Sehr Antragsteller/in
die Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV-Novelle) von Oktober 2021, die am 9. November 2021 in Kraft getreten ist, sieht eine Anpassung der Geldbußen und Fahrverbote für verschiedene Verkehrsverstöße vor. Es ist richtig, dass die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister nach einer rechtskräftigen Entscheidung, die sich nach § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und ihrer Anlage 13 richtet, durch diese BKatV-Novelle nicht nochmals geändert worden ist. Nötige Anpassungen an geändertes Recht erfolgten insoweit bereits durch Artikel 4 der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814; 54. StVRÄndV).
Die in der BKatV geregelten Geldbußen und Fahrverbote stellen eine Regelzumessung für häufig vorkommende Verkehrsverstöße dar; sie haben also neben dem erzieherischen Zweck in erster Linie ahndenden, d.h. repressiven Charakter. Dem steht im Unterschied dazu das System der Punktebewertung nach Anlage 13 FeV gegenüber. Das System der Punktebewertung dient der Bezeichnung und Bewertung von verkehrsbezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems. Es hat den Zweck, einen einheitlichen Maßstab für die Bewertung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Hinblick auf die sich darin ausdrückende mangelnde Einstellung zu verkehrsgerechtem Verhalten des Einzelnen zur Verfügung zu stellen. Die Punktebewertung orientiert sich im Ergebnis an einer Einschätzung zu der Frage, ob jemand aufgrund der Anzahl und der Art der von ihm begangenen Verkehrsverstöße als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges anzusehen ist, sodass ihm bei einer bestimmten Kumulation bis zur Wiederherstellung der Fahreignung die Fahrerlaubnis entzogen werden muss. Das System der Punktebewertung verfolgt im Unterschied zur Verhängung von Geldbußen und Fahrverboten jedoch keinen Ahndungszweck und darf ihn kraft Gesetzes auch nicht verfolgen.
Vor diesem Hintergrund hat der Verordnungsgeber bislang keine Notwendigkeit gesehen, die Punktebewertung nach Anlage 13 FeV parallel zu den mit der genannten Verordnung vorgenommenen weiteren Änderungen der BKatV anzupassen. Dies umfasst auch die Bewertung von innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Anhebung der Geldbußen für Geschwindigkeitsverstöße und Anpassung der weiteren Tatbestände im Rahmen der BKatV-Novelle verfolgt bereits das Ziel, die Verkehrssicherheit im gesamten Straßenverkehr zu erhöhen, indem sie die abschreckende Wirkung der Sanktionen wiederherstellt. Innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bereich von 11 bis 15 km/h sind indessen nach der bisherigen Bewertung des Verordnungsgebers nicht so schwerwiegend, dass sie ein Indiz für eine sich darin offenbarende Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen darstellen.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen