Bürgeranfrage: Keine Punkte ab 60 Euro?

Bürgeranfrage

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bitte um Beantwortung meiner Bürgeranfrage:

Im neuen Tatbestandskatalog (9.11.2021) findet sich nun die Änderung für Geschwindigkeitsverstöße wieder. Für TBNR 141664 (innerorts 11-16 km/h) fallen nun 60 € Bußgeld an. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten, die über 55 € liegen fallen im Regelfall Punkte an. Dies ist hier nicht der Fall. Wieso?

Laut § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG bb) müssten doch auch für diesen Verstoß Punkte anfallen?

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Oktober 2021
  • Frist
    23. November 2021
  • 3 Follower:innen
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Bürgeranfrage Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bitte um Beantwortung meiner Bürgeranfrage: Im neuen Tatbestan…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bürgeranfrage: Keine Punkte ab 60 Euro? [#231484]
Datum
21. Oktober 2021 09:04
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Bürgeranfrage Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bitte um Beantwortung meiner Bürgeranfrage: Im neuen Tatbestandskatalog (9.11.2021) findet sich nun die Änderung für Geschwindigkeitsverstöße wieder. Für TBNR 141664 (innerorts 11-16 km/h) fallen nun 60 € Bußgeld an. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten, die über 55 € liegen fallen im Regelfall Punkte an. Dies ist hier nicht der Fall. Wieso? Laut § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG bb) müssten doch auch für diesen Verstoß Punkte anfallen? Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231484 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231484/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Az: L 24 KC 1178 BKatV - Geschwindigkeitsverstöße - Anpassung der FeV - Anlage 13 zu § 40 FeV - Eintrag Fahreignun…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Az: L 24 KC 1178 BKatV - Geschwindigkeitsverstöße - Anpassung der FeV - Anlage 13 zu § 40 FeV - Eintrag Fahreignungsregister
Datum
27. Oktober 2021 09:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der wir Ihnen nach Abstimmung mit der Fachabteilung folgendes mitteilen können: Es ist richtig, dass mit der am 9. November 2021 in Kraft tretenden Änderung der BKatV keine Änderung der FeV und der im Fahreignungsregister einzutragenden Punkte einhergeht. Ob ein Punkt einzutragen ist, richtet sich nach § 4 Abs. 2 und § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und c StVG sowie § 40 in Verbindung mit Anlage 13 FeV. In Anlage 13 FeV sind die für das Fahreignungs-Bewertungssystem relevanten Verstöße abschließend aufgelistet. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Az: L 24 KC 1178 BKatV - Geschwindigkeitsverstöße - Anpassung der FeV - Anlage 13 zu § 40 FeV - Eintrag Fahrei…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Az: L 24 KC 1178 BKatV - Geschwindigkeitsverstöße - Anpassung der FeV - Anlage 13 zu § 40 FeV - Eintrag Fahreignungsregister [#231484]
Datum
27. Oktober 2021 09:32
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich würde noch gerne erfahren, wieso keine Änderung der FeV Anlage erfolgte. Der Regelungssystematik der BKatV ist klar zu entnehmen, dass für sicherheitsrelevante Ordnungswidrigkeitsanzeigen (d.h. ab 60 €) eigentlich immer Punkte erteilt werden. Wieso wurde in diesem Fall von dieser Regelungssystematik abgewichen? Sind Überschreitungen von 11-16 km/h innerorts nicht relevant für die Verkehrssicherheit? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231484 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231484/
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Az.: L 24 KC 1178 BKatV - Geschwindigkeitsverstöße - Anpassung der FeV - Anlage 13 zu § 40 FeV - Eintrag Fahreign…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Az.: L 24 KC 1178 BKatV - Geschwindigkeitsverstöße - Anpassung der FeV - Anlage 13 zu § 40 FeV - Eintrag Fahreignungsregister
Datum
10. November 2021 13:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in die Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV-Novelle) von Oktober 2021, die am 9. November 2021 in Kraft getreten ist, sieht eine Anpassung der Geldbußen und Fahrverbote für verschiedene Verkehrsverstöße vor. Es ist richtig, dass die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister nach einer rechtskräftigen Entscheidung, die sich nach § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und ihrer Anlage 13 richtet, durch diese BKatV-Novelle nicht nochmals geändert worden ist. Nötige Anpassungen an geändertes Recht erfolgten insoweit bereits durch Artikel 4 der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814; 54. StVRÄndV). Die in der BKatV geregelten Geldbußen und Fahrverbote stellen eine Regelzumessung für häufig vorkommende Verkehrsverstöße dar; sie haben also neben dem erzieherischen Zweck in erster Linie ahndenden, d.h. repressiven Charakter. Dem steht im Unterschied dazu das System der Punktebewertung nach Anlage 13 FeV gegenüber. Das System der Punktebewertung dient der Bezeichnung und Bewertung von verkehrsbezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems. Es hat den Zweck, einen einheitlichen Maßstab für die Bewertung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Hinblick auf die sich darin ausdrückende mangelnde Einstellung zu verkehrsgerechtem Verhalten des Einzelnen zur Verfügung zu stellen. Die Punktebewertung orientiert sich im Ergebnis an einer Einschätzung zu der Frage, ob jemand aufgrund der Anzahl und der Art der von ihm begangenen Verkehrsverstöße als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges anzusehen ist, sodass ihm bei einer bestimmten Kumulation bis zur Wiederherstellung der Fahreignung die Fahrerlaubnis entzogen werden muss. Das System der Punktebewertung verfolgt im Unterschied zur Verhängung von Geldbußen und Fahrverboten jedoch keinen Ahndungszweck und darf ihn kraft Gesetzes auch nicht verfolgen. Vor diesem Hintergrund hat der Verordnungsgeber bislang keine Notwendigkeit gesehen, die Punktebewertung nach Anlage 13 FeV parallel zu den mit der genannten Verordnung vorgenommenen weiteren Änderungen der BKatV anzupassen. Dies umfasst auch die Bewertung von innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Anhebung der Geldbußen für Geschwindigkeitsverstöße und Anpassung der weiteren Tatbestände im Rahmen der BKatV-Novelle verfolgt bereits das Ziel, die Verkehrssicherheit im gesamten Straßenverkehr zu erhöhen, indem sie die abschreckende Wirkung der Sanktionen wiederherstellt. Innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bereich von 11 bis 15 km/h sind indessen nach der bisherigen Bewertung des Verordnungsgebers nicht so schwerwiegend, dass sie ein Indiz für eine sich darin offenbarende Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen darstellen. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Bürgeranfrage VwV-StVO [#231484] Sehr geehrte Damen und Herren, wann wird die neue VwV-StVO endlich Rechtskraft e…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bürgeranfrage VwV-StVO [#231484]
Datum
11. November 2021 15:08
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, wann wird die neue VwV-StVO endlich Rechtskraft erlangen? (Nach dem Beschluss des Bundesrats) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231484 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231484/

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Az.: L 24 - CKL 837 Veröffentlichung - in Kraft - Novelle der VwV-StVO Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Az.: L 24 - CKL 837 Veröffentlichung - in Kraft - Novelle der VwV-StVO
Datum
1. Dezember 2021 12:35
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 08.11.2021 ist am 15.11.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Änderungen sind am 16.11.2021 in Kraft getreten. Der Vorschriftstext ist abrufbar unter https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/JMVqeE1paZwm6oA28WT?1. Mit freundlichen Grüßen