ChemVOCFarbV / Anhang II Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt
gem. Anhang II Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt der ChenVOCFarbV, Punkt d) wird für:
Beschichtungsstoffe für Holz-, Metall-
oder Kunststoffe für Gebäude,
ihre Bauteile und dekorativen
Bauelemente (innen und außen)
ein maximaler VOC-Wert bei lösungsmittelhaltigen Lacken von 300 g/l, festgelegt.
Eine Treppe innerhalb eines Gebäudes dürfte unter der beschriebenen Definition fallen (vergl. § 2 Begriffsbestimmungen ChemVOVFarbV, dort Punkt 1 und Punkt 2).
Andererseits darf ein Zweikomponenten.-Speziallack ein VOC-Gehalt von 500g/l haben (vergl: Anhang II Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt Punkt j)
Ist es zulässig eine oben beschriebene Treppe mit einen Zweikomponenten-Speziallack mit einem tatsächlichen VOC-Gehalt von 500 g/l zu lackieren? oder muss zwingend der Grenzwert von 300 g/l eingehalten werden?
Anfrage erfolgreich
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Datum3. November 2021
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7. Dezember 2021
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