Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:
https://fragdenstaat.de/a/9541
Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.
Das BMZ hat nicht in der gesetzlichen Monatsfrist inhaltlich geantwortet, die am 29.05.2015 abgelaufen ist.
Ich habe das BMZ am 25.04.2015 um Auskunft gebeten, in wieweit die Standortgarantie, die das BMZ für die Stadt Bonn in Bezug auf die Fusion von gtz, Inwent und DED 2012 abgegeben hat.
Das BMZ antwortete jedoch nicht inhaltlich, sondern erfragte am 12.05.2015 meine postalische Anschrift. Ich wies das BMZ am 13.05.2015 darauf hin, dass eine postalische Anschrift für die Beantwortung meiner Anfrage nicht erforderlich ist. Am 26.05.2015 wies ich das BMZ auf den Ablauf der gesetzlichen Antwortfrist hin.
Das BMZ hat bislang nicht auf meine Anfrage reagiert und stellt sich schweigend.
Das BMZ schränkt damit unzulässiger Weise das Recht auf Informationszugang zu Unterlagen bei Bundesbehörden ein und versucht, durch unzulässige Angabenanforderung den Informationsanspruch des Auskunftsersuchers zu unterlaufen.
Die Aussage des BMZ – noch dazu ohne ihre Spezifizierung -, es benötigt zur weiteren Bearbeitung eine postalische Anschrift, ist inhaltlich nicht zutreffen. In Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG heißt es: „Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden.“ Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon ausgegangen ist, dass ein Auskunftsersuchen auch komplett elektronisch bearbeitet werden kann und hier ist dem Sinn und Zweck des IFG nicht der Behörde eine Auswahlmöglichkeit gegeben, sondern dem Auskunftsersucher. Mit dem IFG wurde ausdrücklich seitens des Gesetzgebers die öffentliche Verwaltung dazu verpflichtet, Informationen über die Tätigkeit in leichter und einfacher Form zugänglich zu machen, weshalb den Behörden hier gerade kein Wahlrecht der Beantwortung zugebilligt wurde, sondern hier auf den ausdrücklichen Wunsch des Auskunftsersuchers festgelegt ist. Personenbezogene und sonstige schützenswerte Daten können entsprechend geschwärzt werden.
Verweist das BMZ auf Par. 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, so greift auch dies nicht durch. „Bekanntgabe“ ist zunächst ein unbestimmter Rechtsbegriff und es nicht normiert, dass dies an die Postanschrift zu erfolgen hat. Hier ist zu berücksichtigen, dass das VwVfG zu einer Zeit entwickelt wurde, zu der noch keine moderne Kommunikationstechnologie zur Verfügung stand und sich deshalb damals die postalische Bekanntgabe (oder die persönliche Übergabe) durchgesetzt hatte. Das BMZ verkennt jedoch, dass sich zwischenzeitlich die Kommunikationsformen gewandelt haben. Spricht es hier von Bekanntgabe und der Notwendigkeit, einen Nachweis über den Zugang zu führen, so ist darauf hinzuweisen, dass eine Veröffentlichung über fragdenstaat.de den Zeitpunkt der Zustellung eingehend dokumentiert. Darüber hinaus, wenn das BMZ dies in seiner eigenen Hoheit behalten will, steht dem BMZ auch die Möglichkeit offen, dies mittels öffentlicher Bekanntgabe zu machen und dies an der hauseigenen Anschlagtafel entsprechend dem Verwaltungszustellungsgesetz zu bewirken.
Es ist jedoch noch auf einen anderen Punkt hinzuweisen, der sich im Jahresbericht des Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015 wiederfindet (
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service…). Par. 5 Abs. 1 Satz 2 IFG-NRW ist inhaltsgleich mit der zuvor bereits benannten Vorschrift des IFG (Bund). Der LDI des Landes Nordrhein-Westfalen geht hier sogar davon aus, dass Anträge nach dem IFG auch komplett anonym gestellt werden können (was hier nicht der Fall ist) und beispielsweise die Zustellung eines Ablehnungsbescheides, der eine Zustellung zur Inwertsetzung von Rechtsmittelfristen bedarf, nicht dazu führt, dass eine Behörde einen Anspruch auf Nennung einer postalischen Anschrift hat und dies davon abhängig machen kann, um die ordnungsgemäßes gestellte Anfrage zu beantworten.
Dies ist auch folgerichtig. Dem Bundesgesetzgeber war bewusst, dass Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG teilweise mit den tradierten Vorgaben des Verwaltungsverfahrens in Konflikt geraten kann, wonach insbesondere bei Ablehnungen der Rechtsweg eröffnet werden soll und dabei Fristen in Gang gesetzt werden. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist ein Antrag in schriftliche Form zu stellen und bedarf i.d.R. die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten, soweit eine Bevollmächtigung zulässig ist. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber sehr bewusst den Zugang zu Informationen auf der Grundlage des IFG so einfach mit möglich gestalten wollen und deshalb auch den kompletten elektronischen Verkehr zugelassen und wie der LDI NRW ausführt, sogar die Möglichkeit eröffnet, anonym Anfragen zu stellen. Hier muss demnach das wesentlich ältere Verwaltungsverfahrensrecht sich den Zielen und dem Geist des wesentlich jüngeren IFG folgen und die Verfahrensvorschriften dementsprechend ausgelegt werden.
Deshalb reicht im Gegensatz zu zur Annahme des BMZ die Angabe einer Emailadresse vollkommen aus. Um Rechtsfristen in Gang zu setzen, sieht das Verwaltungsverfahrensrecht für den Fall, dass es nicht formgerecht zugestellt werden kann, in Ergänzung den Weg der öffentlichen Zustellung vor, der das BMZ natürlich nicht davon entbinden würde, mir die Informationen wie auch eine (teil=) ablehnende Entscheidung per Mail entsprechend den Vorgaben des IFG zuzustellen.
Auch der Einwand des BMZ, dass eine „persönliche Emailadresse“ und keine „Einmaladresse“ vorliegen müsse, greift nicht durch. Hierzu fehlt es bereits an der notwendigen Definition beider Begriffe, denn jede Emailadresse kann ohne Probleme unmittelbar gelöscht werden und steht dann nicht mehr zur Verfügung. Das BMZ nennt aber auch hier keine rechtliche Grundlage für seine Annahme, zumal sie auch inhaltlich falsch ist. Wie bereits dargestellt, ist der Behörde kein Wahlrecht über den Weg des Auskunftsersuchens oder der Auskunftsform gegeben worden. Selbst wenn der Auskunftsersucher somit für jede einzelne Anfrage eine spezielle Emailadresse einrichten würde, steht ihm dies frei. Es gibt keine gesetzliche Begrenzung von Email-Adressen, die ein Bürger haben darf und der Staat würde zudem in die grundgesetzliche allgemeine Handlungsfreiheit unzulässiger Weise eingreifen, wenn er dem Bürger die Organisation seines privaten Schriftverkehrs vorschreiben würde.
Das BMZ versucht hier deshalb mit der Aufstellung unzulässiger Hürden gezielt, das Auskunftsersuchen zu unterlaufen. Es hat auch keine Gründe dargelegt, warum die Veröffentlichung der erfragten Informationen den schutzwürdigen Belangen Dritter entgegensteht.
Das Verhalten des BMZ ist zudem auch unwirtschaftlich und widerspricht dem eigenen Nachhaltigkeitsgebot. Durch die postalische Zustellung entstehen zusätzliche Kosten, die nicht umgelegt werden können. Gleichzeitig werden hier Papierwerte vernichtet, die durch eine elektronische Zustellung vermieden werden können.
Es liegen somit auch keine sachlichen Gründe vor, die eine Auskunftserteilung verhindern würden.
Im Übrigen verkennt das BMZ, dass mit meinem Hinweis auf Fristablauf vom 26.05.2015 auch eine Postanschrift angehängt war.
Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Beyerle
Anfragenr: 9541
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