R I 1
Az 39-22-17/-1549
Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: 1. Ihr Antrag vom 19.02.2021
2. Email BMVg R I 1 vom 10.03.2021
3. Ihre Email vom 11.03.2021 (s.u.)
Sehr geehrter Herr Kronmüller,
ich komme zurück auf Ihren IFG-Antrag vom 19. Februar 2021 (Bezug 1.), in
dem Sie um die nachfolgenden Informationen gebeten haben:
"Alle Dokumente, die zur Planung, Durchführung und Auswertung der
Bundeswehr-Werbekampagne auf der Plattform "Snapchat" vorliegen."
Anlässlich meiner Email vom 10. März 2021 (Bezug 2.), in der Ihnen erste
Informationen übersandt wurden, veränderten Sie Ihre Fragestellung mit
Email vom 11. März (Bezug 3.) wie folgt:
"...die Werbeschaltung auf der Plattform Snapchat unterscheidet sich
jedoch maßgeblich von anderen Plattformen. Im Besondern wurde hierbei ein
sog. Filter entwickelt, der Nutzer:innen digital in eine Bundeswehruniform
steckt. Insofern gehe ich davon aus, dass Planungsdokumente über diese
spezielle Entwicklung vorhanden sein müssen."
Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit:
In der Arbeitgeberkommunikation der Bundeswehr wird, wie bereits
mitgeteilt (Bezug 2.), die Social Media-Plattform Snapchat seit vielen
Jahren als Teile der crossmedialen Ansprache der personalwerblichen
Zielgruppe genutzt. (vgl. u.a.
https://www.wuv.de/tech/so_setzt_die_bu…, auch:
https://fragdenstaat.de/anfrage/snapcha…).
Ihre Annahme "dass Planungsdokumente über diese spezielle Entwicklung
vorhanden sein müssen" ist insofern unrichtig, als das es keine "spezielle
Entwicklung" ist, sondern es sich um eine reguläre Medialeistung des
Werbepartners Snapchat handelt.
Ggf. darüber hinaus gehende Unterlagen berühren zudem schützenswerte
Belange Dritter (Vertragspartner). Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde
einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang
berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines
Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein schutzwürdiges
Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann
(sog."Drittbeteiligungsverfahren").
Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell
nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten
an behördenexterne Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Sollten Sie
nunmehr der Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des
Drittbeteiligungsverfahrens doch zustimmen wollen, bitte ich zu
berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss
(vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG).
Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger
Informationszugang auf Grund des zu erwartenden deutlich höheren
Verwaltungsaufwands voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer
einfachen Auskunft erfolgen kann. Der erhöhte Verwaltungsaufwand ergibt
sich bereits aus der Durchführung des o.g. Drittbeteiligungsverfahrens,
aber auch durch die Notwendigkeit der Aufbereitung der Daten hinsichtlich
des durch Sie erfragten Informationszugangs, der zudem, wie bereits in
Bezug 2. festgestellt, inhaltlich derzeit weiterhin sehr inkonkret ist.
Daher ist zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1
IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren orientiert sich
wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum
Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht
möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert
aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu
vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der
Gebührentatbestand der Nr. 1.2 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren-
und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung -
IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 60
bis 500 Euro vor.
Vor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob
Sie hinsichtlich weitergehender Angaben an Ihrem Antrag festhalten und zur
Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Sollten aus Ihrer
Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer
Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, rege ich an, diese
ebenfalls anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen