Bürgerbegehren, Zulassung oder Ablehnung

Ein Bürgerbegehren kann abgelehnt werden, wenn seit dem letzten Ratsbeschluss "keine wesentlichen neue Gesichtspunkte" aufgetreten sind.
Da die Entscheidung was "wesentliche Gesichtspunkte" sind liegt aber zuerst einmalbei Personen (Räten), die gegen das Bürgerbegehren sind. Eine objektive Beurteilung ist also manchmal ausgeschlossen.

Konkret: In Osthofen beabsichtigt eine BI ein Bürgerbegehren durchführen zu lassen. Die notwendigen Voraussetzungen (Untersstützerunterschriften) sind erbracht. Die BI argumentiert, dass damals (Beschluss 2009) u.a. die (genauen) Kosten für die Gemeinde nicht bekannt waren. Die Verwaltung argumentiert, dass die Kosten in etwa (so gut es eben ging) bekannt waren.

Frage:
Sind mit "wesentlichen Gesichtpunkten" nur Gesichtspunkte in direktem Zusammenhang mit dem Projekt ansetzbar? Zwischenzeitlich musste die Gemeinde eine KITA bauen sowie Renovierungsarbeiten an anderen Kindergärten durchführen etc. .
Können diese Punkte, die 2009 noch nicht bekannt waren bei der Entscheidung angesetzt werden?

Muss/sollte im Sinne des §20GG (alle Staatsgewalt geht vom Volke aus) bei der Beurteilung besonderer Umstände im Zweifelsfall ein Volksbegehren zugelassen werden?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Oktober 2014
  • Frist
    2. Dezember 2014
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Bernhard Furch
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ein Bürgerbe…
An Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
Bernhard Furch
Betreff
Bürgerbegehren, Zulassung oder Ablehnung [#7906]
Datum
31. Oktober 2014 12:02
An
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ein Bürgerbegehren kann abgelehnt werden, wenn seit dem letzten Ratsbeschluss "keine wesentlichen neue Gesichtspunkte" aufgetreten sind. Da die Entscheidung was "wesentliche Gesichtspunkte" sind liegt aber zuerst einmalbei Personen (Räten), die gegen das Bürgerbegehren sind. Eine objektive Beurteilung ist also manchmal ausgeschlossen. Konkret: In Osthofen beabsichtigt eine BI ein Bürgerbegehren durchführen zu lassen. Die notwendigen Voraussetzungen (Untersstützerunterschriften) sind erbracht. Die BI argumentiert, dass damals (Beschluss 2009) u.a. die (genauen) Kosten für die Gemeinde nicht bekannt waren. Die Verwaltung argumentiert, dass die Kosten in etwa (so gut es eben ging) bekannt waren. Frage: Sind mit "wesentlichen Gesichtpunkten" nur Gesichtspunkte in direktem Zusammenhang mit dem Projekt ansetzbar? Zwischenzeitlich musste die Gemeinde eine KITA bauen sowie Renovierungsarbeiten an anderen Kindergärten durchführen etc. . Können diese Punkte, die 2009 noch nicht bekannt waren bei der Entscheidung angesetzt werden? Muss/sollte im Sinne des §20GG (alle Staatsgewalt geht vom Volke aus) bei der Beurteilung besonderer Umstände im Zweifelsfall ein Volksbegehren zugelassen werden?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Furch <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Bernhard Furch

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Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Zulassung eines Bürgerbegehrens Sehr geehrter Herr Furch, zu Ihrer Anfrage vom 31. Oktober 2014 teile ich Ihnen z…
Von
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Zulassung eines Bürgerbegehrens
Datum
3. November 2014 12:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Furch, zu Ihrer Anfrage vom 31. Oktober 2014 teile ich Ihnen zunächst mit, dass es sich inhaltlich nicht um ein Auskunftsersuchen im Sinne des LIFG handelt, das Sie nicht Auskunft zu hier vorhandenen Informationen begehren. Vielmehr bitten Sie um eine allgemeine Rechtsauskunft, ohne die betreffende Angelegenheit überhaupt zu benennen. Soweit es um Rechtsfragen zu einer kommunalen Beschlusslage geht, insbesondere ob für ein Bürgerbegehren die Frist des § 17 a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GemO relevant ist, wenden Sie sich bitte an die für die Stadt Osthofen unmittelbar zuständige Aufsichtsbehörde, mithin die Kreisverwaltung Alzey-Worms. Mit freundlichen Grüßen