Bürgerrechte im Rahmen von Petitionen
Ich bitte um folgende Informationen zum Thema Eingaben bei dem Petitionsausschuss:
1. Aus dem Petitionsgesetz ergibt sich, dass Petionen vom Petitionsausschuss bei Bedarf zur endgültigen Beschlussfassung dem Plenum des Abgeordnetenhauses vorgelegt werden können. Kann der << Antragsteller:in >> diesbezüglich im Vorfeld Einschränkungen treffen, falls ihm das Plenum „zu viel Öffentlichkeit/Offenlegung“ bedeutet?
2. Aus dem Petitionsgesetz ergibt sich, dass der << Antragsteller:in >> „in der Regel“ durch einen Bescheid des Petitionsausschusses über die Art der Erledigung unterrichtet wird. Heißt dass, das manche Petition ohne genau nachvollziehbare Begründung, „ohne auf die Sache einzugehen“, abgewiesen wird?
3. Wer entscheidet an wen die Eingaben des Petenten zur Stellungnahme gesendet werden? Wird dafür das Einverständnis des Petenten eingeholt?
4. Darf der << Antragsteller:in >> die eingehenden Stellungnahmen im Rahmen seiner Petition ebenso einsehen, wie seine Angaben an Dritte gesendet werden können?
5. Wer entscheidet über die Einsichtsrechte des Petenten? Wird dies im Vorfeld mitgeteilt, so dass der << Antragsteller:in >> auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob er eine Petition einreicht?
6. Der Petitionsausschuss wird von Ihnen im Rahmen von Drucksachen und Jahresberichten als „Anwalt für Bürgeranliegen“ bezeichnet. Inwiefern ist es damit zu vereinbaren, falls der << Antragsteller:in >> keine umfassenden Einsichtsrechte in eingehende Stellungnahmen hat? Das ist bei einem Anwalt ja schon gegeben und entspricht auch dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
7. Inwiefern ist der Petitionsausschuss unabhängig vom Senat oder an dessen Weisungen gebunden?
8. Welche Rechtsgrundlagen gelten, außer dem Petitionsgesetz, für Petitionen?
9. Wie viele Petitionen wurden prozentual in den letzten Jahren vollumfänglich positiv (im Sinne der Bürger) erledigt?
Vielen Dank für die Antwort!
Anfrage abgelehnt
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Datum23. November 2017
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28. Dezember 2017
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