroristen kalkulierbar würden. In einer für die innere Sicherheit geradezu existentiellen Ausnahmesituation ist mit dem Großen Krisenstab und der Kleinen Lage eine auch parteiübergreifende Beratung und Koordination praktiziert worden, die unverbrüchliche Vertraulichkeit voraussetzt. Denn in solchen Situationen ist es von besonderer Bedeutung, dass sich die Mitglieder bei ihren Erwägungen frei fühlen. Zu Recht weist das Bundeskanzleramt darauf hin, dass fortdauernde Vertraulichkeit von entscheidender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit und Effektivität der Beratung ist. Die Eigenart des Schutzes gegen lebensbedrohende terroristische Erpressungen ist dadurch gekennzeichnet, dass die gebotenen Maßnahmen der Vielfalt singulärer Lagen angepasst sein müssen. Die zuständigen staatlichen Organe müssen in der Lage sein, auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles angemessen zu reagieren (BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 - BVerfGE 46, 160 <164>). Alle Handlungsoptionen des Staates müssen ausgelotet werden. Es liegt auf der Hand, dass dabei auch rechtliche Grauzonen beleuchtet werden müssen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Mitglieder der Beratungsrunden unter einem extrem hohen politischen, aber auch menschlich-emotionalen Druck standen. Auch aus diesem Grund bedarf es der Gewissheit, dass Äußerungen und Erwägungen zur Bandbreite möglicher Reaktionen nicht nur während der Ereignisse einer öffentlichen Diskussion entzogen sind. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass eine Zurückhaltung geübt würde, die dem Sinn und Zweck effektiver Beratung im Krisenstab widerspräche. Dabei muss grundsätzlich von der Möglichkeit ausgegangen werden, dass geschützte Beratungen wegen des Wissens um eine nach Abschluss der Arbeit erfolgende Offenlegung der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess beeinträchtigt werden können (Beschluss vom 18. Juli 2011 – BverwG 7 B 14.11 - Buchholz 400 IFG Nr. 5 Rn. 5 zu § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG). Das Wissen um eine spätere Publizität kann sich zudem negativ auf die Bereitschaft zur Mitarbeit in künftigen Ausnahmesituationen auswirken. Das gilt jedenfalls für die Personen, deren Einbindung nicht aus Zuständigkeit und Amtsaufgabe folgt, sondern der Herstellung einer parteiübergreifenden Koordination und Abstimmung dient, was in einer staatspolitischen Krisensituation von herausragender Bedeutung ist. Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz gegen lebensbedrohende terroristische Erpressungen des Staates, die von einem parteiübergreifenden Gesamtkonsens getragen sind, können jedenfalls zu einer gewissen Befriedung und Akzeptanz beitragen. Dass eine solche staatspolitische Krisensituation äußerst selten ist, ändert nichts daran, dass sie eintreten kann, es also nicht lediglich um die bloße Möglichkeit eines Nachteils geht (vgl. dazu Beschluss vom 19. April 2010 – BverwG 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 12 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 58). Insofern ist unerheblich, dass seit den Ereignissen im Herbst 1977 mehr als 35 Jahre vergangen sind. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit hat sich durch den zeitlichen Ablauf nicht vermindert (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06 - BVerfGE 124, 161 <194>).

Randnummer 18: [...] Die Vertraulichkeit der Beratungen umfasst nicht nur die Beratung selbst, also den Austausch bei der Zusammenkunft, sondern auch Gespräche, die Mitglieder des Krisenstabs zur Umsetzung der Beratungen und Abklärung des weiteren Vorgehens geführt haben. Denn solche Gespräche geben zugleich Auskunft über den Stand der Beratungen. Soll ein Krisenstab effektiv arbeiten, müssen sich die Beteiligten darauf verlassen können, dass ihnen Äußerungen, die sie gleichsam im Auftrag des Krisenstabs getätigt haben und die der besonderen Ausnahmesituation geschuldet sind, nicht zu einem späteren Zeitpunkt entgegen gehalten werden. Dabei kommt es hier nicht auch darauf an, ob sich das Gespräch nach Inhalt oder Form für eine aus dem Zusammenhang gerissene Entstellung und Verfremdung eignet.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. August 2015
  • Frist
    15. September 2015
  • 6 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, in der GEO-Epoche Ausgabe Nr. 72 „Rote Armee Fraktion – Deuts…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundeskanzleramt: 1977-09-08 Besprechungsprotokoll Kleine Runde zur Schleyer-Entführung [#11056]
Datum
13. August 2015 18:28
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, in der GEO-Epoche Ausgabe Nr. 72 „Rote Armee Fraktion – Deutschland und der Terrorismus“ findet sich der Artikel „Der Deutsche Herbst: Die Schleyer-Entführung“ von Cay Rademacher. Im Artikel wird auf S. 111 das Besprechungsformat Kleine Lage erwähnt, in dem der Bundeskanzler am Abend des 8.9.1977 im Bundeskanzleramt zu Bonn darum bittet „'das Undenkbare zu denken', verlangt 'exotische Vorschläge' wie die Regierung gegen die RAF gewinnen könne.“ Laut dem Artikel verzeichnet das Besprechungsprotokoll neun Modelle, darunter ein Täuschungsmanöver, Repressalien gegen Angehörigen von gefangenen RAF-Terrorristen, Internierungslager sowie die Todesstrafe für Inhaftierte der RAF. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 8 Abs. 3 EGovG beantrage ich mir das Protokoll der Kleinen Lage vom Abend des 08.09.1977 zu übermitteln. In Anlehnung an die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 erkläre ich mich in den Fällen, in denen Ausnahmetatbestände nach §§ 3-6 IFG berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung diesbezüglicher Informationen einverstanden. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Ihre Anfrage vom 13. August 2015 Sehr […], ich habe Ihr Schreiben vo…
Von
Bundeskanzleramt
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Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Ihre Anfrage vom 13. August 2015
Datum
17. August 2015
Status
Warte auf Antwort
Sehr […], ich habe Ihr Schreiben vom 13. August 2015 erhalten. Sie beantragen darin auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu dem Protokoll der kleinen Lage vom Abend des 8. August 1977 des Bundeskanzleramts. Das Bundeskanzleramt hat den diesbezüglichen relevanten Aktenbestand bereits im Rahmen vorangegangener Verfahren geprüft. Der Zugang zu den Protokollen des Großen Krisenstabes und der Kleinen Lage wurden durch das Bundeskanzleramt versagt, weil insoweit gesetzliche Versagungsgründe nach dem Bundesarchivgesetz vorliegen. Diese Entscheidung wird derzeit gerichtlich überprüft (VG Berlin, VG 2K11.13; VG Berlin 2K12.13). Aus verfahrensökonomischen Gründen schlage ich vor, die Entscheidung bis zur gerichtlichen Klärung der o.g. Verfahren zurückzustellen. Sollte die Rechtsauffassung des Bundeskanzleramts gerichtlich nicht bestätigt werden, sichere ich Ihnen zu, dass Sie nach Abschluss der derzeit anhängigen parallelen Gerichtsverfahren Zugang zu den begehrten Informationen des Bundeskanzleramt erhalten. Ich bitte um Sie daher um eine kurze Nachricht, ob Sie mit dem Verfahrensvorschlag einverstanden sind. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskanzleramt
24.08.2015 folgende E-Mail per persönlichen E-Mail Account ans Bundeskanzleramt gesendet: Gesendet: Montag, 24. A…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Bundeskanzleramt: 1977-09-08 Besprechungsprotokoll Kleine Runde zur Schleyer-Entführung (AZ [...])
Datum
23. August 2015
Status
Warte auf Antwort
24.08.2015 folgende E-Mail per persönlichen E-Mail Account ans Bundeskanzleramt gesendet: Gesendet: Montag, 24. August 2015 um 00:12 Uhr Von: [...] An: [...] Betreff: Bundeskanzleramt: 1977-09-08 Besprechungsprotokoll Kleine Runde zur Schleyer-Entführung (AZ [...]) Guten Abend Herr Vietz, mit ihrem Vorschlag, die Entscheidung zu meinem 2015.08-13 IFG Antrag bis zur gerichtlichen Klärung der anhängigen Verfahren (VG Berlin, VG 2K11.13; VG Berlin 2K12.13) durch das Verwaltungsgericht Berlin, zurückzustellen, erkläre ich mich einverstanden. Beste Grüße
Bundeskanzleramt
Per E-Mail vom 17.08.2015 teilte das Bundeskanzleramt mit: "Der Zugang zu den Protokollen des Großen Krisenst…
Von
Bundeskanzleramt
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Briefpost
Betreff
Bundeskanzleramt: 1977-09-08 Besprechungsprotokoll Kleine Runde zur Schleyer-Entführung
Datum
20. Februar 2016
Status
Warte auf Antwort
Per E-Mail vom 17.08.2015 teilte das Bundeskanzleramt mit: "Der Zugang zu den Protokollen des Großen Krisenstabes und der Kleinen Lage wurden durch das Bundeskanzleramt versagt, weil insoweit gesetzliche Versagungsgründe nach dem Bundesarchivgesetz vorliegen. Diese Entscheidung wird derzeit gerichtlich überprüft (VG Berlin, VG 2K11.13; VG Berlin 2K12.13)." Das ist per 20.02.2016 nach wie vor der aktuelle Sachstand und somit ist das IFG-Verfahren per 20.02.2016 noch nicht abgeschlossen.
<< Anfragesteller:in >>
Diese E-Mail bitte an Herrn Robert Vietz vom Referat 131 (Angelegenheiten der Justiz und für Verbraucherschutz, Ju…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundeskanzleramt: 1977-09-08 Besprechungsprotokoll Kleine Runde zur Schleyer-Entführung [#11056]
Datum
8. Juni 2016 12:21
An
Bundeskanzleramt
Status
Diese E-Mail bitte an Herrn Robert Vietz vom Referat 131 (Angelegenheiten der Justiz und für Verbraucherschutz, Justiziariat, IFG Koordination) weiterleiten. Danke im Voraus. Sehr geehrt<< Anrede >> mittels meiner Informationsfreiheitsanfrage „Bundeskanzleramt: 1977-09-08 Besprechungsprotokoll Kleine Runde zur Schleyer-Entführung“ vom 13.08.2015 beantragte ich die Übermittlung des Protokoll der Kleinen Lage vom Abend des 08.09.1977 zur Schleyer-Entführung. In dieser Angelegenheit habe ich zwei Bitten an Sie: 1.) Sämtliche Unterlagen zur oben genannten IFG-Anfrage waren bei mir nur noch digital auf einer Festplatte vorhanden, welche jedoch nicht mehr funktioniert. Mir fehlt daher auch das im 2015-08-17 Eingangsbestätigungsschreiben vergebene Aktenzeichen zu meiner IFG-Anfrage. Ich bitte um Mitteilung dieses Aktenzeichens. 2.) Mit Schreiben vom 17.08.2015 teilten Sie mit: "Der Zugang zu den Protokollen des Großen Krisenstabes und der Kleinen Lage wurden durch das Bundeskanzleramt versagt, weil insoweit gesetzliche Versagungsgründe nach dem Bundesarchivgesetz vorliegen. Diese Entscheidung wird derzeit gerichtlich überprüft (VG Berlin, VG 2K11.13; VG Berlin 2K12.13)." Ich bitte um kurze Mitteilung des Sachstandes zu den beim Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Verfahren. Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11056 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Bundesarchivgesetz (BarchG)/Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – Ihre Anfrage vom 13. August 2015 …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Bundesarchivgesetz (BarchG)/Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – Ihre Anfrage vom 13. August 2015 (AZ 13IFG- 02814- In 2015 / NA 144)
Datum
21. Juli 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr […], mit E-Mail vom 13. August 2015 beantragten Sie Zugang zu dem Protokoll der kleinen Lage vom Abend des 8. Septembers 1977 des Bundeskanzleramts. Auf Ihren Antrag ergeht die folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt (sub I.). 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. II. Der Zugang zu diesen Informationen kann nicht gewährt werden, da jeweils mindestens ein Versagungsgrund im Sinne des Bundesarchivgesetzes (BarchG) vorliegt. Im Einzelnen: Der Zugang zu dem von Ihnen angefragten Protokoll des sog. „großen politischen Beraterkreises“, der sog. „Kleinen Lage“ zur Entführung von Hanns Martin Schleyer und der Lufthansamaschine „Landshut“ steht § 5 Abs. 6 Nr. 1, NR. 5 BArchG entgegen. Das Protokoll ist gemäß § 4 SÜG und §§ 8,9 VSA der Verschlussanweisung (VSA) als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Geheim“ eingestuft. Die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit besteht fort. Diese Entscheidung des Bundeskanzleramts wurde bereits in einem vorangegangenen Verfahren gerichtlich bestätigt (vgl. BverwG, Beschluss vom 07.08.2013, -20 F 9.12-). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Bundesarchivgesetz (BarchG)/Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – Ihre Anfrage vom 13. August 2015 …
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage nach dem Bundesarchivgesetz (BarchG)/Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – Ihre Anfrage vom 13. August 2015 (AZ 13IFG- 02814- In 2015 / NA 144) [#11056]
Datum
21. Juli 2016 16:08
An
Bundeskanzleramt
Status
Diese E-Mail bitte an Herrn Robert Vietz vom Referat 131 (Angelegenheiten der Justiz und für Verbraucherschutz, Justiziariat, IFG Koordination) weiterleiten. Danke im Voraus. Sehr geehrt er Herr Vietz, für den2016-07-19 Ablehnungsbescheid das bei mir am 21.07.2016 einging, danke ich Ihnen. Im Ablehnungsbescheid verweisen Sie unter anderem auf § 9 der Verschlussachenanweisung (VSA). In § 9 Abs. 3 VSA heißt es: "(3) Die VS-Einstufung ist nach 30 Jahren aufgehoben, sofern auf der VS keine kürzere oder längere Frist bestimmt ist. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres, sie wird durch Änderungen der Einstufung nicht verändert. Für die Bestimmung einer längeren Frist als 30 Jahre gilt Folgendes: 1. Die Frist kann um höchstens 30 Jahre verlängert werden. Von der Fristverlängerung ist nur der notwendige Gebrauch zu machen. Sie ist auf der VS oder einem Beiblatt schriftlich zu begründen. 2. Die Verlängerung der Frist kann für einzelne VS der pauschal für die in einem bestimmten Bereich entstehenden VS verfügt werden. Sie bedarf der Zustimmung der zuständigen Obersten Bundesbehörde. 3. Auf der ersten Seite des Entwurfs der VS und auf allen Ausfertigungen ist ein Hinweis auf die verlängerte Frist anzugeben: „Die VS-Einstufung endet mit Ablauf des Jahres...“. Bei anderen Darstellungsformen von VS (z. B. Geräten) ist sinngemäß zu verfahren, z. B. Kennzeichnung in der zugehörigen Dokumentation. 4. Die nachträgliche Fristverlängerung ist als Änderung entsprechend Absatz 1 zu behandeln. Befinden sich die VS im Geheimarchiv des Bundesarchivs, ist auch das Bundesarchiv entsprechend zu benachrichtigen." Im 2015-08-13 Antrag behielt ich mir nach Eingang Ihrer Auskünfte vor gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Das geschieht hiermit. Ich beantrage gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG i.V.m. § 9 Abs. 3 VSA folgende Auskünfte: 1.) Wann wurde die Einstufungsverlängerung des Protokolls der kleinen Lage vom Abend des 8. Septembers 1977 als "VS-Geheim" vorgenommen? 2.) Wann endet mit Stand 21.07.2016 die Einstufungsverlängerung des Protokolls der kleinen Lage vom Abend des 8. Septembers 1977 als "VS-Geheim"? 3.) Mit welcher Begründung Einstufungsverlängerung des Protokolls der kleinen Lage vom Abend des 8. Septembers 1977 als "VS-Geheim" vorgenommen? Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11056 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG): Ihre Anfrage vom 21. Juli 2016 Sehr […], ich habe ihre E-Mail…
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Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG): Ihre Anfrage vom 21. Juli 2016
Datum
28. Juli 2016
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Warte auf Antwort
Sehr […], ich habe ihre E-Mail vom 21. Juli 2016 erhalten. Sie beziehen sich darin auf unseren Bescheid vom 19. Juli 2016 und beantragen auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu folgenden Informationen: 1.) Wann wurde die Einstufungsverlängerung des Protokolls der kleinen Lage vom Abend des 8. Septembers 1977 als "VS-Geheim" vorgenommen? 2.) Wann endet mit Stand 21.07.2016 die Einstufungsverlängerung des Protokolls der kleinen Lage vom Abend des 8. Septembers 1977 als "VS-Geheim"? 3.) Mit welcher Begründung Einstufungsverlängerung des Protokolls der kleinen Lage vom Abend des 8. Septembers 1977 als "VS-Geheim" vorgenommen? Das Bundeskanzleramt bemüht sich, ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befanden. Zu Ihrer Information möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für die Beantwortung Ihrer Anfrage je nach Arbeitsaufwand Gebühren entstehen könnten. Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, die eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, können Gebühren zwischen 15,- und 500,- Euro erhoben werden. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskanzleramt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG): Anfrage vom 21. Juli 2016 (Az.: 13 IFG – 02814 – In 2016 …
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Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG): Anfrage vom 21. Juli 2016 (Az.: 13 IFG – 02814 – In 2016 / NA 303)
Datum
4. Oktober 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr […], mit E-Mail vom 21 Juli 2016 beantragten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu folgenden Informationen: 1. Wann wurde die Einstufungsverlängerung des Protokolls der kleinen Lage vom Abend des 8. Septembers 1977 als „VS-Geheim“ vorgenommen? 2. Wann endet die Einstufungsverlängerung des Protokolls der kleinen Lage vom Abend des 8. Septembers 1977 als „VS-Geheim“? 3. Mit welcher Begründung wurde die Einstufungsverlängerung des Protokolls der kleinen Lage vom Abend des 8. Septembers 1977 als „VS-Geheim“ vorgenommen? Auf Ihren Antrag ergeht folgt Entscheidung: 1. Ihren Anfragen wird durch Erteilung einer einfachen Auskunft stattgegeben. 2. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Gründe: I. 1. Die Einstufungsverlängerung erfolgte am 14. November 2007. 2. Die Einstufungsverlängerung endet derzeit mit Ablauf des Jahres 2018. Ich weise vorsorglich daraufhin, dass gemäß § 9 Absatz 2 und 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorsschrift des Bundesministerium des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VSA) zum gegebenen Zeitpunkt über eine Verlängerung der Einstufung zu entscheiden ist. 3. Die Einstufung wurde verlängert, weil die Einstufungsgründe zum Verlängerungszeitpunkt weiterhin gegeben waren. II. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 10 Abs. 1, 3 in Verbindung mit Teil A, Nr. 1.1 des Gebühren und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006. Mit freundlichen Grüßen