Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter

Anfrage an: Bundeskartellamt

Bitte senden Sie mir alle Informationen wie etwa E-Mails, Notizen, Briefe, Protokolle, die die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) betreffen, die das Bundeskartellamt in seiner Meldung vom 11.03.2021 unter dem Titel "Bundeskartellamt hat keine Einwände gegen Start der Clearingstelle Urheberrecht im Internet" erwähnt. Dies umfasst also auch solche Informationen, in denen es beispielsweise um die Vorbereitung, rechtliche oder regulatorische Bewertung, die Einrichtung dieser Clearingstelle oder die öffentliche Kommunikation rund um das Projekt geht, unabhängig davon, ob diese Dokumente den Begriff "Clearingstelle Urheberrecht im Internet" oder "CUII" verwenden.

Bitte senden Sie mir außerdem alle Informationen zu den Themen Internetseitensperrungen wie beispielsweise DNS-Sperren oder andere Sperrmethoden oder zum Thema Urheberrecht, die dem Bundeskartellamt im Zusammenhang mit einer oder mehreren der folgenden Organisationen vorliegen, unabhängig davon, ob diese Informationen in Zusammenhang mit der Clearingstelle Urheberrecht im Internet stehen: 1&1, mobilcom-debitel, Telefónica Germany, Deutsche Telekom, Vodafone Deutschland, Börsenverein des deutschen Buchhandels, Bundesverband Musikindustrie, DFL Deutsche Fußball Liga, GAME - Verband der deutschen Games-Branche, Motion Picture Association (MPA), Sky Deutschland Fernsehen, STM, Verband der Filmverleiher.

Mit Informationen meine ich auch E-Mails, Kurznachrichten und Mitteilungen Dritter an die Behörde.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. März 2021
  • Frist
    14. April 2021
  • 13 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte senden Sie mir alle …
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter [#214940]
Datum
12. März 2021 12:30
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte senden Sie mir alle Informationen wie etwa E-Mails, Notizen, Briefe, Protokolle, die die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) betreffen, die das Bundeskartellamt in seiner Meldung vom 11.03.2021 unter dem Titel "Bundeskartellamt hat keine Einwände gegen Start der Clearingstelle Urheberrecht im Internet" erwähnt. Dies umfasst also auch solche Informationen, in denen es beispielsweise um die Vorbereitung, rechtliche oder regulatorische Bewertung, die Einrichtung dieser Clearingstelle oder die öffentliche Kommunikation rund um das Projekt geht, unabhängig davon, ob diese Dokumente den Begriff "Clearingstelle Urheberrecht im Internet" oder "CUII" verwenden. Bitte senden Sie mir außerdem alle Informationen zu den Themen Internetseitensperrungen wie beispielsweise DNS-Sperren oder andere Sperrmethoden oder zum Thema Urheberrecht, die dem Bundeskartellamt im Zusammenhang mit einer oder mehreren der folgenden Organisationen vorliegen, unabhängig davon, ob diese Informationen in Zusammenhang mit der Clearingstelle Urheberrecht im Internet stehen: 1&1, mobilcom-debitel, Telefónica Germany, Deutsche Telekom, Vodafone Deutschland, Börsenverein des deutschen Buchhandels, Bundesverband Musikindustrie, DFL Deutsche Fußball Liga, GAME - Verband der deutschen Games-Branche, Motion Picture Association (MPA), Sky Deutschland Fernsehen, STM, Verband der Filmverleiher. Mit Informationen meine ich auch E-Mails, Kurznachrichten und Mitteilungen Dritter an die Behörde.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214940 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214940/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskartellamt
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundeskartellamt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
12. März 2021 12:30
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bundeskartellamt
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres unten stehenden Antrags. In diesem machen S…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter [#214940]
Datum
22. März 2021 18:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres unten stehenden Antrags. In diesem machen Sie Ansprüche auf Zugang zu amtlichen Informationen nach IFG, UIG und VIG geltend. Insoweit weise ich Sie darauf hin, dass neben den hier nicht einschlägigen Regeln von UIG und VIG auch das IFG im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Denn mit der am 19.01.2021 in Kraft getretenen 10. GWB-Novelle wurde eine umfassende Neuregelung des Rechts auf Zugang zu Informationen in Verfahrensakten zu kartellbehördlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen (vgl. § 56 GWB in der Fassung von Art. 1 Ziffer 24 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz), BGBl. I vom 18.01.2021, S. 2, 12 f.). Aufgrund dieser ohne Übergangsfrist unmittelbar anzuwendenden Neuregelung kann eine Herausgabe der von Ihnen begehrten Informationen nunmehr allein auf der Grundlage von § 56 Abs. 5 GWB erfolgen. Eine Herausgabe nach dem IFG scheidet hingegen aus, da § 56 GWB als abschließende Regelung des Zugangs zu Akten der Kartellbehörden das IFG aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 1 Abs. 3 IFG vollständig verdrängt. Nach der damit für Ihren Antrag maßgeblichen Regelung des § 56 Abs. 5 S. 1 GWB kann das Bundeskartellamt einem Dritten, d.h. einer Person, die wie Sie nicht einer der am betroffenen Verwaltungsverfahren Beteiligten war oder ist, nur dann Auskünfte aus den betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit der Dritte hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Behörde hat die Einsicht in die Unterlagen nach § 56 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 4 GWB zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, geboten ist. In Entwürfe zu Entscheidungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nicht gewährt. Zur Akteneinsicht muss die Behörde die von der Akteneinsicht Betroffenen regelmäßig anhören. Ich möchte Sie daher bitten, zur Durchführung dieser Anhörung und zur Prüfung Ihres berechtigten Interesses im Einzelnen die hierfür maßgeblichen Sachverhalte darzulegen. Im Lichte Ihrer Darlegung und der Stellungnahme des Betroffenen ist dann über den Akteneinsichtsantrag zu entscheiden. Abschließend möchte ich Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass auf Ihren Antrag auch die Gebührenregelung des IFG keine Anwendung mehr findet. Für die Gewährung von Akteneinsicht auf der Grundlage von § 56 GWB ist vielmehr die Gebührenregelung nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 GWB maßgeblich. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Antwort vom 22. März 2021. Sie erläutern, dass Informatio…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter [#214940]
Datum
24. März 2021 14:33
An
Bundeskartellamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Antwort vom 22. März 2021. Sie erläutern, dass Informationszugangsansprüche nach dem IFG im Anwendungsbereich von § 56 Abs. 5 GWB aufgrund der gesetzlich angeordneten Subsidiarität in § 1 Abs. 3 IFG gesperrt seien und bitten um Darlegung der Umstände, die ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht gem. § 56 Abs. 5 GWB begründen. Ich weise Sie darauf hin, dass eine etwaige Sperrwirkung von § 56 Abs. 5 GWB den Informationszugangsanspruch aus § 1 Abs. 1 IFG nur insoweit sperren kann, wie der sachliche Anwendungsbereich von § 56 Abs. 5 GWB reicht. § 56 Abs. 5 GWB kann den Informationsanspruch aus § 1 Abs. 1 IFG daher nur für den Sachbereich der Akteneinsicht im kartellbehördlichen Verfahren sperren. Bezüglich solcher Informationen, die nicht die Akteneinsicht im kartellbehördlichen Verfahren betreffen, etwa allgemeine Verwaltungsvorgänge, ist die Informationspflicht nach § 1 Abs. 1 IFG demgegenüber eröffnet. Bitte senden Sie Informationen, die nicht die Akteneinsicht im kartellbehördlichen Verfahren betreffen, unabhängig von der Prüfung eines berechtigten Interesses i.S.v. § 56 Abs. 5 GWB zu. Im Übrigen liegt ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht i.S.v. § 56 Abs. 5 GWB vor. Für das berechtigte Interesse genügt jedes nachvollziehbar durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur (vgl. etwa Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 6. Aufl. 2020, § 71 Rn. 30; MüKo StPO, § 475 Rn. 15; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 12 Rn. 6 mit umfangr.Nachw.). Vorliegend ergibt sich ein berechtigtes Interesse aus der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin bei der Antragsteller/in sowie aus ihrem presserechtlichen Interesse an der Berichterstattung über die CUII. Die Antragsteller/in ist ein gemeinnütziger Verein, der sich gemäß seinem Satzungszweck für die Förderung der Grundrechte und des Verbraucherschutzes einsetzt. Die Gründung der „Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII)“ hat weitreichende Auswirkungen auf die grund- und verbraucherschutzrechtlich geschützten Rechtspositionen einer Vielzahl von Internetnutzer:innen sowie der Betreiber:innen der von den Sperrungen betroffenen Webseiten. Das kartellbehördliche Verfahren berührt somit Wirtschaftskreise, deren Interessen zu fördern Satzungszweck der Antragsteller/in und damit Teil der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin ist. Die Akteneinsicht ist in dem beantragten Umfang erforderlich, damit die Antragstellerin die rechtlichen Interessen der Internetnutzer:innen und der Webseitenbetreiber:innen geltend machen und verteidigen kann. Die wettbewerbsrechtliche Einschätzung des Bundeskartellamts betrifft nicht nur wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen, sondern auch die grundrechtlich geschützten Interessen der Internetnutzer:innen und der Webseitenbetreiber:innen. Das Bundeskartellamt selbst erwähnt in seiner Pressemitteilung zur Gründung der CUII die Möglichkeit der Beeinträchtigung rechtmäßiger Angebote ( https://www.bundeskartellamt.de/Share... ). Soweit rechtmäßige Informationen aufgrund einer Webseitensperre nicht mehr zugänglich sind, betrifft dies die jeweiligen Kund:innen der Internetzugangsanbieter in ihrem Recht, Informationen zu empfangen. Das Verfahren zur Sperrung von Webseiten auf Empfehlung der CUII greift mithin in die grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) der Internetnutzer:innen ein. Zudem berührt das Verfahren der CUII zur Sperrung von Webseiten die Internetnutzer:innen in ihren Vertragsbeziehungen zu den Internetzugangsanbietern. Die an der CUII beteiligten Internetzugangsanbieter repräsentieren den weit überwiegenden Teil der privat genutzten Internetanschlüsse in Deutschland. Die Umsetzung der Empfehlungen der CUII kann daher eine Vielzahl vertraglicher Ansprüche der Verbraucher:innen auslösen, die durch die Zugangsbeschränkungen in ihrem verbraucherrechtlichen Vertragsverhältnis mit ihrem Internetzugansanbieter betroffen sind. Neben den rechtlichen Interessen der Internetnutzer:innen betreffen die Webseitensperrungen in dem Verfahren der CUII auch die Grundrechte der Betreiber:innen der gesperrten Webseiten. Wenn durch die Sperrung ganzer Webseiten der Zugang zu rechtmäßigen Informationen auf diesen Webseiten eingeschränkt wird, betrifft dies die Betreiber:innen gewerblicher Webseiten in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. Wenn auf den Webseiten eigene Inhalte veröffentlich werden, sind die Betreiber:innen potentiell auch in ihren Kommunikationsgrundrechten, etwa der Meinungsäußerungs-, der Kunst- oder der Wissenschaftsfreiheit betroffen. Die Antragstellerin hat zudem ein berechtigtes Interesse an der Akteinsicht für Zwecke der Berichterstattung in der Presse. Die Gesetzesbegründung zur 10. GWB-Novelle stellt klar, dass die Norm des § 56 Abs. 5 GWB auch für Zugangsbegehren von Medien gilt (BT-Drs. 19/23592, S. 112). Diese ausdrückliche Erwähnung zeigt, dass die Berichterstattung in den Medien grundsätzlich ein berechtigtes Interesse begründen kann. Die Antragstellerin publiziert regelmäßig in Fach- und Publikumsmedien zu Themen im Bereich Digitalisierung, Internet, Grundrechts- und Verbraucherschutz. Sie hat auch ein nachgewiesenes Interesse an der Berichterstattung über die Tätigkeiten der CUII. Sie hat dazu bereits einen journalistischen Beitrag über die Gründung der CUII veröffentlicht (abrufbar unter: https://www.heise.de/meinung/Edit-Pol...). Das Berichterstattungsinteresse betrifft durch die Information der Öffentlichkeit nicht nur die Interessen der Internetnutzer:innen sondern auch die der Internetzugangsanbieter, die nicht an der CUII beteiligt sind und deren wettbewerbsrechtliche Stellung durch die Gründung der CUII betroffen sein kann. Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Antragsteller/in arbeitet die Antragstellerin an weiteren Veröffentlichungen, die die Arbeit der CUII betreffen. Die Antragstellerin hat auch ein Forschungsinteresse an der beantragten Akteneinsicht, da sie sich auch wissenschaftlich mit den verfassungs- und einfachrechtlichen Fragen, die die Gründung der CUII berühren, auseinandersetzt. Dieses Interesse kann die Antragstellerin etwa durch ihren am heutigen Tag erschienenen Beitrag auf dem Online-Fachmedium verfassungsblog.de nachweisen ( https://verfassungsblog.de/netzsperre... ). Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, stimme ich einer Schwärzung der entsprechenden Informationen zu. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214940 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214940/
Bundeskartellamt
Sehr Antragsteller/in ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich zu Ihrem unten stehenden Akteneinsichtsantrag einmal …
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter [#214940]
Datum
31. März 2021 10:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich zu Ihrem unten stehenden Akteneinsichtsantrag einmal anrufen könnten. Sie erreichen mich heute und morgen und dann wieder ab dem 12. April unter der unten genannten Telefonnummer. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bedanke ich mich für die telefonisch und per E-Mail erteilten Auskünfte. Ich be…
An Bundeskartellamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter [#214940]
Datum
28. Mai 2021 12:05
An
Bundeskartellamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bedanke ich mich für die telefonisch und per E-Mail erteilten Auskünfte. Ich beschränke meinen Antrag auf Informationszugang vom 12.03.2021 auf folgende Informationen: - Schreiben der Beteiligten der CUII an das Bundeskartellamt vom 26. Juni 2020, einschließlich der beigefügten Entwürfe für den Verhaltenskodex, die Verfahrensordnung und die Liste der Beteiligten; - Überarbeitete Dokumente, die die Beteiligten der CUII nach der Telefonkonferenz vom 13. Oktober 2020 an das Bundeskartellamt gesendet haben; - Schreiben der Beteiligten der CUII vom 4. und 16. November 2020 betreffend die Anpassungen, die die Beteiligten vorgenommen haben, einschließlich der überarbeiteten Dokumente; - Korrespondierende Ergebnisse der kartellrechtlichen Prüfung des Bundeskartellamts in den jeweiligen Verfahrensabschnitten; - E-Mail der Beteiligten der CUII vom 3. Dezember 2020 betreffend die Eckpunkte der Beteiligung der BNetzA. Ich bitte um Übersendung von Kopien der o.g. genannten Dokumente in elektronischer Form. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten bin ich einverstanden. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214940 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214940/
Bundeskartellamt
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Information über den Verfahrensstand: Wie angekündigt haben wir die Verfahrensbete…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter [#214940]
Datum
7. Juni 2021 13:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer Information über den Verfahrensstand: Wie angekündigt haben wir die Verfahrensbeteiligten auf Ihren konkretisierten Antrag hin um eine Stellungnahme zu möglichen Versagungsgründen im Sinne von § 56 Abs. 4 GWB gebeten. Hierfür haben die Verfahrensbeteiligten einen Monat Zeit. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskartellamt
Sehr Antragsteller/in anbei übersende ich Ihnen bereinigte Kopien der von Ihnen angeforderten Unterlagen, wegen d…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter [#214940] Mail 1/2
Datum
23. Juli 2021 08:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in anbei übersende ich Ihnen bereinigte Kopien der von Ihnen angeforderten Unterlagen, wegen der Größe der Dateien in zwei E-Mails. Die Bereinigung bezieht sich im Wesentliche auf die Schwärzung personenbezogener Daten. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskartellamt
Sehr Antragsteller/in anbei der zweite Teil der von Ihnen angeforderten Unterlagen in bereinigter Form. Mit fre…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter [#214940] Mail 2/2
Datum
23. Juli 2021 08:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in anbei der zweite Teil der von Ihnen angeforderten Unterlagen in bereinigter Form. Mit freundlichen Grüßen

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