Bundeszentralregister: Informationsaustausch mit den USA

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

1) Inwieweit und zu welchen Zwecken werden den Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika Auskünfte aus dem Bundeszentralregister über strafrechtliche Verurteilungen von deutschen Staatsbürgern erteilt?

2) Geschieht dies nur im Einzelfall auf Anfrage oder besteht z. B. ein genereller automatisierter Abfrage- und Auskunftsvorgang hinsichtlich aller in die USA einreisenden deutschen Staatsbürger?

3) Auf Basis welcher Rechtsabkommen/völkerrechtlichen Verträge erfolgen diese Auskünfte?

4) Wie oft stellten die USA im vergangenen Jahr (wenn darüber noch keine Daten vorliegen: im Jahr davor) Auskunftsersuchen über Verurteilungen von deutschen Staatsbürgern? Wie vielen dieser Ersuchen wurde nachgekommen, wie viele wurden abgelehnt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Februar 2022
  • Frist
    10. März 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Inwieweit und …
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundeszentralregister: Informationsaustausch mit den USA [#240314]
Datum
8. Februar 2022 14:57
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Inwieweit und zu welchen Zwecken werden den Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika Auskünfte aus dem Bundeszentralregister über strafrechtliche Verurteilungen von deutschen Staatsbürgern erteilt? 2) Geschieht dies nur im Einzelfall auf Anfrage oder besteht z. B. ein genereller automatisierter Abfrage- und Auskunftsvorgang hinsichtlich aller in die USA einreisenden deutschen Staatsbürger? 3) Auf Basis welcher Rechtsabkommen/völkerrechtlichen Verträge erfolgen diese Auskünfte? 4) Wie oft stellten die USA im vergangenen Jahr (wenn darüber noch keine Daten vorliegen: im Jahr davor) Auskunftsersuchen über Verurteilungen von deutschen Staatsbürgern? Wie vielen dieser Ersuchen wurde nachgekommen, wie viele wurden abgelehnt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240314 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240314/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesamt für Justiz
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 124/2022 Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 8. Februar 2022 haben Sie um Auskunft bezüg…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Bundeszentralregister: Informationsaustausch mit den USA [#240314]
Datum
21. Februar 2022 11:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 -1530/2 - A 2 124/2022 Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 8. Februar 2022 haben Sie um Auskunft bezüglich des Informationsaustausches mit den USA bezogen auf Auskünfte aus dem Bundeszentralregister gebeten. Ihrem Begehren auf Auskunftserteilung wird nach den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes vollumfänglich entsprochen. Zu Frage 1: Den Vereinigten Staaten von Amerika wird auf entsprechende Ersuchen Auskunft in strafrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 1 II Nr. 5 und 9, Art. 2, 9 II, 17 III des Vertrages vom 14.10.2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe in Strafsachen und dem Zusatzvertrag vom 18.04.2006, BGBl 2007 II S. 1618, BGBl 2010 II S. 829, erteilt. Die Auskunft in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten wird auf entsprechende Ersuchen gemäß Nr. 2, 3 der Vereinbarung über den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen und über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister vom 03.01.1961, BGBl 1961 II S. 471, in gleichem Umfang erteilt, wie sie für den angegebenen Verwendungszweck einer deutschen Dienststelle erteilt wird. Soweit eine Auskunftserteilung nach § 41 des Bundeszentralregisters (BZRG) an deutsche Dienststellen nicht vorgesehen ist, erhalten auch die Vereinigten Staaten keine Auskunft und sie können allenfalls von dem Betroffenen selbst die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen. Zu Frage 2: Auskünfte werden grundsätzlich nur im Einzelfall auf Anfrage erteilt. Es bestehen keine völkerrechtlichen Verträge mit den Vereinigten Staaten, auf deren Grundlage regelmäßig Strafnachrichten versendet werden. Ein unmittelbarer Zugriff von Stellen eines anderen Staates auf das Bundeszentralregister besteht ebenfalls nicht. Zu Frage 3: Bezüglich der Beantwortung der Frage 3 wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen. Zu Frage 4: Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften zwar Protokolle. Die Protokolldaten dürfen jedoch nur für Mitteilungen über Berichtigungen nach § 20 BZRG, zu internen Prüfzwecken, zur Datenschutzkontrolle und zur Auskunft aus Protokolldaten entsprechend § 21a Absatz 3 verarbeitet werden. Hinsichtlich der erteilten Auskünfte aus dem Bundeszentralregister an Stellen eines anderen Staates können daher keine Angaben gemacht werden. Es werden auch sonst keine Statistiken zu den Auskünften an die Vereinigten Staaten erhoben. Dieser nach dem Informationsfreiheitsgesetz erteilte Bescheid ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen