Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Bund): Nichtanwendung rechtsanwaltliche Vertretung bei Beratungshilfe in Strafsachen

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um elektronische Auskunft zu folgender Problematik: Gemäß § 2 Abs. 3 Beratungshilfegesetz ist von der Beratungshilfe in Strafsachen die anwaltliche Vertretung ausgeschlossen. In Ursprungsgesetzentwurf zur Beratungshilfe (vgl. BT-Drucksache 8/1713 vom 17.04.1978) ist dies bereits in § 1 Abs. 2 normiert. Leider ergibt sich aus diesem Gesetzentwurf keine Begründung für diesen Sachverhalt. Erteilen Sie mir bitte daher elektronische Auskunft aus welche amtlichen Information sich die Begründung Nichtanwendung rechtsanwaltliche Vertretung bei Beratungshilfe in Strafsachen sich ergibt. Danke im Voraus.

Bitte beachten Sie folgendes:

Gemäß § 1 Abs. 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 bitte ausschließlich um elektronische Auskunft. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Auskunft ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung.

Sollte die Anfrage auf Grundlage des IFG nicht möglich sein, bitte ich diese als Bürgeranfrage zu behandeln. Danke im Voraus.

Allgemeine Hinweise:

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Falls Sie daher meine persönliche E-Mail Adresse benötigen, teilen Sie mir das bitte mit.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Ergebnis der Anfrage

Die Nichtanwendung rechtsanwaltliche Vertretung bei Beratungshilfe in Strafsachen findet sich in der BT Drucksache 8/3311 vom 02.11.1979 (Link: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/08/03…) auf Seite 12 unten: "Hilfe in Straf- und Bußgeldsachen wird nur für die Beratung, nicht aber für die Verteidigung gewährt. Dies rechtfertigt sich daraus, daß in gravierenden Fällen von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist."

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. September 2014
  • Frist
    7. Oktober 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um elektronische Auskunft zu folgender Problematik…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Bund): Nichtanwendung rechtsanwaltliche Vertretung bei Beratungshilfe in Strafsachen [#7303]
Datum
5. September 2014 02:28
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um elektronische Auskunft zu folgender Problematik: Gemäß § 2 Abs. 3 Beratungshilfegesetz ist von der Beratungshilfe in Strafsachen die anwaltliche Vertretung ausgeschlossen. In Ursprungsgesetzentwurf zur Beratungshilfe (vgl. BT-Drucksache 8/1713 vom 17.04.1978) ist dies bereits in § 1 Abs. 2 normiert. Leider ergibt sich aus diesem Gesetzentwurf keine Begründung für diesen Sachverhalt. Erteilen Sie mir bitte daher elektronische Auskunft aus welche amtlichen Information sich die Begründung Nichtanwendung rechtsanwaltliche Vertretung bei Beratungshilfe in Strafsachen sich ergibt. Danke im Voraus. Bitte beachten Sie folgendes: Gemäß § 1 Abs. 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 bitte ausschließlich um elektronische Auskunft. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Auskunft ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung. Sollte die Anfrage auf Grundlage des IFG nicht möglich sein, bitte ich diese als Bürgeranfrage zu behandeln. Danke im Voraus. Allgemeine Hinweise: Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Falls Sie daher meine persönliche E-Mail Adresse benötigen, teilen Sie mir das bitte mit. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
Ihre E-Mail an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Datum
18. September 2014 10:57
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
207,5 KB
Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Bundesministerium der Justiz und für Verb…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Bund): Nichtanwendung rechtsanwaltliche Vertretung bei Beratungshilfe in Strafsachen [#7303]
Datum
7. Oktober 2014 12:15
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Bund): Nichtanwendung rechtsanwaltliche Vertretung bei Beratungshilfe in Strafsachen " vom 05.09.2014 (#7303) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 7303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
Ihr Schreiben an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 07.10.2014 Mit freundlichen Grüß…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihr Schreiben an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 07.10.2014
Datum
22. Oktober 2014 08:54
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
97,3 KB
Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Ihr Schreiben an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 07.10.2014 [#7303] Sehr geehrt<…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Schreiben an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 07.10.2014 [#7303]
Datum
22. Oktober 2014 14:34
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bitte um Entschuldigung für mein Schreiben vom 7.10.2014. Mit Schreiben des BMJV vom 18.09.2014 hatte ich bereits meine Antwort erhalten und auch das Verfahren bei FragdenStaat.de für erfolgreich beendet erklärt. Warum bei FragdenStaat.de demnoch die Rückmeldung kam, dass die Bearbeitungszeit für meinen 2014-09-05 Antrag nicht eingehalten worden sei und ich infolgedessen daraufhin mein Schreiben vom 7.10.2014 absendete, ist mir schleierhaft. Trotzdem vielen Dank für die erneute Beantwortung der Frage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 7303 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>