Sehr geehrtAntragsteller/in
ich nehme Bezug auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 9. Januar 2019 und erteile folgende Auskunft:
Die wesentlichen Themen der im Rahmen der sog. „Jahreswechselkommunikation 2019“ im Zeitraum vom 27. Dezember 2018 bis zum 2. Januar 2019 geschalteten Anzeige des Bundesministeriums für Gesundheit waren die Änderungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, die auf dem Gebiet der Pflege sowie die beabsichtigte Optimierung der Regelungen zu den Terminservicestellen.
Mit den Informationen zu den Terminservicestellen beinhaltete die Anzeige ein Serviceelement, das vor allem für deren Schaltung von Bedeutung war. Die Initiativen des Bundesministeriums für Gesundheit sehen vor, künftig den bisher nur über regional unterschiedliche Telefonnummern erreichbaren Service unter der bundeseinheitlichen Nummer 116117 zu bündeln. Ein wesentlicher Anlass für diese Initiative ist, dass die meisten Menschen in Deutschland die regional unterschiedlichen Telefonnummern, unter denen die Terminservicestellen zurzeit erreichbar sind, nicht kennen.
Die Anzeige sollte daher den Menschen als Service auch die Telefonnummer angeben, unter der die jeweilige regionale Terminservicestelle erreichbar ist. Sie wurde daher so konzipiert, dass in der Anzeige die jeweils für die Region zutreffende Telefonnummer erscheint. Für die Schaltung bedeutete dies, dass sie auf regionaler Ebene erfolgen musste. Dabei war es erforderlich, regional erscheinende Zeitungen und Zeitschriften so auszuwählen, dass eine bundesweite Abdeckung erreicht werden kann.
Die Schaltung erfolgte über einen Rahmenvertrag des Bundes, der u.a. Rabattgewährungen bis zu 25 % des Gesamtbetrags vorsieht (Naturalrabatt). Für die Schaltung der Anzeige wurden Mittel in Höhe von rd. 1.6 Mio. EUR aufgewandt. Der sich aus dieser Schaltung ergebende Naturalrabatt steht dem Bundesministerium für Gesundheit für Anzeigenschaltungen im Jahr 2019 zur Verfügung.
Der Schaltplan für die Anzeige ist beigefügt.
Schaltungen in elektronischen oder sozialen Medien erfolgten nicht. Eine Druckvorlage ist nicht Gegenstand der Akten.
Mit freundlichen Grüßen,