Busse früher

Die jüngste Erhebung von vor 2018 der durchschnittlichen Ein- und Aussteigerzahlen der Buslinien 1, 24, 111, 112, 162, 184, 189, 193 und 195 je Haltestelle und Fahrtrichtung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. März 2020
  • Frist
    15. April 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Busse früher [#182353]
Datum
10. März 2020 19:14
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Die jüngste Erhebung von vor 2018 der durchschnittlichen Ein- und Aussteigerzahlen der Buslinien 1, 24, 111, 112, 162, 184, 189, 193 und 195 je Haltestelle und Fahrtrichtung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182353
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Busse früher“ vom 10.03.2020 (#182353) wurde von…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Busse früher [#182353]
Datum
30. April 2020 11:30
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Busse früher“ vom 10.03.2020 (#182353) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 16 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182353
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Ihr Anliegen vom 10.03.2020 Ihre Nachricht vom: 10.03.2020 Unser Zeichen: 20002624 KD/Scha Datum: 06.05.2020 …
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 10.03.2020
Datum
6. Mai 2020 12:32
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht vom: 10.03.2020 Unser Zeichen: 20002624 KD/Scha Datum: 06.05.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre Anfrage. Die darin erbetenen Auflistungen finden Sie im Anhang. Da der Anwendungsbereich des Hamburgischen Transparenzgesetzes räumlich auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg beschränkt ist erhalten Sie die von Ihnen angefragten Informationen nur für den auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegenden Teil der fraglichen Linien Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Anliegen vom 10.03.2020 [#182353] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Im Hamburge…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Anliegen vom 10.03.2020 [#182353]
Datum
6. Mai 2020 17:47
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Im Hamburger Transparenzgesetz (HmbTG) wird in §3 in Verbindung mit §2 klar geregelt, dass durch das HmbTG "juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg [...] unterliegen" dem HmbTG unterliegen. Hierbei macht das HmbTG weiterhin keinerlei räumliche Einschränkung in der Geltung des HmbTG. Des Weiteren sind in den, in §§ 4 bis 7 und 9 HmbTG abschließend geregelten, Ausnahmetatbeständen zur Veröffentlichungspflicht, keinerlei räumliche Einschränkungen auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg statthaft. Daher möchte ich sie bitten mir, gemäß §1 HmbTG, unverzüglich die vollständigen, angefragten und Ihnen vorliegenden Informationen zukommen zu lassen. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182353
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Ihr Anliegen vom 10.03.2020 Ihre Nachricht vom: 06.05.2020 Unser Zeichen: 20002624 KD/Scha Datum: 08.05.2020 …
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 10.03.2020
Datum
8. Mai 2020 08:59
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht vom: 06.05.2020 Unser Zeichen: 20002624 KD/Scha Datum: 08.05.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in wir kommen zurück auf Ihre E-Mail vom 06.05.2020, mit der Sie erneut bzw. weiterhin die vollständige Herausgabe der von Ihnen begehrten Informationen fordern. Dies müssen wir aus dem bereits genannten Grund weiterhin ablehnen. Wir haben zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass es sich bei der HVV GmbH grds. um eine auskunftspflichtige Stelle im Sinne des HmbTG handelt. Vorliegend geht es aber um den Umfang der bestehenden Auskunftspflicht bzw. den räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich des HmbTG, aus welchem sich ersterer ergibt. Die bestehende räumliche Beschränkung des Geltungsbereichs des HmbTG auf die Freie und Hansestadt Hamburg ergibt sich aus dem Umstand, dass die Hamburgische Gesetzgebungskompetenz an der Landesgrenze endet. Ein Hamburgisches Landesgesetz kann keine Wirkung jenseits der Landesgrenze in Schleswig-Holstein entfalten. Ein anderes Verständnis würde dazu führen, dem Hamburger Gesetzgeber zu unterstellen, er habe bei Erlass des Gesetzes verfassungswidrig handeln wollen, in dem er ohne entsprechende Kompetenz oder Gestattung in die Hoheit eines Nachbarbundeslandes eingreift. Eine solche Auslegung verbietet sich nach den ganz üblichen und allgemein anerkannten juristischen Maßstäben einer Gesetzesauslegung. Die sich aus der Beschränkung der Gesetzgebungskompetenz ergebende Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist jedem Landesgesetz immanent und bedarf daher keiner gesonderten Erwähnung im Gesetzestext. Hinzu kommt, dass der Anwendungsbereich des HmbTG nur insoweit eröffnet ist, wie durch die auskunftspflichtige Stelle Aufgaben der Daseinsvorsorge für die Freie und Hansestadt Hamburg unter der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg vorgenommen werden.  Siehe den von Ihnen selbst zitierten § 2 Abs. 3 HmbTG. Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht voll. Die von Ihnen begehrten Daten fallen nicht im Rahmen einer Daseinsvorsorgeaufgabe der Freien und Hansestadt Hamburg an, sondern bei der Wahrnehmung und/oder Unterstützung der Wahrnehmung von Daseinsvorsorgeaufgaben durch den jeweiligen Landkreis auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein. Die HVV GmbH ist nicht der für den fraglichen Bereich örtlich zuständige Aufgabenträger. Diese Funktion liegt beim jeweiligen Landkreis in Schleswig-Holstein. Die HVV GmbH unterstützt diesen lediglich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Dabei unterliegt die HVV GmbH nicht der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg, sondern der des jeweiligen Landkreises, welche ebenfalls Gesellschafter der HVV GmbH sind. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz …
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Busse früher“ [#182353] [#182353]
Datum
8. Mai 2020 13:19
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/182353 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil es sich bei den angefragten Daten um Daten der Daseinsvorsorge handelt, welche bei der HVV GmbH vorliegen. Die HVV GmbH unterliegt, wie die HVV GmbH selbst schreibt, dem HmbTG und damit der Veröffentlichungspflicht von Ihr vorliegenden Informationen, unabhängig von der räumlichen Entstehung der Daten. Angefragt sind die Zahlen der durchschnittlich ein- und aussteigenden Fahrgäste bestimmter Buslinien im HVV, gemäß vorliegenden Zählungen. Die Linien verlaufen vorwiegend auf Hamburger Gebiet, teilweise überschreiten sie jedoch auch die Grenze in das benachbarte Schleswig-Holstein. Die HVV GmbH lehnt den Antrag auf Informationszugang jedoch ab, soweit er Haltestellen betrifft, die nicht im Gebiet der FHH liegen. Sie begründet diese Entscheidung mit der Ansicht, für diese Informationen bestehe kein Auskunftsanspruch nach HmbTG, da das Gesetz sich räumlich nur auf das Gebiet der FHH beziehe. Eine Einschränkung des Informationsanspruchs auf Informationen, die in räumlichem Zusammenhang mit der FHH stehen, ergibt sich aus dem HmbTG nach meiner Ansicht nicht. Im HmbTG sind abschließend Gründe genannt, aufgrund derer ein Informationszugang verwehrt werden kann. Ein fehlender direkter räumlicher Bezug zum Gebiet der FHH ist nicht darunter. Daher besteht aus meiner Sicht auch für die Zahl der an Haltestellen außerhalb Hamburgs ein- bzw. zusteigenden Fahrgäste grundsätzlich eine Verpflichtung des HVV zur Übermittlung der Informationen, sofern sie der HVV GmbH vorliegen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 182353.pdf - 2020-05-06_1-NAME_NAME_200505_AW.csv Anfragenr: 182353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182353
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
15. Mai 2020 09:14
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Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/1329/2020) Sehr geehrteAntragsteller/in Ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom 8.5.2020.…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/1329/2020)
Datum
22. Juni 2020 10:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom 8.5.2020. Sie teilen mit, Sie hätten sich am 10.3.2020 an die Hamburger Verkehrsverbund (HVV) GmbH gewandt und unter Berufung auf das Hamburgische Transparenzgesetz (HmbTG) Auskunft über die jüngste Erhebung von vor 2018 der durchschnittlichen Ein- und Aussteigerzahlen der Buslinien 1, 24, 111, 112, 162, 184, 189, 193 und 195 je Haltestelle und Fahrtrichtung beantragt. Hierzu haben Sie am 6.5.2020 eine Tabelle erhalten, die die begehrten Informationen in Bezug auf Haltestellen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) enthielt, nicht jedoch für die Haltestellen, die durch die genannten Linien zwar bedient werden, sich aber außerhalb Hamburgs im Landesgebiet von Schleswig-Holstein befinden. Auf Ihre Rückfrage hin habe die HVV GmbH mitgeteilt, das HmbTG gelte ihrer Auffassung nach nur innerhalb der hamburgischen Landesgrenzen. Andernfalls würde das HmbTG in die Hoheit des Nachbarbundeslandes eingreifen und damit gegen das Grundgesetz verstoßen. Ferner seien die Daten nicht im Rahmen einer Aufgabe der Daseinsvorsorge der Freien und Hansestadt Hamburg angefallen. Die Voraussetzungen für eine Herausgabepflicht nach § 2 Abs. 3 HmbTG lägen mithin nicht vor. Sie halten die teilweise Ablehnung Ihres Antrags für unrechtmäßig. Auch ich habe Zweifel, dass die HVV GmbH die Informationen, die Haltestellen in Schleswig-Holstein betreffen, mit Recht zurückhält. Die HVV GmbH ist zunächst eine auskunftspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 3, 4 HmbTG. Es handelt sich um eine juristische Person des Privatrechts, an der die FHH mit 85,5 Prozent die Mehrheit der Anteile hält und somit im Sinne von Abs. 4 Nr. 2 b die Kontrolle ausübt. Die Auskunftsanfrage betrifft auch eine Tätigkeit der HVV GmbH im Bereich der Daseinsvorsorge, nämlich die Ermittlung der Auslastung bestimmter Buslinien und Haltestellen. § 2 Abs. 3 HmbTG enthält nach seinem Wortlaut auch bereits keine Beschränkung dahingehend, dass es sich bei den Daseinsvorsorgeleistungen, die dem Auskunftsanspruch nach dem HmbTG unterliegen, um Aufgaben handeln muss, die unmittelbar der FHH zugewiesen sind. Selbst wenn man eine solche Beschränkung annehmen wollte, wäre dies im vorliegenden Fall unerheblich. Es dürfte sich bei der Ermittlung der Fahrgastzahlen auch um eine Leistung der Daseinsvorsorge der FHH handeln. Nach Auskunft der HVV GmbH dienen die Informationen über die Ein- und Aussteigerzahlen insbesondere dazu, die Einnahmen unter den beteiligten Verkehrsunternehmen zu verteilen. Die Ermittlung der Fahrgastzahlen in Schleswig-Holstein dürfte damit erforderlich sein, um die Kosten für den auf das hamburgische Stadtgebiet entfallenen Streckenteil korrekt berechnen zu können. Sie lässt sich insofern von der Daseinsvorsorge für Hamburg nicht trennen. Bezugspunkt der Informationspflicht des HmbTG sind nach § 1 Abs. 1 HmbTG Informationen, die der auskunftspflichtigen Stellen vorliegen. Die Ein- und Aussteigerzahlen der Haltestellen in Schleswig-Holstein, die von Linien des HVV bedient werden, liegen der HVV GmbH vor und sind damit Gegenstand des Auskunftsanspruchs. Diese Regelung führt nicht dazu, dass das HmbTG verfassungswidrig ist. Ein Eingriff in die Hoheit des Landes Schleswig-Holstein erfolgt nicht. Es verpflichtet keine Hoheitsträger außerhalb Hamburgs, sondern lediglich die von Hamburg kontrollierte privatrechtlich organisierte HVV GmbH. Soweit von einer Auskunftsanfrage die Interessen eines anderen Bundeslands berührt werden, wäre am Maßstab des § 6 Abs. 3 Nr. 1 HmbTG zu prüfen, ob die Information zurückzuhalten ist. Voraussetzung dafür ist, dass durch die Herausgabe einer Information die Beziehungen zu einem Land nicht unerheblich gefährdet würden. Eine solche Gefährdung im konkreten Fall hat die HVV GmbH aber nicht substantiiert dargelegt. Im Regelfall wäre hierzu jedenfalls das betroffene Land anzuhören und dessen Stellungnahme zu prüfen. Da die Ablehnung eines Informationszugangsantrags erfolgt nach § 13 Abs. 2 HmbTG durch Bescheid. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Urt. v. 10.12.2014 – 17 K 1679/14) sollen auch Antworten juristischer Personen des Privatrechts auf Anträgen nach dem HmbTG Verwaltungsaktqualität haben. Demnach wäre gegen die Ablehnung, die begehrten Informationen zu veröffentlichen, zunächst Widerspruch einzulegen. Wird dieser abschlägig oder gar nicht beschieden, ist der Klageweg zum Verwaltungsgericht eröffnet. Die HVV GmbH erhält eine Kopie dieser Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/1329/2020) [#182353] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mühe! Mit…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/1329/2020) [#182353]
Datum
23. Juni 2020 14:30
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182353/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Anliegen vom 10.03.2020 [#182353] Sehr geehrteAntragsteller/in nachdem nun die Stellungnahme des Hamburgi…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Anliegen vom 10.03.2020 [#182353]
Datum
23. Juni 2020 14:45
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in nachdem nun die Stellungnahme des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorliegt, und Ihnen in Kopie ebenfalls vorliegen sollte, möchte ich Sie bitten mir die vollständigen, angefragten Daten zu meiner Anfrage vom 10.3.2020 zu zusenden. Ihr Zeichen zu der betreffenden Anfrage: 20002624 KD/Scha Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182353/
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Ihr Anliegen vom 10.03.2020 Ihre Nachricht vom: 10.03.2020 Unser Zeichen: 20002624 KD/Scha Datum: 30.06.2020 …
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 10.03.2020
Datum
30. Juni 2020 12:16
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht vom: 10.03.2020 Unser Zeichen: 20002624 KD/Scha Datum: 30.06.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in die Stellungnahme des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) liegt uns in der Tat vor. Allerdings können wir uns der darin enthaltenen Beurteilung der Rechtslage nicht anschließen. Dies haben wir dem HmbBfDI auch bereits mitgeteilt. Insbesondere was den Eingriff in die Hoheit des Landes Schleswig-Holstein betrifft sind wir anderer Ansicht. Ein solcher Eingriff kann nicht nur daran bestehen, dass ein Hoheitsträger außerhalb Hamburgs verpflichtet wird. Vorliegend besteht der Eingriff darin, dass die FHH sich nach dem von Ihnen vertretenen Verständnis des HmbTG die Kompetenz zusprechen würde, Regelungen in Bezug auf Sachverhalte zu erlassen, der sich in einem anderen Bundesland abspielen. Aus unserer Sicht hat allein das Bundesland Schleswig-Holstein die Kompetenz und Zuständigkeit, wenn es darum geht zu entscheiden, inwieweit in Bezug auf Vorgänge in Schleswig-Holstein ein Recht auf Informationszugang besteht. Dies wird insbesondere auch daran deutlich, dass das Land Schleswig-Holstein von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und ein entsprechendes Gesetz erlassen hat. Das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) ist unserer Ansicht nach vorliegend die einschlägige Rechtsgrundlage für den Zugang zu Informationen, die einen sich vollständig im Land Schleswig-Holstein abspielenden Sachverhalt betreffen. Auch trifft es faktisch nicht zu, dass die Ermittlung der Fahrgastzahlen auf Schleswig-Holsteinischem Gebiet notwendig ist, um die Kosten für den auf das hamburgische Stadtgebiet entfallenen Streckenteil korrekt berechnen zu können. Zum einen betreffen die Fahrgastzahlen nicht die Kostenseite der Betrachtung, sondern die Nachfrageseite. Und zum anderen ergibt sich der auf die FHH entfallende Anteil an den Einnahmen allein auf Grund der auf Hamburger Gebiet erhobenen Nachfrage. Die Zahlen aus Schleswig-Holstein werden nicht benötigt, um Rückschlüsse auf die Nachfrage auf Hamburger Gebiet zu ziehen. Es zählt allein die auf dem jeweiligen Gebiet „territorial“ erhobene Nachfrage. Der vom HmbBfDI gesehen Bezug zur Daseinsvorsorge in Hamburg besteht daher so nicht. Aus unserer Sicht muss daher der Anwendungsbereich des HmbTG weiterhin verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass allein dem jeweiligen Bundesland die Kompetenz darüber zukommt, zu regeln, inwieweit auf seinem Gebiet stattfindende Sachverhalte einem Anspruch auf Informationszugang unterliegen. Dies umso mehr dann, wenn in den fraglichen Bundesländern tatsächlich jeweils entsprechende Gesetze existieren. Die Anwendungsbereiche dieser Gesetze müssen im Rahmen der Auslegung in Einklang gebracht werden. Zur Auflösung der aktuell bestehenden Problematik möchten wir daher den folgenden Vorschlag machen: Mit dem auf Schleswig-Holsteinischem Gebiet betroffenen Landkreis haben wir bereits abgestimmt, dass nach dem IZG-SH ein Anspruch auf Zugang zu den von Ihnen begehrten Informationen besteht. Die Formalie, diesen Anspruch noch einmal gegenüber dem Landkreis geltenden zu machen, würden wir Ihnen ersparen. Bitte geben Sie uns kurz die Rückmeldung, dass Sie Ihr Zugangsbegehren auf die Regelungen des IZG-SH stützen. Dann werden wir die von Ihnen begehrten Informationen bereitstellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Anliegen vom 10.03.2020 [#182353] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort und die erneu…
An Hamburger Verkehrsverbund GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Anliegen vom 10.03.2020 [#182353]
Datum
12. Juli 2020 22:11
An
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort und die erneute Darlegung Ihrerer Rechtsauffassung. Leider führen Sie in der Argumentation Ihrer Rechtsauffassung keinerlei Gesetze, Artikel, Paragraphen oder Gerichtsurteile oder ähnliches an womit es möglich wäre diese Rechtsauffassung nachzuvollziehen. Dennoch vielen Dank für Ihren Vorschlag zur Auflösung der Problematik. Ich bestätige Ihnen hiermit das ich meine Anfrage auf das IZG-SH stütze. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182353 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182353/

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Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Ihr Anliegen vom 10.03.2020 Ihre Nachricht vom: 10.03.2020 Unser Zeichen: 20002624 KD/Schö Datum: 11.08.2020 …
Von
Hamburger Verkehrsverbund GmbH
Betreff
Ihr Anliegen vom 10.03.2020
Datum
11. August 2020 11:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihre Nachricht vom: 10.03.2020 Unser Zeichen: 20002624 KD/Schö Datum: 11.08.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ihre Aussage, dass wir unsere Rechtsauffassung nicht begründet hätten, können wir nicht nachvollziehen. Aus unserer Sicht haben wir dies ganz im Gegenteil sehr ausführlich und unter Nennung der einschlägigen Normen und Rechtsgrundsätze getan. Wir bedanken uns für Ihre Zustimmung zu unserem Lösungsansatz und stellen Ihnen hiermit die gewünschten Informationen zur Verfügung. Die eingetretene Verzögerung bei der finalen Bearbeitung bitten wir zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen