A-337-01-K21071310030
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter“
VERTRAULICH Bundeskartellamt 6. Beschlussabteilun z. Hd. Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn 26. Juni 2020 Einführung Clearingstelle DNS-Sperren Vorstellung des Vorhabens beim Bundeskartellamt Übersendung der Leit-Dokumente Schr rer haben Sie nochmals vielen Dank für das freundliche Telefonat am 19. Juni 2020. Wie besprochen lassen wir Ihnen zum geplanten Vorhaben „Clearingstelle DNS-Sperren" gern die Leit- Dokumente zukommen. Dazu fügen wir diesem Schreiben den derzeitigen Stand der Entwürfe des Verhaltenskodex sowie der Verfahrensordnung als Anlage 1 und Anlage 2 bei. Es handelt sich um ein freiwilliges Vorhaben, das Unternehmen und Verbände aus verschiedenen Branchen zusammenbringt. An dem Vorhaben beteiligt sind einerseits Inhaber von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und von Leistungsschutzrechten sowie Branchenverbände als Vertreter solcher Rechteinhaber, deren Inhalte auf strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten illegal bereitge- stellt werden („Rechteinhaber“). Andererseits sind verschiedene internetzugangsanbieter sowie ein Vertreter der DENIC e.G. an dem Vorhaben beteiligt. Eine Liste der beteiligten Unternehmen und Ver- bände fügen wir als Anlage 3 bei. Die beteiligten Rechteinhaber haben mich gebeten, Ihnen das Vorhaben vorzustellen und mit Ihnen abzustimmen. Dieses Vorgehen erfolgt im Einvernehmen mit den beteiligten Internetzugangsanbie- tern.
VERTRAULICH 2/3 Ziel des Vorhabens ist es, ohne jedes Präjudiz für die Sach- und Rechtslage ein Verfahren zu begrün- den, mit dem in Bezug auf strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten („SUW“) langwierige und kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden und DNS-Sperren von SUW effektiv und zügig umgesetzt werden können. Zur Erläuterung möchten wir Folgendes ausführen: e SUW sind Webseiten, die zumindest auch auf Nutzer in Deutschland ausgerichtet sind und In- halte, die das deutsche Urheberrechtsgesetz verletzen, öffentlich wiedergeben. Legale Inhalte fallen bei diesen SUW in Bezug auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht (vgl. BGH Urt. v. 26. November 2015 - I ZR 174/14, Rn. 55 - Stö- rerhaftung des Access-Providers). Ein Beispiel für eine solche SUW ist „www.kinox.to“. Über- dies ist zu beachten, dass eine Sperre solcher SUW im Vorhaben nur zulässig sein soll, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb an- dernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde (vgl. BGH Urt. v. 26. November 2015 - IZR 174/14, Rn. 83, 87 - Störerhaftung des Access-Providers). Solche SUW sind für die Recht- einhaber ein ernstes Problem. Sie verletzen mit ihren illegalen Geschäftsmodellen Urheber- rechte und verwandte Schutzrechte in gewerblichem Ausmaß und beeinträchtigen die Bemü- hungen der Rechteinhaber, ihre Werke angemessen zu vermarkten und ihre Investitionen wieder hereinzuspielen. « Über eine DNS-Sperre wird die Zuordnung von Domain-Bezeichnung und IP-Adresse einer Webseite auf dem DNS-Server des Internetzugangsanbieters verhindert, so dass die betroffe- ne Domain-Bezeichnung nicht mehr zur entsprechenden Webseite führt (vgl. die Beschreibung in BGH, Urt. v. 26. November 2015 - IZR 174/14, Rn. 62 - Störerhaftung des Access- Providers). Damit soll verhindert werden, dass Verbraucher die betreffende Webseite mit ihren Browsern Öffnen können. Für DNS-Sperren solcher SUW wollen die Beteiligten eine Clearingstelle einrichten. Bei dieser sollen die Rechteinhaber beantragen können, dass DNS-Sperren für bestimmte SUW von den Internetzu- gangsanbietern umgesetzt werden. Dies würde zu erheblichen Effizienzgewinnen führen, indem eine größere Zahl von langwierigen und kostspieligen Gerichtsverfahren vermieden und ein effizienteres Verfahren bei der Clearingstelle angeboten würde. Nach Schätzungen der Rechteinhaber wären 100 bis 200 SUW pro Kalenderjahr durch die Clearingstelle zu prüfen. Die Rechteinhaber sind gerne be- reit, zu der Effizienz von DNS-Sperren von SUW zusätzliche Informationen zur Frage bereit zu stellen, inwieweit die SUW den Verbrauchern in Bezug auf die Qualität von Leistungen sowie der Gesellschaft insgesamt schaden, sofern das für Ihre Prüfung hilfreich ist. Die Clearingstelle soll nach Prüfung der Anträge der Rechteinhaber eine Empfehlung aussprechen. Der jeweils dreiköpfige Prüfausschuss soll von einem unabhängigen und unbefangenen Prüfer geleitet werden, der als erfahrener Volljurist die unparteiische Ausübung seines Amts durch Tätigkeit in Justiz, Verwaltung oder Wissenschaft nachgewiesen haben muss. Geplant ist, dass die Clearingstelle die jeweilige Empfehlung sodann an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen („BNetzA*) weiterleitet. Die BNetzA prüft die Unbedenklichkeit der Umsetzung der beantragten DNS-Sperren unter dem Gesichtspunkt der Netzneutralität nach Maßgabe des Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 lit. a) der EU-Verordnung 2015/2120. Mit der BNetzA haben die Internetzu- gangsanbieter bereits Ende letzten Jahres das Gespräch aufgenommen. Ergibt die Prüfung durch die BNetzA, dass eine von der Clearingstelle empfohlene DNS-Sperre unbe- denklich ist, soll die Clearingstelle dies den Internetzugangsanbietern und den beantragenden Recht- einhabern mitteilen. Die Internetzugangsanbieter würden dann die DNS-Sperre umsetzen. Einzelheiten zur Ausgestaltung der Clearingstelle sowie des Verfahrens können Sie dem Entwurf der Verfahrensordnung in Anlage 2 entnehmen.
VERTRAULICH 3/3 Verhandeit wird derzeit zwischen Rechteinhabern und Internetzugangsanbietern noch über Kostenfra- gen. Geklärt ist, dass die Kosten für die Geschäftsstelle von allen Beteiligten nach Köpfen getragen werden und die Rechteinhaber die Prüfkosten tragen. Offen sind aber noch die Details zu den Prüfkos- ten. Es steht allerdings jetzt schon fest, dass mit den Prüfkosten bei den Beteiligten kein Gewinn er- zielt werden soll und dass die Prüfkosten fair, angemessen, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei ausgestaltet werden. Sobald die Beteiligten sich zu diesen Punkten auf Vorschläge geeinigt haben, werden wir Ihnen diese nachreichen. Die Beteiligten suchen aktiv den Kontakt zum Bundeskartellamt, um möglicherweise bestehende Fra- gen des Bundeskartellamts frühzeitig zu beantworten. Die Beteiligten haben das geplante Vorhaben kartellrechtlich geprüft. Aus ihrer Sicht bestehen keine kartellrechtliichen Bedenken gegen das geplan- te Vorhaben. Es ist nach Auffassung der Beteiligten nicht erkennbar, dass das Vorhaben wettbe- werbsbeschränkende Wirkung haben könnte. Vielmehr ist angesichts der nicht unerheblichen Zahl von SUW (ca. 100 bis 200 pro Kalenderjahr) zu bedenken, dass über die Clearingstelle ein Verfahren durchgeführt werden könnte, das im Vergleich zu langwierigen und kostspieligen Gerichtsverfahren wesentlich effektiver und zügiger und zudem durch die Beteiligung der BNetzA auch behördlich abge- sichert wäre. Den Beteiligten ist es wichtig mitzuteilen, dass die Durchführung des Vorhabens durch die Beteiligten von Anfang an ausdrücklich unter den Vorbehalt einer positiven Abstimmung mit dem Bundeskartell- amt gestellt und bislang keine Maßnahme zur Umsetzung des Vorhabens getroffen wurde. Wie besprochen sind wir gern bereit, mit Ihnen zu einem Gespräch zusammenzukommen. Dazu kön- nen wir uns gern bei Ihnen in Bonn (unter Beachtung der geltenden Einschränkungen wegen Covid- 19) oder auch in einer Video- oder Telefonkonferenz treffen. An dem Gespräch würden Vertreter der Rechteinhaber und der Internetzugangsanbieter teilnehmen. Mit der BNetzA sind die Internetzugangsanbieter wie erwähnt bereits im Gespräch. Die BNetzA hat signalisiert, dass ihre Mitwirkung in der angedachten Weise vorstellbar wäre. Die Details des Verfah- rens zur Prüfung der Unbedenklichkeit von DNS-Sperren müssen noch mit der BNetzA abgestimmt werden. Mit freundlichen Grüßen
Anlage 1 ROUNDTABLE DNS-SPERREN Entwurf Verhaltenskodex Stand: 25.5.2020 [zur weiteren Abstimmung mit BNetzA und BKartA] Zwischen [RUBRUM] [Auf Providerseite jedes einzelne Unternehmen. Auf Rechteinhaberseite jedes einzelne Unternehmen und/oder Verbände] a) [e] [im Folgenden zusammen auch die „Rechteinhaber“] einerseits, sowie b) [e] [im Folgenden zusammen auch die „Internetzugangsanbieter“] [die Rechteinhaber und Internetzugangsanbieter im Folgenden auch die „Partei“ bzw. zusammen die „Parteien“] andererseits. Präambel Die Parteien dieses Verhaltenskodex [DNS-Sperren] (im Folgenden der „Verhaltenskodex“) beabsichtigen mit dessen Regelungen ohne jedes Präjudiz für die Sach- und Rechtslage im Wege eines wechselseitigen Aufeinanderzugehens ein Verfahren zu begründen, mit dem in Bezug auf strukturell urheberrechtsverletzende Websites gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden und DNS-Sperren betreffend solche Websites effektiv und zügig umgesetzt werden können. Die Parteien sind sich bewusst, dass sowohl die Fassung dieses Verhaltenskodex als auch dessen Regelungen und deren Durchführung das besondere Vertrauen aller Beteiligten erfordern. Alle Parteien sind sich daher einig, dass die Durchführung dieses Verhaltenskodex in besonderer Weise nach Treu und Glauben zu erfolgen hat, um das wechselseitige Entgegenkommen der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Dazu gehört auch, dass
Anlage 1 die Parteien sich auf ein technisches Verfahren, die sog. DNS-Sperren, verständigt haben, dessen Eignung und Effektivität sie in die Evaluation des Verhaltenskodex einfließen lassen wollen. In diesem Geist haben sich die Parteien auf das Folgende verständigt: 1. Gegenstand des Verhaltenskodex Gegenstand dieses Verhaltenskodex sind die Regelungen zur Sperrung strukturell urheberrechtsverletzender Websites. Sperren nach diesem Verhaltenskodex werden ausschließlich im Wege sogenannter DNS- Sperren umgesetzt. Die Durchführung des Verfahrens im Sinne des Verhaltenskodex und der Verfahrensordnung ist für die Parteien verpflichtend, bevor diese versuchen, etwaige Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Die Parteien, die nicht selbst, sondern nur deren Mitglieder nach diesem Verhaltenskodex antragsberechtigt sind, werden angehalten, insofern auf die Einhaltung dieser Verpflichtung auf ihre Mitglieder hinzuwirken. Die Parteien, die sich in laufenden Gerichtsverfahren befinden, werden sich separat dazu verständigen, ob der Gegenstand der Gerichtsverfahren in das Verfahren gemäß dieses Verhaltenskodex überführt wird. Parteien können sich darüber hinaus einvernehmlich darauf verständigen, zu konkreten Sachverhalten auf das Verfahren im Sinne des Verhaltenskodex zu verzichten. 2. Definitionen a) „Strukturell urheberrechtsverletzende Website“ (im folgenden auch „SUW“) ist eine unter einer Domain abrufbare Website, die die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt: . Die SUW ist zumindest auch auf Nutzer in Deutschland ausgerichtet. . Über die SUW werden Inhalte, die das deutsche Urheberrechtsgesetz verletzen, öffentlich wiedergegeben. Legale Inhalte, die auf einer SUW auch öffentlich wiedergegeben werden, stehen einer Einordnung als SUW nicht entgegen, wenn es sich in Bezug auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung von legalen Inhalten handelt (vgl. BGH Urt. v. 26. November 2015 - IZR 174/14, Rn. 55) und den Internetnutzern durch eine Sperre der Webseite nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten wird, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen (vgl. EUGH Urt. v. 27. März 2014 - Rs. C-314/12, Rn. 63). b) „DNS-Sperre“ ist die Verhinderung der Zuordnung von Domain-Bezeichnung und IP- Adresse auf dem DNS-Server des Internetzugangsproviders, so dass die betroffene Domain- Bezeichnung nicht mehr zur entsprechenden SUW führt (vgl. BGH Urt. v. 26.November 2015 - | ZR 174/14, Rn. 62). c) „Weitere Domains“ sind Domains, die eine SUW zusätzlich oder alternativ zu den Domains nutzt, für die eine DNS-Sperre für diese SUW nach Maßgabe dieses Verhaltenskodex bereits eingerichtet wurde.
Anlage 1 d) „Mirror-Domains“ sind solche Domains, die keine eigenen Inhalte öffentlich wiedergeben, sondern die Inhalte der SUW, für die eine DNS-Sperre nach Maßgabe dieses Verhaltenskodex bereits eingerichtet wurde, vollständig kopiert haben. Es ist nicht Voraussetzung, dass die Inhalte der kopierten SUW laufend aktualisiert werden, so dass auch veraltete Mirror-Domains, die keine weiteren Inhalte hochladen, unter die Definition fallen. 3. Clearingstelle DNS-Sperren a) Die Parteien dieses Verhaltenskodex richten eine Clearingstelle DNS-Sperren (im Folgenden „Clearingstelle“) ein. Die Clearingstelle besteht aus Geschäftsstelle und Prüfausschuss. Sie wird von einem Steuerungskreis (Ziffer 14) überwacht und angewiesen. Die Parteien haben in einer Verfahrensordnung Einzelheiten zum Verfahren der Clearingstelle, der Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Geschäftsstelle und des Prüfausschusses geregelt. b) Die Clearingstelle prüft Anträge auf die Umsetzung von DNS-Sperren im Hinblick auf SUW. Sie prüft, ob die Voraussetzungen für die Umsetzung der beantragten DNS-Sperre vorliegen, spricht eine Empfehlung aus und leitet diese an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden „Bundesnetzagentur“ oder BNetzA") weiter. c) Die Clearingstelle nimmt Eingaben Dritter, z.B. Internetnutzer oder Betreiber von Websites, in Bezug auf umgesetzte DNS-Sperren entgegen und kann sie an die Parteien weiterleiten. Ein Verfahren in Bezug auf solche Eingaben ist nicht vorgesehen. g) Die Clearingstelle erstellt einmal jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und leitet diesen Bericht allen Parteien zu. 4. Antragsverfahren und vorrangige Inanspruchnahme verletzungsnäherer Beteiligter a) DNS-Sperren nach diesem Verhaltenskodex werden nur auf Antrag eines oder mehrerer Rechteinhaber und nach Maßgabe der Vorschriften des Verhaltenskodex umgesetzt. Es obliegt allein den Rechteinhabern, eine SUW zu identifizieren und einen entsprechenden Antrag zu stellen. b) Der Rechteinhaber muss zunächst vorrangig seine Rechte gegenüber denjenigen Beteiligten verfolgen, die — wie die Betreiber beanstandeter Websites — entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung - wie der Host-Provider der beanstandeten Webseiten — durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Ein Antrag auf Sperrung einer SUW ist daher nur zulässig, wenn die Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde. Der Rechteinhaber muss zumutbare Maßnahmen zur Aufdeckung der Identität des Betreibers der Website unternommen haben. Hier kommt insbesondere die Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden im Wege der Strafanzeige oder auch die Vornahme privater Ermittlungen etwa durch einen Detektiv oder andere Unternehmen, die Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführen, in Betracht (vgl. BGH Urt. v. 26. November 2015 - I ZR 174/14, Rn. 83, 87).
Anlage 1 5. Voraussetzungen für die Umsetzung einer DNS-Sperre Die Umsetzung einer DNS-Sperre im Hinblick auf eine SUW erfolgt unter den nachfolgenden, kumulativen Voraussetzungen: a) Es bedarf zunächst eines Antrages eines oder mehrerer Rechteinhaber, der der Clearingstelle zu übermitteln ist. Der Antrag darf sich nicht auf einzelne Internetzugangsanbieter beschränken. Der Antrag hat in geeigneter Form das Folgende zu beinhalten, wobei weitere Einzelheiten zu Form und Inhalt in der Verfahrensordnung geregelt werden: « Darlegung der Rechteinhaberschaft bzw. der Voraussetzungen anwendbarer Vermutungen. » Darlegung der Voraussetzungen einer SUW und der in eine DNS-Sperre einzubeziehende(n) Domain(s). «e Darlegung der Voraussetzungen aus Ziffer 4 lit. b). b) Der Internetzugangsanbieter erhält zulässige Anträge zur Kenntnis, so dass er die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber der Clearingstelle hat. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung. c) Empfiehlt die Clearingstelle, die beantragte DNS-Sperre umzusetzen, stellt die Clearingstelle diese Empfehlung der BNetzA [im Namen der Internetzugangsanbieter] und mit dem Antrag zu, die Unbedenklichkeit der Umsetzung der DNS-Sperre unter dem Gesichtspunkt der Netzneutralität nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2015/2120 zu klären. [Einzelheiten sind mit der BNetzA zu klären und werden in der Verfahrensordnung festgelegt]. d) Ergibt die Prüfung durch die Bundesnetzagentur, dass eine DNS-Sperre unter den Maßgaben der Verordnung (EU) 2015/2120 unbedenklich ist, teilt die Clearingstelle dies den Internetzugangsanbietern und den beantragenden Rechteinhabern mit. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung. [Fall des ablehnenden Bescheides mit BNetzA zu klären.] 6. Umsetzung der DNS-Sperre im Hinblick auf SUW a) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 5 setzen die Internetzugangsanbieter die betreffende DNS-Sperre unverzüglich um. Das Beschwerderecht nach Ziffer 9 bleibt unberührt. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung. b) Soweit ein Internetzugangsanbieter bzw. ein mit ihm im Sinne von 88 15 ff. AktienG verbundenes Unternehmen nicht selbst DNS-Server betreibt, sondern diese im Wege der Vorleistung durch andere Internetzugangsanbietern betreiben lässt, (1) wird dieser ihre Vorleister, die nicht an den Verhaltenskodex gebunden sind, in Textform über die Empfehlungen der Clearingstelle und der BNetzA informieren und zu einer DNS-Sperre auffordern oder (2) erklärt sich dieser Internetzugangsanbieter gegenüber dem bzw. den vorleistenden und ebenfalls durch diesen Verhaltenskodex gebundenen Internetzugangsanbietern damit einverstanden, dass die DNS-Sperre auch mit Wirkung für dessen Kunden umgesetzt wird. Sollte ein Vorleister im Fall (1) die DNS-Sperre nicht unverzüglich umsetzen, wird der Internetzugangsanbieter, der nicht selbst DNS-Server betreibt, die Clearingstelle darüber
Anlage 1 informieren, die diese Information an den Antragsteller weiterleitet, vorausgesetzt es stehen diesem keine Vertraulichkeitsvereinbarungen entgegen. c) Fehlermeldungen, die dem Nutzer aufgrund der DNS-Sperre angezeigt werden, werden inhaltlich über die Clearingstelle abgestimmt. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung. T. Verfahren bei Weiteren Domains und Mirror-Domains Bei Weiteren Domains und Mirror-Domains gilt ein vereinfachtes Verfahren. Die Rechteinhaber nehmen in diesen Fällen in ihrem Antrag Bezug auf die bereits erfolgte Empfehlung der Clearingstelle [und der BNetzA] und die betreffende Umsetzung der DNS- Sperre und legen in geeigneter Form dar, dass es sich um Weitere Domains bzw. Mirror- Domains handelt, ohne dass es einer erneuten Darlegung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 5 a) Satz 3 bedarf. Eine erneute Einbindung der BNetzA erfolgt nicht. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung. Für die Umsetzung gilt Ziffer 6. 8. Monitoring gesperrter Seiten/Aufhebung von Sperren a) Die Rechteinhaber, die den Antrag auf Umsetzung einer DNS-Sperre gestellt haben, überwachen mit geeigneten Maßnahmen die betreffenden SUW, für die DNS-Sperren auf der Grundlage dieses Verhaltenskodex umgesetzt wurden, daraufhin, ob die Voraussetzungen gemäß Ziffer 5 lit. a) weiter vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, teilen der bzw. die Rechteinhaber der Clearingstelle mit, dass die Umsetzung der DNS-Sperre entfallen kann. Die Clearingstelle setzt die Internetzugangsanbieter hiervon unverzüglich in Kenntnis. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung. b) Erhalten die Parteien dieses Verhaltenskodex unabhängig von der in lit. a) geregelten Überwachung Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen gemäß Ziffer 5 lit. a) betreffend SUW, für die DNS-Sperren auf der Grundlage dieses Verhaltenskodex umgesetzt wurden, nicht mehr vorliegen könnten, teilt die betreffende Partei dies der Clearingstelle mit. Die Clearingstelle informiert den bzw. die Rechteinhaber, der/die den Antrag gestellt hat bzw. haben, für den bzw. die dann die Pflichten nach lit. a) gelten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Clearingstelle selbst diese Kenntnis erhält. 9. Beschwerdeverfahren; Gerichtsweg a) Für den Fall, dass eine Partei mit einer Empfehlung der Clearingstelle nach Ziffer 5 lit. c) bzw. deren Ablehnung nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, innerhalb von drei (3) Wochen ab Kenntnis Beschwerde bei der Clearingstelle zu erheben, über die die Clearingstelle innerhalb kurzer Frist zu entscheiden hat. Die Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung. b) Ist eine Partei mit der Empfehlung der Clearingstelle in diesem Beschwerdeverfahren nicht einverstanden, teilt sie dies der Clearingstelle innerhalb von 5 Werktagen nach Kenntnis der Empfehlung mit. Damit endet bezüglich des konkreten Antrags das Verfahren nach diesem Verhaltenskodex und den Parteien steht insoweit der Rechtsweg zu den Gerichten offen. c) Erklärungen und Handlungen der Parteien, die Empfehlungen der Clearingstelle und der BNetzA, sowie Pflichten der Parteien nach diesem Verhaltenskodex entfalten Wirkung
Anlage 1 ausschließlich im Rahmen des Verfahrens nach diesem Verhaltenskodex, es sei denn, es ist in diesem Verhaltenskodex ausdrücklich Abweichendes geregelt. Das Verfahren ist zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen vorgeschaltet, ist aber nicht auf eine klagbare Regelung ausgerichtet. Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Verfahren oder aus diesem Verhaltenskodex können die Parteien nicht geltend machen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Abweichendes in diesem Verhaltenskodex geregelt. Die Parteien verpflichten sich weiter, weder Mitglieder der Clearingstelle noch Mitarbeiter der BNetzA, die mit der Beurteilung nach Ziffer 5 lit. c) befasst sind, in einem nachfolgenden Gerichts- oder Schiedsverfahren als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihnen während des Verfahrens nach diesem Verhaltenskodex offenbart wurden. 10. Anderweitige behördliche und gerichtliche Entscheidungen a) Die Parteien sind sich einig, dass Internetzugangsprovider die DNS-Sperren nach Ziffer 6 und Ziffer 7 nicht umsetzen bzw. zur Aufhebung eingerichteter DNS-Sperren berechtigt sind, wenn behördliche und/oder gerichtliche Entscheidungen einer solchen DNS- Sperre entgegenstehen. Das schließt [nicht rechtskräftige, aber sofortig vollziehbare] behördliche Entscheidungen sowie vorläufig vollstreckbare Gerichtsentscheidungen, die ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sind, und solche, die nach Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar sind, nach Leistung der Sicherheit ein. Der Internetzugangsprovider ist nicht verpflichtet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden. b) Der Internetzugangsprovider, der Adressat einer unter lit. a) genannten behördlichen und/oder gerichtlichen Entscheidung ist, ist verpflichtet, die Clearingstelle darüber unverzüglich unter Angabe der notwendigen Details zu informieren. Die Clearingstelle leitet diese Informationen unverzüglich an die anderen Parteien weiter, die an der Umsetzung der DNS-Sperre auf Seiten der Rechteinhaber und/oder der Internetzugangsanbieter beteiligt waren. Alle betroffenen Parteien werden sich nach Treu und Glauben darüber verständigen, ob und wie eine Verteidigung gegen die betreffende Entscheidung erfolgen soll. Die betroffenen Parteien, die nicht Adressat der Entscheidung sind, sind verpflichtet, auf eigene Kosten die durch Dritte in Anspruch genommene Partei nach besten Kräften bei der Abwehr der Ansprüche zu unterstützen. Erfolgt keine Verteidigung gegen die behördliche oder gerichtliche Entscheidung, ist der Internetzugangsprovider nicht zur Umsetzung von DNS- Sperren nach Ziffer 6 und Ziffer 7 verpflichtet bzw. zur Aufhebung eingerichteter DNS- Sperren berechtigt. 11. Kosten a) [Die Parteien verpflichten sich, eine pro Kopf festzusetzende Jahrespauschale zu zahlen, die der Finanzierung der Geschäftsstelle der Clearingstelle dient, die jährlich im Voraus zu entrichten ist. Die Kosten für das Prüfverfahren trägt der Antragssteller, die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer. Die Einzelheiten auch zur Festlegung der Jahrespauschale regelt die Verfahrensordnung.] b) Die Kosten für gerichtliche oder behördliche Verfahren nach Ziffer 10 lit. b) trägt jede Partei selbst nach Maßgabe der gerichtlichen oder behördlichen Kostenentscheidung, soweit sich aus Ziffer 12 nichts anderes ergibt. 12. Haftungsfreistellung