Bürgerrechte im Rahmen von Petitionen

Ich bitte um folgende Informationen zum Thema Eingaben bei dem Petitionsausschuss:

1. Aus dem Petitionsgesetz ergibt sich, dass Petionen vom Petitionsausschuss bei Bedarf zur endgültigen Beschlussfassung dem Plenum des Abgeordnetenhauses vorgelegt werden können. Kann der << Antragsteller:in >> diesbezüglich im Vorfeld Einschränkungen treffen, falls ihm das Plenum „zu viel Öffentlichkeit/Offenlegung“ bedeutet?

2. Aus dem Petitionsgesetz ergibt sich, dass der << Antragsteller:in >> „in der Regel“ durch einen Bescheid des Petitionsausschusses über die Art der Erledigung unterrichtet wird. Heißt dass, das manche Petition ohne genau nachvollziehbare Begründung, „ohne auf die Sache einzugehen“, abgewiesen wird?

3. Wer entscheidet an wen die Eingaben des Petenten zur Stellungnahme gesendet werden? Wird dafür das Einverständnis des Petenten eingeholt?

4. Darf der << Antragsteller:in >> die eingehenden Stellungnahmen im Rahmen seiner Petition ebenso einsehen, wie seine Angaben an Dritte gesendet werden können?

5. Wer entscheidet über die Einsichtsrechte des Petenten? Wird dies im Vorfeld mitgeteilt, so dass der << Antragsteller:in >> auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob er eine Petition einreicht?

6. Der Petitionsausschuss wird von Ihnen im Rahmen von Drucksachen und Jahresberichten als „Anwalt für Bürgeranliegen“ bezeichnet. Inwiefern ist es damit zu vereinbaren, falls der << Antragsteller:in >> keine umfassenden Einsichtsrechte in eingehende Stellungnahmen hat? Das ist bei einem Anwalt ja schon gegeben und entspricht auch dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

7. Inwiefern ist der Petitionsausschuss unabhängig vom Senat oder an dessen Weisungen gebunden?

8. Welche Rechtsgrundlagen gelten, außer dem Petitionsgesetz, für Petitionen?

9. Wie viele Petitionen wurden prozentual in den letzten Jahren vollumfänglich positiv (im Sinne der Bürger) erledigt?

Vielen Dank für die Antwort!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. November 2017
  • Frist
    28. Dezember 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Abgeordnetenhaus von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bürgerrechte im Rahmen von Petitionen [#25422]
Datum
23. November 2017 18:08
An
Abgeordnetenhaus von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um folgende Informationen zum Thema Eingaben bei dem Petitionsausschuss: 1. Aus dem Petitionsgesetz ergibt sich, dass Petionen vom Petitionsausschuss bei Bedarf zur endgültigen Beschlussfassung dem Plenum des Abgeordnetenhauses vorgelegt werden können. Kann der Antragsteller/in diesbezüglich im Vorfeld Einschränkungen treffen, falls ihm das Plenum „zu viel Öffentlichkeit/Offenlegung“ bedeutet? 2. Aus dem Petitionsgesetz ergibt sich, dass der Antragsteller/in „in der Regel“ durch einen Bescheid des Petitionsausschusses über die Art der Erledigung unterrichtet wird. Heißt dass, das manche Petition ohne genau nachvollziehbare Begründung, „ohne auf die Sache einzugehen“, abgewiesen wird? 3. Wer entscheidet an wen die Eingaben des Petenten zur Stellungnahme gesendet werden? Wird dafür das Einverständnis des Petenten eingeholt? 4. Darf der Antragsteller/in die eingehenden Stellungnahmen im Rahmen seiner Petition ebenso einsehen, wie seine Angaben an Dritte gesendet werden können? 5. Wer entscheidet über die Einsichtsrechte des Petenten? Wird dies im Vorfeld mitgeteilt, so dass der Antragsteller/in auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob er eine Petition einreicht? 6. Der Petitionsausschuss wird von Ihnen im Rahmen von Drucksachen und Jahresberichten als „Anwalt für Bürgeranliegen“ bezeichnet. Inwiefern ist es damit zu vereinbaren, falls der Antragsteller/in keine umfassenden Einsichtsrechte in eingehende Stellungnahmen hat? Das ist bei einem Anwalt ja schon gegeben und entspricht auch dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 7. Inwiefern ist der Petitionsausschuss unabhängig vom Senat oder an dessen Weisungen gebunden? 8. Welche Rechtsgrundlagen gelten, außer dem Petitionsgesetz, für Petitionen? 9. Wie viele Petitionen wurden prozentual in den letzten Jahren vollumfänglich positiv (im Sinne der Bürger) erledigt? Vielen Dank für die Antwort! Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Abgeordnetenhaus von Berlin
Ihre E-Mail von 24. November 2017 wegen Akteneinsicht- bzw. Aktenauskunft Sehr geehrter Herr, im Auftrag von Frau…
Von
Abgeordnetenhaus von Berlin
Betreff
Ihre E-Mail von 24. November 2017 wegen Akteneinsicht- bzw. Aktenauskunft
Datum
13. Dezember 2017 13:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr, im Auftrag von Frau Dr. Reiter übersende ich Ihnen das Antwortschreiben zu Ihrem Antrag als Anlage. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail von 24. November 2017 wegen Akteneinsicht- bzw. Aktenauskunft [#25422] Sehr geehrte Damen und Herr…
An Abgeordnetenhaus von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail von 24. November 2017 wegen Akteneinsicht- bzw. Aktenauskunft [#25422]
Datum
13. Dezember 2017 18:01
An
Abgeordnetenhaus von Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort! Dieser entnehme ich, dass Sie sich für die Beantwortung leider unzuständig fühlen. Wer aber, soll dann zuständig sein? Die Antworten sollten sich doch aus Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien ergeben? Es handelt sich um Fragen zu Verwahrensweisen im Zusammenhang mit Petitionen an das Abgeordnetenhaus. Der Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses nennt sich "Anwalt für Bürgeranliegen". Antragsteller/in "Anwalt" sollte doch seinen "Mandanten" nicht die Auskunft darüber verwehren, wie er mit Ihnen umgeht? Oder wird dieses Vorgehen von Fall zu Fall willkürlich festgelegt? Von wem? Wenn es dafür keine schriftlich festgelegten Verfahrensweisen gibt, dann schreiben Sie das bitte! Wenn das Prozedere festgelegt ist, dann bitte ich die Quelle zu benennen und dies inhaltlich zu beauskunften. Wer bestimmt wie bezüglich der Fragen 1-8 verfahren wird? Auch zu Frage 9 gibt es doch sicher eine Statistik? Ich bitte noch einmal um die vollständige Beantwortung meiner Fragen! Vielen Dank im Voraus für die Antwort! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25422 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Abgeordnetenhaus von Berlin
WG: Weitere E-Mail von 24. November 2017 wegen Akteneinsicht- bzw. Aktenauskunft Sehr geehrter Herr, zu Ihrer mit…
Von
Abgeordnetenhaus von Berlin
Betreff
WG: Weitere E-Mail von 24. November 2017 wegen Akteneinsicht- bzw. Aktenauskunft
Datum
20. Dezember 2017 16:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr, zu Ihrer mit E-Mail vom 14. Dezember 2017 erneuerten Bitte, Fragen zum Petitionsverfahren zu beantworten, verweise ich auf mein Schreiben vom 12. Dezember 2017, in dem ich Ihnen bereits ausführlich dargelegt habe, weshalb kein Anspruch darauf besteht. Eine Fortsetzung des Schriftverkehrs dazu kann ich Ihnen daher nicht in Aussicht stellen. Unabhängig davon möchte ich Sie auf das Internetangebot des Abgeordnetenhauses aufmerksam machen. Informationen über den Petitionsausschuss und seine Jahresberichte mit Statistiken können Sie über die Seite https://www.parlament-berlin.de/de/Das-Parlament/Ausschuesse/Petitionsausschuss abrufen. Mit freundlichen Grüßen