Bundeswehrkräfte im zivilen Rettungsdienst am Beispiel des Landes Berlin
Seit etlichen Jahren wird der zivile Rettungsdienst in Berlin, getragen vom Land Berlin und hoheitlich durchgeführt von der Berliner Feuerwehr und Einheiten der anerkannten Hilfsorganisationen, von Einsatzkräften der Bundeswehr unterstützt. Was anfangs mit Amtshilfe i.S.v. Art. 35 GG begründet wurde ist mittlerweile eine feste Größe in der zivilen Landschaft des Rettungsdienstes in Berlin. Die Begründung ist inzwischen auch von der Inübunghaltung der eingesetzten Kräfte überlagert, so dass nach außen hin die ja per definitionem zeitliche Begrenzung einer Amtshilfe nicht mehr zur Debatte steht.
Müsste man nur die Inübunghaltung sicherstellen, so könnte man dies problemlos in der position eines "Dritten Manns" als Praktikant auf einem zivilbesetzten Rettungswagen tun und müsste nicht hierfür Steuergelder für die Anschaffung und Unterhaltung von Rettungsmitteln und die Ausbildung und Beschäftigung von Fahrern ausgeben. Sicherlich sind wir uns ja einig, dass der Begriff der Inübunghaltung nur auf die medizinische Einsatzbereitschaft hinzielen kann und nicht unerfahrenes und ungeübtes Personal der Bundeswehr damit beauftragt wird, mit Sonder- und Wegerechten durch Berlin zu rasen.
Ich sehe die Prinzipien der Subsidiarität gefährdet, da es durchaus zivile Arbeitskräfte gibt, die diese Lücken bereitwillig füllen würden, und zudem einen Verstoß gegen Art. 87a GG, der im vorliegenden Fall der zeitlich ausgedehnten Nutzung der Ressource und der festen Einreihung in die Berliner Alarm- und Ausrückeordnung mit eigenen Wachbereichen und Funkkennern schwerlich über Art. 35 GG zu erklären ist.
Anfrage abgelehnt
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Datum28. Januar 2020
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3. März 2020
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