Cannabis Lieferengpässe

Seit dem Gesetz Cannabis als Medizin kommt es häufig zu Lieferengpässen.
Ich möchte zum einen gerne wissen,
-warum es zu diesen Lieferengpässen kommt (verantwortliches Glied in der Lieferkette, insbesondere bei „Bedrocan“ und „Pedanios22/1“)
-wann man diese Lieferengpässe in den Griff bekommt? Die Selbstversorgung von Deutschland in hinblick auf medizinisches Cannabis kann ja momentan kein Landwirt hinsichtlich der Bedingungen erfüllen.

Außerdem möchte ich gerne wissen, wie man sich bei Lieferengpässen verhalten sollte, um politisch korrekt zu sein bzw. keine Probleme mit dem Gesetzgeber zu bekommen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. Februar 2018
  • Frist
    16. März 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Seit dem Gesetz …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Cannabis Lieferengpässe [#26520]
Datum
11. Februar 2018 11:46
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Seit dem Gesetz Cannabis als Medizin kommt es häufig zu Lieferengpässen. Ich möchte zum einen gerne wissen, -warum es zu diesen Lieferengpässen kommt (verantwortliches Glied in der Lieferkette, insbesondere bei „Bedrocan“ und „Pedanios22/1“) -wann man diese Lieferengpässe in den Griff bekommt? Die Selbstversorgung von Deutschland in hinblick auf medizinisches Cannabis kann ja momentan kein Landwirt hinsichtlich der Bedingungen erfüllen. Außerdem möchte ich gerne wissen, wie man sich bei Lieferengpässen verhalten sollte, um politisch korrekt zu sein bzw. keine Probleme mit dem Gesetzgeber zu bekommen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail ist hier im Bundesministerium für Gesundheit eingegangen und wird an zust…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Cannabis Lieferengpässe [#26520]
Datum
13. Februar 2018 16:10
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail ist hier im Bundesministerium für Gesundheit eingegangen und wird an zuständiger Stelle bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11. Februar 2018, die wir gerne beantworten. Eines B…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre Anfrage vom 11. Februar 2018 an das Bundesministerium für Gesundheit WG: Cannabis Lieferengpässe [#26520]
Datum
14. Februar 2018 11:43
Status
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1,6 KB
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1,6 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11. Februar 2018, die wir gerne beantworten. Eines Berufens auf die von Ihnen genannten, nicht einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) bedarf es dafür nicht. Das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften (Gesetz „Cannabis als Medizin“) ist am 10. März 2017 in Kraft getreten. Es ermöglicht die Verschreibung von weiteren Arzneimitteln auf Cannabisbasis (getrocknete Blüten und Extrakte) und legt damit die Verantwortung für die Therapie mit diesen Arzneimitteln in die Hände von Ärztinnen und Ärzten. Zudem regelt es die Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Darüber hinaus sieht das Gesetz „Cannabis als Medizin“ die Errichtung einer Cannabisagentur beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vor, dem die Aufgabe der Kontrolle und Überwachung des Cannabisanbaus zu medizinischen Zwecken und dessen Inverkehrbringen in Deutschland obliegt. Das Verfahren für eine erste Ausschreibung zur Versorgung des deutschen Marktes mit Cannabis zu medizinischen Zwecken aus deutschem Anbau ist in einem fortgeschrittenen Stadium. Bis hieraus erste Lieferungen möglich sind, erfolgt die Belieferung mit Cannabis zu medizinischen Zwecken aus Importen. Aus dem Ausland werden derzeit von mehreren Importeuren über ein Dutzend verschiedener Sorten medizinischer Cannabisblüten in pharmazeutischer Qualität mit unterschiedlichen Wirkstoffgehalten nach Deutschland eingeführt. Im Interesse einer Versorgung der Patientinnen und Patienten bearbeitet das BfArM Anträge auf Erteilung von Importerlaubnissen und -genehmigungen zügig und kann bei Vorliegen der Antragsvoraussetzungen die Importerlaubnisse und –genehmigungen umgehend erteilen. Seit dem Sommer 2017 gab es eine enorme Steigerung der Einfuhrmengen von Medizinal-Cannabisblüten. Aktuell liegt zudem eine größere Zahl offener, von den berechtigten Importeuren noch nicht genutzter Einfuhrgenehmigungen über zum Teil sehr große Mengen verschiedener Sorten Medizinal-Cannabisblüten zur Patientenversorgung vor. Somit ist in naher Zukunft mit weiteren Einfuhren und damit einer Belieferung von Apotheken in größerem Umfang zu rechnen. Sollte in Einzelfällen, trotz einer zwischenzeitlich sehr erheblichen Steigerung des Gesamtimports, in der aufgesuchten Apotheke eine bestimmte Sorte an Medizinal-Cannabisblüten nicht vorrätig sein, besteht die Möglichkeit, dass dies in einer anderen Apotheke der Fall ist. Zudem besteht die medizinisch-therapeutische Möglichkeit, dass Ärztinnen und Ärzte alternative Rezepturarzneimittel oder Fertigarzneimittel auf Cannabisbasis verschreiben. In Betracht kommen Dronabinol (Rezepturarzneimittel mit dem Wirkstoff THC, das bei der Rezepturzubereitung auch in verschiedenen Stärken mit Cannabidiol gemischt werden kann), Cannabisextrakte als Rezepturarzneimittel, Sativex® (zugelassenes Fertigarzneimittel aus Cannabisextrakten) und Canemes® (zugelassenes Fertigarzneimittel mit dem vollsynthetisch hergestellten Cannabis-Inhaltsstoff THC). Vor diesem Hintergrund ist ggf. im Einzelfall empfehlenswert, mit dem jeweils behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin zu besprechen, ob eine Behandlung mit Dronabinol, Sativex®, Canemes® oder Cannabisextrakten in Frage kommt. Mit freundlichen Grüßen