Canabis-Arzt

Anfrage an: Gesundheitsamt Bonn

Seit einiger Zeit höre ich, dass im Prinzip jeder Arzt, Canabis-Präparate verschreiben kann.Weder mein Hausarzt, noch ein Neurologe, noch eine Naturheilpraxis, haben sich dazu, bereit erklärt.
Ich habe eine massive Einschlafstörung, und suche, einen kompetenten Arzt.Können Sie, mir weiterhelfen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. März 2020
  • Frist
    18. April 2020
  • Ein:e Follower:in
Ulrich Koppel
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Gesundheitsamt Bonn Details
Von
Ulrich Koppel
Betreff
Canabis-Arzt [#182768]
Datum
16. März 2020 21:31
An
Gesundheitsamt Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Seit einiger Zeit höre ich, dass im Prinzip jeder Arzt, Canabis-Präparate verschreiben kann.Weder mein Hausarzt, noch ein Neurologe, noch eine Naturheilpraxis, haben sich dazu, bereit erklärt. Ich habe eine massive Einschlafstörung, und suche, einen kompetenten Arzt.Können Sie, mir weiterhelfen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Koppel Anfragenr: 182768 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182768 Postanschrift Ulrich Koppel << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Koppel
Gesundheitsamt Bonn
Anfrage vom 16.03.2020 Ihre Anfrage vom 16.03.2020 Sehr geehrter Herr Kloppel, seit Inkrafttreten des Gesetzes …
Von
Gesundheitsamt Bonn
Betreff
Anfrage vom 16.03.2020
Datum
17. März 2020 11:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihre Anfrage vom 16.03.2020 Sehr geehrter Herr Kloppel, seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften zum 10.03.2017 (BGBI. I Nr. 11, S. 403) dürfen Ärzte Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen und bei fehlenden Therapiealternativen Cannabis verordnen. Die Erstattungsfähigkeit ist an die Voraussetzung geknüpft, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder nicht angewendet werden kann. Gleichzeitig muss die Aussicht bestehen, dass sich das Arzneimittel spürbar positiv auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Krankheitssymptome auswirken kann . Grundlage hierfür ist das Betäubungsmittelgesetz. Dieses schreibt vor, dass verschreibungsfähige Betäubungsmittel nur von Ärzten und nur dann verschrieben werden dürfen, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die Entscheidung darüber, ob eine Anwendung begründet ist, trifft einzig der verantwortliche Arzt. In Ihrem o.g. Schreiben geben Sie an, dass Ihr Anliegen bereits durch verschiedene Ärzte geprüft wurde. Es gibt in Bezug auf Cannabis-Verschreibungen keine Meldeverpflichtung des Arztes gegenüber dem Gesundheitsamt. Es ist im Gesetz auch keine über die Approbation hinausgehende, besondere Qualifikation für das Verschreiben dieses Betäubungsmittels gefordert. Daher liegen hier zu Ihrer Fragestellung keine Informationen vor. Ggf. hilft es weiter, sich an einen Arzt mit spezieller Ausrichtung auf die Behandlung der betreffenden Symptome zu wenden. Sie haben die Möglichkeit, sich diesbezüglich an die Ärztekammer Nordrhein zu wenden: https://www.aekno.de/patienten/patiente…. Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen

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Ulrich Koppel
AW: Anfrage vom 16.03.2020 [#182768] Sehr geehrte<< Anrede >> .Ich möchte mich herzlich bedanken... …
An Gesundheitsamt Bonn Details
Von
Ulrich Koppel
Betreff
AW: Anfrage vom 16.03.2020 [#182768]
Datum
18. März 2020 04:27
An
Gesundheitsamt Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> .Ich möchte mich herzlich bedanken... Mit freundlichen Grüßen Ulrich Koppel Anfragenr: 182768 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182768 Postanschrift Ulrich Koppel << Adresse entfernt >>