CAD-Dateien der Planung Bahnhofstraße

- sämtliche CAD-Dateien der aktuellen Planung der Bahnhofstraße

=> die aktuellsten Dateien sind ausreichend
=> insbesondere auch die Dateien, die für die Berechnung der Schleppkurven von Bussen und LKW genutzt wurden
=> in elektronischer Form

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    9. Februar 2022
  • Frist
    11. März 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
CAD-Dateien der Planung Bahnhofstraße [#240419]
Datum
9. Februar 2022 13:12
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche CAD-Dateien der aktuellen Planung der Bahnhofstraße => die aktuellsten Dateien sind ausreichend => insbesondere auch die Dateien, die für die Berechnung der Schleppkurven von Bussen und LKW genutzt wurden => in elektronischer Form
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240419 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240419/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Paderborn
mit Ihrer Mail vom 09.02.2022 beantragten Sie auf Grundlage des IFG NRW die Zusendung sämtlicher CAD-Dateien der a…
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Via
Briefpost
Betreff
Datum
7. März 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,6 MB
mit Ihrer Mail vom 09.02.2022 beantragten Sie auf Grundlage des IFG NRW die Zusendung sämtlicher CAD-Dateien der aktuellen Planung der Bahnhofstraße. Ihr Anspruch auf Zugang zu den bei der Stadt Paderborn vorhandenen amtlichen Informationen richtet sich nach den Regelungen des IFG NRW. Gem. § 5 Abs. 4 der Vorschrift kann ein Antrag unter anderem abgelehnt werden, wenn der antragstellenden Person die gewünschte Information bereits zur Verfügung gestellt worden ist. Mit Schreiben vom 06.09.2021 beantragten Sie über das Portal FragdenStaat (#195847) u.a. die Zusendung der Planungsunterlagen für die LP 3 und LP 4. Dies erfolgte insbesondere ohne Angabe dazu, in welchem Format diese Informationen bereitgestellt werden sollen. An diesem Tag wurden Sie durch den Unterzeichner per Mail darüber unterrichtet, dass die finalen Ausführungspläne erneut an die Bezirksregierung Detmold gehen und daher in absehbarer Zeit mit einem Ende des laufenden Verwaltungsvorganges zu rechnen ist. Ferner habe ich Sie schriftlich auf eine Internetpräsentation der Stadt Paderborn hingewiesen, über die aktuelle Neuigkeiten zum Bauvorhaben, insbesondere zur bisherigen Historie der Planungen, abgerufen werden können. Des Weiteren wurden Sie im Rahmen eines Telefonates umfassend über den geplanten Ausbau der Bahnhofstraße und den aktuellen Sachstand zur Abwicklung der finanziellen Fördermaßnahme informiert. Im Anschluss daran stellten Sie mit Zuschrift vom 07.09.2021 Ihren vorgenannten Antrag bis zu einer Genehmigung der Ausführungsplanung (LP 5) durch die Bezirksregierung Detmold ruhend. Nachdem Sie am 20.10.2021 durch den Unterzeichner auf Ihre erneute Anfrage hin darüber unterrichtet wurden, dass die Ausführungsplanung wegen Verzögerungen auf Seiten der mit dem Bauprojekt beteiligten DB Netz AG noch nicht beim Fördergeber eingereicht werden konnte, haben Sie am selben Es handelte sich dabei um zwei zip-Dateien mit insgesamt 73 Elementen im pdf-Format, mit deren Übersendung Ihnen sämtliche Planungsunterlagen für das Bauvorhaben Bahnhofstraße, mithin mehr als die von Ihnen mit Schreiben vom 06.09.2021 beantragten Unterlagen für die LP 3 und LP 4, bereit gestellt worden sind. Es ist somit festzustellen, dass Sie über die mit Schreiben vom 09.02.2022 beantragten Informationen zum Inhalt der aktuellen Planung der Bahnhofstraße bereits tatsächlich verfügen. Aufgrund dessen ist die Tatbestandsvoraussetzung von § 5 Abs. 4 IFG NRW als erfüllt anzusehen (Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Minden vom 26.01.2004, AZ: 3 K 1162/02 sowie Handkommentar zum IFG NRW von Pabst/Frankewitsch, Ziffer 124 zu § 5). Für die von hier nunmehr zu treffende Ermessensentscheidung kann der verwaltungsökonomische Aspekt der Vermeidung mehrfachen Verwaltungsaufwandes für die Erteilung einer Information herangezogen werden. Wie Sie meinen vorigen Ausführungen entnehmen können, kam es infolge Ihrer ersten Antragstellung vom 06.09.2021 sowohl zu schriftlicher als auch telefonischer Korrespondenz. Darüber hinaus war die Bereitstellung der umfangreichen, aus 73 Dateien bestehenden Unterlagen zur Ausführungs,- Entwurfs,- und Genehmigungsplanung mit einem nicht unerheblichen Vorbereitungsaufwand verbunden. Unter Berücksichtigung des dargelegten Verwaltungsaufwandes sowie des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes, der sich aufgrund einer Bearbeitung Ihres aktuellen Antrages ergäbe, lehne ich daher in Ausübung des mir zustehenden Ermessens Ihren Antrag vom 09.02.2022 ab.
Kommunalverwaltung Paderborn
Ihr Antrag nach dem IFG NRW vom 09.02.2022 Sehr Antragsteller/in die Entscheidung der Stadt Paderborn zu Ihrem An…
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG NRW vom 09.02.2022
Datum
9. März 2022 08:58
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in die Entscheidung der Stadt Paderborn zu Ihrem Antrag nach dem IFG NRW vom 09.02.2022 auf Zusendung sämtlicher CAD-Dateien der aktuellen Planung der Bahnhofstraße geht Ihnen mit Datum vom 07.03.2022 auf dem Postweg zu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „CAD-Dateien der Planung Bahnhofstraße“ [#240419]
Datum
10. März 2022 12:06
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/240419/ Der Informationszugang wurde rechtswidrigerweise abgelehnt. Die Stadt Paderborn ist der Überzeugung, dass ich bereits über die beantragten Informationen (CAD-Dateien der Planung) verfüge, da mir bei einer vorherigen Anfrage bereits PDF-Dateien derselben Planung zugesandt wurden. Diese Rechtsansicht ist jedoch offensichtlich unhaltbar und die Ablehnung nach § 5 Abs. 4 Alternative 1 rechtswidrig - ich bitte daher um Vermittlung. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bin bereit den Antrag dahingehend einzuschränken, dass mir zunächst eine Auflistung der verfügbaren CAD-Dateien zugesandt wird. Beispielsweise in Form einer Liste, eines Screenshots etc. Zu den Gründen: 1. Bei CAD-Dateien handelt es sich nicht um PDF-Dateien. Die Formate sind auch nicht austauschbar und faktisch gleich - wie es zum Beispiel bei reinen Textformaten der Fall wäre. Die Stadt Paderborn verfügt auch tatsächlich über beide Dateien in den beiden Formaten. Bei CAD-Dateien handelt es sich um elektronische Dateien, die von s.g. CAD-Programmen geöffnet werden können und für technische Zeichnungen genutzt werden. In diesem Fall enthalten die CAD-Dateien die exakten Maße jedes Elements in der Straßenplanung. Wichtiger aber noch: Die CAD-Dateien ermöglichen das Arbeiten und Ändern von technischen Zeichnungen. Dies ist mit PDF-Dateien nicht möglich. Dass die Dateien keineswegs dieselbe Information darstellen, ergibt sich bereits auch aus der Tatsache, dass die Stadt Paderborn über beide Dateiformate verfügt. Dies wäre sonst obsolet. Da mein Ziel das Ändern und Bearbeiten der technischen CAD-Dateien ist, wird das Ziel meines Informationszugangs daher auch keineswegs erfüllt. So auch Anwendungshinweise LDI NRW zu § 5: "Diese Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der informationspflichtigen Stelle. Sie muss sich daher – zur Vermeidung von Ermessensfehlern – vor ihrer Entscheidung bei der informationssuchenden Person kundig machen, aus welchen Gründen ein erneuter Informationszugang gesucht wird. " Da es mir - begründbar - nicht bloß um die oberflächliche Betrachtung der neuen Straßenplanung geht, sondern um die Möglichkeit auf den technischen Daten selbst zu arbeiten, liegt hier ein Ermessensfehler der Behörde vor. 2. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Minden vom 26.01.2004, AZ: 3 K 1162/02 ist keineswegs einschlägig. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Informationszugang nur zu jenen Dateien aufgrund § 5 Abs. 4 nicht gegeben war, die der Antragsteller selbst erstellt hatte oder im Rahmen des Prozess durch das Gericht bereits erhalten hatte. Der § 5 Abs. 4 wäre nach dem Urteil nur dann einschlägig, wenn die Stadt Paderborn die CAD-Dateien bereits zugesandt hätte oder diese allgemein veröffentlicht hätte. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 240419.pdf - 2022-03-07_1-anlehnung2.pdf - 2022-03-09_1-image001.jpg - 2022-03-09_1-image002.png - 2022-03-09_1-image003.png - 2022-03-09_1-image004.png - 2022-03-09_1-image005.png - 2022-03-09_1-image006.jpg Anfragenr: 240419 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240419/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 10.03.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „CAD-Dateien der Planung Bahnhofstraße“ [#240419]
Datum
11. März 2022 06:57
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 10.03.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Daten.... Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen: 66.12 Sehr << Anrede >> ich stelle Beschwerde (gem. Art. 17 GG) und zusätzlich/hilfswei…
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschwerde und Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit „CAD-Dateien der Planung Bahnhofstraße“ [#240419]
Datum
25. März 2022 10:23
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: 66.12 Sehr << Anrede >> ich stelle Beschwerde (gem. Art. 17 GG) und zusätzlich/hilfsweise Antrag gem. § 44 VwVfG NRW zur Feststellung der Nichtigkeit gegen Ihren Bescheid vom 7.3.2022 die mir zustehenden Informationen nicht zu übersenden. Ich erbitte eine Eingangsbestätigung. Der Informationszugang wurde rechtswidrigerweise abgelehnt. Die Stadt Paderborn ist der Überzeugung, dass ich bereits über die beantragten Informationen (s.g. CAD-Dateien der Planung) in anderer Form verfüge, da mir bei einer vorherigen Anfrage bereits PDF-Dateien derselben Planung zugesandt wurden. (Anfrage: https://fragdenstaat.de/anfrage/era-v...) Diese Rechtsansicht ist jedoch unrichtig und die Ablehnung nach § 5 Abs. 4 Alternative 1 daher offensichtlich rechtswidrig. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bin bereit den Antrag dahingehend einzuschränken, dass mir zunächst eine Auflistung der verfügbaren CAD-Dateien zugesandt wird. Beispielsweise in Form einer Liste, eines Screenshots etc. Zu den Gründen: 1. a) Bei CAD-Dateien handelt es sich nicht um PDF-Dateien. Die Formate sind auch nicht austauschbar und faktisch gleich - wie es zum Beispiel bei reinen Textformaten der Fall wäre. Die Stadt Paderborn verfügt auch tatsächlich über beide Dateien in den beiden Formaten. Bei CAD-Dateien handelt es sich um elektronische Dateien, die von s.g. CAD-Programmen geöffnet werden können und für technische Zeichnungen genutzt werden. In diesem Fall enthalten die CAD-Dateien die Maße, Orientierungen, Arten jedes Elements in der Straßenplanung. D.h. Markierungen, Borde, Oberflächen, exakte Maße u.v.m. CAD-Dateien ermöglichen - im Gegensatz zu PDF-Dateien auch die beliebige Darstellung einer Planung. Z.B. mit anderen Winkeln der Kameraperspektive. Wichtiger aber noch: Die CAD-Dateien ermöglichen das Arbeiten und Ändern von technischen Zeichnungen. Dies ist mit PDF-Dateien nicht möglich. Dass die Dateien keineswegs dieselbe Information darstellen, ergibt sich bereits auch aus der Tatsache, dass die Stadt Paderborn über beide Dateiformate verfügt. Diese wären sonst obsolet. Allein diese Tatsache spricht bereits dafür, dass mir keineswegs die beantragten Informationen in der Vergangenheit zugesandt wurden, da die Stadt Paderborn im Besitz von Dateien ist, die mir nie zugestellt wurden. Falls die noch nicht zugesandten Dateien nicht auf das Byte exakt gleich zu den bereits zugesandten Dateien ist, handelt es sich offensichtlich um andere Dateien. Da mein Ziel das Ändern und Bearbeiten der technischen CAD-Dateien ist, wird das Ziel meines Informationszugangs daher auch keineswegs erfüllt. In meinem Antrag hatte ich explizit die CAD-Dateien beantragt. Anders läge es wenn ich lediglich "Pläne der Bahnhofstraße" ohne weitere Spezifikation und Einschränkung erfragt hätte. In so einem Fall, wäre die Argumentation der Stadt Paderborn richtig. So liegt es hier jedoch nicht. b) Selbst wenn man - rein hilfsweise - annehmen würde, dass eine Ablehnung aufgrund von § 5 IFG in Betracht käme, wäre der Bescheid ermessensfehlerhaft, so auch Anwendungshinweise LDI NRW zu § 5: "Diese Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der informationspflichtigen Stelle. Sie muss sich daher – zur Vermeidung von Ermessensfehlern – vor ihrer Entscheidung bei der informationssuchenden Person kundig machen, aus welchen Gründen ein erneuter Informationszugang gesucht wird. " Da es mir - begründbar - nicht bloß um die oberflächliche Betrachtung der neuen Straßenplanung geht, sondern um die Möglichkeit auf den technischen Daten selbst zu arbeiten, liegt hier ein Ermessensfehler der Behörde vor. Eine Anhörung ist nicht erfolgt, sodass die Stadt Paderborn tatsächliche und rechtliche Gründe für die Zusendung der ähnlichen - aber nicht gleichen Informationen nicht beachtet hat. Dies führt zur Nichtigkeit des Bescheids vom 7.2.2022, da "er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist", vgl. § 44 VwVfG NRW. 2. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Minden vom 26.01.2004, AZ: 3 K 1162/02 ist keineswegs - entgegen der Darstellung des Bescheids - einschlägig. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Informationszugang nur zu jenen Dateien aufgrund § 5 Abs. 4 nicht gegeben war, die der Antragsteller selbst erstellt hatte oder im Rahmen des Prozess (zu dem Unterlagen beantragt wurden) durch das Gericht bereits erhalten hatte. Der § 5 Abs. 4 wäre nach dem Urteil nur dann einschlägig, wenn die Stadt Paderborn die CAD-Dateien bereits zugesandt hätte oder diese allgemein veröffentlicht hätte. Alternativ wenn die CAD-Dateien durch mich selbst erstellt worden wären. Nichts anderes ergibt sich aus den Urteilsgründen. 3. Sofern darauf abgestellt wird, dass im vorhergehenden Informationszugang zu den PDF-Dateien ein großer Verwaltungsaufwand betrieben wurde, ist dieser Einwand für den streitgegenständlichen Antrag ohne Belang. Zunächst sei festzuhalten, dass ein Großteil des erhöhten Verwaltungsaufwands aus der rechtswidrigen Ablehnung auch des damaligen Informationszugangs stammt. Die Ablehnung konnte erst nach Vermittlung durch die LDI NRW, Neubescheidung und langen Diskussionen aufgelöst werden. Es ist jedoch nicht einem Antragsteller anzulasten, dass eine Behörde das IFG NRW nicht bereits initial korrekt anwendet, obwohl der Antragsteller auf die Rechtslage jederzeit und wiederholt hingewiesen hatte. Abschließend und rein informativ sei zu diesem Punkt darauf hingewiesen, dass es bemerkenswert ist, dass eine derartig große und teure Straßenumplanung auch nie Thema im Stadtrat war und so in die Öffentlichkeit gelangt ist. Ich danke für Ihre Zeit! Anfragenr: 240419 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240419/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 9.2.2022 Aktenzeichen:…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „CAD-Dateien der Planung Bahnhofstraße"
Datum
1. April 2022 12:43
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 9.2.2022 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-1995/22 ________________________________ Sehr [geschwärzt], sehr geehrter [geschwärzt], Herr [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang zu den CAD-Dateien der aktuellen Planung der Bahnhofstraße bzw. zu einer Auflistung der entsprechenden CAD-Dateien (siehe Einschränkung vom 10. bzw. 25.3.) über die Seite von fragdenstaat.de (https://fragdenstaat.de/anfrage/cad-dateien-der-planung-bahnhofstrae/#nachricht-677079<https://fragdenstaat.de/anfrage/jugendvertretung-in-schleiden/>) gestellt zu haben. Mit Bescheid vom 7.3. haben Sie seinen Antrag unter Hinweis auf § 5 Abs. 4 IFG NRW abgelehnt. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 4 IFG NRW abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist. In einem vorangegangenen Verfahren hatten Sie dem Antragsteller die beantragten Planungsunterlagen bereits als PDF-Dateien zukommen lassen. Nun stellt sich die – aus meiner Sicht nicht ganz einfach zu beantwortende – Frage, ob es sich bei der CAD-Datei um eine mit der bereits übermittelten PDF-Datei identischen Information im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG NRW handelt. Ist der Informationsgehalt beider Dateiformate derselbe? Oder unterscheidet sich die CAD-Datei von der PDF-Datei bereits dadurch, dass sie Informationen enthält, die in der anderen Version nicht enthalten sind? Diese Frage kann ich von hieraus nicht beurteilen und bedürfte einer Klärung. Die Frage, ob unterschiedliche Dateiformate zugleich auch unterschiedliche Informationen i.S.d. IFG NRW sein können, wurde bislang in der Rechtsprechung – zumindest nach meiner Recherche – noch nicht aufgeworfen bzw. geklärt. Einzig gefunden habe ich ein Urteil des OVG NRW zum IWG bzw. zum IFG des Bundes, das sich mit dem Zugang unterschiedlicher Dateiformate auseinandersetzt. In diesem Fall war die PDF-Datei im Internet bereits veröffentlicht und dennoch wurde dem Kläger der Zugang im XML-Dateiformat zugesprochen, da dieses „erhebliche Vorteile bei der Auswertung“ böte, OVG NRW vom 15.4.2014, 8 A 1129/11. Würde dies auch im vorliegenden Fall zutreffen? Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Bei Rückfragen bin ich gerne unter der u.g. Durchwahl zu erreichen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-1995/22 Sehr << Anrede >> für Ihre Antwort sowie Durchschrift danke ich he…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „CAD-Dateien der Planung Bahnhofstraße" [#240419]
Datum
1. April 2022 13:42
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-1995/22 Sehr << Anrede >> für Ihre Antwort sowie Durchschrift danke ich herzlich! Das OVG NRW-Urteil zum IFG und zu XML-Dateien war mir noch nicht bekannt. In diesem Fall wurde zu ansonsten exakt inhaltsgleichen PDF/XML-Dateien entschieden und dennoch für den Antragsteller entschieden. Jedoch sind die Dateien in meinem Fall keineswegs auch nur ansatzweise inhaltsgleich. Der Inhalt der PDF-Dateien stellt höchstens eine kleine Teilmenge des Informationsgehalt der CAD-Dateien dar. Dies weil diese PDF-Dateien aus (!!) dem CAD-Programm anhand der CAD-Dateien selbst erstellt werden. Der Informationsgehalt und natürlich auch die Anwendungsfälle sind daher deutlich ausgeprägter. Tatsächlich lassen sich mit den CAD-Dateien eine fast unendliche Menge an verschiedenen PDF-Dateien erstellen (Blickwinkel, Weglassen von Objekten, Kartenabmessungen, Verkleinerung 1:100, 1:150, 1:1000 etc.), sodass es hier tatsächlich eindeutiger gelagert ist, als die Stadt vorgibt. Vielmehr entspricht dieser Fall eher einer Analogie, wo eine Stadt nur die Zusammenfassung einer Akte (Bestimmter Blickwinkel auf einen Sachverhalt, Wegnahme von Informationen) herausgibt und dann bei einer Anfrage zur gesamten Akte plötzlich behauptet, dass sämtliche Informationen bereits mit der Zusammenfassung herausgegeben wurden. So auch Schoch zur gleichlautenden Regelung § 9 IFG: "In derartigen Fallgestaltungen hat der Antragsteller die begehrte Information zur Kenntnisnahme bereits erhalten, so dass der nochmalige Informationszugang überflüssig erscheint.” Vorausgesetzt ist allerdings, dass die früher übermittelte mit der jetzt beantragten Information übereinstimmt; es muss also eine Identität zwischen der vom Antragsteller begehrten und der bei ihm bereits vorhandenen Information(en) gegeben sein. Werden nun weitere Angaben verlangt, liegt kein Grund für die Ablehnung des Antrags vor" Der Duden definiert "Identität" als: "völlige Übereinstimmung mit jemandem, etwas in Bezug auf etwas; Gleichheit" Dies liegt hier unter keinen Umständen - wie ausgeführt - vor. Auf den Ermessensfehler sei auch erneut hingewiesen - eine Anhörung meinerseits ist nicht erfolgt. Zuletzt sei daran erinnert, dass meine Einschränkung auf eine "Liste der CAD-Dateien" nun tatsächlich Null Überschneidung mit der vorherigen Anfrage hat, da die vorherige PDF-Anfrage keinerlei Informationen zu den vorhandenen CAD-Dateien enthält. Insofern schlägt ein Verweis auf die PDF-Dateien ohnehin fehl. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240419 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240419/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des BfDI 2021 | IFG-Antrag „CAD-Dateien“ Info…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des BfDI 2021 | IFG-Antrag „CAD-Dateien“
Datum
8. April 2022 10:53
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang „CAD-Dateien“ Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-1995/22 ________________________________ Sehr Antragsteller/in bei der Lektüre des Tätigkeitsberichts für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 2021 des BfDI, https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Taetigkeitsberichte/30TB_21.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Seite 80, bin ich auf einen Beitrag gestoßen, der sich – passend zum hiesigen Fall – mit der Frage des Formatwahlrechts auseinandersetzt und denen ich Ihnen unten zur Kenntnisnahme zitiere. In diesem Fall hält der BfDI, anders als das OVG NRW, die XML-Version inhaltlich vergleichbar mit der PDF-Version. „7.4 Formatwahlrecht: Ja oder Nein? Ein Recht auf die Wahl des Formats der Bereitstellung amtlicher Informationen besteht dann nicht mehr, wenn die Informationen bereits in einem anderen Format (vollständig) zugänglich sind. Ein Petent bat mich um Vermittlung, weil er sein Recht auf Informationszugang durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als verletzt ansah. Gegenstand des Informationszugangsantrages war die Herausgabe des IT-Grundschutz-Kompendiums 2021 in einem maschinenlesbaren Format. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens präzisierte der Petent den An­tragsgegenstand dahingehend, dass er die Bereitstellung des Dokuments in einer XML-Version wünschte. Das BSI lehnte den Informationszugang unter Verweis auf § 9 Abs. 3 IFG ab, da auf der Internetseite des BSI eine PDF-Version des Grundschutzkompendiums zur Verfü­gung stehe. Der Petent bat mich um Prüfung, ob ihm nicht doch eine XML-Version zur Verfügung zu stellen sei. Die Frage, ob man als Antragsteller in einem IFG-Verfah­ren ein Recht auf Bestimmung des (Datei-)Formats hat in dem die begehrten Informationen zur Verfügung gestellt werden, ist immer wieder Gegenstand von Eingaben. Das Recht zur Bestimmung der „Art des Informationszu­gangs“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG umfasst grundsätzlich auch das Wahlrecht hinsichtlich des Dateiformates (vgl. 2. TB zur Informationsfreiheit, Nr. 4.14.3), wonach dem Petenten die beantragte XML-Version herauszugeben gewesen wäre. Im vorliegenden Fall war die Ablehnung des Antrags durch das BSI aber dennoch nicht zu beanstanden, da die Informationen in der XML-Version nicht über die der PDF-Version hinausgingen. Soweit meinem Haus eine Prüfung möglich war, bestanden Unterschiede lediglich hinsichtlich der in der XML-Version zusätzlich enthalte­nen Metadaten. Ein Formatwahlrecht bestand daher nicht (mehr), soweit die begehrten Informationen bereits in einem anderen Format in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden konnten. Anders dürfte indes zu entscheiden sein, wenn die Dateiformate inhaltliche Unterschiede aufweisen würden. Ungeachtet dessen würde ich es begrüßen, wenn die Bereitstellung von amtlichen Informationen – auch un­ter Open-Data Gesichtspunkten – in unterschiedlichen Formaten erfolgen würde.“ Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des BfDI 2021 | IFG-Antrag „CAD-Dateien“ …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des BfDI 2021 | IFG-Antrag „CAD-Dateien“ [#240419]
Datum
8. April 2022 11:24
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-1995/22 Sehr << Anrede >> der Beitrag ist mir auch direkt ins Auge gesprungen. Der BfDI geht davon aus, dass anders zu entscheiden sei, "wenn die Dateiformate inhaltliche Unterschiede aufweisen würden". Daher verweise ich auf meine Ausführungen zu den ganz erheblichen inhaltlichen Unterschieden zwischen den CAD-Dateien und den aus den CAD-Dateien generierten PDF-Dateien. Ein besserer Vergleich wäre in diesem Fall z.B. das Zusenden von hochaufgelösten (!) PNG/JPG-Dateien einer Planung gegenüber dem Zusenden der PDF-Dateien, die die exakt gleiche Ansicht und Planung darstellen. Ob der Ansicht des BfDI überhaupt im Regelfall zuzustimmen ist, kann jedoch für diesen Fall offen bleiben, da keinesfalls auch nur im Ansatz ein gleicher Informationsgehalt zwischen PDF und CAD-Datei vorliegt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240419 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240419/
Kommunalverwaltung Paderborn
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 9.2.2022 Aktenzeichen:…
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „CAD-Dateien der Planung Bahnhofstraße"
Datum
12. April 2022 07:36
Status
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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 9.2.2022 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-1995/22 Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Schreiben vom 01.04.2022 zu dem o.g. Antrag auf Informationszugang nehme ich wie folgt Stellung: Herr Antragsteller/in hat mit E-Mail vom 09.02.2022 auf Grundlage des IFG NRW die Zusendung sämtlicher CAD-Dateien der aktuellen Planung der Bahnhofstraße, insbesondere auch die Dateien, die für die Berechnung der Schleppkurven von Bussen und LKW genutzt werden, beantragt. Zuvor hatte Herr Antragsteller/in am 06.09.2021 die Zusendung der Planungsunterlagen LP 3, LP 4 und später LP 5 beantragt. Wegen des weiteren Sachverhaltes verweise ich auf meinen Bescheid vom 07.03.2022, der Ihnen bekannt ist. Herrn Antragsteller/in wurden sodann im Rahmen dieses Antrags 73 Elemente im PDF-Format übersendet. Diese 73 Elemente umfassten sämtliche verkehrlich relevanten Planungsunterlagen für das Bauvorhaben Bahnhofstraße, welches (thematisch) Gegenstand des Informationsbegehrens vom 09.02.2022 ist („aktuelle Planung der Bahnhofstraße“). Mit Bescheid vom 07.03.2022 habe ich den Antrag von Herrn Antragsteller/in unter Verweis auf § 5 Abs. 4 IFG NRW und die bereits erfolgte Übersendung der PDF-Dateien abgelehnt. Der Antrag auf Auflistung der verfügbaren CAD-Dateien (Herr Antragsteller/in bezeichnet es in seinem Schreiben als „Einschränkung“) erfolgte gegenüber der Stadt Paderborn erstmalig mit Schreiben vom 25.03.2022. Diesen Antrag habe ich noch nicht beschieden. Nach derzeitigem Stand werde ich die begehrte Information bereitstellen. Diese hat Herr Antragsteller/in, so wie er es vorträgt, dementsprechend tatsächlich noch nicht erhalten. Sie war aber zum Zeitpunkt meiner Ablehnung Anfang März 2022 auch nicht Gegenstand seines Antrags. Aus dem vorhergehenden Antrag von Herrn Antragsteller/in vom 06.09.2021, in dem die PDF-Dateien mit sämtlichen Unterlagen zum Bauvorhaben Bahnhofstraße übersendet wurden, sowie seinem aktuellen Antrag, der insbesondere auf die Dateien abzielt, die für die Berechnung der Schleppkurven von Bussen und LKW genutzt werden, war ersichtlich, dass es Herrn Antragsteller/in mit seiner Anfrage um die verkehrlichen Belange der aktuellen Planung der Bahnhofstraße ging. Diese Informationen zu verkehrlichen Belangen sind gleichermaßen in den übersendeten PDF-Dateien und in der hier vorliegenden CAD-Datei Lageplan enthalten. Die PDF-Dateien hat das von der Stadt Paderborn beauftragte Planungsbüro auf Grundlage der aktuellsten dortigen CAD-Datei Lageplan generiert. Die Stadt Paderborn verfügt (lediglich) über die CAD-Datei des Lageplans (als Arbeitsstand) des beauftragten Planungsbüros. Andere CAD-Dateien, wie z.B. zum Höhenplan oder zu Querschnitten, liegen der Stadt Paderborn nicht vor. Die CAD-Datei Lageplan (Arbeitsstand) wurde verschiedenen Fachämtern zur Verfügung gestellt und von dort ggf. genutzt. Bei den PDF-Dateien, die Herrn Antragsteller/in übersendet wurden, handelte es sich um die Dateien, die der Stadt Paderborn durch das Planungsbüro auf vertraglicher Grundlage zur Verfügung gestellt wurden. Insofern hat die Stadt Paderborn hierüber auch die Nutzungsberechtigung und damit auch eine Berechtigung zur Weitergabe. Urheberrechtliche Belange, die bei einer Zurverfügungstellung der nicht vertraglich zugesicherten, sondern auf freiwilliger Basis übergebenen CAD-Datei betroffen sein könnten, konnten damit bei Erteilung meines Bescheides vom 07.03.2022 dahinstehen und wurden in diesem Zusammenhang nicht geprüft. Richtig ist, dass die bei der Stadt Paderborn vorhandene CAD-Datei zum Projekt Bahnhofstraße über die ebenfalls in den PDF-Dateien enthaltenen verkehrlichen Informationen hinaus weitere Informationen enthält. Zum Aufbau und Inhalt von CAD-Dateien (allgemein und in diesem speziellen Zusammenhang) ist auf Folgendes hinzuweisen: In CAD-Dateien sind verschiedene Layer (Folien/Ebenen) enthalten. So können sich in solchen Dateien zum Beispiel neben den Zeichnungen zur Verkehrsplanung auch sogenannte „Layer Grunderwerb“ und „Layer Baugenehmigungen“ befinden. Hier finden sich u.a. Informationen zu Eigentümer*innen wie Name und Adresse, Informationen zu Baugenehmigungen, Unterschriften, etc.. Auf diese Layer kann man bei Zurverfügungstellung einer CAD-Datei trotz einer Ausblendung oder Sperrung zugreifen. Zur Schwärzung einzelner Daten müsste die jeweilige Folie einzeln bearbeitet oder gelöscht werden. Diese Folie kann aber auch dergestalt mit anderen Folien verknüpft sein, dass eine Löschung nicht einzelner Folien, sondern dieser zusammenhängenden Folien in Gänze vorgenommen werden muss. Die vorgenannten Informationen habe ich aufgrund der konkreten Formulierung des Antrags als von diesem nicht umfasst bewertet. Das heißt, die zusätzlichen Informationen, die sich in der CAD-Datei des Lageplans (als Arbeitsstand) befinden, waren ersichtlich nicht von Belang für das Informationsinteresse von Herrn Antragsteller/in. Darüber hinaus hätten sie auch in Teilen, deren Umfang im Vorfeld nicht absehbar ist, sondern erst nach vollständiger Sichtung der aus mehreren hundert Folien bestehenden CAD-Datei, wohl mit Blick auf die Ausnahmetatbestände des IFG NRW gelöscht werden müssen. Die aufwendige Prüfung jeder einzelnen Folie habe ich nicht vorgenommen, da das Informationsinteresse ersichtlich nicht hierauf gerichtet war, sondern auf die in den PDF-Dateien ebenfalls enthaltenen verkehrlichen Belange. Soweit Herr Antragsteller/in mit Schreiben vom 25.03.2022 erstmals der Stadt Paderborn gegenüber angegeben hat, dass sein Ziel das Ändern und Bearbeiten der technischen CAD-Dateien ist, und dass das Arbeiten und Ändern von technischen Zeichnungen mit PDF-Dateien nicht möglich sei, ist dem zu widersprechen. Sowohl mit CAD-Dateien als auch mit PDF-Dateien ist ein solches Arbeiten in den technischen Zeichnungen möglich. Voraussetzung ist - in beiden Fällen -, dass ein entsprechendes Programm dafür vorhanden ist, z.B. AutoCAD oder BrisCAD. Beide Dateiformate können in ein solches Format importiert und anschließend in der von Herrn Antragsteller/in beschriebenen Form bearbeitet werden. Insofern besteht hier ein entscheidender Unterschied zu dem von Ihnen zitierten Urteil des OVG NRW. Das Gericht führt aus, dass mit der Veröffentlichung von PDF-Dateien im Internet dem Rechtsschutzinteresse des dortigen Klägers nicht Genüge getan sei, da er nachvollziehbar geltend mache, die XML-Dateien böten ihm erhebliche Vorteile bei der Auswertung der Qualitätsberichte. XML-Dateien werden für (beispielsweise) Kalkulationsprogramme zur Ausschreibung, Abrechnung usw. benötigt und können standardweise in diese Programme eingelesen werden. Kalkulationsprogramme können jedoch keine PDF-Dateien lesen. XML soll dazu dienen, einen einheitlichen internationalen Standard für den Austausch von Bauinformationen zu vereinbaren und damit alle Anforderungen an elektronische Prozesse zur Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung bei der Durchführung von Baumaßnahmen zu unterstützen. PDF-Dateien können hingegen problemlos in CAD-Zeichnungen - also in die entsprechenden Programme - eingelesen und weiterbearbeitet werden. Herr Antragsteller/in kann damit die von ihm angestrebte Bearbeitung sowohl mit den ihm bereits vorliegenden PDF-Dateien als auch mit einer CAD-Datei vornehmen. Insofern sind die Ausführungen des Gerichts nachvollziehbar, aber der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht mit dem hier betroffenen Sachverhalt vergleichbar. Ggf. wäre noch das Urheberrecht zu prüfen. Die Stadt Paderborn hat ein Planungsbüro beauftragt, wobei vertraglich eine Überlassung von Zeichnungen im PDF-Format vereinbart wurde. Über diese Dateien kann die Stadt Paderborn somit frei verfügen. Wie bereits dargelegt, wurde der Stadt Paderborn über den Vertrag hinausgehend eine CAD-Datei Lageplan auf freiwilliger Basis überlassen (u.a. zum Hinzufügen weiterer Informationen und Folien, z.B. mit Eigentümer*innendaten; dieses wäre im PDF-Format – anders als bei dem durch den Antragsteller dargelegten Bearbeitungswunsch – nicht möglich). Da der Antrag gemäß § 5 Abs. 4 IFG NRW unter Verweis auf die bereits übersendeten PDF-Dateien abgelehnt wurde, wurde keine weitere Prüfung im Hinblick auf urheberrechtliche Fragestellungen vorgenommen. Sollten Sie weitere Ausführungen zum Urheberrecht für erforderlich halten, bitte ich um einen kurzen Hinweis. Zusammengefasst hat Herr Antragsteller/in mit den bereits übersendeten Dateien die von ihm ersichtlich begehrten Informationen zu verkehrlichen Belangen vollumfänglich erhalten. Darüber hinaus hat er auch die aktuellsten Informationen erhalten, da die PDF-Dateien durch das Planungsbüro nach dem zum damaligen Zeitpunkt aktuellsten Stand aus der CAD-Datei generiert wurden. Der Stadt Paderborn liegt nur ein Arbeitsstand, mithin ein nicht mehr aktueller Entwurf der CAD-Datei vor. Dass Herr Antragsteller/in mit diesen Dateien arbeiten möchte, hat er erstmalig in seiner Beschwerde kundgetan, so dass ich hierauf im Bescheid nicht eingehen konnte. Eine Anhörung war – entgegen dem Vortrag von Herrn Antragsteller/in in seiner Beschwerde, auf die ich mit gesondertem Schreiben ihm gegenüber antworten werde – im Rahmen des IFG-Verfahrens nicht erforderlich (vgl. Haurand/Möhring/Stollmann/Stenzel, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum IFG NRW, § 5 Ziffer 3.3). Aber auch im Hinblick auf sein jetzt geäußertes Interesse über die eigentliche Information hinaus ist dem Begehren von Herrn Antragsteller/in mit der Übersendung der PDF-Dateien Genüge getan. Denn wie vorstehend dargelegt kann Herr Antragsteller/in mit beiden Dateiformaten gleichermaßen arbeiten. Den Zweck erfüllen auch die bereits übersendeten PDF-Dateien. Insoweit sehe ich derzeit keine Anhaltspunkte, die gegen eine Rechtmäßigkeit meiner Ablehnung sprechen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-1995/22 Sehr << Anrede >> ich bin immer wieder verwundert, wie eine kurze …
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „CAD-Dateien der Planung Bahnhofstraße" [#240419]
Datum
12. April 2022 09:06
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-1995/22 Sehr << Anrede >> ich bin immer wieder verwundert, wie eine kurze 2-Satz Ablehnung am Ende doch relativ komplex und differenziert sein kann. Ich frage mich: Wieso nicht gleich so? Vermutlich weil es aufwändig ist. Andererseits hätte ein kurzer Austausch über die Sachlage hier auch viel Arbeit erspart. Bereits die Tatsache, dass hier nur CAD-Dateien des Lageplans vorhanden sind, macht die Information für mich weniger relevant. Wie bereits ausgeführt, ist mir aktuell ein teilweiser Informationszugang - lediglich zur Information welche Dateien vorhanden sind - ausreichend. Zur Sache: 1. Die Information "welche" CAD-Dateien überhaupt vorhanden sind, stellt nach jedem Verständnis eine Teilinformation des Antrags dar und ist damit auch vom ersten Antrag umfasst. Denn bei (rein hypothetischer) Stattgabe meines Antrags hätte ich auch genau diese Information zusätzlich und rein nebenbei erhalten. Eine vollständige Ablehnung war daher nicht statthaft - zumindest diese Information hätte man zugänglich machen müssen. Da man sich aber lieber nicht mit dem Antragsteller über die Sachlage unterhält, kommt dann so etwas dabei heraus. 2. Zu den personenbezogenen Daten lässt sich nicht viel mehr sagen. Die Ausführungen dazu sind - sofern solche Daten in einer Layer vorhanden sind - natürlich korrekt. 3. Zum Urheberrecht muss ich _erhebliche_ Zweifel äußern. Die PDF-Dateien geben bereits die kreative Komponente des Büromitarbeiters vollständig wieder. Zwar sind CAD-Dateien genauer, ermöglichen eine noch bessere Auflösung und enthalten gewisse "Metadaten" (dazu später mehr). Dies liegt jedoch in ihrer rein technischen Natur. Alle kreativen Elemente geben bereits die generierten PDF-Dateien wieder. Inwiefern die CAD-Dateien noch eine eigene Schöpfungshöhe aufweisen, die über die PDF-Dateien hinausgeht, ist äußerst zweifelhaft. Die Stadt selber geht ja davon aus, dass die Dateien faktisch identisch sind. 4. Die Pflicht zur Anhörung beim § 5 IFG NRW findet sich so in den Anwendungshinweisen der LDI NRW wieder. Und wäre hier ersichtlich auch äußerst hilfreich gewesen. Der zitierte Kommentar liegt mir nicht vor. 5. Da CAD-Dateien (wie korrekt dargelegt!) verschiedene Layer und auch Metadaten dazu enthalten, handelt es sich nicht um sachlich identische Dateien. Diese Layer sind auch nicht immer personenbezogenen, sondern können fachliche Unterscheidungen enthalten. Z.B. Markierungen (als eigene Layer). Leitungen im Untergrund. Etc. Diese Unterscheidungen sind auch von fachlich relevanter Natur und erleichtern das Arbeiten mit den Zeichnungen erheblich. Ob der Zweck einer IFG-Anfrage mit beiden Dateien theoretisch erreicht werden kann, ist unerheblich. Diese Wertung ist alleinig relevant, wenn Dateien identische Informationen enthalten. Bereits das Vorhandensein von erweiterten Informationen (die nicht in der PDF sind) auf verschiedenen Ebenen sorgt dafür, dass die Dateien nicht mehr gleich sind und ein Abstellen auf den Zweck völlig unerheblich wird. Der Export aus CAD zu PDF ist auch mit Informationsverlusten behaftet, siehe https://knowledge.autodesk.com/de/support/autocad/learn-explore/caas/CloudHelp/cloudhelp/2019/DEU/AutoCAD-Core/files/GUID-EC9C6D47-814E-476D-840F-04104CF72B78-htm.html Verloren gehen insbesondere: Auflösung, Visuelle Stile für Drahtmodelle, Verlust der Genauigkeit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240419 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240419/
<< Anfragesteller:in >>
Zur Durchschrift: Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-1995/22 Sehr << Anrede >> ich bin immer wieder verwund…
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Vermittlung bei der Anfrage „CAD-Dateien der Planung Bahnhofstraße" [#240419]
Datum
12. April 2022 09:07
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Zur Durchschrift: Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-1995/22 Sehr << Anrede >> ich bin immer wieder verwundert, wie eine kurze 2-Satz Ablehnung am Ende doch relativ komplex und differenziert sein kann. Ich frage mich: Wieso nicht gleich so? Vermutlich weil es aufwändig ist. Andererseits hätte ein kurzer Austausch über die Sachlage hier auch viel Arbeit erspart. Bereits die Tatsache, dass hier nur CAD-Dateien des Lageplans vorhanden sind, macht die Information für mich weniger relevant. Wie bereits ausgeführt, ist mir aktuell ein teilweiser Informationszugang - lediglich zur Information welche Dateien vorhanden sind - ausreichend. Zur Sache: 1. Die Information "welche" CAD-Dateien überhaupt vorhanden sind, stellt nach jedem Verständnis eine Teilinformation des Antrags dar und ist damit auch vom ersten Antrag umfasst. Denn bei (rein hypothetischer) Stattgabe meines Antrags hätte ich auch genau diese Information zusätzlich und rein nebenbei erhalten. Eine vollständige Ablehnung war daher nicht statthaft - zumindest diese Information hätte man zugänglich machen müssen. Da man sich aber lieber nicht mit dem Antragsteller über die Sachlage unterhält, kommt dann so etwas dabei heraus. 2. Zu den personenbezogenen Daten lässt sich nicht viel mehr sagen. Die Ausführungen dazu sind - sofern solche Daten in einer Layer vorhanden sind - natürlich korrekt. 3. Zum Urheberrecht muss ich _erhebliche_ Zweifel äußern. Die PDF-Dateien geben bereits die kreative Komponente des Büromitarbeiters vollständig wieder. Zwar sind CAD-Dateien genauer, ermöglichen eine noch bessere Auflösung und enthalten gewisse "Metadaten" (dazu später mehr). Dies liegt jedoch in ihrer rein technischen Natur. Alle kreativen Elemente geben bereits die generierten PDF-Dateien wieder. Inwiefern die CAD-Dateien noch eine eigene Schöpfungshöhe aufweisen, die über die PDF-Dateien hinausgeht, ist äußerst zweifelhaft. Die Stadt selber geht ja davon aus, dass die Dateien faktisch identisch sind. 4. Die Pflicht zur Anhörung beim § 5 IFG NRW findet sich so in den Anwendungshinweisen der LDI NRW wieder. Und wäre hier ersichtlich auch äußerst hilfreich gewesen. Der zitierte Kommentar liegt mir nicht vor. 5. Da CAD-Dateien (wie korrekt dargelegt!) verschiedene Layer und auch Metadaten dazu enthalten, handelt es sich nicht um sachlich identische Dateien. Diese Layer sind auch nicht immer personenbezogenen, sondern können fachliche Unterscheidungen enthalten. Z.B. Markierungen (als eigene Layer). Leitungen im Untergrund. Etc. Diese Unterscheidungen sind auch von fachlich relevanter Natur und erleichtern das Arbeiten mit den Zeichnungen erheblich. Ob der Zweck einer IFG-Anfrage mit beiden Dateien theoretisch erreicht werden kann, ist unerheblich. Diese Wertung ist alleinig relevant, wenn Dateien identische Informationen enthalten. Bereits das Vorhandensein von erweiterten Informationen (die nicht in der PDF sind) auf verschiedenen Ebenen sorgt dafür, dass die Dateien nicht mehr gleich sind und ein Abstellen auf den Zweck völlig unerheblich wird. Der Export aus CAD zu PDF ist auch mit Informationsverlusten behaftet, siehe https://knowledge.autodesk.com/de/support/autocad/learn-explore/caas/CloudHelp/cloudhelp/2019/DEU/AutoCAD-Core/files/GUID-EC9C6D47-814E-476D-840F-04104CF72B78-htm.html Verloren gehen insbesondere: Auflösung, Visuelle Stile für Drahtmodelle, Verlust der Genauigkeit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240419 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240419/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
IFG-Antrag „CAD-Dateien“ Antrag auf Informationszugang „CAD-Dateien“ Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-1995/22 ___________…
Antrag auf Informationszugang „CAD-Dateien“ Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-1995/22 ________________________________ Sehr Antragsteller/in ich bedanke mich für Ihre Stellungnahmen. Da Sie, Herr Antragsteller/in, Ihren Antrag auf Benennung der vorhandenen CAD-Dateien beschränkt haben und Sie, Herr Gesell, diesem Antrag bereits dadurch entsprochen haben, dass Sie die einzig vorhandene CAD-Datei, nämlich die des Lageplans, in Ihrer Email von heute benannt haben, betrachte ich die Angelegenheit als erledigt für alle Seiten. Auf die Frage – die aus meiner Sicht nicht abschließend geklärt werden konnte – ob es sich bei den Plänen im PDF-/CAD-Format um identische Informationen handelt, dürfte es mittlerweile nicht mehr ankommen. Ihnen Frohe Ostern und mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG-Antrag „CAD-Dateien“ [#240419] Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-1995/22 Sehr << Anrede >> ich danke…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Antrag „CAD-Dateien“ [#240419]
Datum
12. April 2022 15:55
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-1995/22 Sehr << Anrede >> ich danke - wie immer - recht herzlich für Ihre Vermittlung. Ich bin überzeugt, dass ich ohne die LDI NRW keine derartig ausführliche Stellungnahme erhalten hätte. Ohne Klage hätte man meine Anfrage wohl schlichtweg ignoriert. Für Ihre Arbeitsweise dem Petenten immer Durchschriften mitzuteilen danke ich auch recht herzlich. Das ist immer äußerst hilfreich und wird z.B. vom BfDI nicht zu gehandhabt. Das führt dazu, dass sich ein Petent immer wundern muss, ob und was in seiner Sache eigentlich passiert. Von Außen sieht es dann eher nach einer Klüngelei zwischen zwei Behörden als nach einer Vermittlung aus. Am Ende erhält man dann ein "Ergebnis" ohne sich vorher zu Argumenten einer Behörde äußern zu können. Das ist bei der LDI NRW bzw. zumindest Ihren Vermittlungen jedoch nicht so. Vielen Dank! Ich wünsche schöne Ostern! Mit Besten Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240419 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240419/