Burg Eltz (Wierschem/RLP) - Luca-App - Zugang NUR mit Zwang zur digitalen Kontakterfassung

Auf der Homepage der Burg Eltz
https://burg-eltz.de/de/
heißt es
"Der Zugang auf das Burggelände ist nur mit Eintrittskarte
und
Erfassung der Kontaktdaten - via luca app - möglich."

Damit wird die datenschutzrechtlich fragwürdige Luca-App
(u.a. vgl.
https://www.ccc.de/de/updates/2021/luca-app-ccc-fordert-bundesnotbremse
https://digikoletter.github.io/
https://www.heise.de/news/Auch-das-Bundesamt-kritisiert-Luca-App-Angriffs-Szenario-plausibel-6056614.html
https://netzpolitik.org/?s=+luca

zwangsweise zur Pflicht
und gleichzeitig auch zu einem Diskriminierungswerkzeug;
NICHT-technikaffine Personen, Alte, Behinderte usw. würden somit mutmaßlich ausgeschlossen.

Auf der Homepage und diversen Werbeträgern wird ausdrücklich NUR die digitale Kontaktdatenerfassung angeboten.

Ihrer eigenen Pressemitteilung stimme ich vollstens zu!

05.05.2021
Kugelmann fordert Wahlfreiheit für Gäste von Restaurants und Besucherinnen von Kulturevents – Wenn ausschließlich eine Kontaktnachverfolgungs-App akzeptiert wird, ist das der falsche Weg
Gäste, Teilnehmerinnen und Besucher von Restaurants, Einrichtungen und Veranstaltungen sollen nach Auffassung des Landesdatenschutzbeauftragten nicht zur ausschließlichen Nutzung einer bestimmten Kontaktnachverfolgungs-App verpflichtet werden.

https://www.datenschutz.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/detail/News/kugelmann-fordert-wahlfreiheit-fuer-gaeste-von-restaurants-und-besucherinnen-von-kulturevents-wenn-a/

1) Ich bitte um Zusendung Ihres Prüfberichtes zu o.g. Burg-Eltz bzgl. Internetauftritt bzw. datenschutzrechtlich relevanter Corona-Maßnahmen.
2) Sollten keine Dokumente dazu vorliegen, so bitte ich um Prüfung des vorgenannten Sachverhaltes, entsprechende Info und Mitteilung des vergebenen Aktenzeichens.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. Juni 2021
  • Frist
    6. Juli 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf der Homepage der Bur…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Burg Eltz (Wierschem/RLP) - Luca-App - Zugang NUR mit Zwang zur digitalen Kontakterfassung [#221699]
Datum
1. Juni 2021 22:39
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf der Homepage der Burg Eltz https://burg-eltz.de/de/ heißt es "Der Zugang auf das Burggelände ist nur mit Eintrittskarte und Erfassung der Kontaktdaten - via luca app - möglich." Damit wird die datenschutzrechtlich fragwürdige Luca-App (u.a. vgl. https://www.ccc.de/de/updates/2021/luca-app-ccc-fordert-bundesnotbremse https://digikoletter.github.io/ https://www.heise.de/news/Auch-das-Bundesamt-kritisiert-Luca-App-Angriffs-Szenario-plausibel-6056614.html https://netzpolitik.org/?s=+luca zwangsweise zur Pflicht und gleichzeitig auch zu einem Diskriminierungswerkzeug; NICHT-technikaffine Personen, Alte, Behinderte usw. würden somit mutmaßlich ausgeschlossen. Auf der Homepage und diversen Werbeträgern wird ausdrücklich NUR die digitale Kontaktdatenerfassung angeboten. Ihrer eigenen Pressemitteilung stimme ich vollstens zu! 05.05.2021 Kugelmann fordert Wahlfreiheit für Gäste von Restaurants und Besucherinnen von Kulturevents – Wenn ausschließlich eine Kontaktnachverfolgungs-App akzeptiert wird, ist das der falsche Weg Gäste, Teilnehmerinnen und Besucher von Restaurants, Einrichtungen und Veranstaltungen sollen nach Auffassung des Landesdatenschutzbeauftragten nicht zur ausschließlichen Nutzung einer bestimmten Kontaktnachverfolgungs-App verpflichtet werden. https://www.datenschutz.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/detail/News/kugelmann-fordert-wahlfreiheit-fuer-gaeste-von-restaurants-und-besucherinnen-von-kulturevents-wenn-a/ 1) Ich bitte um Zusendung Ihres Prüfberichtes zu o.g. Burg-Eltz bzgl. Internetauftritt bzw. datenschutzrechtlich relevanter Corona-Maßnahmen. 2) Sollten keine Dokumente dazu vorliegen, so bitte ich um Prüfung des vorgenannten Sachverhaltes, entsprechende Info und Mitteilung des vergebenen Aktenzeichens.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221699 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221699/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage im Bereich Informationsfreiheit Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreihei…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage im Bereich Informationsfreiheit
Datum
24. Juni 2021 11:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 8920-233 Telefax: (06131) 8920-299 Datum: 24.06.2021 Gesch.Z.: 4.04.21.021 Ihr Zeichen: #221699 <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage im Bereich Informationsfreiheit Ihre E-Mail vom 01.06.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mir kein Prüfbericht zu der Burg bzgl. des Internetauftritts bzw. datenschutzrechtlich relevanter Corona-Maßnahmen vorliegt. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vertritt jedoch folgende Auffassung: Nach § 15 Abs. 6 der 23. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) sind Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 CoBeLVO verpflichtet. Nach § 1 Abs. 8 CoBeLVO sollen zur Datenerhebung Verpflichtete in der Regel eine digitale Erfassung der Daten anbieten. Eine Möglichkeit für dieses Angebot ist die Nutzung der App Luca. Dabei sind die Vorgaben des Datenschutzes und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sieht die Luca-App - auch wenn noch Verbesserungsmöglichkeiten bestehen - als eine datenschutzgerechte Lösung zur Kontakterfassung. Ich verweise Sie in diesem Zusammenhang auf die nachstehende Pressemitteilung: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/st/20210329_DSK_Stellungnahme.pdf § 1 Abs. 8 CoBeLVo schreibt jedoch auch vor, dass Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, in jedem Fall eine papiergebundene Datenerfassung anzubieten ist. Dies betont meine Dienststelle auch nochmals in der nachstehenden Pressemitteilung: https://www.datenschutz.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/detail/News/kugelmann-fordert-wahlfreiheit-fuer-gaeste-von-restaurants-und-besucherinnen-von-kulturevents-wenn-a/ Von diesem Anspruch ist jedoch nicht umfasst, dass der Verantwortliche die Daten zur weiteren Aufbewahrung in Papierform vorhalten muss. Er muss lediglich bei der Datenerfassung eine weitere Möglichkeit schaffen, die Daten auch ohne z.B. die Luca-App zu erheben. Dies soll nach dem Gesetzeswortlaut in Papierform geschehen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass keine Bürgerin oder Bürger gezwungen wird, ein Smartphone zu besitzen, auf dem die Luca-App oder eine andere App zur Kontakterfassung vorhanden ist. Dem Verantwortlichen steht es aber - wie bereits in der Vergangenheit - frei, die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher in einer elektronischen Form zu speichern. Dabei kann er sich sowohl Dienstleister wie z.B. dem Anbieter von Luca oder anderer Anbieter von Kontakterfassungsdiensten als auch eines Tabellen-Programms auf seinem eigenen Computer bedienen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Daten daneben noch in Papierform aufbewahrt werden. Die Betreiber der Burg dürfen damit Daten in dem Luca-System speichern. Streng genommen sieht der Gesetzeswortlaut zwar vor, dass die Daten in einem ersten Schritt von Besuchern in Papierform angeben und dann ein Mitarbeitender der Burg dies in ein anderes System überträgt, ich sehe jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen hier keinen Mehrwert zu der mir bekannten Methode, bei der die Daten von einem Mitarbeitenden direkt im Luca System erfasst werden und dabei der Zwischenschritt der Papiererfassung wegfällt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen