Bundeswehrkräfte im zivilen Rettungsdienst am Beispiel des Landes Berlin

Seit etlichen Jahren wird der zivile Rettungsdienst in Berlin, getragen vom Land Berlin und hoheitlich durchgeführt von der Berliner Feuerwehr und Einheiten der anerkannten Hilfsorganisationen, von Einsatzkräften der Bundeswehr unterstützt. Was anfangs mit Amtshilfe i.S.v. Art. 35 GG begründet wurde ist mittlerweile eine feste Größe in der zivilen Landschaft des Rettungsdienstes in Berlin. Die Begründung ist inzwischen auch von der Inübunghaltung der eingesetzten Kräfte überlagert, so dass nach außen hin die ja per definitionem zeitliche Begrenzung einer Amtshilfe nicht mehr zur Debatte steht.
Müsste man nur die Inübunghaltung sicherstellen, so könnte man dies problemlos in der position eines "Dritten Manns" als Praktikant auf einem zivilbesetzten Rettungswagen tun und müsste nicht hierfür Steuergelder für die Anschaffung und Unterhaltung von Rettungsmitteln und die Ausbildung und Beschäftigung von Fahrern ausgeben. Sicherlich sind wir uns ja einig, dass der Begriff der Inübunghaltung nur auf die medizinische Einsatzbereitschaft hinzielen kann und nicht unerfahrenes und ungeübtes Personal der Bundeswehr damit beauftragt wird, mit Sonder- und Wegerechten durch Berlin zu rasen.
Ich sehe die Prinzipien der Subsidiarität gefährdet, da es durchaus zivile Arbeitskräfte gibt, die diese Lücken bereitwillig füllen würden, und zudem einen Verstoß gegen Art. 87a GG, der im vorliegenden Fall der zeitlich ausgedehnten Nutzung der Ressource und der festen Einreihung in die Berliner Alarm- und Ausrückeordnung mit eigenen Wachbereichen und Funkkennern schwerlich über Art. 35 GG zu erklären ist.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Januar 2020
  • Frist
    3. März 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Seit etlichen Jahre…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundeswehrkräfte im zivilen Rettungsdienst am Beispiel des Landes Berlin [#177410]
Datum
28. Januar 2020 08:26
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Seit etlichen Jahren wird der zivile Rettungsdienst in Berlin, getragen vom Land Berlin und hoheitlich durchgeführt von der Berliner Feuerwehr und Einheiten der anerkannten Hilfsorganisationen, von Einsatzkräften der Bundeswehr unterstützt. Was anfangs mit Amtshilfe i.S.v. Art. 35 GG begründet wurde ist mittlerweile eine feste Größe in der zivilen Landschaft des Rettungsdienstes in Berlin. Die Begründung ist inzwischen auch von der Inübunghaltung der eingesetzten Kräfte überlagert, so dass nach außen hin die ja per definitionem zeitliche Begrenzung einer Amtshilfe nicht mehr zur Debatte steht. Müsste man nur die Inübunghaltung sicherstellen, so könnte man dies problemlos in der position eines "Dritten Manns" als Praktikant auf einem zivilbesetzten Rettungswagen tun und müsste nicht hierfür Steuergelder für die Anschaffung und Unterhaltung von Rettungsmitteln und die Ausbildung und Beschäftigung von Fahrern ausgeben. Sicherlich sind wir uns ja einig, dass der Begriff der Inübunghaltung nur auf die medizinische Einsatzbereitschaft hinzielen kann und nicht unerfahrenes und ungeübtes Personal der Bundeswehr damit beauftragt wird, mit Sonder- und Wegerechten durch Berlin zu rasen. Ich sehe die Prinzipien der Subsidiarität gefährdet, da es durchaus zivile Arbeitskräfte gibt, die diese Lücken bereitwillig füllen würden, und zudem einen Verstoß gegen Art. 87a GG, der im vorliegenden Fall der zeitlich ausgedehnten Nutzung der Ressource und der festen Einreihung in die Berliner Alarm- und Ausrückeordnung mit eigenen Wachbereichen und Funkkennern schwerlich über Art. 35 GG zu erklären ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 177410 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/177410
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1248 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihre E-Mail vom 28.01.2…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Bundeswehrkräfte im zivilen Rettungsdienst am Beispiel des Landes Berlin [#177410]
Datum
30. Januar 2020 09:22
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1248 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihre E-Mail vom 28.01.2020 (über die Internetseite "FragDenStaat.de [#177410]") Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail vom 28. Januar 2020 (Bezug). Diese wurde unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/-1248 registriert. Ihre darin dargelegten Überlegungen lassen allerdings gegenwärtig nicht erkennen, welche amtlichen Informationen von Ihrem Auskunftsersuchen konkret erfasst sein sollen. Da zudem auch keine anderweitige Fragestellung ersichtlich ist, darf ich Sie freundlich bitten, Ihren Antrag zunächst hinreichend zu präzisieren, so dass eine sachgerechte und an Ihrem tatsächlichen Informationsinteresse ausgerichtete Bearbeitung eingeleitet werden kann. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1248 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihre E-Mail vom 28.0…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Bundeswehrkräfte im zivilen Rettungsdienst am Beispiel des Landes Berlin [#177410]
Datum
14. Februar 2020 10:36
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1248 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihre E-Mail vom 28.01.2020 (über die Internetseite "FragDenStaat.de [#177410]") 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1248 vom 30.01.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 30. Januar 2020 (Bezug 2.) hatte ich aus den darin erläuterten Gründen um Ihre Rückäußerung gebeten. Da hierzu bislang keine Antwort eingegangen ist, erlaube ich mir, freundlich an die Erledigung zu erinnern. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1248 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihre E-Mail vom 28.0…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Antwort: Bundeswehrkräfte im zivilen Rettungsdienst am Beispiel des Landes Berlin [#177410]
Datum
2. März 2020 09:39
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1248 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihre E-Mail vom 28.01.2020 (über die Internetseite "FragDenStaat.de [#177410]") 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1248 vom 30.01.2020 3. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1248 vom 14.02.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 30. Januar 2020 (Bezug 2.) hatte ich aus den darin erläuterten Gründen um Ihre Rückäußerung gebeten und mit Schreiben vom 14. Februar 2020 (Bezug 3.) an die ausstehende Erledigung erinnert. Beide Schreiben blieben Ihrerseits bis heute unbeantwortet. Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, dass Sie Ihr mit Bezug 1. vorgetragenes Anliegen nicht weiterverfolgen möchten. Der Vorgang ist damit erledigt. Mit freundlichen Grüßen