Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erhielt für seinen 2019-06-12 Referentenentwurf für den Gesetzentwurf zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) eine Vielzahl von Stellungnahmen (vgl. https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/angehoerigen-entlastungsgesetz.html). Der Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V. (CBP) bezog mit seiner Stellungnahme vom 03.07.2019 (vgl. https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Stellungnahmen/angehoerigen-entlastungsgesetz-cbp.pdf?__blob=publicationFile&v=4) Stellung zum Angehörigen-Entlastungsgesetz. Der BCP sah unter anderem weiteren gesetzlichen Handlungsbedarf im Rahmen des Bundesteilhabegsetzes (BTHG) beim Leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe (vgl. S. 2-3 und 9-10 der CBP Stellungnahme). Der BCP führt auf S. 9-10 in seiner Stellungnahme zum Angehörigen-Entlastungsgesetz diesbezüglich aus:

„Das BMAS hat in der Arbeitsgruppe beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales Seite „Leistungsberechtigter Personenkreis“am 2. Juli 2019 in Aussicht gestellt, die Änderungen in § 99 SGB IX sowie die „Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe“ (Option 4) in den vorliegenden Gesetzentwurf zu übernehmen und somit eine Verabschiedung dieser Regelungen noch im Jahr 2019 zu erreichen. Der CBP begrüßt, dass die Regelung aus § 99 BTHG (ab 2023) noch einmal grundlegend überarbeitet wurde und dass es der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ gelang, einen Kompromissvorschlag für die Neubeschreibung des leistungsberechtigten Personenkreises für die Eingliederungshilfe vorzulegen.“

Bitte übersenden Sie mir als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit & 8 Abs. 3 EgovG vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen das Protokoll zur 2019-07-2019 Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ und dessen Anlagen, aus denen sich Inhalt und Erläuterungen zu den Änderungen in § 99 SGB IX sowie zur „Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe“ (Option 4) ergeben. Mit einer Unkenntlichmachung geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder von Informationen, in denen Belange Dritter berührt sind, erkläre ich mit einverstanden.

Allgemeines:

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte der Antrag Ihres Erachtens kostenpflichtigsein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. August 2019
  • Frist
    24. September 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrteAntragsteller/in Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erhielt fü…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis [#164609]
Datum
22. August 2019 19:11
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrteAntragsteller/in Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erhielt für seinen 2019-06-12 Referentenentwurf für den Gesetzentwurf zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) eine Vielzahl von Stellungnahmen (vgl. https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/angehoerigen-entlastungsgesetz.html). Der Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V. (CBP) bezog mit seiner Stellungnahme vom 03.07.2019 (vgl. https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Stellungnahmen/angehoerigen-entlastungsgesetz-cbp.pdf?__blob=publicationFile&v=4) Stellung zum Angehörigen-Entlastungsgesetz. Der BCP sah unter anderem weiteren gesetzlichen Handlungsbedarf im Rahmen des Bundesteilhabegsetzes (BTHG) beim Leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe (vgl. S. 2-3 und 9-10 der CBP Stellungnahme). Der BCP führt auf S. 9-10 in seiner Stellungnahme zum Angehörigen-Entlastungsgesetz diesbezüglich aus: „Das BMAS hat in der Arbeitsgruppe beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales Seite „Leistungsberechtigter Personenkreis“am 2. Juli 2019 in Aussicht gestellt, die Änderungen in § 99 SGB IX sowie die „Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe“ (Option 4) in den vorliegenden Gesetzentwurf zu übernehmen und somit eine Verabschiedung dieser Regelungen noch im Jahr 2019 zu erreichen. Der CBP begrüßt, dass die Regelung aus § 99 BTHG (ab 2023) noch einmal grundlegend überarbeitet wurde und dass es der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ gelang, einen Kompromissvorschlag für die Neubeschreibung des leistungsberechtigten Personenkreises für die Eingliederungshilfe vorzulegen.“ Bitte übersenden Sie mir als elektronische Dokumente gemäß § 1 Abs. 1-2 IFG in Verbindung mit & 8 Abs. 3 EgovG vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen das Protokoll zur 2019-07-2019 Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ und dessen Anlagen, aus denen sich Inhalt und Erläuterungen zu den Änderungen in § 99 SGB IX sowie zur „Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe“ (Option 4) ergeben. Mit einer Unkenntlichmachung geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder von Informationen, in denen Belange Dritter berührt sind, erkläre ich mit einverstanden. Allgemeines: Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Antrag Ihres Erachtens kostenpflichtigsein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung weitergeleitet. …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis [#164609]
Datum
22. August 2019 19:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bu…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis [#164609]
Datum
26. September 2019 14:37
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ vom 22.08.2019 (#164609) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 164609 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zugang zu amtlichen Informationen: Ihre E-Mail vom 22. August 2019 Sehr […], über Ihren mit E-Mail vom 22. August…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen: Ihre E-Mail vom 22. August 2019
Datum
8. Oktober 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr […], über Ihren mit E-Mail vom 22. August 2019 gestellten Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales ergeht der folgende B e s c h e i d: Der Antrag auf Übersendung des Protokolls der Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis vom 2. Juli 2019 und die Unterlagen, aus denen sich Inhalt und Erläuterungen zu den Änderungen in § 99 SGB IX sowie zur Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe (Option 4) ergeben, wird abgelehnt. Gebühren werden nicht erhoben. Begründung: I. In Ihrer E-Mail vom 22. August 2019 beziehen Sie sich auf die Stellungnahme des Bundesverbandes Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V. (CBP) vom 3. Juli 2019 zum Referentenentwurf für den Gesetzentwurf zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz). In dieser Stellungnahme führe der CBP aus, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Sitzung der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtiger Personenkreis“ am 2. Juli 2019 in Aussicht gestellt habe, dass u.a. die Änderung des § 99 SGB IX in den Entwurf des Angehörigenentlastungsgesetzes übernommen und somit noch eine Verabschiedung der Regelung im Jahr 2019 erreicht werde. Sie beantragen eine Übersendung des Protokolls der Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis vom 2. Juli 2019 und dessen Anlagen, aus denen sich Inhalt und Erläuterungen zu den Änderungen in § 99 SGB IX sowie zur Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe (Option 4) ergeben. Sie stützen Ihren Antrag dabei auf § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG). II. Nach § 7 Absatz 1 IFG bin ich für die Entscheidung über ihren Antrag zuständig. Dieser betrifft Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, zu deren Verfügung ich berechtigt bin. Ihr Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Sie haben keinen Anspruch auf Zugang zu den angeforderten Informationen des BMAS betreffend des Protokolls der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ vom 2. Juli 2019 und den Unterlagen, aus denen sich Inhalt und Erläuterungen zu den Änderungen in § 99 SGB IX sowie zur Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe (Option 4) ergeben. Zwar hat jeder gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 1 Absatz 1 IFG). Bei den von Ihnen angeforderten Unterlagen handelt es sich auch um amtliche Informationen in diesem Sinne (vgl. § 2 Nummer 1 IFG). Ein Anspruch auf Informationszugang besteht jedoch nicht nicht, da dadurch die Beratung bei Behörden beeinträchtigt wäre (§ 3 Nummer 3b IFG). Die Beratungen der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ sind auf eine offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch der Mitglieder der Arbeitsgruppe angelegt. Diese würden wegen des Wissens um eine Offenlegung einzelner Beiträge und Meinungsbeurkungen im Beratungsprozess beeinträchtigt werden. Durch die Publikation der Sitzungsprotokolle wäre die Vertraulichkeit der Beratungen sowie eine effektive und neutrale Entscheidungsfindung nicht mehr gewährleistet. Dabei gilt der Vertraulichkeitsschutz gleichermaßen für laufende und abgeschlossene Beratungen der Arbeitsgruppe. Der bisherige Meinungsaustausch der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ wirkt sich auch auf aktuelle und zukünftige Beratungen aus. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird sich mit den Mitgliedern der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ auch künftig noch zu dem im Bereich der Eingliederungshilfe zentralen Thema des leistungsberechtigten Personenkreises beraten. Ein fortlaufender unbefangener und freier Meinungsaustausch mit den Mitgliedern der Arbeitsgruppe kann daher nur gewährleistet wird, wenn diese nicht befürchten müssen, dass der konkrete Beratungsablauf nach Abschluss der Beratungen öffentlich wird. Auch im Hinblick auf die im Bundesministerium für Arbeit und Soziales derzeit noch stattfindenden Beratungen, wie mit dem Diskussionsstand der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ weiter umgegangen wid, ist ihr Anspruch nach § 3 Nummer 3b IFG ausgeschlossen. Der Ausschlussgrund des § 3 Nummer 3b IFG soll einen freien und unbefangenen Meinungsaustausch sowie eine offene Meinungsbildung sowohl zwischen verschiedenen Behörden als auch innerhalb einer Behördew gewährleisten. Wird dieser Meinungsaustausch bzw. die offene Meinungsbildung durch das Bekanntwerden der Informationen beeinträchtigt, so ist der Informationszugang ausgeschlossen. Bei Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung geht es in in der Regel um Bewertung von Sachverhalten, die naturgemäß aus verschiedenen, auch fachlichen Blickwinkel betrachtet und unterschiedlich beurteilt werden können. Solche Beratungsprozesse müssen in einem geschützten Rahmen stattfinden, um eine unbefangene Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung gewährleisten zu können. Durch den geschützten Raum soll vermieden werden, dass aus übergesteigerter Vorsicht des öffentlichen Bekanntwerdens von Informationen Erwägungen der Beteiligten nicht (hinreichend) zum Tragen kommen und so Möglichkeiten zur Kompromissfindung unterbleiben. Die Beratungen, wie mit dem aktuellen Diskussionsstand der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ weiter umgegangen werden soll, sind noch nicht abgeschlossen. Eine Herausgabe der beantragten Informationen würde aus diesem Grund den weiteren Beratungsverlauf erschweren und beeinträchtigen, da ein offener und freier Meinungsaustausch nicht mehr gewährleistet und eine etwaig erforderliche Kompromissfindung, die die Interessen aller Beteiligten bestmöglich berücksichtigt, nicht gewährleistet wäre. Deseweiteren ist ihr Anspruch auch im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwort ausgeschlossen. Dieser umfasst einen nicht ausforschbaren exekutiven Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich und dient damit der Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung. Geschützt wird die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Der Schutzbereich exekutiver Eigenverantwortung kann sich auch auf bereits abgeschlossene Vorgänge erstrecken. Denn bei abgeschlossenen Vorgängen kann die „Vorwirkung“ einer späteren Veröffentlichung die Freiheit und Offenheit der Willensbildung in der Regierung beeinträchtigen, indem bestimmte Erwägungen ggf. nicht zum Tragen kommen und so Möglichkeiten zur Kompromissfindung nicht wahrgenommen werden. Die von Ihnen beantragten Unterlagen unterfallen dem nicht ausforschbaren Initiativ- und Beratungsbereich der Exekutive. Durch eine Heraus der Informationen würde der erforderliche Abstimmungsprozess beeinträchtigt werden und so die Willensbildung der Regierung hinsichtlich des Umgangs mit dem Diskussionsstand der Arbeitsgruppe empfindlich gestört werden. Aus den zuvor genannten Gründen ist ihr Anspruch auf Informationszugang auch nach § 4 Absatz1 Satz IFG ausgeschlossen. Nähere Informationen zum Diskussionsstand der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ beabsichtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jedoch zeitnah nach Beendigung der aktuell noch laufenden Abstimmungs- und Entscheidungsseite auf der Projektwebseite „Umsetzungsbegleitung“ veröffentlichen zu lassen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Am Samstag, 19. Oktober 2019 um 14:57 Uhr Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: S…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1)
Datum
19. Oktober 2019
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Am Samstag, 19. Oktober 2019 um 14:57 Uhr Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: Samstag, 19. Oktober 2019 um 14:57 Uhr Von: Antragsteller/in An: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1) Diese E-Mail bitte an Frau Marion Schmid vom Referat Vb3 weiterleiten. Danke im Voraus. Sehr geehrteAntragsteller/in anbei finden Sie meinen Widerspruch gegen den 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu meinem 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1) mit Bitte um Kenntnisnahme und Bearbeitung. Danke im Voraus. Beste Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Am Donnerstag, 21. November 2019 um 09:02 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: D…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
2019-10-19 Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1
Datum
21. November 2019
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Am Donnerstag, 21. November 2019 um 09:02 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: Donnerstag, 21. November 2019 um 09:02 Uhr Von: Antragsteller/in An: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: 2019-10-19 Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1) Sehr geehrteAntragsteller/in mit der untenstehenden E-Mail vom 19.10.2019 reichte ich Widerspruch gegen den 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu meinem 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1) ein. Zu diesem Widerspruch erhielt ich bisher keine Rückmeldung. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung zum Sachstand meines 2019-10-19 Widerspruchs und dem weiteren Vorgehen in der Angelegenheit. Danke im Voraus. Beste Grüße
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Am Montag, 23. Dezember 2019 um 10:19 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account erhalten: Gesendet: Monta…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1)
Datum
23. Dezember 2019
Status
Warte auf Antwort
Am Montag, 23. Dezember 2019 um 10:19 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account erhalten: Gesendet: Montag, 23. Dezember 2019 um 10:19 Uhr Von: Antragsteller/in An: [...] Betreff: Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1) Sehr [...], entschuldigen Sie bitte, dass Sie so lange auf eine Antwort auf Ihre E-Mail vom 19. Oktober 2019 warten mussten. In Ihrem der E-Mail beigefügten Schreiben haben Sie gegen den Ablehnungsbescheid vom 8. Oktober 2019 Widerspruch eingelegt, uns zugleich aber auch einen Kompromissvorschlag unterbreitet. Vielen Dank schon einmal dafür. Gerne lassen wir Ihnen für Ihre Entscheidung, ob Sie vorerst auf eine Verbescheidung des Widerspruchs verzichten, folgende Informationen zukommen: Wir beabsichtigen, wie bereits in dem Ablehnungsbescheid von Anfang Oktober 2019 mitgeteilt, nähere Informationen zum aktuellen Diskussionsstand der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ zeitnah (Anfang des Jahres 2020) auf der Projektwebsite „Umsetzungsbegleitung BTHG“ veröffentlichen zu lassen. Leider ist es uns noch nicht möglich, Ihnen den konkreten Zeitpunkt dafür mitzuteilen. Gerne informieren wir Sie jedoch unverzüglich, wenn die Informationen auf der Projektwebsite zugänglich sind. Im Übrigen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales inzwischen die Entscheidung getroffen, auf Grundlage des Diskussionsstandes der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ im nächsten Jahr weiter an dem Thema „Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe“ mit allen relevanten Akteuren (insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Länder, der örtlichen und überörtlichen Leistungsträger, der Leistungserbringer und der Menschen mit Behinderungen) zu arbeiten. Wann diese Arbeiten, an denen auch Mitglieder der bisherigen Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ beteiligt sein werden, beendet werden können, ist aktuell leider noch nicht absehbar. Insofern bitten wir um Verständnis dafür, dass wir das Protokoll der Sitzung der Arbeitsgruppe vom 2. Juli 2019 aktuell noch nicht der Allgemeinheit zugänglich machen. Über die Projektwebsite „Umsetzungsbegleitung BTHG“ beabsichtigen wir jedoch, auch bezüglich des aktuellen Standes dieser Arbeiten, regelmäßig Informationen zur Verfügung stellen zu lassen. Sofern Sie auf Grund dieser Auskünfte einer Ruhendstellung des Widerspruchsverfahren zustimmen möchten, wären wir Ihnen für eine kurze Rückmeldung dankbar. Andernfalls werden wir Ihren Widerspruch nun natürlich umgehend zeitnah prüfen und verbescheiden (Hinweis: Für die Erstellung des Widerspruchsbescheids kann je nach Entscheidung eine Gebühr für Sie anfallen). Bei Rückfragen melden Sie sich gerne. Wir wünschen Ihnen schon einmal eine schöne Weihnachtszeit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Am Sonntag, 29. Dezember 2019 um 19:27 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: Sonn…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1)
Datum
29. Dezember 2019
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Am Sonntag, 29. Dezember 2019 um 19:27 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: Sonntag, 29. Dezember 2019 um 19:27 Uhr Von: Antragsteller/in An: "Vb3 BMAS" <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1) Diese E-Mail bitte an Frau Manuela Martin vom Referat Vb3 weiterleiten. Danke im Voraus. Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für ihre 2019-12-23 E-Mail mit den darin genannten Informationen. Auf Basis der Informationen in der 2019-12-23 E-Mail verzichte ich zu vorerst auf eine Verbescheidung meines Widerspruchs vom 8.10.2019 und bitte darum das entsprechende Widerspruchsverfahren seitens des BMAS daher ruhend zu stellen. Gleichzeitigig nehme ich ihr Angebot einer unverzüglich Informierung meinerseits an, wenn nähere Informationen zum aktuellen Diskussionsstand der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ zeitnah (Anfang des Jahres 2020) auf der Projektwebsite „Umsetzungsbegleitung BTHG“ nach Veranlassung durch das BMAS veröffentlicht wurden. Anfang Juli 2019 werde ich mich mit Bezug auf Ihre 2019-12-23 E-Mail beim BMAS Referat Vb3 melden zwecks Mitteilung durch das BMAS, wann 1.) die Beratungen des BMAS mit der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtiger Personenkreis“ beendet sowie 2.) der erforderliche Abstimmungsprozess und die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung hinsichtlich mit dem Diskussionsstand/Ergebnis der Arbeitsgruppe abgeschlossen sein soll, so dass eine Neubescheidung meines 2019-08-22 IFG Antrages „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ durch mich unter Einschluss der Regelung des § 7 Abs. 2 IFG (d.h. mit der Einfügung des Satzes „Mit einer Unkenntlichmachung geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder von Informationen, in denen Belange Dritter berührt sind, gemäß § 7 Abs. 2 IFG erkläre ich mich einverstanden“ in den Neubescheidungsantrag) beantragt werden kann. Sollte der Neubescheidungsantrag positiv ausfallen, kann das ruhende Widerspruchsverfahren zu meinem 2019-10-08 Widerspruch als erledigt dauerhaft zu den Akten gelegt werden. Beste Grüße
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Am Donnerstag, 05. März 2020 um 17:06 Uhr Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account erhalten: Gesendet: D…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1)
Datum
5. März 2020
Status
Warte auf Antwort
Am Donnerstag, 05. März 2020 um 17:06 Uhr Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account erhalten: Gesendet: Donnerstag, 05. März 2020 um 17:06 Uhr Von: Antragsteller/in An: [...] Cc: "Vb3 BMAS" <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: AW: Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1) Sehr [...], vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29. Dezember 2019. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Sie nun auf der Projektwebsite „Umsetzungsbegleitung BTHG“ unter https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/aktuelles/ergebnisse-ag-leistungsberechtigter-personenkreis/ nähere Informationen zum Diskussionsstand der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ finden können. Gerne informieren wir Sie Anfang Juli über den dann aktuellen Sachstand. Bis dahin wünschen wir Ihnen alles Gute. Viele Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Am Freitag, 06. März 2020 um 10:41 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: Freitag,…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1)
Datum
6. März 2020
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Am Freitag, 06. März 2020 um 10:41 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: Freitag, 06. März 2020 um 10:41 Uhr Von: Antragsteller/in An: "Schmid, Martina -Vb3 BMAS" <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1) Guten Morgen Frau Schmid, vielen Dank für ihre 2020-03-05 E-Mail mit dem Link auf die Projektwebsite „Umsetzungsbegleitung BTHG“ unter https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/aktuelles/ergebnisse-ag-leistungsberechtigter-personenkreis/, wo nähere Informationen zum Diskussionsstand der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ sowie ein Arbeitspapier der genannten Arbeitsgruppe mit einem Regelungsvorschlag zu § 99 SGB IX und der dazugehörigen Eingliederungshilfeverordnung zu finden sind. Bitte informieren Sie mich Anfang Juli 2020 über den aktuellen Sachstand zur Thematik „Regelungsvorschlag § 99 SGB IX Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe und die dazugehörige Eingliederungshilfeverordnung“. Anfang Juli 2020 werde ich mich mit Bezug auf Ihre 2019-12-23 E-Mail beim BMAS Referat Vb3 melden zwecks Mitteilung durch das BMAS, wann der erforderliche Abstimmungsprozess und die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung hinsichtlich mit dem Diskussionsstand/Ergebnis der Arbeitsgruppe abgeschlossen sein soll, so dass eine Neubescheidung meines 2019-08-22 IFG Antrages „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ durch mich unter Einschluss der Regelung des § 7 Abs. 2 IFG (d.h. mit der Einfügung des Satzes „Mit einer Unkenntlichmachung geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder von Informationen, in denen Belange Dritter berührt sind, gemäß § 7 Abs. 2 IFG erkläre ich mich einverstanden“ in den Neubescheidungsantrag) beantragt werden kann. Sollte der Neubescheidungsantrag positiv ausfallen, kann das ruhende Widerspruchsverfahren zu meinem 2019-10-08 Widerspruch als erledigt dauerhaft zu den Akten gelegt werden. Beste Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Am Montag, 06. Juli 2020 um 00:16 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: Montag, 0…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
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Betreff
Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1)
Datum
6. Juli 2020
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Am Montag, 06. Juli 2020 um 00:16 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: Montag, 06. Juli 2020 um 00:16 Uhr Von: Antragsteller/in An: <<E-Mail-Adresse>> Cc: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1) Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme bezug auf die untenstehende 2019-12-23 E-Mail des BMAS sowie meine im untenstehenden E-Mail Verkehr ausgewiesenen E-Mails vom 29.12.2019 und 06.03.2020 im Kontext meines ruhend gestellten 2019-10-19 Widerspruchs gegen den 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zum 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1). Mit einer E-Mail vom 05.03.2020 erhielt einen Link auf die Projektwebsite „Umsetzungsbegleitung BTHG“, wo unter https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/aktuelles/ergebnisse-ag-leistungsberechtigter-personenkreis/ nähere Informationen zum Diskussionsstand der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ sowie ein Arbeitspapier der genannten Arbeitsgruppe mit einem Regelungsvorschlag zu § 99 SGB IX und der dazugehörigen Eingliederungshilfeverordnung zu finden sind. In diesem Kontext habe ich zwei Anliegen. Sie lauten: 1. Bitte informieren Sie mich über den aktuellen Sachstand zur Thematik „Regelungsvorschlag § 99 SGB IX Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe und die dazugehörige Eingliederungshilfeverordnung“. 2. Ich bitte um Mittelung wann der erforderliche Abstimmungsprozess und die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung hinsichtlich mit dem Diskussionsstand/Ergebnis der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ abgeschlossen sein soll, so dass eine Neubescheidung meines 2019-08-22 IFG Antrages „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ durch mich unter Einschluss der Regelung des § 7 Abs. 2 IFG (d.h. mit der Einfügung des Satzes „Mit einer Unkenntlichmachung geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder von Informationen, in denen Belange Dritter berührt sind, gemäß § 7 Abs. 2 IFG erkläre ich mich einverstanden“ in den Neubescheidungsantrag) beantragt werden kann. Sollte der Neubescheidungsantrag positiv ausfallen, kann das ruhende Widerspruchsverfahren zu meinem 2019-10-08 Widerspruch als erledigt dauerhaft zu den Akten gelegt werden. Ich danke Ihnen im Voraus für die Bearbeitung meiner Anliegen. Beste Grüße
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Am Freitag, 17. Juli 2020 um 18:41 Uhr Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account erhalten: Gesendet: Freit…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Betreff
WG: Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1)
Datum
17. Juli 2020
Status
Warte auf Antwort
Am Freitag, 17. Juli 2020 um 18:41 Uhr Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account erhalten: Gesendet: Freitag, 17. Juli 2020 um 18:41 Uhr Von: Antragsteller/in An: Antragsteller/in Cc: "Vb3 BMAS" <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: WG: Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1) Sehr [...], vielen Dank für Ihre E-Mail vom 6. Juli 2020, in der Sie sich bezüglich des Sachstands zur Thematik „Regelungsvorschläge der Arbeitsgruppe leistungsberechtigter Personenkreis“ erkundigt haben. Wie Sie sicherlich dem Link auf der Projektwebsite „Umsetzungsbegleitung BTHG“ entnommen haben, konnte im Beteiligungsprozess letztes Jahr in der Arbeitsgruppe keine vollständige Einigung des Verordnungstextes zur Konkretisierung der künftigen Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erreicht werden. Zur Klärung der verbliebenen offenen Fragen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) daher inzwischen einen Folgeprozess aufgesetzt. Im Rahmen dieses Folgeprozesses beabsichtigt das BMAS, dass insbesondere die strittig gebliebenen Textpassagen der Verordnung vor deren Erlass evaluiert werden. Hierbei soll untersucht werden, ob sich in der Praxis Veränderungen mit Blick auf den leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe ergeben würden. Aufgrund der Corona-Pandemie hat sich dieser Folgeprozess aber leider verzögert. Sobald es konsentierte Ergebnisse aus dem Folgeprozess gibt, werden wir diese zeitnah auf der oben genannten Projektwebsite veröffentlichen. Wir halten Sie gerne bezüglich des Sachstands weiter auf dem Laufenden. Bei Rückfragen melden Sie sich gerne. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Am Donnerstag, 14. Januar 2021 um 13:46 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: Don…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
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<< Anfragesteller:in >>
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Betreff
Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1)
Datum
14. Januar 2021
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Am Donnerstag, 14. Januar 2021 um 13:46 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: Donnerstag, 14. Januar 2021 um 13:46 Uhr Von: Antragsteller/in An: "Vb3 BMAS" <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1) Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 17.07.2020 wurde ich im Kontext der Thematik „Regelungsvorschlag § 99 SGB IX Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe und die dazugehörige Eingliederungshilfeverordnung“ über folgendes informiert: "Wie Sie sicherlich dem Link auf der Projektwebsite „Umsetzungsbegleitung BTHG“ entnommen haben, konnte im Beteiligungsprozess letztes Jahr in der Arbeitsgruppe keine vollständige Einigung des Verordnungstextes zur Konkretisierung der künftigen Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erreicht werden. Zur Klärung der verbliebenen offenen Fragen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) daher inzwischen einen Folgeprozess aufgesetzt. Im Rahmen dieses Folgeprozesses beabsichtigt das BMAS, dass insbesondere die strittig gebliebenen Textpassagen der Verordnung vor deren Erlass evaluiert werden. Hierbei soll untersucht werden, ob sich in der Praxis Veränderungen mit Blick auf den leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe ergeben würden. Aufgrund der Corona-Pandemie hat sich dieser Folgeprozess aber leider verzögert. Sobald es konsentierte Ergebnisse aus dem Folgeprozess gibt, werden wir diese zeitnah auf der oben genannten Projektwebsite veröffentlichen. Wir halten Sie gerne bezüglich des Sachstands weiter auf dem Laufenden." Ich nehme bezug auf das obenstehende 2020-07-17 BMAS Informationsangebot. In diesem Kontext habe ich zwei Anliegen. Sie lauten: 1. Bitte informieren Sie mich über den aktuellen Sachstand zur Thematik „Regelungsvorschlag § 99 SGB IX Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe und die dazugehörige Eingliederungshilfeverordnung“ im Allgemeinen sowie über den aktuellen Sachstand des zur Klärung der verbliebenen offenen Fragen vom BMAS aufgesetzten Folgeprozesses im Speziellen. 2. Ich bitte um Mittelung wann der erforderliche Abstimmungsprozess und die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung hinsichtlich mit dem 2020-02-27 Ergebnis der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ (vgl. 2020-02-27 Umsetzungsbegleitung BTHG Webseitenbeitrag "Ergebnisse der AG "Leistungsberechtigter Personenkreis" unter https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/service/aktuelles/ergebnisse-ag-leistungsberechtigter-personenkreis/) abgeschlossen sein soll, so dass eine Neubescheidung meines 2019-08-22 IFG Antrages „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ durch mich unter Einschluss der Regelung des § 7 Abs. 2 IFG (d.h. mit der Einfügung des Satzes „Mit einer Unkenntlichmachung geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder von Informationen, in denen Belange Dritter berührt sind, gemäß § 7 Abs. 2 IFG erkläre ich mich einverstanden“ in den Neubescheidungsantrag) beantragt werden kann. Sollte der Neubescheidungsantrag positiv ausfallen, kann das ruhende Widerspruchsverfahren zu meinem 2019-10-08 Widerspruch als erledigt dauerhaft zu den Akten gelegt werden. Ich danke Ihnen im Voraus für die Bearbeitung meiner Anliegen. Beste Grüße
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Am Dienstag, 16. Februar 2021 um 15:25 Uhr Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account erhalten: Gesendet: D…
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Betreff
AW: Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1)
Datum
16. Februar 2021
Status
Warte auf Antwort
Am Dienstag, 16. Februar 2021 um 15:25 Uhr Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account erhalten: Gesendet: Dienstag, 16. Februar 2021 um 15:25 Uhr Von: Antragsteller/in An: [...] Cc: Antragsteller/in Betreff: AW: Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1) Sehr [...], vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14. Januar 2021, in der Sie sich nach dem aktuellen Sachstand bei der Thematik „Regelungsvorschlag § 99 SGB IX Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe und die dazugehörige Eingliederungshilfeverordnung“ erkundigt haben. Wir bitten um Nachsicht, dass Sie erst jetzt eine Antwort auf Ihre Anfrage erhalten. Wie Sie der Projektwebsite „Umsetzungsbegleitung-BTHG“ (https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/gesetz/umsetzungsinitiativen/ ) bereits entnehmen konnten, hat sich die Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis im Jahr 2019 auf ein Modell zur Neugestaltung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe verständigt und zur Umsetzung dieses Modells konkrete Vorschläge für die Neufassung der gesetzlichen Vorschrift (§ 99 SGB IX) sowie für die diese Norm konkretisierende Verordnung („Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe“) erarbeitet. In einem ersten Schritt hat die Bundesregierung inzwischen mit dem Regierungsentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) die Änderung der gesetzlichen Regelung des Leistungszugangs in der Eingliederungshilfe (§ 99 SGB IX) unter Orientierung am Vorschlag der Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis in die Wege geleitet. Nähere Informationen dazu können Sie auf der Homepage des BMAS finden (https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/teilhabestaerkungsgesetz.html). In Bezug auf die von der Arbeitsgruppe erarbeitete Verordnung hingegen, bei der eine vollständige Einigung des Verordnungstextes am Ende der Arbeiten der Arbeitsgruppe nicht mehr erreicht werden konnte, ist weiterhin beabsichtigt, die streitig gebliebenen Punkte vor der Durchführung eines Verordnungsverfahrens vorab wissenschaftlich evaluieren zu lassen. Zur Vorbereitung dieser Vorabevaluation hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in der E-Mail vom 17. Juli 2020 erwähnten Folgeprozess aufgesetzt, der sich pandemiebedingt leider weiter verzögert hat. In diesem Folgeprozess sind nun jedoch für März und April 2021 die nächsten Fachgespräche geplant. Aktuell gehen wir davon aus, dass die Gespräche zur Vorbereitung der Vorabevaluation nicht vor Ende des Jahres 2021 abgeschlossen sein werden. Im Übrigen möchten wir Sie gerne bereits jetzt darüber informieren, dass voraussichtlich auch begleitend zur Vorabevaluation weitere Gespräche mit den relevanten Akteuren stattfinden werden und diese bis zum potentiellen Erlass der Verordnung (frühestens im Jahr 2023) fortgeführt werden. Mit einem zeitnahen Abschluss des Abstimmungsprozesses und der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung ist daher nicht zu rechnen. Wir informieren Sie bei dieser Thematik aber gerne weiterhin, sobald es aktuelle relevante Entwicklungen gibt. Viele Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Am Mittwoch, 17. Februar 2021 um 19:26 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: Mitt…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
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Betreff
Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1)
Datum
17. Februar 2021
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Am Mittwoch, 17. Februar 2021 um 19:26 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: Mittwoch, 17. Februar 2021 um 19:26 Uhr Von: Antragsteller/in An: "Vb3 BMAS" <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1) Diese E-Mail bitte an Frau Manuela Martin vom Referat Vb3 weiterleiten. Danke im Voraus. Sehr Antragsteller/in vielen Dank für ihre 2021-02-16 E-Mail mit den darin genannten Informationen. Am Anfang des Jahres 2022 werde ich unter Bezugnahme auf ihre 2021-02-16 E-Mail Kontakt mit dem Referat Vb3 des BMAS Kontakt aufnehmen wegen zweier Anliegen. Sie lauten: 1. Bitte informieren Sie mich über den aktuellen Sachstand zur Thematik „Regelungsvorschlag § 99 SGB IX Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe und die dazugehörige Eingliederungshilfeverordnung“. 2. Ich bitte um Mittelung wann der erforderliche Abstimmungsprozess und die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung hinsichtlich mit dem Diskussionsstand/Ergebnis der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ abgeschlossen sein soll, so dass eine Neubescheidung meines 2019-08-22 IFG Antrages „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ durch mich unter Einschluss der Regelung des § 7 Abs. 2 IFG (d.h. mit der Einfügung des Satzes „Mit einer Unkenntlichmachung geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder von Informationen, in denen Belange Dritter berührt sind, gemäß § 7 Abs. 2 IFG erkläre ich mich einverstanden“ in den Neubescheidungsantrag) beantragt werden kann. Sollte der Neubescheidungsantrag positiv ausfallen, kann das ruhende Widerspruchsverfahren zu meinem 2019-10-08 Widerspruch als erledigt dauerhaft zu den Akten gelegt werden. Beste Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Am Sonntag, 09. Januar 2022 um 18:25 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: Sonnta…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
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Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1)
Datum
9. Januar 2022
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Am Sonntag, 09. Januar 2022 um 18:25 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: Sonntag, 09. Januar 2022 um 18:25 Uhr Von: Antragsteller/in An: "Vb3 BMAS" <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1) Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die untenstehenden Informationen aus der untentstehenden 2021-02-16 E-Mail. Mit E-Mail vom 17.07.2020 wurde ich im Kontext der Thematik „Regelungsvorschlag § 99 SGB IX Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe und die dazugehörige Eingliederungshilfeverordnung“ über folgendes informiert: "Wie Sie sicherlich dem Link auf der Projektwebsite „Umsetzungsbegleitung BTHG“ entnommen haben, konnte im Beteiligungsprozess letztes Jahr in der Arbeitsgruppe keine vollständige Einigung des Verordnungstextes zur Konkretisierung der künftigen Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erreicht werden. Zur Klärung der verbliebenen offenen Fragen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) daher inzwischen einen Folgeprozess aufgesetzt. Im Rahmen dieses Folgeprozesses beabsichtigt das BMAS, dass insbesondere die strittig gebliebenen Textpassagen der Verordnung vor deren Erlass evaluiert werden. Hierbei soll untersucht werden, ob sich in der Praxis Veränderungen mit Blick auf den leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe ergeben würden. Aufgrund der Corona-Pandemie hat sich dieser Folgeprozess aber leider verzögert. Sobald es konsentierte Ergebnisse aus dem Folgeprozess gibt, werden wir diese zeitnah auf der oben genannten Projektwebsite veröffentlichen. Wir halten Sie gerne bezüglich des Sachstands weiter auf dem Laufenden." Ich nehme bezug auf das obenstehende 2020-07-17 BMAS Informationsangebot und ihre untenstehende 2021-02-16 E-Mail. In diesem Kontext habe ich zwei Anliegen. Sie lauten: 1. Bitte informieren Sie mich über den aktuellen Sachstand zur Thematik „Regelungsvorschlag § 99 SGB IX Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe und die dazugehörige Eingliederungshilfeverordnung“ im Allgemeinen sowie über den aktuellen Sachstand des zur Klärung der verbliebenen offenen Fragen vom BMAS aufgesetzten Folgeprozesses bzw. den Sachstand der wissenschaftlichen Vorabevaluierung der in der 2021-02-16 erwähnten streitig gebliebenen Punkte vor der Durchführung eines Verordnungsverfahrens im Speziellen. 2. Ich bitte um Mittelung wann der erforderliche Abstimmungsprozess und die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung hinsichtlich mit dem 2020-02-27 Ergebnis der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ (vgl. 2020-02-27 Umsetzungsbegleitung BTHG Webseitenbeitrag "Ergebnisse der AG "Leistungsberechtigter Personenkreis" unter https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/...) abgeschlossen sein soll, so dass eine Neubescheidung meines 2019-08-22 IFG Antrages „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ durch mich unter Einschluss der Regelung des § 7 Abs. 2 IFG (d.h. mit der Einfügung des Satzes „Mit einer Unkenntlichmachung geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder von Informationen, in denen Belange Dritter berührt sind, gemäß § 7 Abs. 2 IFG erkläre ich mich einverstanden“ in den Neubescheidungsantrag) beantragt werden kann. Sollte der Neubescheidungsantrag positiv ausfallen, kann das ruhende Widerspruchsverfahren zu meinem 2019-10-08 Widerspruch als erledigt dauerhaft zu den Akten gelegt werden. Ich danke Ihnen im Voraus für die Bearbeitung meiner Anliegen. Beste Grüße
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Am Freitag, 25. Februar 2022 um 16:32 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account erhalten: Gesendet: Freita…
Von
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Betreff
Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1)
Datum
25. Februar 2022
Status
Warte auf Antwort
Am Freitag, 25. Februar 2022 um 16:32 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account erhalten: Gesendet: Freitag, 25. Februar 2022 um 16:32 Uhr Von: Antragsteller/in An: [...] Cc: Antragsteller/in Betreff: AW: Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1) Sehr [...], vielen Dank für Ihre Nachfrage vom 9. Januar 2022 und Ihr Interesse am Sachstand des Themas „Regelungsvorschlag § 99 SGB IX Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe und die dazugehörige Eingliederungshilfeverordnung“. Entschuldigen Sie bitte, dass sich die Beantwortung etwas verzögert hat. Gerne informieren wir Sie nachfolgend über den aktuellen Sachstand. Mit dem in der E-Mail vom 16. Februar 2021 erwähnten Teilhabestärkungsgesetz wurde die gesetzliche Regelung des leistungsberechtigten Personenkreises (§ 99 SGB IX) unter enger Orientierung an der Fassung des Vorschlags der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ zum 1. Juli 2021 angepasst. Die für die Leistungsberechtigung maßgeblichen konkretisierenden §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gelten entsprechend § 99 Abs. 4 SGB IX bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung unverändert weiter. Die „neue“ Rechtsverordnung soll erst nach einer Vorabevaluation vor allem der noch strittigen Punkte hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Personenkreis auf den Weg gebracht werden. Für die Vorbereitung der Vorabevaluation - insbesondere der Leistungsbeschreibung - hat in den Jahren 2020 und 2021 ein Folgeprozess zum Prozess der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ stattgefunden. Am Ende dieses Prozesses konnte im Jahr 2021 ein Entwurf der Leistungsbeschreibung zur Vorabevaluation der neuen Rechtsverordnung („Verordnung über den Leistungszugang in der Eingliederungshilfe - VOLE) geeint werden. Auf Grundlage der geeinten Leistungsbeschreibung hat das BMAS ein Forschungsvorhaben ausgeschrieben. Nähere Informationen zur Ausschreibung sind hier zu finden: https://www.evergabe-online.de/tender.... Es ist damit zu rechnen, dass das Vergabeverfahren im Frühsommer 2022 mit der Zuschlagserteilung abgeschlossen werden kann. Das Forschungsvorhaben selbst ist auf 15 Monate angelegt und wird von Fachgesprächen mit allen relevanten Akteuren begleitet werden. Bis zum potentiellen Erlass der Verordnung (frühestens im Jahr 2024) wird dieser Austausch auch nach dem Forschungsvorhaben fortgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist auch weiterhin nicht mit einem zeitnahen Abschluss des Abstimmungsprozesses und der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung zu rechnen. Gerne informieren wir Sie bei diesem Thema auch in den nächsten Jahren über den aktuellen Stand. Viele Grüße
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Am Mittwoch, 01. Februar 2023 um 17:18 Uhrfolgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: Mittw…
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Betreff
Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1)
Datum
1. Februar 2023
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Am Mittwoch, 01. Februar 2023 um 17:18 Uhrfolgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: Mittwoch, 01. Februar 2023 um 17:18 Uhr Von: [...] An: "Vb3 BMAS" <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1) Sehr geehrte Damen und Herren,   vielen Dank für die untenstehenden Informationen aus der untentstehenden 2022-02-25 E-Mail. Mit E-Mail vom 17.07.2020 wurde ich im Kontext der Thematik „Regelungsvorschlag § 99 SGB IX Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe und die dazugehörige Eingliederungshilfeverordnung“ über folgendes informiert:   "Wie Sie sicherlich dem Link auf der Projektwebsite „Umsetzungsbegleitung BTHG“ entnommen haben, konnte im Beteiligungsprozess letztes Jahr in der Arbeitsgruppe keine vollständige Einigung des Verordnungstextes zur Konkretisierung der künftigen Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erreicht werden. Zur Klärung der verbliebenen offenen Fragen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) daher inzwischen einen Folgeprozess aufgesetzt. Im Rahmen dieses Folgeprozesses beabsichtigt das BMAS, dass insbesondere die strittig gebliebenen Textpassagen der Verordnung vor deren Erlass evaluiert werden. Hierbei soll untersucht werden, ob sich in der Praxis Veränderungen mit Blick auf den leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe ergeben würden. Aufgrund der Corona-Pandemie hat sich dieser Folgeprozess aber leider verzögert. Sobald es konsentierte Ergebnisse aus dem Folgeprozess gibt, werden wir diese zeitnah auf der oben genannten Projektwebsite veröffentlichen. Wir halten Sie gerne bezüglich des Sachstands weiter auf dem Laufenden."   Ich nehme bezug auf das obenstehende 2020-07-17 BMAS Informationsangebot und ihre untenstehende 2022-02-25 E-Mail. In diesem Kontext habe ich zwei Anliegen. Sie lauten:   1. Bitte informieren Sie mich über den aktuellen Sachstand zur Thematik „Regelungsvorschlag § 99 SGB IX Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe und die dazugehörige Eingliederungshilfeverordnung“ im Allgemeinen sowie über den aktuellen Sachstand des zur Klärung der verbliebenen offenen Fragen vom BMAS aufgesetzten Folgeprozesses bzw. den Sachstand der wissenschaftlichen Vorabevaluierung der in der 2021-02-16 erwähnten streitig gebliebenen Punkte vor der Durchführung eines Verordnungsverfahrens im Speziellen. 2. Ich bitte um Mittelung wann der erforderliche Abstimmungsprozess und die Willensbildung innerhalb der Bundesregierung hinsichtlich mit dem 2020-02-27 Ergebnis der Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis“ (vgl. 2020-02-27 Umsetzungsbegleitung BTHG Webseitenbeitrag "Ergebnisse der AG "Leistungsberechtigter Personenkreis" unter https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/...) abgeschlossen sein soll, so dass eine Neubescheidung meines 2019-08-22 IFG Antrages „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ durch mich unter Einschluss der Regelung des § 7 Abs. 2 IFG (d.h. mit der Einfügung des Satzes „Mit einer Unkenntlichmachung geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder von Informationen, in denen Belange Dritter berührt sind, gemäß § 7 Abs. 2 IFG erkläre ich mich einverstanden“ in den Neubescheidungsantrag) beantragt werden kann. Sollte der Neubescheidungsantrag positiv ausfallen, kann das ruhende Widerspruchsverfahren zu meinem 2019-10-08 Widerspruch als erledigt dauerhaft zu den Akten gelegt werden.   Ich danke Ihnen im Voraus für die Bearbeitung meiner Anliegen.   Beste Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Am Freitag, 03. März 2023 um 06:43 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: Freitag,…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1)
Datum
3. März 2023
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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Am Freitag, 03. März 2023 um 06:43 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account versendet: Gesendet: Freitag, 03. März 2023 um 06:43 Uhr Von: << Antragsteller:in >> An: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1) Sehr geehrte Damen und Herren Meine untenstehende2023-02-01 E-Mail wurde von Ihnen bisher nicht beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meines Anliegens. Danke im Voraus. Beste Grüße
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Am Freitag, 03. März 2023 um 12:01 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account erhalten: Gesendet: Freitag, …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
WG: Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1)
Datum
3. März 2023
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Am Freitag, 03. März 2023 um 12:01 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account erhalten: Gesendet: Freitag, 03. März 2023 um 12:01 Uhr Von: << Antragsteller:in >> An: [...] Cc: "Vb3 BMAS" <<Name und E-Mail-Adresse>> Betreff: WG: Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1) Sehr << Antragsteller:in >> aufgrund vordringlicher Aufgaben bin ich leider noch nicht dazu gekommen, Ihre Nachricht zu beantworten. Ich bitte Sie daher noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Am Donnerstag, 25. Mai 2023 um 11:46 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account erhalten: Sehr << Ant…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen 2019-10-08 Ablehnungsbescheid zu 2019-08-22 IFG Antrag „Bundessozialministerium: 2019-07-02 Protokoll Bundesteilhabegesetz Arbeitsgruppe Leistungsberechtigter Personenkreis“ (Ihr Aktenzeichen: Vb3-53-1/1)
Datum
25. Mai 2023
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Am Donnerstag, 25. Mai 2023 um 11:46 Uhr folgende E-Mail über privaten E-Mail-Account erhalten: Sehr << Antragsteller:in >> zunächst bitte ich Sie um Nachsicht, dass sich die Beantwortung Ihrer E-Mail vom 1. Februar 2023 stark verzögert hat. In Ihrer Nachricht bitten Sie um Informationen zum aktuellen Sachstand zur Thematik „Regelungsvorschlag § 99 SGB IX Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe und die dazugehörige Eingliederungshilfeverordnung“ und fragen danach, wann die diesbezügliche Willensbildung innerhalb der Bundesregierung voraussichtlich abgeschlossen sein wird. Anknüpfend an die Ausführungen in der Nachricht meiner Kollegin Frau Schmid vom 3. März 2022 möchte ich darüber informieren, dass das Vergabeverfahren zur Vorabevaluation der neuen, den Leistungszugang in der Eingliederungshilfe konkretisierenden Rechtsverordnung im Juni 2022 abgeschlossen wurde. Der Zuschlag wurde an Kienbaum Consultants International GmbH erteilt. Im Rahmen dieses Forschungsprojekts werden auch drei Fachgespräche mit allen relevanten Akteuren durchgeführt. Die Vorabevaluation wird am 31. Oktober 2023 enden. Anhand der dann vorliegenden Erkenntnisse wird über die weiteren Schritte zu entscheiden sein. Wie bereits von Frau Schmid ausgeführt, wird der Austausch mit den relevanten Akteuren auch nach dem Forschungsvorhaben bis zum potentiellen Erlass einer neuen Verordnung (frühestens im Jahr 2024) fortgeführt werden. Ich bitte nochmals, die starke Verzögerung bei der Beantwortung zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen