Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Internet:
www.datenschutz.rlp.de
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
Telefon: (06131) 8920-233
Telefax: (06131) 8920-299
Datum: 11.06.2021
Gesch.Z.: 4.04.21.018
Ihr Zeichen: #220281
Ihre Anfrage im Bereich Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 12.05.2021
Sehr
Antragsteller/in
zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mir kein Prüfbericht zu der Burg bzgl. des Internetauftritts bzw. datenschutzrechtlich relevanter Corona-Maßnahmen vorliegt.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vertritt jedoch folgende Auffassung:
Nach § 15 Abs. 5 der 22. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) sind Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 CoBeLVO verpflichtet. Nach § 1 Abs. 8 CoBeLVO sollen zur Datenerhebung Verpflichtete in der Regel eine digitale Erfassung der Daten anbieten. Eine Möglichkeit für dieses Angebot ist die Nutzung der App Luca. Dabei sind die Vorgaben des Datenschutzes und die vollständige datenschutzkonforme Löschung der Daten nach vier Wochen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sieht die Luca-App - auch wenn noch Verbesserungsmöglichkeiten bestehen - als eine datenschutzgerechte Lösung zur Kontakterfassung. Ich verweise Sie in diesem Zusammenhang auf die nachstehende Pressemitteilung:
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/st/20210329_DSK_Stellungnahme.pdf
§ 1 Abs. 8 CoBeLVo schreibt jedoch auch vor, dass Personen, die in die digitale Datenerfassung nicht einwilligen, in jedem Fall eine papiergebundene Datenerfassung anzubieten ist. Dies betont meine Dienststelle auch nochmals in der nachstehenden Pressemitteilung:
https://www.datenschutz.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/detail/News/kugelmann-fordert-wahlfreiheit-fuer-gaeste-von-restaurants-und-besucherinnen-von-kulturevents-wenn-a/
Von diesem Anspruch ist jedoch nicht umfasst, dass der Verantwortliche die Daten zur weiteren Aufbewahrung in Papierform vorhalten muss. Er muss lediglich bei der Datenerfassung eine weitere Möglichkeit schaffen, die Daten auch ohne z.B. die Luca-App zu erheben. Dies soll nach dem Gesetzeswortlaut in Papierform geschehen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass keine Bürgerin oder Bürger gezwungen wird, ein Smartphone zu besitzen, auf dem die Luca-App oder eine andere App zur Kontakterfassung vorhanden ist.
Dem Verantwortlichen steht es aber - wie bereits in der Vergangenheit - frei, die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher in einer elektronischen Form zu speichern. Dabei kann er sich sowohl Dienstleister wie z.B. dem Anbieter von Luca oder anderer Anbieter von Kontakterfassungsdiensten als auch eines Tabellen-Programms auf seinem eigenen Computer bedienen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Daten daneben noch in Papierform aufbewahrt werden.
Die Betreiber der Burg dürfen damit Daten in dem Luca-System speichern. Streng genommen sieht der Gesetzeswortlaut zwar vor, dass die Daten in einem ersten Schritt von Besuchern in Papierform angeben und dann ein Mitarbeitender der Burg dies in ein anderes System überträgt, ich sehe jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen hier keinen Mehrwert zu der mir bekannten Methode, bei der die Daten von einem Mitarbeitenden direkt im Luca System erfasst werden und dabei der Zwischenschritt der Papiererfassung wegfällt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen