Bundeswehr-Werbung auf Snapchat

- alle Dokumente, die zur Planung, Durchführung und Auswertung der Bundeswehr-Werbekampagne auf der Plattform "Snapchat" vorliegen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Februar 2021
  • Frist
    24. März 2021
  • 3 Follower:innen
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - alle Dokumente…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Bundeswehr-Werbung auf Snapchat [#213217]
Datum
19. Februar 2021 23:08
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- alle Dokumente, die zur Planung, Durchführung und Auswertung der Bundeswehr-Werbekampagne auf der Plattform "Snapchat" vorliegen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller Anfragenr: 213217 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213217/ Postanschrift Max Kronmüller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1549 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom …
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Bundeswehr-Werbung auf Snapchat [#213217]
Datum
22. Februar 2021 13:44
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1549 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 19.02.2021 (s.u.) Seht geehrter Herr Kronmüller, ich bestätige den Eingang Ihrer auf das IFG gestützten Anfrage vom 19. Februar 2021 (Bezug). Diese wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/-1549 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
R I 1 Az 39-22-17/-1549 Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag v…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Bundeswehr-Werbung auf Snapchat [#213217]
Datum
10. März 2021 10:07
Status
Warte auf Antwort
R I 1 Az 39-22-17/-1549 Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 19.02.2021 Sehr geehrter Herr Kronmüller, ich komme zurück auf Ihren IFG-Antrag vom 19. Februar 2021 (Bezug), in dem Sie um die nachfolgenden Informationen gebeten haben: "Alle Dokumente, die zur Planung, Durchführung und Auswertung der Bundeswehr-Werbekampagne auf der Plattform "Snapchat" vorliegen." Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Die Arbeitgeberkommunikation der Bundeswehr adressiert die Zielgruppe der 17-25 Jährigen dort, wo sich die Zielgruppe medial bewegt. Die einzelnen Kanäle in den sozialen Medien werden insofern nicht einzelnadressiert, sondern sind immer Teil einer crossmedialen Ansprache der Zielgruppe. Insofern gibt es in diesem Sinne keine "Bundeswehr-Werbekampagne auf der Plattform "Snapchat"". Vor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob Sie Ihren Antrag inhaltlich weiter konkretisieren möchten, oder ob Ihnen die hier übermittelte Antwort zur Befriedigung Ihres Informationsbedürfnisses ausreicht. Mit freundlichen Grüßen
Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr << Anrede >> die Werbeschaltung auf der Plattform Snapchat unterscheidet sich jedoch maßgeblich …
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Bundeswehr-Werbung auf Snapchat [#213217]
Datum
11. März 2021 13:31
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> die Werbeschaltung auf der Plattform Snapchat unterscheidet sich jedoch maßgeblich von anderen Plattformen. Im Besondern wurde hierbei ein sog. Filter entwickelt, der Nutzer:innen digital in eine Bundeswehruniform steckt. Insofern gehe ich davon aus, dass Planungsdokumente über diese spezielle Entwicklung vorhanden sein müssen. Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller Anfragenr: 213217 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213217/

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Bundesministerium der Verteidigung
R I 1 Az 39-22-17/-1549 Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antra…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Bundeswehr-Werbung auf Snapchat [#213217]
Datum
19. März 2021 09:48
Status
Anfrage abgeschlossen
R I 1 Az 39-22-17/-1549 Betr.: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 19.02.2021 2. Email BMVg R I 1 vom 10.03.2021 3. Ihre Email vom 11.03.2021 (s.u.) Sehr geehrter Herr Kronmüller, ich komme zurück auf Ihren IFG-Antrag vom 19. Februar 2021 (Bezug 1.), in dem Sie um die nachfolgenden Informationen gebeten haben: "Alle Dokumente, die zur Planung, Durchführung und Auswertung der Bundeswehr-Werbekampagne auf der Plattform "Snapchat" vorliegen." Anlässlich meiner Email vom 10. März 2021 (Bezug 2.), in der Ihnen erste Informationen übersandt wurden, veränderten Sie Ihre Fragestellung mit Email vom 11. März (Bezug 3.) wie folgt: "...die Werbeschaltung auf der Plattform Snapchat unterscheidet sich jedoch maßgeblich von anderen Plattformen. Im Besondern wurde hierbei ein sog. Filter entwickelt, der Nutzer:innen digital in eine Bundeswehruniform steckt. Insofern gehe ich davon aus, dass Planungsdokumente über diese spezielle Entwicklung vorhanden sein müssen." Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit: In der Arbeitgeberkommunikation der Bundeswehr wird, wie bereits mitgeteilt (Bezug 2.), die Social Media-Plattform Snapchat seit vielen Jahren als Teile der crossmedialen Ansprache der personalwerblichen Zielgruppe genutzt. (vgl. u.a. https://www.wuv.de/tech/so_setzt_die_..., auch: https://fragdenstaat.de/anfrage/snapc...). Ihre Annahme "dass Planungsdokumente über diese spezielle Entwicklung vorhanden sein müssen" ist insofern unrichtig, als das es keine "spezielle Entwicklung" ist, sondern es sich um eine reguläre Medialeistung des Werbepartners Snapchat handelt. Ggf. darüber hinaus gehende Unterlagen berühren zudem schützenswerte Belange Dritter (Vertragspartner). Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann (sog."Drittbeteiligungsverfahren"). Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten an behördenexterne Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Sollten Sie nunmehr der Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens doch zustimmen wollen, bitte ich zu berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger Informationszugang auf Grund des zu erwartenden deutlich höheren Verwaltungsaufwands voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft erfolgen kann. Der erhöhte Verwaltungsaufwand ergibt sich bereits aus der Durchführung des o.g. Drittbeteiligungsverfahrens, aber auch durch die Notwendigkeit der Aufbereitung der Daten hinsichtlich des durch Sie erfragten Informationszugangs, der zudem, wie bereits in Bezug 2. festgestellt, inhaltlich derzeit weiterhin sehr inkonkret ist. Daher ist zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren orientiert sich wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 1.2 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 60 bis 500 Euro vor. Vor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob Sie hinsichtlich weitergehender Angaben an Ihrem Antrag festhalten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Sollten aus Ihrer Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, rege ich an, diese ebenfalls anzugeben. Mit freundlichen Grüßen