Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage nach § 4 Umweltinformationsgesetz (UIG)!
Zunächst möchte ich Ihnen Informationen geben, wie Sie die angeforderten
Daten überwiegend kostenfrei selbst generieren können (§ 4 Abs. 2 S. 2
UIG) - und zwar im aktuellen Fall wie auch bei zukünftigen Fragen zu
Genehmigungsdaten.
Komplex 1 :
„Alle CITES-akten betreffend den Einfuhr-Transfer und (Wieder)ausfuhr
von Tieren der Art:
- Uromastyx princeps
- Uromastyx thomasi
- Uromastyx Macfadyeni
- Saara loricata (Uromastyx loricata)“
Die von Ihnen erbetenen Handelsdaten (Ein- oder (Wieder-)Ausfuhr von
Exemplaren geschützter Arten) werden in elektronischer Form im Rahmen
von WA-Jahresstatistiken (fortlaufend seit 1996) auf der Internetseite
des Bundesamts für Naturschutz
www.bfn.de vollständig bekannt gemacht.
Sie können diese Informationen dort jederzeit eigenständig
recherchieren. Mit der WA-Datenbank VIA des Bundesamtes für Naturschutz
(BfN) steht Ihnen auf der Website
http://www.wa-jahresstatistik.de/such... komfortable, in
deutscher Sprache gehaltene Informationsquelle zur Verfügung. Die
Datenbank enthält vollständige Daten aller tatsächlich erfolgten
Transaktionen. Enthalten sind Informationen zu Art, Ausfuhrland, ggfls.
Wiederausfuhrland, zur Herkunft (z.B. gezüchtet, wild), Anzahl der
Exemplare, und Zweck der Ein-(Wieder-) Ausfuhr.
Nicht enthalten sind jedoch Daten über nicht genutzte Genehmigungen,
abgelehnte Vorgänge oder vom Antragsteller noch vor der Entscheidung
zurückgezogene Anträge. Die Einfuhrdaten für das Jahr 2021 sind noch
nicht eingestellt, da diese Daten derzeit nicht vollständig vorliegen;
Mitte 2022 wird der Bericht vervollständigt und in aktualisierter Form
der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Falls Sie mit Ihrer Frage
nach „Transfer“ Informationen über Bescheinigungen für die Beförderung
von lebenden Tieren in der EU erhalten möchten, ist darauf hinzuweisen,
dass insoweit für nach Anhang B der VO (EG) Nr. 338/97 aufgeführte Arten
keine Bescheinigungspflicht besteht.
Weiterhin möchte ich Ihnen bereits mitteilen, dass es im gesamten
abgefragten Zeitraum nur in 1998 eine Einfuhr von 16 lebenden Exemplaren
der Art Uromastyx thomasi zu wissenschaftlichen Zwecken nach Deutschland
gab. Ausfuhr- und Ursprungsland waren der Oman, die Herkunft „W“ für
„aus der Natur entnommen“. Für die Art Uromastyx macfadyeni wurden
seit 2008 weder Ein- noch Ausfuhren nach bzw. von Deutschland durch das
BfN genehmigt. Diese Informationen können Sie durch eine einfache
Recherche in der Datenbank erhalten.
Mit Ihrer Anfrage wünschten Sie zudem darüber unterrichtet zu werden,
wenn für die von Ihnen nachgefragten Informationen Gebühren oder
Auslagen entstehen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 UIG in
Verbindung mit § 1 Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebVO) für
individuell zurechenbare Leistungen der informationspflichtigen Stelle
nach Maßgabe des Anhang I UIGGebVO Gebühren und Auslagen erhoben werden,
wenn es sich nicht um die Erteilung einfacher mündlicher oder
schriftlicher Auskünfte oder die Einsichtnahme der Unterlagen vor Ort
handelt. Von der Erhebung kann ganz oder teilweise abgesehen werden,
wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der
Billigkeit geboten ist (§ 2 UIGGebVO).
Bei den folgenden von Ihnen begehrten Informationen würden für die
Bearbeitung Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der UIGGebVO anfallen:
Komplex 2 (Unterlagen- / Akteneinsicht)
„Darunter mindestens, aber nicht ausschließlich:
- Alle vom Zoll ausgefüllte Einfuhrgenehmigungen
;
- Alle vom Zoll ausgefüllte
(Wieder)Ausfuhrgenehmigungen
- Alle Beantragung von Genehmigungen
- Alle Ablehnungen von Genehmigungen
- Alle anderen Entscheidungen zu
Genehmigungsanträgen
- Sämtliche Korrespondenz mit wissenschaftlichen
Behörden
- Alle Ratschläge von wissenschaftlichen
Behörden
- Alle Korrespondenz mit zuständigen Behörden
anderer Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten
- Alle Registrierungen der am Dossier beteiligten
Tiere
All dies über die Periode:
- Uromastyx princeps: 2003 bis heute
- Uromastyx thomasi: 1998 bis heute
- Uromastyx MacFadyeni: 2008 bis heute
- Saara loricata (Uromastyx loricata) 2015 bis
heute“
Ich möchte Sie daher zunächst gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 UIG bitten, die
Fragen zu diesem Komplex zu präzisieren. Auf welche Informationen kommt
es Ihnen besonders an?
Im Zweifel wären hier alle Vorgänge komplett herauszusuchen und zu
kopieren. Sie weisen zu Recht darauf hin, dass Inhalte von Akten dann
„geschwärzt“ werden müssten. Der gesamte Prozess wäre deshalb sehr
aufwändig und dadurch kostenintensiv; die Akten müssten durch
Datenanalyse gefiltert und dann einem Vorgang zugeordnet werden, die
Akten müssten herausgesucht werden (z.T. aus dem Archiv, falls noch
vorhanden) und im Einzelnen auf Vollständigkeit überprüft, kopiert und
geschwärzt werden. Da hierdurch im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige
Maßnahmen zur Zusammenstellung der Unterlagen erforderlich wären, ist
davon auszugehen, dass eine Gebühr in Höhe von 500,- €, zuzüglich
Auslagen (z.B. Kosten für Kopien etc.), nach der
Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV) anfallen werden.
Grundsätzlich ist zudem davon auszugehen, dass diese zusätzliche
„Akteneinsicht“ keine über die Recherche in der frei zugänglichen
Datenbank VIA hinausgehenden Erkenntnisse generieren wird, da alle
Rahmendaten der Genehmigungen bereits dort enthalten sind (s.o. der
Einfuhrfall).
Falls es Ihnen auf die wissenschaftliche Beurteilung im Rahmen der
Genehmigungserteilung ankommt, verweisen wir auf die in Brüssel für die
gesamte EU festgelegten Entscheidungen, die als Zusammenstellung von
Einzelentscheidungen zur Einfuhr geschützter Tierarten (ZEET) unter
https://www.bfn.de/infothek/datenbank...
abgerufen werden können. Dort sind inhaltliche Entscheidungen auf
Art/Land-Ebene vermerkt, auch zu einigen der aufgeführten Arten. Auf
dieser Grundlage erfolgen z.B. auch Ablehnungen. Zudem sind in der
Datenbank von CITES mit dem Namen Species+
https://speciesplus.net/ alle
Entscheidungen der Vertragsstaatenkonferenzen und zusätzlich die der EU
(SRG, scientific review group) auch im Wortlaut und mit Begründung
nachzulesen.
Sollten Sie die Inhalte einzelner wissenschaftlichen Stellungnahmen,
die nicht durch Entscheidungen der EU (s.o. ZEET) erfasst sind, erhalten
wollen, müssten alle Akten von Mitarbeiter*innen der Vollzugsbehörde
herausgesucht, kopiert und geschwärzt werden sowie von Mitarbeiter*innen
der wissenschaftlichen Behörde im BfN nach jetzigem Kenntnisstand
bewertet werden. Gründe, die die Prüfung einer Gebührenbefreiung aus
Gründen des öffentlichen Interesses oder nach
Billigkeitsgesichtspunkten gem. § 2 UIGGebV erforderlich machen, wurden
nicht vorgebracht. Bitte prüfen Sie daher, ob Sie mit den o.g.
Recherchemöglichkeiten ausreichend mit Informationen versorgt sind und
ob Sie weitere Informationen zu bestimmten Vorgängen zusätzlich
erhalten möchten.
Inwieweit dafür Gebühren bzw. Auslagen anfallen würden, hängt von dem
damit verbundenen Aufwand (s.o.) ab.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
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