CDU-Wahlplakate in Tempelhof-Schöneberg (Stand Mai 2021)

Den Akteninhalt zu allen Verwaltungsverfahren, mit denen der CDU Berlin oder einer ihrer Gliederungen im Jahr 2021 eine Sondernutzung gem. § 11 Abs. 2a BerlStrG erlaubt bzw. versagt wurde.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Mai 2021
  • Frist
    30. Juni 2021
  • Kosten dieser Information:
    32,10 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes …
An Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
CDU-Wahlplakate in Tempelhof-Schöneberg (Stand Mai 2021) [#221211]
Datum
28. Mai 2021 09:03
An
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Akteninhalt zu allen Verwaltungsverfahren, mit denen der CDU Berlin oder einer ihrer Gliederungen im Jahr 2021 eine Sondernutzung gem. § 11 Abs. 2a BerlStrG erlaubt bzw. versagt wurde.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221211/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre unten stehende Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgeset…
Von
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Betreff
AW: CDU-Wahlplakate in Tempelhof-Schöneberg (Stand Mai 2021) [#221211]
Datum
28. Mai 2021 16:06
Status
Warte auf Antwort
128,9 KB
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre unten stehende Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist heute bei mir eingegangen. Zur Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich Sie jedoch noch um Konkretisierung. Eine pauschale Weitergabe eines Akteninhaltes ist nach den Vorgaben des IFG nicht möglich. Gemäß dem IFG ist entweder eine Akteneinsicht oder eine schriftliche oder mündliche Aktenauskunft möglich. Diesbezüglich ist Ihre Anfrage leider nicht konkret genug. Eine Akteneinsicht wäre in den Diensträumen des Straßen- und Grünflächenamtes möglich, sofern positiv über Ihren Antrag entschieden wird. Eine Aktenauskunft, ob schriftlich oder mündlich, kann erteilt werden, wenn konkrete Fragen bestehen, die beantwortet werden können. Die Durchführung richtet sich nach § 13 IFG. Insofern bitte ich um Mitteilung, welche Art der Informationserteilung Sie konkret wünschen und ggf. Ihre Frage mitzuteilen. Der damit einhergehende Verwaltungsaufwand, ist abhängig von der Anzahl der Vorgänge sowie der ggf. vorzunehmenden Vorbereitungen wegen z.B. Beschränkungen (§12 IFG) der Einsicht oder dem Umfang der Aktenrecherche. Die Entscheidung über Ihren Antrag wird zügig erfolgen, sobald Sie mitgeteilt haben, ob Sie eine allgemeine Einsicht wünschen oder konkrete Fragestellungen für eine Aktenauskunft haben. Hinsichtlich der Kosten zitiere ich aus den Vorgaben der Verwaltungsgebührenordnung in der derzeit geltenden Fassung: [cid:image003.png@01D753DB.61632630] Aufgrund der derzeit vorliegenden Informationen kann eine voraussichtliche Höhe der Gebühren nicht mitgeteilt werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre zügige Rückmeldung. Sehr gerne würde ich vor Ort allgemeine Ak…
An Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: CDU-Wahlplakate in Tempelhof-Schöneberg (Stand Mai 2021) [#221211]
Datum
28. Mai 2021 18:13
An
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre zügige Rückmeldung. Sehr gerne würde ich vor Ort allgemeine Akteneinsicht nehmen. Falls möglich, möchte ich Sie bitten, es mir frühestmöglich mitzuteilen, wenn sich abzeichnet, dass meine Anfrage den Aufwand einer einfachen Auskunft überschreitet, so dass ich ggf. nochmals entscheiden kann, ob ich sie aufrecht erhalten möchte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221211/
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Ich bitte sie, folgenden Hinweis zu beachten: Aufgrund der Pandemie-Situation hat auch das Bezirksamt Tempelhof-Sc…
Von
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Betreff
Automatische Antwort: CDU-Wahlplakate in Tempelhof-Schöneberg (Stand Mai 2021) [#221211]
Datum
28. Mai 2021 18:13
Status
Warte auf Antwort
Ich bitte sie, folgenden Hinweis zu beachten: Aufgrund der Pandemie-Situation hat auch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg beschlossen, bis auf Weiteres den Dienstbetrieb stark einzuschränken. Es können daher im Wesentlichen nur zwingend notwendige Aufgaben zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und zur Gefahrenabwehr wahrgenommen werden. Auch die Erreichbarkeit der Beschäftigten des Straßen- und Grünflächenamtes ist stark eingeschränkt, telefonisch kann eine Erreichbarkeit nicht immer unmittelbar gewährleistet werden, bei der Beantwortung Ihrer E-Mails wird es zu teils erheblichen Verzögerungen kommen. Gleiches gilt für schriftlich eingereichte Anfragen und Anträge aller Art. Wir hoffen, dass sich in absehbarer Zeit schrittweise wieder eine Normalisierung einstellen wird. Wir bitten aufgrund der außergewöhnlichen Situation um Ihr Verständnis! Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Sehr Antragsteller/in ich wurde gebeten die Beantwortung Ihrer Anfrage zu übernehmen, da der Straßenbaulastträger…
Von
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Betreff
AW: CDU-Wahlplakate in Tempelhof-Schöneberg (Stand Mai 2021) [#221211]
Datum
31. Mai 2021 12:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich wurde gebeten die Beantwortung Ihrer Anfrage zu übernehmen, da der Straßenbaulastträger keine Unterlagen zu genehmigten oder abgelehnten Vorgängen zu Wahlplakaten der CDU für das Jahr 2021 besitzt. Im Rahmen der Zuständigkeitskonzentration gemäß § 13 Berliner Straßengesetz – BerlStrG – wurde dieses Jahr durch die Straßenverkehrsbehörde eine Erlaubnis erteilt, die auf Ihre Anfrage nach dem IFG zutrifft. Aufgrund der Corona-Pandemie und damit vorhandener Dienstvorschriften darf bis auf weiteres kein Besuch in der Dienststelle empfangen werden. Eine Akteneinsicht kann in derartiger Form daher nicht gewährt werden. Es wäre somit nur die Möglichkeit einer Aktenkopie möglich, welche mit Kosten verbunden ist. Kostenfrei kann ich Ihnen gemäß den Vorschriften des IFG mitteilen, dass durch mich am 22.04.2021 eine Sondernutzungserlaubnis im Sinne des § 11 Abs. 2a BerlStrG für insgesamt 12 Standorte im Bezirk Tempelhof-Schöneberg erteilt wurde. Dem vorausgegangen war ein Antrag des Landesgeschäftsführers der CDU Berlin vom 25.03.2021 für 12 Standorte im Rahmen des Volksbegehrens „Deutsche Wohnen enteignen“. Die Akte umfasst den Antrag, die Erlaubnis und die Lagepläne der Standorte. Ihre Anfrage wäre mit dieser Auskunft insoweit beantwortet. Für weitergehende Fragen, Anträge oder Auskünfte nutzen Sie bitte die nachfolgend aufgeführten Kontaktdaten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Auskunft hinsichtlich des Akteninhalts. …
An Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: CDU-Wahlplakate in Tempelhof-Schöneberg (Stand Mai 2021) [#221211]
Datum
31. Mai 2021 15:54
An
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Auskunft hinsichtlich des Akteninhalts. Ich würde die Möglichkeit, eine Aktenkopie zu erhalten gerne ich Anspruch nehmen und gehe davon aus, dass die Gebühren dafür 20 Euro nicht überschreiten werden. Sehr gerne würde ich alle drei Dokumente, also Antrag, Erlaubnis und Lageplan erhalten. Wenn es für Sie möglich ist, wäre ich dankbar, wenn Sie mir die Kopie digital per E-Mail oder an meine untenstehende Faxnummer zukommen lassen könnten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221211/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Sehr Antragsteller/in Ihre Mail ist im Fachbereich -Straßenverkehrsbehörde- eingegangen und wird an die zuständi…
Von
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Betreff
Automatische Antwort: CDU-Wahlplakate in Tempelhof-Schöneberg (Stand Mai 2021) [#221211]
Datum
31. Mai 2021 15:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre Mail ist im Fachbereich -Straßenverkehrsbehörde- eingegangen und wird an die zuständige Sachbearbeitung weitergeleitet. Im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Berliner Senats zum Schutz der Bevölkerung vor dem neuartigen Coronavirus ist auch der Dienstbetrieb des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin -Straßenverkehrsbehörde- betroffen und es kann zu Einschränkungen in der Bearbeitung Ihres Anliegens kommen. Die Büros sind derzeit nicht in vollem Umfang besetzt, so dass eine kurzfristige Bearbeitung nicht gewährleistet werden kann. Wir bitten aufgrund der außergewöhnlichen Situation um Ihr Verständnis! Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Sehr Antragsteller/in die Gebühren würden sich wie folgt zusammen setzen: - Aktenauskunft mit Schwärzung persö…
Von
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Betreff
AW: CDU-Wahlplakate in Tempelhof-Schöneberg (Stand Mai 2021) [#221211]
Datum
1. Juni 2021 06:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in die Gebühren würden sich wie folgt zusammen setzen: - Aktenauskunft mit Schwärzung persönlicher Daten 25,00 €, - Kopien 24 Seiten à 0,15 € = 3,60 € sowie - Auslagen der Zustellung mit Zustellungsurkunde: 3,50 €. Die Gesamtkosten betragen somit 32,10 €. Ich bitte um Mitteilung, ob Sie dieses akzeptieren. Eine Zustellung per E-Mail oder Fax ist nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich akzeptiere die Gebühren bis zu der von Ihnen genannten Höhe. Dennoch möchte i…
An Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: CDU-Wahlplakate in Tempelhof-Schöneberg (Stand Mai 2021) [#221211]
Datum
1. Juni 2021 08:21
An
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich akzeptiere die Gebühren bis zu der von Ihnen genannten Höhe. Dennoch möchte ich Sie bitten zu prüfen, ob eine Zustellung tatsächlich erfolgen muss und nicht eine einfache Bekanntgabe genügt. Zudem wäre ich dankbar, wenn Sie im Bescheid selbst das Zustandekommen des 25-Euro-Postens kurz erläutern könnten. Vielen Dank bereits im Voraus! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221211/
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
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Von
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Betreff
Betreff versteckt
Datum
1. Juni 2021 08:21
Status
Anfrage abgeschlossen

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Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Sehr Antragsteller/in eine Zustellung mit Zustellungsurkunde stellt sicher, dass die Sendung sicher und nachweisb…
Von
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Betreff
AW: CDU-Wahlplakate in Tempelhof-Schöneberg (Stand Mai 2021) [#221211]
Datum
1. Juni 2021 08:51
Status
Sehr Antragsteller/in eine Zustellung mit Zustellungsurkunde stellt sicher, dass die Sendung sicher und nachweisbar ankommt. Eine Zustellung per E-Mail ist mangels qualifizierter elektronische Signatur nicht möglich. Im Übrigen würde die Dateigröße die Datenmenge des behördlich möglichen Postausganges überschreiten, da die Datenmenge begrenzt ist. Eine Faxübermittlung ist wegen der unterschiedlichen Unterlagen (Schriftstücke, Fotos) nicht möglich, da die Einstellungen zu einzelnen Seiten nicht einstellbar sind. Die Gebühren zu einer Aktenauskunft wurden Ihnen bereits durch Frau Berger mitgeteilt. Die einfache schriftliche Auskunft (meine erste E-Mail) wäre bereits mit Gebühren zwischen 5,00 und 100,00 € zu berechnen gewesen. Diese Auskunft war Ihnen nicht ausreichend genug. Nunmehr müssen Kopien gefertigt, Schwärzungen von Daten gemäß Datenschutzgesetz vorgenommen und erneut kopiert werden. Die Kopien werden nur einmal mit Kosten berechnet. Da andere zu bearbeitende Vorgänge von mir liegen gelassen werden müssen, um die Angelegenheit vorrangig zu bearbeiten und insbesondere Ihre vielfältigen Nachfragen zu beantworten, liegt die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr von 25,00 € im unteren Bereich der Gebührenordnung (5,00 - 100,00 € für einfache Auskünfte / umfangreiche schriftliche Auskunft 100,00 - 250,00 € / Akteneinsicht die umfangreichen Verwaltungsaufwand mit Schwärzungen verursacht 100,00 - 250,00 €). Die Gebühr wurde verglichen mit einem Bearbeitungsvorgang in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren (Gebühr gemäß § 107 OWiG). Hier liegt die Bearbeitungsgebühr bei 25,00 €. Aus all diesen Aspekten erscheint eine Gebühr in Höhe von 25,00 € als angemessen. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Antrag auf Aktenauskunft Übersendung des angefragten Verwaltungsvorgangs
Von
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Aktenauskunft
Datum
1. Juni 2021
Status
Übersendung des angefragten Verwaltungsvorgangs
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Übersendung der Unterlagen. Aus meiner Sicht dürften die Werb…
An Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: CDU-Wahlplakate in Tempelhof-Schöneberg (Stand Mai 2021) [#221211]
Datum
7. Juni 2021 20:19
An
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
118,8 KB
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Übersendung der Unterlagen. Aus meiner Sicht dürften die Werbetafeln (siehe Anhang), die die CDU aufstellt, nicht von der Genehmigung gedeckt sein. Sie stehen nämlich nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Volksbegehren. So wird auf das Volksbegehren "Deutsche Wohnen und Co. enteignen" überhaupt kein Bezug genommen. Der Fokus des Plakats liegt vielmehr darauf, dass eine politische Partei eine besondere Kompetenz in der Mietenpolitik für sich reklamiert ("Mietern wirklich helfen", großes Parteilogo in einer Ecke). Mehr als die Hälfte des Plakates wird zudem von einem Foto des CDU-Spitzenkandidaten zur Abgeordnetenhauswahl eingenommen. Lediglich ein kleiner Teil des Plakates lässt sich mit viel wohlwollen in einen allenfalls mittelbaren Zusammenhang mit dem Volksbegehren stellen ("Nein zum Enteignen!"). Aus der Aufmachung des Plakates geht eindeutig hervor, dass es nicht um Werbung mit Bezug zum Volksbegehren geht, sondern dass versucht wird, durch das vorschieben des Volksbegehrens die 7-Wochen-Frist für Wahlwerbung umgangen werden soll. Aus diesem Grund rege ich an, die Beseitigung der Wahlwerbung anzuordnen und ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 2-format1012.jpg Anfragenr: 221211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221211/
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Betreff
Betreff versteckt
Datum
7. Juni 2021 20:19
Status

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Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Sehr Antragsteller/in die Aufgabe einer Straßenverkehrsbehörde in einem Verfahren nach § 11 Abs. 2a BerlStrG, i. …
Von
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Betreff
WG: CDU-Wahlplakate in Tempelhof-Schöneberg (Stand Mai 2021) [#221211]
Datum
8. Juni 2021 06:48
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
2-format1012.jpg
118,8 KB
Sehr Antragsteller/in die Aufgabe einer Straßenverkehrsbehörde in einem Verfahren nach § 11 Abs. 2a BerlStrG, i. V. m. § 13 BerlStrG, ist die Prüfung auf verkehrsrechtliche Bedenken gegen die Aufstellung, die Beteiligung der zuständigen Dienststellen (Polizei im Rahmen der Verkehrssicherheit und des Eigentümers des Straßenlandes [Straßenbaulastträger]) und die anschließende Versagung oder Genehmigung des Antrages. Eine inhaltliche Prüfung der Ausgestaltung von Großwerbetafeln unterliegt der Zuständigkeit der Landeswahlleiterin. Das von Ihnen übersandte Foto nimmt m. E. Bezug auf das Volksbegehren und wäre damit nicht zu beanstanden. Unabhängig hiervon haben Sie nicht mitgeteilt, wo und wann Sie dieses Plakat festgestellt haben (Örtlichkeit, Datum und Zeit). Damit könnte hier nicht einmal ein vorwerfbarer Verstoß gemacht werden, da grundlegende Informationen fehlen. Ich stelle Ihnen anheim sich selbst an die Landeswahlleiterin zu wenden und den von Ihnen beanstandeten Inhalt entsprechend prüfen zu lassen. Da Sie in Ihrer E-Mail vom 28.05.2021, 09:04 Uhr, der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten an Dritte ausdrücklich widersprochen haben, kann ich die Landeswahlleiterin nicht von hier aus informieren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> haben Sie abermals Dank für Ihre zügige Antwort. Wenn ich das richtig sehe ist gem…
An Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: CDU-Wahlplakate in Tempelhof-Schöneberg (Stand Mai 2021) [#221211]
Datum
8. Juni 2021 10:50
An
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
20210608_101247.jpg
4,1 MB
Sehr << Anrede >> haben Sie abermals Dank für Ihre zügige Antwort. Wenn ich das richtig sehe ist gem. § 14 Abs. 1 BerlStrG die Straßenbaubehörde zuständig für die Anordnung der Beseitigung von Anlagen, die ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgebaut worden sind. Handelt es sich bei der in Rede stehenden Werbung nicht um solche für ein Volksbegehren, wie von mir vertreten, könnte also ihre Entfernung angeordnet werden. Für diese Entscheidung bedarf es zwangsläufig einer inhaltlichen Prüfung durch die Straßenbaubehörde Sollte die Straßenverkehrsbehörde nicht zugleich die Straßenbaubehörde sein, möchte ich Sie bitten meine E-Mail an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Zur Konkretisierung meines Vorwurfes hänge ich Ihnen ein Foto der Werbung an der Martin-Luther-Str. 1 von Heute 10:00 Uhr an. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 20210608_101247.jpg Anfragenr: 221211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221211/

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Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Sehr Antragsteller/in wie bereits in meiner E-Mail von heute Morgen, 08.06.2021 06:48 Uhr, mitgeteilt, empfehle i…
Von
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
Betreff
WG: WG: CDU-Wahlplakate in Tempelhof-Schöneberg (Stand Mai 2021) [#221211]
Datum
8. Juni 2021 11:45
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
20210608_101247.jpg
4,1 MB
Sehr Antragsteller/in wie bereits in meiner E-Mail von heute Morgen, 08.06.2021 06:48 Uhr, mitgeteilt, empfehle ich Ihnen zunächst eine Nachfrage bei der Landeswahlleiterin, sofern Sie Beanstandungen in Bezug auf die Ausgestaltung der Plakatgestaltung haben. Die wäre in meinen Augen die korrekte Vorgehensweise und dient auch Ihrer Klarheit über die Rechtmäßigkeit einer Beschwerde. Auch der Straßenbaulastträger prüft diese Ausgestaltung nicht. Die Großwerbetafeln stehen auch nicht ungenehmigt, da von mir - wie bereits mitgeteilt und Ihnen durch die Aktenkopie im Rahmen des IFG-Verfahrens auch bekannt - eine Ausnahmegenehmigung für die Aufstellung erteilt wurde. Diese AG ersetzt eine gesonderte Sondernutzungserlaubnis. § 14 Abs. 1 BerlStrG ist somit nicht zutreffend. Unabhängig hiervon habe ich Ihre E-Mail zur Kenntnis an den Straßenbaulastträger weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen