Bürgerbeteiligung - speziell Online-Beteiligung

Ich hätte gerne gewusst, inwieweit Sie als Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Methoden der ePartizipation seit 2010 angewendet haben.
Wieviele Online-Beteiligungsmaßnahmen gab es (2010-2018)?
Zu welchen Anlässen wurden diese Beteiligungsmaßnahmen durchgeführt?
Wie groß war deren Reichweite?
Planen Sie weitere Online-Beteiligungsmaßnahmen?

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    2. Januar 2019
  • Frist
    5. Februar 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich hätte gerne …
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bürgerbeteiligung - speziell Online-Beteiligung [#35450]
Datum
2. Januar 2019 16:56
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich hätte gerne gewusst, inwieweit Sie als Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Methoden der ePartizipation seit 2010 angewendet haben. Wieviele Online-Beteiligungsmaßnahmen gab es (2010-2018)? Zu welchen Anlässen wurden diese Beteiligungsmaßnahmen durchgeführt? Wie groß war deren Reichweite? Planen Sie weitere Online-Beteiligungsmaßnahmen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Eingangsbestätigung - Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.01.2019 an das BMZ; GZ: Z 14 O4…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Eingangsbestätigung - Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.01.2019 an das BMZ; GZ: Z 14 O4010-0288/002
Datum
7. Januar 2019 15:16
Status
Warte auf Antwort

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.01.2019. Ihr Antrag wird unter dem Geschäftszeichen Z 14 O4010-0288/002 geführt. Ihr Antrag ist am 03.01.2019 im BMZ eingegangen und wurde an das in meinem Hause zuständige Fachreferat weitergeleitet. Die Bearbeitung soll gemäß § 7 Abs. 5 IFG innerhalb eines Monats erfolgen, soweit nicht schutzwürdige Interessen eine Beteiligung Dritter erforderlich machen. Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben, sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html eingesehen werden. Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500,00 Euro erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten sondern in Höhe der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätze erhoben. Diese betragen: 60,00 EURO pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes 45,00 EURO pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 30,00 EURO pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes Für den Fall, dass ich Gebühren zu erheben beabsichtige, werde ich Sie darüber vor der Bescheidung Ihres Antrags informieren. Ich werde Sie dann auch bitten, mich über eventuelle Gebührenbefreiungs- und ermäßigungstatbestände gemäß § 2 IFGGebV vor der Bescheidung zu unterrichten. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Bescheid - IFG-Antrag zu " Online-Bürgerbeteiligung"; GZ: Z14 O4010-0288/002 Sehr geehrtAntragsteller/in…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Bescheid - IFG-Antrag zu " Online-Bürgerbeteiligung"; GZ: Z14 O4010-0288/002
Datum
30. Januar 2019 15:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.01.2019 und übersende Ihnen anbei meinen Bescheid vom 30.01.2019. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Bescheid - IFG-Antrag zu " Online-Bürgerbeteiligung"; GZ: Z14 O4010-0288/002 [#35450] Sehr geehrt<…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bescheid - IFG-Antrag zu " Online-Bürgerbeteiligung"; GZ: Z14 O4010-0288/002 [#35450]
Datum
25. März 2019 23:08
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Anfrage! Es wäre hilfreich, wenn Sie folgende Informationen zu den von Ihnen genannten Prozessen bestätigen bzw. korrigieren würden: 1) Online-Dialog zur Zukunftscharta; Jahr 2014; Start des Projektes: 2. Quartal 2) Online-Dialog zum Marshallplan; Jahr 2017; Start des Projektes: 1. Quartal Außerdem hätte ich noch eine zusätzliche Frage: Gab es vergleichbare Prozesse im BMZ vor 2010? Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 35450 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Rückfrage zu IFG-Antrag " Online-Bürgerbeteiligung"; GZ: Z14 O4010-0288/002; Eingangsbestätigung IFG-Ant…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
Rückfrage zu IFG-Antrag " Online-Bürgerbeteiligung"; GZ: Z14 O4010-0288/002; Eingangsbestätigung IFG-Antrag zu "Onlinebeteiligung" GZ: Z14 04010-0288/026
Datum
4. April 2019 10:17
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Erhalt Ihrer E-Mail vom 25.03.2019. Ihre Rückfragen zu dem Bescheid vom 30.01.2019 beantworte ich wie folgt: Es verbleibt bei den in dem Bescheid vom 30.01.2019 getroffenen Feststellungen. Die dortigen Angaben sind inhaltlich korrekt. Ihre Frage nach Online-Dialogen vor 2010 werte ich als neuen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Dieser Antrag wird unter dem oben angegebenen Geschäftszeichen geführt. Ihr Antrag ist am 25.03.2019 im BMZ eingegangen. Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben, sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html eingesehen werden. Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500,00 Euro erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten sondern in Höhe der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätze erhoben. Diese betragen: 60,00 EURO pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes 45,00 EURO pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 30,00 EURO pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes Die Beantwortung Ihrer Anfrage wird einen größeren zeitlichen Aufwand in Anspruch nehmen, da umfangreichere Recherche dafür notwendig sein wird. Die Bearbeitung wird daher voraussichtlich gebührenpflichtig werden, sofern überhaupt Informationen zu Ihrer Anfrage auffindbar sind. Bitte teilen Sie mir bis zum 08.04.2019 mit, ob Sie Ihren Antrag vom 25.03.2019 aufrechterhalten, obwohl voraussichtlich Gebühren anfallen werden, sofern von Ihnen begehrte Informationen auffindbar sind. Nach Mitteilung Ihrer Bereitschaftserklärung zu Übernahme etwaiger Gebühren, bearbeite ich den oben genannten Antrag gerne weiter. Mit freundlichen Grüßen