Az: V-0918/1/7-2023/2551
Antrag nach dem Sächsischen Transparenzgesetz
Hier: Anfrage vom 19.01.2023 zu Bußgeldern seit 2018
Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit o.g. Schreiben stellten Sie einen Antrag nach § 10 SächsTranspG auf Übersendung einer Auflistung der seit Mai 2018 ausgesprochenen Warnungen, Verwarnungen, gebührenpflichtigen Verwarnungen, Anweisungen, Anordnungen und Geldbußen.
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Gemäß § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 3 SächsTranspG ist die Sächsische Datenschutzbeauftragte nur transparenzpflichtig, soweit sie nicht kraft Gesetzes unabhängig tätig wird. Die Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht ist gesetzlich in Art. 52 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bzw. für den Bereich der JI-Richtlinie in § 38 Abs. 1 SächsDSUG geregelt. Danach handelt die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß der DS-GVO bzw. SächsDSUG völlig unabhängig. Dies betrifft den gesamten Bereich der datenschutzrechtlichen Aufsicht. Zum anderem sind auch innerorganisatorische Entscheidungen der Sächsischen Datenschutzbeauftragten in der Regel Ausdruck ihrer Unabhängigkeit.
Ihre Anfrage betrifft die Erfüllung einer Aufgabe nach der DS-GVO und nach dem SächsDSUG - die Bearbeitung von Beschwerden, die Datenschutzverstöße zum Inhalt haben - eine Transparenzpflicht besteht nicht.
Unabhängig davon möchte ich Sie jedoch auf folgende, veröffentlichte Information hinweisen:
Unter
https://saechsdsb.de/taetigkeitsberichte finden Sie die veröffentlichten Tätigkeitsberichte der Jahre 2018 bis 2021, die auch jeweils Übersichten über die Anzahl der festgesetzten Verwarn- bzw. Bußgelder im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich enthalten. Im Tätigkeitsbericht für das Jahr 2017/2018 sind zudem statistische Angaben zu den weiteren ergriffenen Abhilfemaßnahmen veröffentlicht. Der Tätigkeitsbericht für das Jahr 2022 ist in Vorbereitung und wird eine Auflistung der Abhilfemaßnahmen und Bußgelder enthalten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten, Devrientstr. 5, 01067 Dresden, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten zu erheben. Wird der Widerspruch in elektronischer Form erhoben, ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach über die auf der Internetseite
www.egvp.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen