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Bundesumweltministerium: Gebührenverzeichnis UIG-Vorverfahren

Antrag nach dem IFG/UIG bzw. Bürgeranfrage gemäß Artikel 17 Grundgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003L0004:DE:HTML) heißt es : „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antragsteller, der der Ansicht ist, sein Antrag auf Zugang zu Informationen sei von einer Behörde nicht beachtet, fälschlicherweise (ganz oder teilweise) abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit den Artikeln 3, 4 oder 5 bearbeitet worden, Zugang zu einem Verfahren hat, in dessen Rahmen die Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden Behörde von dieser oder einer anderen Behörde geprüft […] werden können. Dieses Verfahren […] darf keine oder nur geringe Kosten verursachen.“ Bitte übersenden Sie mir das Gebührenverzeichnis, aus dem die Kosten d.h. Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren im Rahmen von Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz ersichtlich sind.

Bitte beachten Sie folgendes:

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Sollte der Anwendungsbereich des IFG oder UIG nicht ermöglicht sein, bitte ich diesen Antrag in Petitionsform gemäß Artikel 17 GG als Bürgeranfrage entgegen zu nehmen, zu prüfen und mit einer Begründung versehend zu bescheiden.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Ergebnis der Anfrage

Ein spezifisches Gebührenverzeichnis für das Widerspruchsverfahren zu UIG-Anträgen bzw. für Überprüfungsverfahren gemäß § 6 Abs. 3 und 4 UIG, welcher für sonstige informationspflichtige Stellen ein Überprüfungsverfahren vorschreibt, existiert nicht. Stets zu beachten sind bei UIG-Anträgen die Vorgaben von Artikel 5 der Richtlinie 2003/4/EG. Diese Vorgaben werden durch § 12 UIG umgesetzt. Die UIG-Gebührenverordnung auf Basis des § 12 Abs. 3 UIG konkretisiert 1.) die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgebührengesetzes und 2.) für Widerspruchsverfahren vor allem den § 10 BGebG.

Das Widerspruchsverfahren im Rahmen des Umweltinformationsgesetz (UIG) ist grundsätzlich nicht kostenfrei.

Bei einem ablehnenden Widerspruchsbescheid: Aus dem Zusammenspiel von Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - Umweltinformationsgesetz (UIG)/Umweltinformationsgesetz-Gebührenverzeichnis(UIGGebV) - Bundsgebührengesetz(BGebG) ergibt sich bei einem kostenfreien UIG-Bescheid im Ausgangsverfahren auch ein kostenfreies Widerspruchsverfahren bzw. bei einem UIG-Bescheid im Ausgangsverfahren mit Gebühren/Auslagen ein darauf aufbauender anteiliger Kostenausspruch nach Maßgabe von § 10 BGebG auch im Widerspruchsverfahren.

Bei einem positiven Widerspruchsbescheid kann sich hingegen aus dem Zusammenspiel von VwGO - UIG/UIGGebV - BGebG ebenfalls eine Kostenfreiheit oder eine Gebühren/Auslagenerhebung nach Maßgabe der UIGGebV ergeben.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. März 2015
  • Frist
    28. April 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG bzw. Bürgeranfrage gemäß Artikel 17 Grundgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, in Artik…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesumweltministerium: Gebührenverzeichnis UIG-Vorverfahren [#8971]
Datum
26. März 2015 12:34
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG bzw. Bürgeranfrage gemäß Artikel 17 Grundgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, in Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003L0004:DE:HTML) heißt es : „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antragsteller, der der Ansicht ist, sein Antrag auf Zugang zu Informationen sei von einer Behörde nicht beachtet, fälschlicherweise (ganz oder teilweise) abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit den Artikeln 3, 4 oder 5 bearbeitet worden, Zugang zu einem Verfahren hat, in dessen Rahmen die Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden Behörde von dieser oder einer anderen Behörde geprüft […] werden können. Dieses Verfahren […] darf keine oder nur geringe Kosten verursachen.“ Bitte übersenden Sie mir das Gebührenverzeichnis, aus dem die Kosten d.h. Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren im Rahmen von Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz ersichtlich sind. Bitte beachten Sie folgendes: Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Sollte der Anwendungsbereich des IFG oder UIG nicht ermöglicht sein, bitte ich diesen Antrag in Petitionsform gemäß Artikel 17 GG als Bürgeranfrage entgegen zu nehmen, zu prüfen und mit einer Begründung versehend zu bescheiden. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 26. März 2015, in der Sie um Auskunft nach dem Umwe…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
WG: Bundesumweltministerium: Gebührenverzeichnis UIG-Vorverfahren [#8971]
Datum
30. März 2015 13:46
Status
Warte auf Antwort
72,8 KB
47,9 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 26. März 2015, in der Sie um Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) baten und die ich Ihnen gerne beantworte. Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2013 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. Nr. L 41 vom 14.2.2003, Seite 26) wird im Bundesrecht durch § 6 des Umweltinformationsgesetzes umgesetzt. Nach § 6 Abs. 2 UIG ist bei Entscheidungen einer obersten Bundesbehörde ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Für sonstige informationspflichtige Stellen schreibt § 6 Abs. 3 und 4 UIG ein Überprüfungsverfahren vor. Ein spezifisches Gebührenverzeichnis für das Widerspruchsverfahren zu UIG-Anträgen bzw. für das genannte Überprüfungsverfahren existiert nicht. Stets zu beachten sind bei UIG-Anträgen die Vorgaben von Artikel 5 der Richtlinie 2003/4/EG. Diese Vorgaben werden durch § 12 UIG umgesetzt. Die auf Basis des § 12 Abs. 3 UIG erlassene Umweltinformationsgebührenverordnung füge ich in der aktuellen Fassung bei. Diese Gebührenverordnung konkretisiert die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgebührengesetzes, für Widerspruchsverfahren vor allem den § 10 BGebG. Dieses Gesetz füge ich ebenfalls in der aktuellen Fassung bei. Ich hoffe, damit Ihrem Anliegen entsprochen zu haben. Diese Auskunft erfolgt gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Diese E-Mail bitte an Herrn Matthias Sauer vom Referat G II 1 weiterleiten. Danke im Voraus. Guten Abend Herr Sa…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesumweltministerium: Gebührenverzeichnis UIG-Vorverfahren [#8971]
Datum
31. März 2015 23:22
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Diese E-Mail bitte an Herrn Matthias Sauer vom Referat G II 1 weiterleiten. Danke im Voraus. Guten Abend Herr Sauer, für die Auskunft und die zur Verfügung gestellten Anlagen ihrer E-Mail bedanke ich mich herzlich. Mit diesen konnten Sie mir teilweise weiterhelfen. Nach Durchsicht von § 5 der Umweltinformationsrichtlinie, den §§ 6 und 12 Umweltinformationsgesetz, der Umweltinformationsgebührenverordnung, § 10 Bundesgebührengesetz sowie den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung bitte ich um ergänzende Auskunft. Nach § 72 Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet die Behörde bei begründeten Widersprüchen über die Kosten des Widerspruchs. Nach § 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt die Behörde die Kosten, wenn dem Widerspruch nicht (vollumfänglich) stattgeben wird. In der Umweltinformationsgebührenverordnung finde ich keine Anhaltspunkt, dass für Widerspruchsverfahren Kosten d.h. Gebühren oder Auslagen anfallen. Ist somit das Widerspruchsverfahren grundsätzlich kostenfrei? Falls das Widerspruchsverfahren grundsätzlich nicht kostenfrei, dann folgende Nachfragen zum Verständnis: 1. Wenn der Antrag kostenfrei ist d.h. keine Gebühren und/oder Auslagen anfallen und es wegen dieses Antrags zum Widerspruchsverfahren kommt, ist folglich auch das Widerspruchsverfahren kostenfrei. Richtig so? 2. Wenn der Antrag nicht kostenfrei ist d.h. für die beantragte Auskunft Gebühren und/oder Auslagen anfallen, so ergeben sich die Kosten für das Widerspruchsverfahren aus der Multiplikation des Gebühren- und/oder Auslagenwerts des Antrags mit dem entsprechenden Wert für Widersprüche aus § 10 Bundesgebührengesetz. Richtig so? Fall die o.g. Fragen nicht durch das UIG gedeckt sind, bitte ich die Fragen als Bürgerantrag in Petitionsform gemäß Artikel 17 Grundgesetz mit einer Begründung zu beantworten. Danke im Voraus. Beste Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 8971 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in Ich danke für Ihre Nachfrage vom 31. März 2015, die ich bedingt durch meine Abwesenhe…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Bundesumweltministerium: Gebührenverzeichnis UIG-Vorverfahren [#8971]
Datum
16. April 2015 16:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ich danke für Ihre Nachfrage vom 31. März 2015, die ich bedingt durch meine Abwesenheit vom Büro leider erst jetzt beantworten kann. Hinweisen muss ich auf § 14 Absatz 3 Satz 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), wonach Rechtsauskünfte, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, grundsätzlich nicht erteilt werden dürfen. Zu Ihren konkreten Fragen teile ich aber Ihre Schlussfolgerungen: Danach ist das Widerspruchsverfahren nicht grundsätzlich kostenfrei. Bei einem ablehnenden Widerspruchsbescheid: Aus dem Zusammenspiel von VwGO - UIG/UIGGebV - BGebG ergibt sich bei einem kostenfreien UIG-Bescheid im Ausgangsverfahren auch ein kostenfreies Widerspruchsverfahren bzw. bei einem UIG-Bescheid im Ausgangsverfahren mit Gebühren/Auslagen ein darauf aufbauender anteiliger Kostenausspruch nach Maßgabe von § 10 BGebG auch im Widerspruchsverfahren. Bei einem positiven Widerspruchsbescheid kann sich hingegen aus dem Zusammenspiel von VwGO - UIG/UIGGebV - BGebG ebenfalls eine Kostenfreiheit oder eine Gebühren/Auslagenerhebung nach Maßgabe der UIGGebV ergeben. Ich hoffe, dass diese Hinweise für Sie hilfreich sind. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Diese E-Mail bitte an Herrn Matthias Sauer vom Referat G II 1 weiterleiten. Danke im Voraus. Guten Abend Herr Sau…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesumweltministerium: Gebührenverzeichnis UIG-Vorverfahren [#8971]
Datum
17. April 2015 19:44
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Diese E-Mail bitte an Herrn Matthias Sauer vom Referat G II 1 weiterleiten. Danke im Voraus. Guten Abend Herr Sauer, ich bedanke mich für ihre Hinweise vom 16.04.2015. Diese waren/sind in der Tat hilfreich und haben meine Fragen zu den Kosten d.h. Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren im Rahmen von Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz im Grundsatz beantwortet. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 8971 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>