Bundesumweltministerium: Gebührenverzeichnis UIG-Vorverfahren
Antrag nach dem IFG/UIG bzw. Bürgeranfrage gemäß Artikel 17 Grundgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003L0004:DE:HTML) heißt es : „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antragsteller, der der Ansicht ist, sein Antrag auf Zugang zu Informationen sei von einer Behörde nicht beachtet, fälschlicherweise (ganz oder teilweise) abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit den Artikeln 3, 4 oder 5 bearbeitet worden, Zugang zu einem Verfahren hat, in dessen Rahmen die Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden Behörde von dieser oder einer anderen Behörde geprüft […] werden können. Dieses Verfahren […] darf keine oder nur geringe Kosten verursachen.“ Bitte übersenden Sie mir das Gebührenverzeichnis, aus dem die Kosten d.h. Gebühren und Auslagen für das Vorverfahren im Rahmen von Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz ersichtlich sind.
Bitte beachten Sie folgendes:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Sollte der Anwendungsbereich des IFG oder UIG nicht ermöglicht sein, bitte ich diesen Antrag in Petitionsform gemäß Artikel 17 GG als Bürgeranfrage entgegen zu nehmen, zu prüfen und mit einer Begründung versehend zu bescheiden.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Ergebnis der Anfrage
Ein spezifisches Gebührenverzeichnis für das Widerspruchsverfahren zu UIG-Anträgen bzw. für Überprüfungsverfahren gemäß § 6 Abs. 3 und 4 UIG, welcher für sonstige informationspflichtige Stellen ein Überprüfungsverfahren vorschreibt, existiert nicht. Stets zu beachten sind bei UIG-Anträgen die Vorgaben von Artikel 5 der Richtlinie 2003/4/EG. Diese Vorgaben werden durch § 12 UIG umgesetzt. Die UIG-Gebührenverordnung auf Basis des § 12 Abs. 3 UIG konkretisiert 1.) die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgebührengesetzes und 2.) für Widerspruchsverfahren vor allem den § 10 BGebG.
Das Widerspruchsverfahren im Rahmen des Umweltinformationsgesetz (UIG) ist grundsätzlich nicht kostenfrei.
Bei einem ablehnenden Widerspruchsbescheid: Aus dem Zusammenspiel von Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - Umweltinformationsgesetz (UIG)/Umweltinformationsgesetz-Gebührenverzeichnis(UIGGebV) - Bundsgebührengesetz(BGebG) ergibt sich bei einem kostenfreien UIG-Bescheid im Ausgangsverfahren auch ein kostenfreies Widerspruchsverfahren bzw. bei einem UIG-Bescheid im Ausgangsverfahren mit Gebühren/Auslagen ein darauf aufbauender anteiliger Kostenausspruch nach Maßgabe von § 10 BGebG auch im Widerspruchsverfahren.
Bei einem positiven Widerspruchsbescheid kann sich hingegen aus dem Zusammenspiel von VwGO - UIG/UIGGebV - BGebG ebenfalls eine Kostenfreiheit oder eine Gebühren/Auslagenerhebung nach Maßgabe der UIGGebV ergeben.
Anfrage erfolgreich
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Datum26. März 2015
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28. April 2015
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