Bundeskanzleramt: Dokumentenübersendung Aufhebung 1968er Kommunikationsvereinbarungen

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Antrag nach dem IFG bzw. Bürgeranfrage gemäß Artikel 17 Grundgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der ehemalige Chef des Kanzleramtes, Herr Roland Pofalla (CDU), erklärte am 12.08.2013 um 16:23 Uhr nach einer Sitzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gegenüber Journalisten im Deutschen Bundestag (vgl. Youtube Video „NSA: Merkelsprecher Pofalla erklärt das illegale Abhören für legal“; Link: https://www.youtube.com/watch?v=H1cz6xLqkEc#t=9m31 bzw. Pressestatement von Kanzleramtsminister Pofalla nach der Sitzung des parlamentarischen Kontrollgremiums am 12. August 2013 in Berlin; Link: http://www.bundesregierung.de/ContentArchiv/DE/Archiv17/Mitschrift/Pressekonferenzen/2013/08/2013-08-12-pofalla.html) in Berlin: „Die Bundesregierung hat die sogenannten 68er Vereinbarungen, die noch aus der Zeit des Kalten Krieges stammen und den USA, Großbritannien und Frankreich Sonderrechte bei der Kommunikationsüberwachung eingeräumt haben, zwischenzeitlichen im Einvernehmen mit unseren Partnern aufgehoben.“ Ich bitte um Übersendung der Dokumente, mit denen die Bundesregierung im Sommer 2013 im Einvernehmen mit den USA, Großbritannien und Frankreich die Vereinbarungen zur Kommunikationsüberwachung aus der Zeit des Kalten Krieges (sog. 68er Vereinbarungen) aufgehoben hat, als elektronische Dokumente. In Anlehnung an die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 erkläre ich mich in den Fällen, in denen Ausnahmetatbestände nach §§ 3-6 IFG berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung diesbezüglicher Informationen einverstanden.

Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

Bitte beachten Sie folgendes:

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 8 Abs. 3 EGovG bitte ausschließlich um elektronische Dokumentenübermittlung. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Dokumentenübermittlung ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung.

Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Falls Ihnen sehr umfangreiche Daten vorliegen sollten, senden Sie mir bitte zur Vermeidung von Kosten vorab eine Übersicht dieser Dokumente zu!

Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe.

Sollte mein Anfrage durch das IFG oder UIG nicht gedeckt sein, so bitte ich mein Anliegen als Petition gemäß Artikel 17 GG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG und § 39 Abs. 1 VwVfG zu bearbeiten sowie bestimmt und begründet zu bescheiden.

Allgemeine Hinweise:

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. Mai 2015
  • Frist
    27. Juni 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG bzw. Bürgeranfrage gemäß Artikel 17 Grundgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, Der ehemalig…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundeskanzleramt: Dokumentenübersendung Aufhebung 1968er Kommunikationsvereinbarungen [#9972]
Datum
25. Mai 2015 17:16
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG bzw. Bürgeranfrage gemäß Artikel 17 Grundgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, Der ehemalige Chef des Kanzleramtes, Herr Roland Pofalla (CDU), erklärte am 12.08.2013 um 16:23 Uhr nach einer Sitzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gegenüber Journalisten im Deutschen Bundestag (vgl. Youtube Video „NSA: Merkelsprecher Pofalla erklärt das illegale Abhören für legal“; Link: https://www.youtube.com/watch?v=H1cz6xLqkEc#t=9m31 bzw. Pressestatement von Kanzleramtsminister Pofalla nach der Sitzung des parlamentarischen Kontrollgremiums am 12. August 2013 in Berlin; Link: http://www.bundesregierung.de/ContentArchiv/DE/Archiv17/Mitschrift/Pressekonferenzen/2013/08/2013-08-12-pofalla.html) in Berlin: „Die Bundesregierung hat die sogenannten 68er Vereinbarungen, die noch aus der Zeit des Kalten Krieges stammen und den USA, Großbritannien und Frankreich Sonderrechte bei der Kommunikationsüberwachung eingeräumt haben, zwischenzeitlichen im Einvernehmen mit unseren Partnern aufgehoben.“ Ich bitte um Übersendung der Dokumente, mit denen die Bundesregierung im Sommer 2013 im Einvernehmen mit den USA, Großbritannien und Frankreich die Vereinbarungen zur Kommunikationsüberwachung aus der Zeit des Kalten Krieges (sog. 68er Vereinbarungen) aufgehoben hat, als elektronische Dokumente. In Anlehnung an die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 erkläre ich mich in den Fällen, in denen Ausnahmetatbestände nach §§ 3-6 IFG berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung diesbezüglicher Informationen einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Bitte beachten Sie folgendes: Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 8 Abs. 3 EGovG bitte ausschließlich um elektronische Dokumentenübermittlung. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Dokumentenübermittlung ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung. Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Falls Ihnen sehr umfangreiche Daten vorliegen sollten, senden Sie mir bitte zur Vermeidung von Kosten vorab eine Übersicht dieser Dokumente zu! Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe. Sollte mein Anfrage durch das IFG oder UIG nicht gedeckt sein, so bitte ich mein Anliegen als Petition gemäß Artikel 17 GG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG und § 39 Abs. 1 VwVfG zu bearbeiten sowie bestimmt und begründet zu bescheiden. Allgemeine Hinweise: Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Ihre Anfrage vom 25. Mai 2015 Sehr […], ich habe Ihre E-Mail vom 25…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Ihre Anfrage vom 25. Mai 2015
Datum
29. Mai 2015
Status
Warte auf Antwort
Sehr […], ich habe Ihre E-Mail vom 25. Mai 2015 erhalten. Sie beantragen darin auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung der Dokumente, mit denen die Bundesregierung im Sommer 2013 im Einvernehmen mit den USA, Großbritannien und Frankreich die Vereinbarungen zur Kommunikationsüberwachung aus der Zeit des Kalten Krieges (sog. 68er Vereinbarungen) aufgehoben hat, als elektronische Dokumente. In Anlehnung an die Regelung des § 7 Abs. 3 IFG erklären Sie sich, in denen die Ausnahmetatbestände nach §§ 3-6 IFG berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung diesbezüglicher Informationen einverstanden. Das Bundeskanzleramt bemüht sich, ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung über diesen Zeitraum hinausgehen, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Zu Ihrer Information möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für die Bearbeitung Ihrer Anfrage je nach Arbeitsaufwand Gebühren entstehen können. Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als eine halbe Stunde in Anspruch nehmen, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, die eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, können Gebühren zwischen 15,- und 500,- Euro erhoben werden. Einzelheiten regelt hier die Informationsgeührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Ihre Anfrage vom 25. Mai 2015 [#9972] Sehr geehrte Damen und Herren…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Ihre Anfrage vom 25. Mai 2015 [#9972]
Datum
27. Juni 2015 10:53
An
Bundeskanzleramt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Bundeskanzleramt: Dokumentenübersendung Aufhebung 1968er Kommunikationsvereinbarungen" vom 25.05.2015 (#9972) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9972 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Ihre Anfrage vom 25. Mai 2015 (AZ. […]) Sehr […], mit E-Mail vom 25…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Ihre Anfrage vom 25. Mai 2015 (AZ. […])
Datum
29. Juli 2015
Status
Warte auf Antwort
Sehr […], mit E-Mail vom 25. Mai 2015 beantragten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung der Dokumente, mit denen die Bundesregierung im Sommer 2015 im Einvernehmen mit den USA, Großbritannien und Frankreich die Vereinbarungen zur Kommunikationsüberwachung aus der Zeit des Kalten Krieges (sog. 68er Vereinbarungen) aufgehoben hat. In Anlehnung an die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 IFG erklären Sie sich in den Fällen, in denen Ausnahmetatbestände nach §§ 3 bis 6 IFG berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung diesbezüglicher Informationen einverstanden. Auf ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Sie erhalten Zugang zu den unter I. Genannten Unterlagen. Der Zugang erfolgt antragsgemäß in elektronischer Form. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und der Zugang der unter II. Genannte Unterlage versagt. 3. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. I. Gemäß § 1 Abs. 1 IFG erhalten Sie Zugang zu folgenden Dokumenten 1. Lfd. Nr. 1; Aktenzeichen: 211-20132-A5-Am 31; Band: 45; Datum des Dokuments: 02.08.2013; Bezeichnung/Beschreibung: Verbalnote USA-Deutschland in deutscher und englischer Sprache 2. Lfd. Nr. 2; Aktenzeichen: 211-30132-A5-Am 31; Band: 45; Datum des Dokuments: 02.08.2013; Bezeichnung/Beschreibung: Verbalnote Schreiben des Geschäftsträgers der Britischen Botschaft als Teil des Notenaustausches in deutscher und englischer Sprache Die vorstehen genannten Dokumente werden Ihnen in elektronischer Form (als PDF-Datei) mit einer gesonderten E-Mail an die uns bekannte E-Mail Adresse übermittelt. II. Der Zugang zu dem nachfolgenden Dokument wird versagt: 1. Lfd. Nr. 3; Aktenzeichen: 211-20132-A5-Am 31; Band: 45; Datum des Dokuments: 06.08.2013; Bezeichnung/Beschreibung: Verbalnote Deutschland-Frankreich in deutscher und französischer Sprache; Versagungsgründe: § 3 Nr. 1a IFG, § 3 Nr 4. IFG § 1 Ab. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nur, wenn und soweit kein gesetzlich normierter Versagungsgrund vorliegt. Dies ist hier der Fall. 1. § 3 Nr. 1 Buchstabe a IFG: Nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a IFG besteht der Anspruch auf Zugang auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen Beziehungen haben kann. Es entspricht dem allgemeinen außenpolitischen Ziel der Bundesregierung, die diplomatischen Beziehungen möglichst von „Verstimmungen“ seiner internationalen Partner frei zu halten. Dies umfasst die vertrauliche Behandlung der zwischen Staats- und Regierungschefs geführten Gespräche bzw. die Vertraulichkeit des Schriftsverkehrs. Im Rahmen der Bearbeitung eines ähnlich gelagerten IFG-Antrages wurde im September 2013 über das Auswärtige Amt und die Deutsche Botschaft in Paris eine Freigabe/Veröffentlichung des Dokuments zu Lfd. Nr. 3 angefragt. Während die Verwaltungsvereinbarungen mit den USA und GB jeweils im gegenseitigen Einvernehmen deklassifiziert wurden, stimmte die französische Seite einer Freigabe ausdrücklich nicht zu. Anzeichen dafür, dass sich die französische Haltung zu einer Freigabe geändert haben könnte, sind nicht erkennbar. Die Offenlegung der zwischen Deutschland und Frankreich gewechselten Verbalnoten wäre daher eine Verletzung der im diplomatischen Umgang üblichen und erwarteten Vertraulichkeit und könnte das Vertrauensverhältnis in den bilateralen Beziehungen mit Frankreich beschädigen. 2. § 3 Nr. 4 IFG Ferner wird der Zugang gemäß § 3 Nr. 4 versagt. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, „wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem besonderen Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt“. Dies ist hier der Fall. Das betreffende Dokument ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 SÜG und § 3 Nr. 4 der Verschlusssachenanweisung des Bundes (VSA-Bund) als Verschlusssache „Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD“ eingestuft. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz1 VSA hat die herausgebende Stelle oder deren Rechtsnachfolger den Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherigen Einstufung sich ändern oder weggefallen sind. Das Auswärtige Amt als herausgebende Stelle hat im Jahr 2013 die Möglichkeiten einer Herabstufung unter dem Gesichtspunkt der materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit geprüft. Es hat daraufhin entschieden, dass der VS-Schutz gegenwärtig fortbesteht, da die französische Seite einer Deklassifizierung ausdrücklich wiedersprochen hat. Hieran ist das Bundeskanzleramt gebunden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 1.1 des Gebühren- und Anlagenverzeichnisses der Informationsgebührenverzeichnisses (IFGGebV) vom 2. Januar 2015. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskanzleramt
Anlage zur IFG-Anfrage [...] Folgende private E-Mail an Bundeskanzleramt am 12.08.2015 gesendet: Gesendet: Mittwo…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anlage zur IFG-Anfrage [...]
Datum
12. August 2015
Status
Warte auf Antwort
Folgende private E-Mail an Bundeskanzleramt am 12.08.2015 gesendet: Gesendet: Mittwoch, 12. August 2015 um 23:33 Uhr Von: [...] An: "Kinzinger, Marion" [...] Betreff: Anlage zur IFG-Anfrage [...] Guten Abend Frau Kinzinger Vielen Dank für die Übermittlung der im 2015-07-28 Bescheid unter I. aufgeführten Dokumente. Dem Bescheid entnehme ich, dass die die Verwaltungsvereinbarungen mit den USA und GB jeweils im gegenseitigen Einvernehmen deklassifiziert wurden. Insofern nehme ich an, dass die Antwort der USA auf die Verbalnote USA-Deutschland in deutscher und englischer Sprache vom 02.08.2013 (AZ: 211-20132-A5-Am 31) ebenfalls zugänglich ist. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 8 Abs. 3 EGovG beantrage ich daher die Antwort der USA auf die 2013-08-02 Verbalnote USA-Deutschland per elektronischer Dokumentenübermittlung zur Verfügung zu stellen. In Anlehnung an die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 erkläre ich mich in den Fällen, in denen Ausnahmetatbestände nach §§ 3-6 IFG berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung diesbezüglicher Informationen einverstanden. Beste Grüße

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundeskanzleramt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Ihre Anfrage vom 12. August 2015 Sehr […], mit E-Mail vom 12. August…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Ihre Anfrage vom 12. August 2015
Datum
18. August 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr […], mit E-Mail vom 12. August 2015 beantragten Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung der Antwort der USA auf die Verbalnote USA-Deutschland in deutscher und englischer Sprache vom 02.08.2013. Auf ihren Antrag ergeht die folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Gründe: Da im Aktenbestand des Bundeskanzleramts keine antragsrelevanten Informationen ermittelt werden konnten, war der Antrag abzulehnen. Kosten werden für diesen Bescheid nicht erhoben. Mit freundlichen Grüßen