Bundesversicherungsamt: 2014-05-21 Schreiben „Einsatz und Ausschreibung externer Hilfsmittelberatung“ (AZ 211-5410-45 / 2010) an den Bundesverband Medizintechnologie e.V.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 12.06.2014 berichtete das NDR Politmagazin Panorama unter dem Titel „Sparen am Patienten: Trick der Krankenkassen“ (vgl. http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2014/Sparen-am-Patienten-Trick-der-Krankenkassen,krankenkassen194.html) über Krankenkassen, die private Gutachter, die sogenannten externen Hilfsmittelberater, einsetzen, um den medizinischen Dienst der Krankenkassen zu umgehen und so die Kosten bei Hilfsmitteln wie Rollstühlen oder Prothesen zum Nachteil von Versicherten drücken (vgl. http://www.ndr.de/der_ndr/presse/mitteilungen/Panorama-3-Krankenkassen-nutzen-offenbar-Schlupfloch-im-Gesetz-um-Kosten-zu-druecken,pressemeldungndr14334.html). Panorama zitiert aus einem Schreiben des Bundesversicherungsamtes, nach dessen Ansicht der Einsatz externer Hilfsmittelgutachter unzulässig sei. Laut einem Tagesschau Bericht vom 12.06.2014 (vgl. http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video-1602.html) wurde dieses Schreiben mit dem Titel „Einsatz und Ausschreibung externer Hilfsmittelberatung“ am 21. Mai 2014 unter dem Aktenzeichen 211-5410-45 / 2010 von einem Hr. Dr. Scherl erstellt und an den Bundesverband Medizintechnologie e.V. versandt. Es wird gebeten dieses Schreiben gemäß § 8 Abs. 3 EGovG als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage erfolgreich
-
Datum13. Juni 2014
-
15. Juli 2014
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!