citkoWaffe Löschfristen

Im Waffenverwaltungssystem "citkoWaffe" gibt es eine Ansicht über Registerabfragen, in der nach Datum sämtliche Anfragen der Waffenbehörden aufgelistet sind an BZR, ZStV, OSiP u.a. Bitte teilen Sie mit, für welchen Zeitraum diese Register-Auskünfte für die Waffenbehörden abrufbar sind. Erfolgt eine automatisierte Löschung zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Löschfristen (z.B. § 51 BZRG)?

Es wird darauf hingewiesen, dass ein pauschaler Verweis auf Aufbewahrungsfristen nach WaffG nicht ausreichend ist, da vorliegend fraglich ist, ob diese Löschfristen auch in o.g. Software umgesetzt wurden.

Identische Anfrage wurde bereits an LKA NRW gestellt: https://fragdenstaat.de/a/249178

LKA NRW teilte mit, dass die Zuständigkeit in Ihrem Hause liegt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. August 2022
  • Frist
    13. September 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
citkoWaffe Löschfristen [#256882]
Datum
11. August 2022 15:53
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Waffenverwaltungssystem "citkoWaffe" gibt es eine Ansicht über Registerabfragen, in der nach Datum sämtliche Anfragen der Waffenbehörden aufgelistet sind an BZR, ZStV, OSiP u.a. Bitte teilen Sie mit, für welchen Zeitraum diese Register-Auskünfte für die Waffenbehörden abrufbar sind. Erfolgt eine automatisierte Löschung zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Löschfristen (z.B. § 51 BZRG)? Es wird darauf hingewiesen, dass ein pauschaler Verweis auf Aufbewahrungsfristen nach WaffG nicht ausreichend ist, da vorliegend fraglich ist, ob diese Löschfristen auch in o.g. Software umgesetzt wurden. Identische Anfrage wurde bereits an LKA NRW gestellt: https://fragdenstaat.de/a/249178 LKA NRW teilte mit, dass die Zuständigkeit in Ihrem Hause liegt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256882 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256882/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte bestätigen Sie den Eingang meiner Anfrage vom 11.08.2022 unter Angabe des Ak…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: citkoWaffe Löschfristen [#256882]
Datum
15. August 2022 19:05
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte bestätigen Sie den Eingang meiner Anfrage vom 11.08.2022 unter Angabe des Aktenzeichens. Der Vorgang wurde vorgemerkt zur Meldung an LDI NRW sofern hier keine Beantwortung der Anfrage eingeht bis zum 13.09.2022. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256882 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256882/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „citkoWaffe Löschfristen“ [#256882]
Datum
13. September 2022 02:43
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/256882/ Die Monatsfrist nach IFG ist abgelaufen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 256882.pdf Anfragenr: 256882 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256882/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 12.09.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „citkoWaffe Löschfristen“ [#256882]
Datum
13. September 2022 11:13
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 12.09.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, citko Waffe Löschfristen [#256882] ______________________ An: &l…
Von
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Betreff
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, citko Waffe Löschfristen [#256882]
Datum
15. September 2022 09:02
Status
Warte auf Antwort
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6,2 KB


______________________ An: << Antragsteller:in >> Az: ZA - 30.01 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr Interesse an den Tätigkeitsgebieten unserer Behörde. Wir haben Kenntnis von Ihrer Anfrage erlangt. Ihren Antrag werden wir schnellstmöglich bearbeiten und sodann auf Sie zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen 209.2.3.1.5-6493/22 (Bei Rückfragen bitte immer angeben) Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-6493/22 „citkoWaffe Löschfristen“ #256882
Datum
21. September 2022 10:42
Status
Warte auf Antwort
Aktenzeichen 209.2.3.1.5-6493/22 (Bei Rückfragen bitte immer angeben) Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW Ihr Antrag vom 11.08.2022 an das LZPD NRW auf Informationszugang bzgl. „citkoWaffe Löschfristen“ Sehr << Antragsteller:in >> mit Antrag vom 11.08.2022 hatten Sie beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD NRW) einen Antrag auf Informationszugang bzgl. „citkoWaffe Löschfristen“ gestellt und bislang keine inhaltliche Antwort erhalten. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Das LZPD teilte Ihnen erst am 18.09. mit, dass der Antrag schnellstmöglich bearbeitet wird. Auch wenn die Frist längst überschritten ist, werde ich den Vorgang zunächst nicht im Rahmen eines Auskunftsersuchens aufgreifen, sondern nur diese E-Mail an das LZPD weiterleiten und deren Antwort nachhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „citkoWaffe Löschfristen“ vom 11.08.2022 (#2568…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.1.5-6493/22 „citkoWaffe Löschfristen“ #256882 [#256882]
Datum
12. Oktober 2022 20:41
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „citkoWaffe Löschfristen“ vom 11.08.2022 (#256882) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 30 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, citko Waffe Löschfristen [#256882] AN: << Antragsteller:in >…
Von
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, citko Waffe Löschfristen [#256882]
Datum
13. Oktober 2022 11:38
Status
Anfrage abgeschlossen
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8,7 KB


AN: << Antragsteller:in >> AZ: ZA - 30.01 Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihre Anfrage erhalten Sie nach fachlicher Abstimmung in meiner Behörde gemäß § 5 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) nachfolgende Informationen: Mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 11.08.2022 beantragen Sie 1. Auskunft darüber, für welchen Zeitraum die Register-Auskünfte im Waffenverwaltungssystem citkoWaffe für die Waffenbehörden abrufbar sind sowie 2. Auskunft darüber, ob eine automatisierte Löschung der Register-Auskünfte erfolgt. Nach § 4 IFG NRW steht jeder natürlichen Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen ein Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen zu. Dem Antrag ist demnach abzuhelfen. Zu Ihrem Antrag zu 1.) teile ich Ihnen mit, dass es seit 1. Januar 2013 das Nationale Waffenregister (https://www.nwr-fl.de/) gibt. Alle deutschen Sicherheits- und Waffenbehörden können einen gemeinsamen, stets aktuell gehaltenen Datenpool nutzen. Die Vorschriften über das Waffenregister finden sich nunmehr im Waffenregistergesetz (WaffRG). Die ersten Register-Auskünfte sind nach der Inbetriebnahme des Systems im Jahr 2013 in citkoWaffe übertragen worden. Der Abruf und die Löschung der Register-Auskünfte obliegen der jeweils zuständigen Waffenbehörde bei den 47 Kreispolizeibehörden in NRW. Die zuständige Waffenbehörde der jeweiligen Kreispolizeibehörde nimmt die Löschung der Register-Auskünfte im Waffenverwaltungssystem "citkoWaffe" in Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften vor. Die konkrete Dauer der Abrufbarkeit richtet sich demnach insbesondere nach dem Anlass der Verarbeitung der Daten im Waffenregister sowie den dem Anlass der Verarbeitung zugeordneten Löschungsfristen. Zu Ihrem Antrag zu 2.) weise ich nochmals darauf hin, dass es sich bei dem System "citkoWaffe" um ein dezentrales System handelt, welches meine Behörde den bei den Kreispolizeibehörden angesiedelten Waffenbehörden zur Nutzung zur Verfügung stellt. Das System verfügt über ein Modul, mit welchem Eintragungen gelöscht werden können. Dieses Modul ist für die jeweilige Waffenbehörde nutzbar. Es obliegt der zuständigen Waffenbehörde, Löschungen auszuführen. Eine automatisierte Löschung erfolgt über das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW nicht. Kostenentscheidung: Gebühren für die mit Ihrem Antrag auf Informationszugang in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen werden nicht erhoben (§ 11 Abs. 1 S. 1 IFG NRW, § 1 VerwGebO IFG NRW in Verbindung mit Nr. 1.1 des Gebührentarifs). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, citko Waffe Löschfristen [#256882] Sehr geehrte Damen und Herren…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, citko Waffe Löschfristen [#256882]
Datum
15. Oktober 2022 10:14
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Nachricht vom 13.10.2022 teilen Sie mit, dass im Waffenverwaltungssystem "citkoWaffe" keine automatisierte Löschung erfolgt. Sie geben weiterhin an "alle deutschen Sicherheits- und Waffenbehörden können einen gemeinsamen, stets aktuell gehaltenen Datenpool nutzen." Hieraus ergeben sich folgende Nachfragen: 1. Können sämtliche Waffen- und Polizeibehörden aus NRW auf die Datenbestände aus "citkoWaffe" zugreifen, einschließlich Registerauszüge (BZR, ZStV, OSiP) die in den Ursprungssystemen bereits gelöscht wurden? 2. Können auch Behörden außerhalb NRW auf diese Datenbestände zugreifen? Über Schnittstellen? Falls ja, welche? 3. Im Ergebnis lägen damit suchfähige Daten ohne automatisierte Löschroutinen vor, die bundesweit durch Sicherheitsbehörden abrufbar sind? 4. Im Ergebnis sind diese Daten für einen unbegrenzten Zeitraum abrufbar, wenn -wie im Falle des PP Köln- die zuständige Waffenbehörde solche Löschungen konsequent nicht durchführt? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256882 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256882/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, citko Waffe Löschfristen [#256882] Sehr geehrte Damen und Herren…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, citko Waffe Löschfristen [#256882]
Datum
16. November 2022 10:22
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „citkoWaffe Löschfristen“ (Nachfrage) vom 15.10.2022 (#256882) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „citkoWaffe Löschfristen“ [#256882]
Datum
22. November 2022 07:33
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/256882/ Diese Anfrage bezieht sich auf die Nachfrage vom 15.10.2022 in diesem Vorgang. Die Monatsfrist ist auch hier abgelaufen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 256882.pdf - 2022-09-15_1-image002.jpg - 2022-10-13_1-image001.jpg Anfragenr: 256882 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256882/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „citkoWaffe Löschfristen“ vom 11.08.2022 (#2568…
An Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „citkoWaffe Löschfristen“ [#256882]
Datum
22. November 2022 07:35
An
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „citkoWaffe Löschfristen“ vom 11.08.2022 (#256882) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Nachfrage vom 15.10.2022 nicht innerhalb Monatsfrist beantwortet. Mit heutigem Datum wurde LDI NRW um Vermittlung gebeten. Sie werden darauf hingewiesen, dass nach Fristablauf der 3-Monatsfrist ohne weitere Mahnung UNTÄTIGKEITSKLAGE erhoben wird. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
WG: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, citko Waffe Löschfristen [#256882]; Ihr Antrag vom _____________…
Von
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste
Betreff
WG: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz, citko Waffe Löschfristen [#256882]; Ihr Antrag vom
Datum
22. November 2022 09:19
Status
Anfrage abgeschlossen
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193 Bytes


___________________ An: << Antragsteller:in >> AZ: ZA - 30.01 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW und das damit verbundene Interesse an den Tätigkeitsbereichen des LZPD NRW. Mit Ihrem Antrag vom 15.10.2022 beantragen Sie 1. Auskunft darüber, ob sämtliche Waffen- und Polizeibehörden aus NRW auf die Datenbestände aus "citkoWaffe" zugreifen können, einschließlich der Registerauszüge (BZR, ZstV, OSiP), die in den Ursprungssystemen bereits gelöscht wurden. 1. Auskunft darüber, ob auch Behörden außerhalb von NRW auf diese Datenbestände zugreifen können, ggf. über Schnittstellen. Sollte dies der Fall sein, bitten Sie um Auskunft über die Schnittstellen. 1. Auskunft darüber, ob damit im Ergebnis suchfähige Daten ohne automatisierte Löschroutinen vorlägen, die bundesweit durch Sicherheitsbehörden abrufbar seien. 1. Auskunft darüber, ob damit im Ergebnis die Daten für einen unbegrenzten Zeitraum abrufbar seien, wenn - wie im Falle des PP Köln - die zuständige Waffenbehörde solche Löschungen konsequent nicht durchführe. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW steht jeder natürlichen Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen ein Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen zu. Abzulehnen ist ein Antrag auf Informationszugang nur in den Fällen, in denen einer der im IFG NRW bezeichneten Ablehnungsgründe vorliegt. Da der Auskunftserteilung im vorliegenden Fall keiner der Ablehnungsgründe entgegensteht, wird Ihnen der Informationszugang in dem von Ihnen beantragten Umfang gewährt. Zu Ihrem Antrag zu 1.) teile ich Ihnen mit, dass es sich bei citkoWaffe um eine lokale Datenbank handelt, in der auch Registerauszüge als Ergebnisse der durchzuführenden Zuverlässigkeitserklärungen gespeichert sind. Die in der Datenbank vorhandenen Informationen können nur von den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der jeweils zuständigen Waffenbehörde eingesehen werden. Andere Personen können auf die Daten in citkoWaffe nicht zugreifen. Auf die im nationalen Waffenregister (NWR) hinterlegten Daten können demgegenüber alle Behörden zugreifen, die im Rahmen ihrer Aufgaben und Zuständigkeit waffenrechtliche Daten benötigen. Dabei handelt es sich um die in § 13 WaffRegG benannten Stellen. Der Umfang der im NWR gespeicherten Daten ergibt sich aus § 6 WaffRegG. Registerauszüge als Ergebnisse der Zuverlässigkeitsprüfung sind im NWR nicht gespeichert. Sie sind demnach erst recht nicht nach ihrer Löschung in den Ursprungssystemen abrufbar. Zu Ihrem Antrag zu 2.) verweise ich auf meine Auskunft zu Ihrem Antrag zu 1. Auf die in citkoWaffe hinterlegten Daten können andere als die jeweils zuständigen Waffenbehörden auch nicht über eine Schnittstelle zugreifen. Schnittstellen, die einen Zugriff anderer Behörden auf die in citkoWaffe gesicherten Daten zulassen, sind nicht vorhanden. Zu Ihrem Antrag zu 3.) teile ich Ihnen mit, dass lediglich die im NWR hinterlegten Daten bundesweit abrufbar sind. Der Abruf erfolgt dabei nur durch die Behörden, die im Rahmen ihrer Aufgaben und Zuständigkeit waffenrechtliche Daten benötigen. Der Umfang der im NWR hinterlegten Daten ergibt sich aus § 6 WaffRegG. Wie bereits in meiner Auskunft vom 13.10.2022 mitgeteilt, erfolgt die Löschung der Daten aus citkoWaffe durch die zuständige Waffenbehörde gemäß der gesetzlichen Speicherfristen. Die Löschung der Daten aus dem NWR erfolgt auf Verlangen der zuständigen Behörde, vgl. § 28 WaffRegG. Zu Ihrem Antrag zu 4.) verweise ich auf meine Auskünfte zu Ihren Anträgen 1.) - 3.). Die Daten in citkoWaffe sowie im NWR werden durch die jeweils zuständige Waffenbehörde nach den gesetzlichen Vorschriften verwaltet. Darunter fällt auch die Löschung der Daten im Einklang mit den gesetzlichen Fristen. Die Ergebnisse der Zuverlässigkeitsprüfung werden im NWR nicht gespeichert. Auch wenn die Ergebnisse der Zuverlässigkeitsprüfung in citkoWaffe bei einer nicht erfolgten Löschung noch im System zu finden sind, werden sie für die jeweils aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung nicht mehr herangezogen. Kostenentscheidung: Gebühren für die mit Ihrem Antrag auf Informationszugang in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen werden nicht erhoben (§ 11 Abs. 1 S. 1 IFG NRW, § 1 VerwGebO IFG NRW in Verbindung mit Nr. 1.1 des Gebührentarifs). Mit freundlichen Grüßen

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Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.5-6493/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Informationszugan…
Von
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Betreff
209.2.3.1.5-6493/22 Vermittlung bei Anfrage „citkoWaffe Löschfristen“ [#256882]
Datum
28. November 2022 07:38
Status
Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.5-6493/22 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Informationszugang bzgl. „citkoWaffe Löschfristen“ Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 22.11.2022 hatten Sie sich erneut gem. §13 Abs. 2 an die LDI NRW gewandt. Ihre Anfrage wurde von der Polizei Köln am gleichen Tag beantwortet, so dass ich den Vorgang gegenüber der Polizei Köln nicht aufgreifen muss. Bitte geben Sie bei erneuten Vermittlungsersuchen zu Nachfragen das Ihnen bekannte Aktenzeichen der LDI NRW an. Mit freundlichen Grüßen