Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Aktenverzeichnis (Aktendatei) gemäß § 14 RegR und Veröffentlichtungsverpflichtungen gemäß § 11 IFG

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 11 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) haben Behörden, die den Regelungen des IFG unterliegen, bestimmte Veröffentlichungspflichten. Vor diesem Hintergrund bitte ich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG um elektronische Auskunft, welche der nachfolgenden bzw. an welcher Stelle das BMAS Kreis die nachfolgenden Informationen in elektronischer Form – also im Internet – allgemein und öffentlich zugänglich gemacht hat bzw. um Beantwortung der Fragen zum Thema Aktenzeichen im BMAS. Die Auskunft ist gemäß § 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz an meine persönliche E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> zu senden.

Es handelt sich dabei um folgende Informationen und Fragen:

1. das Aktenverzeichnis (Aktendatei) betreffend der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (RegR) (Link: http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/bundesarchiv_de/beratung/behoerden/schriftgutverwaltung/registraturrichtlinie.pdf) gemäß §14 und Anlage 4 RegR.
2. Ist das Aktenverzeichnis (Aktendatei) gemäß §14 und Anlage 4 RegR in elektronischer Form vorhanden?
3. Werden Akten beim BMAS elektronisch gespeichert?
4. Gibt es unterschiedliche Akten beim BMAS, und wenn ja welche?
5. Welche Daten werden in den jeweiligen Arten von Akten erhoben?
6. Wie setzt sich ein Aktenzeichen bzw. eine Aktennummer (Identifikationsnummer) der jeweiligen Akten zusammen?
7. die Verzeichnisse, aus denen sich gemäß § 11 Abs. 1 IFG die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.
8. die Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten gemäß § 11 Abs. 2 IFG.
9. weitere geeignete Informationen in elektronischer Form, welche gemäß § 11 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich zu machen sind. Das Auskunftsbegehren begrenze ich auf folgende Bereiche:
a. allgemeine und grundlegende Informationen zum Bereich Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)
b. allgemeine und grundlegende Informationen zum Bereich Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
10. die Internet-Links zu den Plänen und Verzeichnissen in elektronischer Form nach § 11 Abs. 1 – 3 IFG, welche gemäß § 11 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich zu machen sind.

Sollte diese Informationen in elektronischer Form noch nicht allgemein zugänglich gemacht worden sein, beantrage ich 1.) diese gemäß der Soll-Vorschrift § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. der Soll-Vorschrift 11 Abs. 3 IFG in elektronischer Form auf Kosten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) allgemein zugänglich zu machen und 2.) gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG um elektronische Auskunft, wann und wo diese Informationen in elektronischer Form zugänglich gemacht werden sollen.

Bitte beachten Sie folgendes:

Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.

Allgemeine Hinweise:

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG (vgl. oben). Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. August 2014
  • Frist
    5. September 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 11 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (I…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Aktenverzeichnis (Aktendatei) gemäß § 14 RegR und Veröffentlichtungsverpflichtungen gemäß § 11 IFG [#6853]
Datum
4. August 2014 03:15
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 11 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) haben Behörden, die den Regelungen des IFG unterliegen, bestimmte Veröffentlichungspflichten. Vor diesem Hintergrund bitte ich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG um elektronische Auskunft, welche der nachfolgenden bzw. an welcher Stelle das BMAS Kreis die nachfolgenden Informationen in elektronischer Form – also im Internet – allgemein und öffentlich zugänglich gemacht hat bzw. um Beantwortung der Fragen zum Thema Aktenzeichen im BMAS. Die Auskunft ist gemäß § 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz an meine persönliche E-Mail Adresse << E-Mail entfernt >> zu senden. Es handelt sich dabei um folgende Informationen und Fragen: 1. das Aktenverzeichnis (Aktendatei) betreffend der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (RegR) (Link: http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/bundesarchiv_de/beratung/behoerden/schriftgutverwaltung/registraturrichtlinie.pdf) gemäß §14 und Anlage 4 RegR. 2. Ist das Aktenverzeichnis (Aktendatei) gemäß §14 und Anlage 4 RegR in elektronischer Form vorhanden? 3. Werden Akten beim BMAS elektronisch gespeichert? 4. Gibt es unterschiedliche Akten beim BMAS, und wenn ja welche? 5. Welche Daten werden in den jeweiligen Arten von Akten erhoben? 6. Wie setzt sich ein Aktenzeichen bzw. eine Aktennummer (Identifikationsnummer) der jeweiligen Akten zusammen? 7. die Verzeichnisse, aus denen sich gemäß § 11 Abs. 1 IFG die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. 8. die Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten gemäß § 11 Abs. 2 IFG. 9. weitere geeignete Informationen in elektronischer Form, welche gemäß § 11 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich zu machen sind. Das Auskunftsbegehren begrenze ich auf folgende Bereiche: a. allgemeine und grundlegende Informationen zum Bereich Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) b. allgemeine und grundlegende Informationen zum Bereich Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) 10. die Internet-Links zu den Plänen und Verzeichnissen in elektronischer Form nach § 11 Abs. 1 – 3 IFG, welche gemäß § 11 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich zu machen sind. Sollte diese Informationen in elektronischer Form noch nicht allgemein zugänglich gemacht worden sein, beantrage ich 1.) diese gemäß der Soll-Vorschrift § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. der Soll-Vorschrift 11 Abs. 3 IFG in elektronischer Form auf Kosten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) allgemein zugänglich zu machen und 2.) gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IFG i.V.m. § 7 Abs. 3 IFG um elektronische Auskunft, wann und wo diese Informationen in elektronischer Form zugänglich gemacht werden sollen. Bitte beachten Sie folgendes: Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Allgemeine Hinweise: Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG (vgl. oben). Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beant…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: [IVBV] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Aktenverzeichnis (Aktendatei) gemäß § 14 RegR und Veröffentlichtungsverpflichtungen gemäß § 11 IFG [#6853]
Datum
4. August 2014 14:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß Kommunikationscenter Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bürgertelefon: Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr Sie fragen - wir antworten Rente: 030 221 911 001 Unfallversicherung/Ehrenamt: 030 221 911 002 Arbeitsmarktpolitik und -förderung: 030 221 911 003 Arbeitsrecht: 030 221 911 004 Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs: 030 221 911 005 Infos für Menschen mit Behinderungen: 030 221 911 006 Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa: 030 221 911 007 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: 030 221 911 008 Informationen zum Bildungspaket: 030 221 911 009 Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Schreibtelefon: 030 221 911 016 Fax: 030 221 911 017 Gebärdentelefon / Video over IP: <<E-Mail-Adresse>> www.bmas.bund.de <<E-Mail-Adresse>> Die Information in dieser E-Mail ist vertraulich und exklusiv für den/die Adressaten bestimmt. Sofern dieses Schreiben nicht an den Adressaten, sondern versehentlich an Dritte übermittelt wurde, wird der Empfänger gebeten, die Nachricht zu löschen und den Absender zu benachrichtigen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass keinerlei inhaltliche Veränderungen erfolgen. Der Absender ist von der Richtigkeit dieser Mail zum Zeitpunkt ihrer Erstellung überzeugt. Er übernimmt jedoch keine Haftung für ihre Richtigkeit. The information provided in this e-mail is confidential and for the sole use of the recipient(s). If you are not the addressee(s), or have received this e-mail in error, please delete it from your system and notify the sender. In any case it must not be altered or otherwise changed. Whilst the sender believes that the information is correct at the date of this e-mail, no liability for its correctness can be accepted.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Bundesministerium für Arbeit und Soziales…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Aktenverzeichnis (Aktendatei) gemäß § 14 RegR und Veröffentlichtungsverpflichtungen gemäß § 11 IFG [#6853]
Datum
5. September 2014 01:33
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Aktenverzeichnis (Aktendatei) gemäß § 14 RegR und Veröffentlichtungsverpflichtungen gemäß § 11 IFG" vom 04.08.2014 (#6853) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 6853 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Aktenverzeichnis und Veröffentlichungspflichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) Sehr […], m…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Aktenverzeichnis und Veröffentlichungspflichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Datum
15. September 2014
Status
Warte auf Antwort
Sehr […], mit E-Mai vom 4. August 2014 bitten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Umweltinformationsgesetzes (UIG) und Verbraucherinformationsgesetz (VIG) um Auskunft zu veröffentlichten Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Internet sowie zur Aktenführung. Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften sind jedoch nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des UIG und VIG sind nicht eröffnet. Das IFG beinhaltet keinen Anspruch auf die Beantwortung allgemeiner Fragen ohne Aktenbezug sowie die Zusammenstellung und Aufbereitung von Informationen durch die Behörde, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Die Fragen, die Sie an das BMAS richten, weisen sichtlich keinen Aktenbezug auf und unterfallen somit nicht dem IFG. Auskunft hierzu möchte ich Ihnen dennoch wie folgt geben. 1. Auskunft zum Aktenverzeichnis (Aktendatei) betreffend der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (RegR), § 14 und Anlage 4 RegR. Ihre Frage zielt auf die Offenlegung des gesamten Aktenbestandes des BMAS und somit auf die Ausforschung des behördlichen Aktenbestandes. Ihren Begehren kann deshalb nicht stattgegeben werden. 2. Ist das Aktenverzeichnis (Aktendatei) gemäß §14 und Anlage 4 RegR in elektronischer Form vorhanden? Der Aktenbestand im BMAS wird elektronisch erfasst. 3. Werden Akten beim BMAS elektronisch gespeichert? Nein, die Akten werden nicht elektronisch erfasst, sondern in Papierform vorgehalten. 4. Gibt es unterschiedliche Akten beim BMAS, und wenn ja welche? Es existieren unterschiedliche Akten in Form von Fachakten, Personalakten, Ordnern für Einzelangaben sowie für Petitionen. 5. Welche Daten werden in den jeweiligen Arten von Akten erhoben? Erfasst werden zu den jeweiligen Akten der Adressat, das Datum und der Betreff. 6. Wie setzt sich ein Aktenzeichen bzw. eine Aktennummer (Identifikationsnummer) der jeweiligen Akten zusammen? Der Ordnungsrahmen ist in der „Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien“ geregelt. Ein Aktenverzeichnis setzt sich aus folgenden Angaben zusammen: Abteilung / Referat / Aktenzeichen / laufende Nummer (Beispiel: Za3 – 00107 / 5). 7. Auskunft zu den Verzeichnissen, aus denen sich gemäß § 11 Abs. 1 IFG die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Verzeichnisse im o.a. Sinne führt das BMAS beispielsweise in Form des Aktenplans, Organisationsplans und Publikationsverzeichnissen, Vorschriftensammlungen, Glossaren und Stichwortverzeichnissen. Diese ergeben sich aus dem Internetauftritt des BMAS. So sind beispielsweise unter „BMAS kompakt“ sowohl das Organigramm als auch der Aktenplan veröffentlicht (vgl. http://www.bmas.de/DE/Ministerium/BMAS-Kompakt/inhalt.html) Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Internetauftritt des BMAS 8. die Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten gemäß § 11 Abs. 2 IFG. Das Organigramm und der Aktenplan sind unter dem o.a. Link abrufbar. 9. weitere geeignete Informationen in elektronischer Form, welche gemäß § 11 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich zu machen sind, begrenzt ich auf folgende Bereiche: a. allgemeine und grundlegende Informationen zum Bereich Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) Das BMAS stellt allgemeine und grundlegende Informationen zum Bereich Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II im Internet an folgenden Stellen bereit: • http://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/inhalt.htmlhttp://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/sozialgesetzbuch-2-grundsicherung-fuer-arbeitssuchende.htmlhttps://www.sgb2.info/ b. allgemeine und grundlegende Informationen zum Bereich Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) Das BMAS stellt allgemeine und grundlegende Informationen zum Bereich Sozialhilfe nach dem SGB XII im Internet an folgenden Stellen bereit: • http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/inhalt.htmlhttp://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/sozialgesetzbuch-12-sozialhilfe.html 10. Übermittlung der Internet-Links zu den Plänen und Verzeichnissen in elektronischer Form nach § 11 Abs. 1 – 3 IFG, welche gemäß § 11 Abs. 3 IFG allgemein zugänglich zu machen sind. Vgl. die Antworten zu den Fragen 7-9 Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
2014-08-04 IFG Antrag „Aktenverzeichnis und Veröffentlichungspflichten des BMAS“ (AZ [...]): Aktenpläne der BMAS R…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
2014-08-04 IFG Antrag „Aktenverzeichnis und Veröffentlichungspflichten des BMAS“ (AZ [...]): Aktenpläne der BMAS Referate II c 1, 3, 4, 5, 6 und 7
Datum
16. September 2014
Status
Warte auf Antwort
2014-09-16 15:28 folgende E-Mail ans BMAS geschickt: Sehr geehrte Frau Starke, vielen Dank für die Zusendung des umfangreichen 2014-09-15 Antwortschreibens, das mir schon sehr weitergeholfen hat. In ihrem Schreiben teilen Sie mit: &quot;Das IFG erhält keinen Anspruch auf die Beantwortung allgemeiner Fragen ohne Aktenbezug sowie die Zusammenstellung und Aufbereitung von Informationen durch die Bundesbehörde, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen.&quot; Während das IFG keinen Anspruch auf die Beantwortung allgemeiner Fragen ohne Aktenbezug beinhaltet, so beinhaltet das IFG jedoch einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Bundesdatenschutzbeauftragte in ihrer Funktion als Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit merkt dazu an (vgl. S. 3-5 Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 1.8.2007; Link: http://www.bfdi.bund.de/IFG/GrundsaetzlicheszurInformationsfreiheit/AnwendungshinweiseBehoerden/AnwendungshinweiseBehoerdenDown.pdf?__blob=publicationFile): Als Arten des Informationszugangs kommen in Betracht (Satz 1): Auskunftserteilung (vgl. auch § 7 Abs. 3 IFG), Akteneinsicht (vgl. auch § 7 Abs. 4 IFG), und Verfügbarmachen in sonstiger Weise (insbesondere durch Übersendung von Kopien, aber z.B. auch: Hören eines Tonbandes). Der Antragsteller hat zwischen diesen Möglichkeiten ein Wahlrecht. Die Behörde darf von der begehrten Art des Informationszugangs nur aus wichtigem Grund abweichen (Satz 2) Der Begriff der amtlichen Information erfasst alle Formen von bei der Behörde vorhandenen Aufzeichnungen, insbesondere Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten sowie Tonaufzeichnungen. Auf die Art ihrer Speicherung kommt es nicht an. Vor diesem Hintergrund und nach Recherche meinerseits (vgl. https://fragdenstaat.de/a/4270 und https://fragdenstaat.de/files/foi/10973/Schreiben-NAME_geschwaerzt.pdf) möchte ich den Punkt 1 meines 2014-08-04 IFG Antrags konkretisieren. Bitte übersenden Sie mir die Aktenpläne ohne personenbezogene Daten (vgl. https://fragdenstaat.de/files/foi/11203/AktenverzeichnisKS2.pdf) der folgenden BMAS Referate mit den genannten Eingrenzungen: Referat II c 1: Grundsatzfragen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; aber nicht der Bereich IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit Referat II c 3: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende Referat II c 4: Leistungen zur Aktivierung und Eingliederung Referat II c 5: Leistungen der Grundsicherung zur Schaffung von Arbeitsplätzen Referat II c 6: Nur die Bereiche Prozessbeobachtung und Prüfung, aber nicht Eingaben und Petitionen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende Referat II c 7: Steuerung BA SGB II sowie Haushalt und Personal SGB II Rechtsgrundlage für dieses Begehren sind § 11 Abs. 2 &amp; 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 IFG. Da Aktenpläne ohne personenbezogene Daten unter die Veröffentlichungspflichten des § 11 IFG fallen und nach der IFG Gebührenverordnung Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes gebührenfrei sind, ist mein Begehren gebührenfrei zu bescheiden. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
2014-08-04 IFG Antrag „Aktenverzeichnis und Veröffentlichungspflichten des BMAS“ (AZ [...]): Aktenpläne der BMAS R…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
2014-08-04 IFG Antrag „Aktenverzeichnis und Veröffentlichungspflichten des BMAS“ (AZ [...]): Aktenpläne der BMAS Referate II c 1, 3, 4, 5, 6 und 7 - Nachtrag
Datum
16. September 2014
Status
Warte auf Antwort
2014-09-16 folgende E-Mail an das BMAS Referat Za3 gesendet: Sehr geehrte Frau Starke, ich bitte mir die unten genannten Aktenpläne gemäß § 8 Abs. 3 E-Government-Gesetz elektronisch zu übermitteln. Da der Aktenbestand im BMAS laut Ihrem 2014-09-15 Schreiben elektronisch erfasst wird, sollte die elektronische Dokumenteübermittlung an meine E-Mail Adresse kein Problem darstellen. Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
IFG-Antrag v. 18.09.2014: elektronische Übermittlung von Fachaktenplänen Gesendet: Donnerstag, 13. November 2014 u…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
IFG-Antrag v. 18.09.2014: elektronische Übermittlung von Fachaktenplänen
Datum
13. November 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
Gesendet: Donnerstag, 13. November 2014 um 14:42 Uhr Von: "IIa2 BMAS" <<Name und E-Mail-Adresse>> An: [...] Betreff: IFG-Antrag v. 18.09.2014: elektronische Übermittlung von Fachaktenplänen Kein Text in der E-Mail, welche am Donnerstag, 13. November 2014 um 14:42 Uhr versendet worden ist. Zum Inhalt Anlagen der der E-Mail siehe beigefügte Dateien: - 2014-11-13 BMAS Antwort - FDS Version - 2014-11-13 Fachaktenverzeichnis IIc1 - 2014-11-13 Fachaktenverzeichnis IIc3 - 2014-11-13 Fachaktenverzeichnis IIc4 - 2014-11-13 Fachaktenverzeichnis IIc5 - 2014-11-13 Fachaktenverzeichnis IIc6 - 2014-11-13 Fachaktenverzeichnis IIc7 Anbei ebenfalls zur Vervollständigung die Dateien "2015-03-18 BMAS Abteilungsaktenplan S. 148 sowie S. 155-161" und "2015-03-18 BMAS Organigramm"