Bürgerbegehren, Zulassung oder Ablehnung
Ein Bürgerbegehren kann abgelehnt werden, wenn seit dem letzten Ratsbeschluss "keine wesentlichen neue Gesichtspunkte" aufgetreten sind.
Da die Entscheidung was "wesentliche Gesichtspunkte" sind liegt aber zuerst einmalbei Personen (Räten), die gegen das Bürgerbegehren sind. Eine objektive Beurteilung ist also manchmal ausgeschlossen.
Konkret: In Osthofen beabsichtigt eine BI ein Bürgerbegehren durchführen zu lassen. Die notwendigen Voraussetzungen (Untersstützerunterschriften) sind erbracht. Die BI argumentiert, dass damals (Beschluss 2009) u.a. die (genauen) Kosten für die Gemeinde nicht bekannt waren. Die Verwaltung argumentiert, dass die Kosten in etwa (so gut es eben ging) bekannt waren.
Frage:
Sind mit "wesentlichen Gesichtpunkten" nur Gesichtspunkte in direktem Zusammenhang mit dem Projekt ansetzbar? Zwischenzeitlich musste die Gemeinde eine KITA bauen sowie Renovierungsarbeiten an anderen Kindergärten durchführen etc. .
Können diese Punkte, die 2009 noch nicht bekannt waren bei der Entscheidung angesetzt werden?
Muss/sollte im Sinne des §20GG (alle Staatsgewalt geht vom Volke aus) bei der Beurteilung besonderer Umstände im Zweifelsfall ein Volksbegehren zugelassen werden?
Anfrage abgelehnt
-
Datum31. Oktober 2014
-
2. Dezember 2014
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!