Bußgelder wegen Streusalz bzw. Nichträumung

Die Anzahl (ungefähr reicht) der am heutigen 18.01.2024 verhängten Bußgelder wegen des Streuens mit Salz auf Gehwegen (war an vielen Stellen deutlich erkennbar) und die Bußgelder wegen Nichträumung von Schnee (auch waren viele Stellen nicht geräumt).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Januar 2024
  • Frist
    20. Februar 2024
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Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Di…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Bußgelder wegen Streusalz bzw. Nichträumung [#297678]
Datum
18. Januar 2024 16:58
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anzahl (ungefähr reicht) der am heutigen 18.01.2024 verhängten Bußgelder wegen des Streuens mit Salz auf Gehwegen (war an vielen Stellen deutlich erkennbar) und die Bußgelder wegen Nichträumung von Schnee (auch waren viele Stellen nicht geräumt).
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 297678 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297678/ Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Ulrich Scharfenort
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bußgelder wegen Streusalz bzw. Nichträumung“ vom 18.01.2024 (#2976…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Bußgelder wegen Streusalz bzw. Nichträumung [#297678]
Datum
20. Februar 2024 05:24
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bußgelder wegen Streusalz bzw. Nichträumung“ vom 18.01.2024 (#297678) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. https://fragdenstaat.de/anfrage/bussgelder-wegen-streusalz-bzw-nichtraeumung/#nachricht-867344 Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort

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Kommunalverwaltung Duisburg
Anfrage Nr. 297678 Sehr geehrter Herr Scharfenort, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage nach IFG NRW vom 18.01.2024 g…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Anfrage Nr. 297678
Datum
26. Februar 2024 16:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage nach IFG NRW vom 18.01.2024 gerichtet an die Stadt Duisburg. Ihr Anliegen wurde der Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR am 20.02.2024 vorgelegt, mit der Bitte, Ihnen eine Antwort zukommen zu lassen. Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg haben bisher noch keine Bußgeldverfahren nach §12 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung erhoben. Das liegt zum einen an dem bislang milden Winter und zum anderen daran, dass die Wirtschaftsbetriebe Duisburg - AöR die Kundinnen und Kunden zunächst anschreiben und um Behebung des Mangels bitten. Da dies bisher dann auch zeitnah durchgeführt wurde, wurden keine Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Überprüfungen hinsichtlich der Winterwartung können aufgrund der temporären Entwicklung der Witterung und der Größe des Stadtgebietes natürlich nur sporadisch durchgeführt werden. Wir haben 4 MitarbeiterInnen im Einsatz, die sich u.a. um Kontrollen zum Thema Straßenreinigung/Winterdienst kümmern. Diese tragen dazu bei, dass Anwohnende angeschrieben und zur Beseitigung des Missstandes aufgefordert werden. Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Mit freundlichen Grüßen