Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV
Antrag nach dem IFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Artikel 4 Absatz 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besitzt die Europäische Union im Bereich Sozialpolitik die sogenannte konkurrierende Zuständigkeit im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz, wonach die EU-Mitgliedstaaten in die in Artikel 4 benannten Bereichen solange tätig werden dürfen, wie die EU von ihrer Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat bzw. keine abschließenden Regelungen getroffen hat. Zudem gibt die Bereiche der sogenannten parallelen Zuständigkeit im Bereich der Gesetzgebungskompetenz. Dies sind Politikbereiche, in denen sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten eine Gesetzgebungskompetenz haben. In den Bereich der parallelen Kompetenzen fallen auch diejenigen Bereiche, in denen der EU die Befugnis zukommt, harmonisierte Mindeststandards festzulegen. Dies betrifft u.a. Mindestvorschriften im Sozialbereich (Art.153 AEUV). Vor diesem Hintergrund bitte ich um Auskunft zu den die Sozialpolitik betreffenden Artikel 4 Absatz 2 AEUV und Art. 153 AEUV.
I – Von Deutschland umzusetzende EU Gesetze im Bereich Sozialpolitik (2011-2013)
Bitte benennen von Deutschland umgesetzte bzw. umzusetzende EU-Gesetze im Bereich Sozialpolitik gemäß Artikel 4 Absatz 2 AEUV die,
1. in den Jahren 2011 bis 2013 in Kraft getreten sind und
2. die das deutsche Sozialrecht betreffenden Rechtskreise
a. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I): Allgemeiner Teil
b. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II): Grundsicherung für Arbeitssuchende
c. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X): Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
berühren/betreffen. Bitte benennen Sie im Bereich Sozialpolitik gemäß Artikel 4 Absatz 2 AEUV zudem im BMJV vorliegende amtliche Informationen im Sinne von Schriften, Tabellen, Diagrammen und Plänen, die 2010 bis 2013 erstellt worden sind und die benannten Rechtskreise betreffen.
II – Von Deutschland umsetzende Mindestvorschriften im Sozialbereich gemäß Art.153 AEUV (2005 – 2013)
Bitte benennen von Deutschland umgesetzte bzw. umzusetzende Mindestvorschriften im Sozialbereich gemäß Art.153 AEUV, die
1. in den Jahren 2005 bis 2013 in Kraft getreten sind und
2. die das deutsche Sozialrecht betreffenden Rechtskreise
a. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I): Allgemeiner Teil
b. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II): Grundsicherung für Arbeitssuchende
c. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X): Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
berühren/betreffen. Bitte benennen Sie zudem im Bereich Mindestvorschriften im Sozialbereich gemäß Art.153 AEUV im BMJV vorliegende amtliche Informationen im Sinne von Schriften, Tabellen, Diagrammen und Plänen, die 2005 bis 2013 erstellt worden sind und die benannten Rechtskreise betreffen.
Bitte beachten Sie folgendes:
Eine Weiterleitung dieser Anfrage an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist nicht nötig, da eine entsprechende Anfrage bereits gestellt worden ist (vgl. https://fragdenstaat.de/a/7133).
Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.
Gemäß § 1 Abs. 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 bitte ausschließlich um elektronische Auskunft. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Auskunft ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung.
Sollte die Anfrage auf Grundlage des IFG nicht möglich sein, bitte ich diese als Petition gemäß Artikel 17 Grundgesetz zu behandeln. Vielen Dank im Voraus für ihre Mühen.
Allgemeine Hinweise:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Falls Sie meine persönliche E-Mail Adresse benötigen, so teilen Sie mir das bitte mit.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Ergebnis der Anfrage
Ergebnis per 2015-04-20:
Für die von Deutschland umzusetzenden EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV und der damit im Zusammenhang stehende 2014-09-12 IFG-Antrag ans Bundesjustizministerium ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) federführend. Somit ist laut 20.04.2015 Mitteilung des Bundesjustizministeriums für den IFG-Antrag nicht das Bundesjustizministerium, sondern das BMAS zuständig ( vgl. 2014-08-17 IFG Antrag "Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Von Deutschland umzusetzende EU-Gesetze im Sozialbereich gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 153 AEUV"; Link: https://fragdenstaat.de/a/7133).
Anfrage abgelehnt
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Datum12. September 2014
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17. Oktober 2014
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