Bundesversicherungsamt: 2014-05-21 Schreiben „Einsatz und Ausschreibung externer Hilfsmittelberatung“ (AZ 211-5410-45 / 2010) an den Bundesverband Medizintechnologie e.V.

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 12.06.2014 berichtete das NDR Politmagazin Panorama unter dem Titel „Sparen am Patienten: Trick der Krankenkassen“ (vgl. http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2014/Sparen-am-Patienten-Trick-der-Krankenkassen,krankenkassen194.html) über Krankenkassen, die private Gutachter, die sogenannten externen Hilfsmittelberater, einsetzen, um den medizinischen Dienst der Krankenkassen zu umgehen und so die Kosten bei Hilfsmitteln wie Rollstühlen oder Prothesen zum Nachteil von Versicherten drücken (vgl. http://www.ndr.de/der_ndr/presse/mitteilungen/Panorama-3-Krankenkassen-nutzen-offenbar-Schlupfloch-im-Gesetz-um-Kosten-zu-druecken,pressemeldungndr14334.html). Panorama zitiert aus einem Schreiben des Bundesversicherungsamtes, nach dessen Ansicht der Einsatz externer Hilfsmittelgutachter unzulässig sei. Laut einem Tagesschau Bericht vom 12.06.2014 (vgl. http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video-1602.html) wurde dieses Schreiben mit dem Titel „Einsatz und Ausschreibung externer Hilfsmittelberatung“ am 21. Mai 2014 unter dem Aktenzeichen 211-5410-45 / 2010 von einem Hr. Dr. Scherl erstellt und an den Bundesverband Medizintechnologie e.V. versandt. Es wird gebeten dieses Schreiben gemäß § 8 Abs. 3 EGovG als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Juni 2014
  • Frist
    15. Juli 2014
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, am 12.06.2014 berichtete das NDR Politmagazin Panora…
An Bundesamt für Soziale Sicherung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesversicherungsamt: 2014-05-21 Schreiben „Einsatz und Ausschreibung externer Hilfsmittelberatung“ (AZ 211-5410-45 / 2010) an den Bundesverband Medizintechnologie e.V. [#6562]
Datum
13. Juni 2014 21:38
An
Bundesamt für Soziale Sicherung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, am 12.06.2014 berichtete das NDR Politmagazin Panorama unter dem Titel „Sparen am Patienten: Trick der Krankenkassen“ (vgl. http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2014/Sparen-am-Patienten-Trick-der-Krankenkassen,krankenkassen194.html) über Krankenkassen, die private Gutachter, die sogenannten externen Hilfsmittelberater, einsetzen, um den medizinischen Dienst der Krankenkassen zu umgehen und so die Kosten bei Hilfsmitteln wie Rollstühlen oder Prothesen zum Nachteil von Versicherten drücken (vgl. http://www.ndr.de/der_ndr/presse/mitteilungen/Panorama-3-Krankenkassen-nutzen-offenbar-Schlupfloch-im-Gesetz-um-Kosten-zu-druecken,pressemeldungndr14334.html). Panorama zitiert aus einem Schreiben des Bundesversicherungsamtes, nach dessen Ansicht der Einsatz externer Hilfsmittelgutachter unzulässig sei. Laut einem Tagesschau Bericht vom 12.06.2014 (vgl. http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video-1602.html) wurde dieses Schreiben mit dem Titel „Einsatz und Ausschreibung externer Hilfsmittelberatung“ am 21. Mai 2014 unter dem Aktenzeichen 211-5410-45 / 2010 von einem Hr. Dr. Scherl erstellt und an den Bundesverband Medizintechnologie e.V. versandt. Es wird gebeten dieses Schreiben gemäß § 8 Abs. 3 EGovG als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Bundesversicherungsamt: 2014-05-21 Schrei…
An Bundesamt für Soziale Sicherung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundesversicherungsamt: 2014-05-21 Schreiben „Einsatz und Ausschreibung externer Hilfsmittelberatung“ (AZ 211-5410-45 / 2010) an den Bundesverband Medizintechnologie e.V. [#6562]
Datum
15. Juli 2014 00:40
An
Bundesamt für Soziale Sicherung
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Bundesversicherungsamt: 2014-05-21 Schreiben „Einsatz und Ausschreibung externer Hilfsmittelberatung“ (AZ 211-5410-45 / 2010) an den Bundesverband Medizintechnologie e.V." vom 13.06.2014 (#6562) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 6562 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesamt für Soziale Sicherung
Ihre Schreiben vom 13.06.14 und 15.07.14; Az. 211-1262.1-1899/2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, in der A…
Von
Bundesamt für Soziale Sicherung
Betreff
Ihre Schreiben vom 13.06.14 und 15.07.14; Az. 211-1262.1-1899/2014
Datum
16. Juli 2014 07:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, in der Anlagen erhalten Sie ein Schreiben zu Ihren Schreiben vom 13. Juni 2014 sowie 15. Juli 2014. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Schreiben vom 13.06.14 und 15.07.14; Az. 211-1262.1-1899/2014 [#6562] Sehr geehrt<< Anrede >>…
An Bundesamt für Soziale Sicherung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Schreiben vom 13.06.14 und 15.07.14; Az. 211-1262.1-1899/2014 [#6562]
Datum
16. Juli 2014 10:03
An
Bundesamt für Soziale Sicherung
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke Ihnen für ihr Schreiben vom 16.07.2014. Darauf bezugnehmend ergänze ich meinen IFG-Antrag vom 13.06.2014 um die nachfolgenden Zeilen, die Sie bitte bei ihrer Entscheidung über meinen Antrag berücksichtigen. Grundsätzlich bedarf ein IFG-Antrag keiner Begründung. Eine genaue Begründung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG aber dann erforderlich, wenn der Antrag Daten von Dritten im Sinne des § 2 Nr. 2 IFG betrifft, da deren Geheimhaltungsrechte nach §§ 5 und 6 IFG (Schutz personenbezogener Daten bzw. Schutz geistigen Eigentums / Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis) tangiert sein könnten. Der Antragsteller kann aber gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 IFG das Verfahren beschleunigen, indem er sich – von vorneherein oder auf formlose Nachfrage - einverstanden erklärt, dass die Daten des betroffenen Dritten unkenntlich gemacht werden. Diese Einverständniserklärung gebe ich hiermit ab. Da ich nach Durchsicht der Internetlinks meiner IFG-Anfrage davon ausgehe, dass im Falle meiner Anfrage Angaben von Dritten betroffen sind, gebe ich ebenfalls gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG eine genaue Begründung meiner IFG-Anfrage ab. Das Bundesgesundheitsministerium sieht im Bereich Einsatz externer Hilfsmittelgutachter keinen Bedarf für eine klare Regulierung oder eine Gesetzesänderung. Dieser Auffassung kann ich nicht folgen, da das Sozialrecht das Rechtsgebiet ist, von dem die Bürger am meisten betroffen sind. Aus Sicht der Betroffenen und aus meiner Sicht besteht im Bereich Einsatz externer Hilfsmittelgutachter nach den aufgedeckten Zustände durch die NDR Politmagazine Panorama (Bericht vom 12.06.2014) und Panorama 3 (Bericht vom 11.06.2014) dringender Handlungsbedarf, den ich durch das Einreichen einer Petition beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages auf den Weg bringen will. Zur Untermauerung meiner einzureichenden Petition benötige ich das begehrte Schreiben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Anfragenr: 6562 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesamt für Soziale Sicherung
Az. 211-1262.1-1899/2014 Bundesversicherungsamt Kranken- und Pflegeversicherung Vorzimmer 2 Friedrich-Ebert-Alle…
Von
Bundesamt für Soziale Sicherung
Betreff
Az. 211-1262.1-1899/2014
Datum
21. Juli 2014 14:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesversicherungsamt Kranken- und Pflegeversicherung Vorzimmer 2 Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn Tel: 0228 - 619 1794 Fax: 0228 - 619 1866 Diese E-Mail einschließlich ihrer Anlagen ist vertraulich und nur für den Adressaten bestimmt. Wenn Sie nicht der vorgesehene Empfänger sind, bitten wir Sie, diese E-Mail mit Anlagen unverzüglich vollständig zu löschen und uns umgehend zu benachrichtigen. Bitte fertigen Sie keine Kopien an oder bringen den Inhalt anderen Personen zur Kenntnis. This e-mail and its attachments are strictly confidential and are intended solely for the attention of the person to which it is addressed. If you are not the intended recipient of this e-mail, please delete it including its attachments immediately and inform us accordingly. Please do not copy this e-mail or bring it to the attention of someone else. Bitte beachten Sie, dass sich zum 1. April 2014 teilweise die Aufbauorganisation sowie die Nummerierung der Organisationseinheiten des Bundesversicherungsamtes geändert haben. Nähere Informationen finden Sie unter: http://www.bundesversicherungsamt.de/das-bundesversicherungsamt/organisation/informationen-zur-neuorganisation.html