Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Nichtanwendung des E-Government-Gesetz im Rechtskreis SGB IIhttps://fragdenstaat.de/anfrage/bundesministerium-fur-arbeit-und-soziales-nichtanwendung-des-e-government-gesetz-im-rechtskreis-sgb-ii/feed/2015-03-11T00:00:50.864748+00:00Antrag nach dem IFG bzw. Bürgeranfrage gemäß Artikel 17 Grundgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Jahr 2014 wandte ich mich ans Bundesministerium (BMI) wegen der Nichtanwendung des E-Government-Gesetz im Rechtskreis SGB II (vgl. https://fragdenstaat.de/a/6775). Die Nichtanwendung wird nach den Erläuterungen zu § 1 Abs. 5 Nr. 3 des EGvG in der Bundestags Drucksache 17/11473 auf S. 33 wie folgt begründet: „Damit wird sichergestellt, dass der besonderen Form der Mischverwaltung nach Artikel 91e Absatz 1 GG Rechnung getragen wird. Zugleich wird durch die einheitliche Regelung für das gesamte SGB II der gebotene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern gewährleistet.“
Das BMI teilte mir zu diesem Gleichklang folgendes mit: "Der von Ihnen angesprochene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen und kommunalen Trägern dürfte keine Besonderheit elektronischer Verwaltung oder des E-Government-Gesetzes sein. Sofern sich Ihnen daher grundsätzliche Fragen zur Organisation der Behörden im Bereich des SGB II stellen, dürfen wir Sie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verweisen." Insofern wende ich mich an Sie mit Bitte an Beantwortung folgender drei Fragen:
1. Was ist bzw. worin besteht der gebotenen Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern?
2. Inwiefern und wie wird durch Nichtanwendung des EGovG für den Rechtskreis SGB II der gebotene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen (d.h. den Jobcentern als gemeinsame Verwaltungseinrichtung von Bund und Kommunen im Rechtskreis SGB II) und zugelassenen kommunalen Trägern gewährleistet?
3. Inwiefern und wie wird durch Nichtanwendung des EGovG für den Rechtskreis SGB II der gebotene Gleichklang zwischen gemeinsamen Einrichtungen (d.h. den Jobcentern als gemeinsame Verwaltungseinrichtung von Bund und Kommunen im Rechtskreis SGB II) und zugelassenen kommunalen Trägern gewährleistet, wenn doch laut § 1 Abs. 2 EGoVG das EGovG auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände gilt, wenn diese Bundesrecht ausführen?
Bitte beachten Sie folgendes:
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) an meine persönliche E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> da eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG darstellt. Falls dies nicht möglich ist, finden Sie weiter unten meine Postadresse.
Allgemeines:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Anwendungsbereich des IFG nicht ermöglicht sein, bitte ich den Antrag als Bürgeranfrage in Petitionsform gemäß Artikel 17 GG zu beantworten.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,Der Status wurde auf „Unbekannt“ gesetzt.2015-03-11T00:00:50.864748+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/bundesministerium-fur-arbeit-und-soziales-nichtanwendung-des-e-government-gesetz-im-rechtskreis-sgb-ii/#ereignis-42023Der Status wurde auf „Unbekannt“ gesetzt.Eine Postantwort wurde hinzugefügt.2015-03-11T00:00:10.169092+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/bundesministerium-fur-arbeit-und-soziales-nichtanwendung-des-e-government-gesetz-im-rechtskreis-sgb-ii/#ereignis-42021Eine Postantwort wurde hinzugefügt.Nachricht von Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhalten.2015-02-23T09:40:53.821561+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/bundesministerium-fur-arbeit-und-soziales-nichtanwendung-des-e-government-gesetz-im-rechtskreis-sgb-ii/#ereignis-41299Nachricht von Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhalten.Nachricht wurde an Bundesministerium für Arbeit und Soziales gesendet.2015-02-21T21:12:56.184054+00:00https://fragdenstaat.de/anfrage/bundesministerium-fur-arbeit-und-soziales-nichtanwendung-des-e-government-gesetz-im-rechtskreis-sgb-ii/#ereignis-41274Nachricht wurde an Bundesministerium für Arbeit und Soziales gesendet.