A-337-01-K21071310030

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter

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VERTRAULICH

 

Bundeskartellamt
6. Beschlussabteilun
z. Hd.

   
   

Kaiser-Friedrich-Str. 16

53113 Bonn

 

26. Juni 2020

Einführung Clearingstelle DNS-Sperren
Vorstellung des Vorhabens beim Bundeskartellamt
Übersendung der Leit-Dokumente

Schr rer

haben Sie nochmals vielen Dank für das freundliche Telefonat am 19. Juni 2020.

Wie besprochen lassen wir Ihnen zum geplanten Vorhaben „Clearingstelle DNS-Sperren" gern die Leit-
Dokumente zukommen. Dazu fügen wir diesem Schreiben den derzeitigen Stand der Entwürfe des
Verhaltenskodex sowie der Verfahrensordnung als Anlage 1 und Anlage 2 bei.

Es handelt sich um ein freiwilliges Vorhaben, das Unternehmen und Verbände aus verschiedenen
Branchen zusammenbringt. An dem Vorhaben beteiligt sind einerseits Inhaber von urheberrechtlichen
Nutzungsrechten und von Leistungsschutzrechten sowie Branchenverbände als Vertreter solcher
Rechteinhaber, deren Inhalte auf strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten illegal bereitge-
stellt werden („Rechteinhaber“). Andererseits sind verschiedene internetzugangsanbieter sowie ein
Vertreter der DENIC e.G. an dem Vorhaben beteiligt. Eine Liste der beteiligten Unternehmen und Ver-
bände fügen wir als Anlage 3 bei.

Die beteiligten Rechteinhaber haben mich gebeten, Ihnen das Vorhaben vorzustellen und mit Ihnen
abzustimmen. Dieses Vorgehen erfolgt im Einvernehmen mit den beteiligten Internetzugangsanbie-
tern.
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Ziel des Vorhabens ist es, ohne jedes Präjudiz für die Sach- und Rechtslage ein Verfahren zu begrün-
den, mit dem in Bezug auf strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten („SUW“) langwierige und
kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden und DNS-Sperren von SUW effektiv und
zügig umgesetzt werden können. Zur Erläuterung möchten wir Folgendes ausführen:

e SUW sind Webseiten, die zumindest auch auf Nutzer in Deutschland ausgerichtet sind und In-
halte, die das deutsche Urheberrechtsgesetz verletzen, öffentlich wiedergeben. Legale Inhalte
fallen bei diesen SUW in Bezug auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen
Inhalten nicht ins Gewicht (vgl. BGH Urt. v. 26. November 2015 - I ZR 174/14, Rn. 55 - Stö-
rerhaftung des Access-Providers). Ein Beispiel für eine solche SUW ist „www.kinox.to“. Über-
dies ist zu beachten, dass eine Sperre solcher SUW im Vorhaben nur zulässig sein soll, wenn
der Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb an-
dernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde (vgl. BGH Urt. v. 26. November 2015 - IZR
174/14, Rn. 83, 87 - Störerhaftung des Access-Providers). Solche SUW sind für die Recht-
einhaber ein ernstes Problem. Sie verletzen mit ihren illegalen Geschäftsmodellen Urheber-
rechte und verwandte Schutzrechte in gewerblichem Ausmaß und beeinträchtigen die Bemü-
hungen der Rechteinhaber, ihre Werke angemessen zu vermarkten und ihre Investitionen
wieder hereinzuspielen.

« Über eine DNS-Sperre wird die Zuordnung von Domain-Bezeichnung und IP-Adresse einer
Webseite auf dem DNS-Server des Internetzugangsanbieters verhindert, so dass die betroffe-
ne Domain-Bezeichnung nicht mehr zur entsprechenden Webseite führt (vgl. die Beschreibung
in BGH, Urt. v. 26. November 2015 - IZR 174/14, Rn. 62 - Störerhaftung des Access-
Providers). Damit soll verhindert werden, dass Verbraucher die betreffende Webseite mit ihren
Browsern Öffnen können.

Für DNS-Sperren solcher SUW wollen die Beteiligten eine Clearingstelle einrichten. Bei dieser sollen
die Rechteinhaber beantragen können, dass DNS-Sperren für bestimmte SUW von den Internetzu-
gangsanbietern umgesetzt werden. Dies würde zu erheblichen Effizienzgewinnen führen, indem eine
größere Zahl von langwierigen und kostspieligen Gerichtsverfahren vermieden und ein effizienteres
Verfahren bei der Clearingstelle angeboten würde. Nach Schätzungen der Rechteinhaber wären 100
bis 200 SUW pro Kalenderjahr durch die Clearingstelle zu prüfen. Die Rechteinhaber sind gerne be-
reit, zu der Effizienz von DNS-Sperren von SUW zusätzliche Informationen zur Frage bereit zu stellen,
inwieweit die SUW den Verbrauchern in Bezug auf die Qualität von Leistungen sowie der Gesellschaft
insgesamt schaden, sofern das für Ihre Prüfung hilfreich ist.

Die Clearingstelle soll nach Prüfung der Anträge der Rechteinhaber eine Empfehlung aussprechen.
Der jeweils dreiköpfige Prüfausschuss soll von einem unabhängigen und unbefangenen Prüfer geleitet
werden, der als erfahrener Volljurist die unparteiische Ausübung seines Amts durch Tätigkeit in Justiz,
Verwaltung oder Wissenschaft nachgewiesen haben muss. Geplant ist, dass die Clearingstelle die
jeweilige Empfehlung sodann an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen („BNetzA*) weiterleitet. Die BNetzA prüft die Unbedenklichkeit der Umsetzung
der beantragten DNS-Sperren unter dem Gesichtspunkt der Netzneutralität nach Maßgabe des Artikel
3 Absatz 3 Unterabsatz 3 lit. a) der EU-Verordnung 2015/2120. Mit der BNetzA haben die Internetzu-
gangsanbieter bereits Ende letzten Jahres das Gespräch aufgenommen.

Ergibt die Prüfung durch die BNetzA, dass eine von der Clearingstelle empfohlene DNS-Sperre unbe-
denklich ist, soll die Clearingstelle dies den Internetzugangsanbietern und den beantragenden Recht-
einhabern mitteilen. Die Internetzugangsanbieter würden dann die DNS-Sperre umsetzen.

Einzelheiten zur Ausgestaltung der Clearingstelle sowie des Verfahrens können Sie dem Entwurf der
Verfahrensordnung in Anlage 2 entnehmen.
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Verhandeit wird derzeit zwischen Rechteinhabern und Internetzugangsanbietern noch über Kostenfra-
gen. Geklärt ist, dass die Kosten für die Geschäftsstelle von allen Beteiligten nach Köpfen getragen
werden und die Rechteinhaber die Prüfkosten tragen. Offen sind aber noch die Details zu den Prüfkos-
ten. Es steht allerdings jetzt schon fest, dass mit den Prüfkosten bei den Beteiligten kein Gewinn er-
zielt werden soll und dass die Prüfkosten fair, angemessen, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei
ausgestaltet werden. Sobald die Beteiligten sich zu diesen Punkten auf Vorschläge geeinigt haben,
werden wir Ihnen diese nachreichen.

Die Beteiligten suchen aktiv den Kontakt zum Bundeskartellamt, um möglicherweise bestehende Fra-
gen des Bundeskartellamts frühzeitig zu beantworten. Die Beteiligten haben das geplante Vorhaben
kartellrechtlich geprüft. Aus ihrer Sicht bestehen keine kartellrechtliichen Bedenken gegen das geplan-
te Vorhaben. Es ist nach Auffassung der Beteiligten nicht erkennbar, dass das Vorhaben wettbe-
werbsbeschränkende Wirkung haben könnte. Vielmehr ist angesichts der nicht unerheblichen Zahl
von SUW (ca. 100 bis 200 pro Kalenderjahr) zu bedenken, dass über die Clearingstelle ein Verfahren
durchgeführt werden könnte, das im Vergleich zu langwierigen und kostspieligen Gerichtsverfahren
wesentlich effektiver und zügiger und zudem durch die Beteiligung der BNetzA auch behördlich abge-
sichert wäre.

Den Beteiligten ist es wichtig mitzuteilen, dass die Durchführung des Vorhabens durch die Beteiligten
von Anfang an ausdrücklich unter den Vorbehalt einer positiven Abstimmung mit dem Bundeskartell-
amt gestellt und bislang keine Maßnahme zur Umsetzung des Vorhabens getroffen wurde.

Wie besprochen sind wir gern bereit, mit Ihnen zu einem Gespräch zusammenzukommen. Dazu kön-
nen wir uns gern bei Ihnen in Bonn (unter Beachtung der geltenden Einschränkungen wegen Covid-
19) oder auch in einer Video- oder Telefonkonferenz treffen. An dem Gespräch würden Vertreter der
Rechteinhaber und der Internetzugangsanbieter teilnehmen.

Mit der BNetzA sind die Internetzugangsanbieter wie erwähnt bereits im Gespräch. Die BNetzA hat
signalisiert, dass ihre Mitwirkung in der angedachten Weise vorstellbar wäre. Die Details des Verfah-
rens zur Prüfung der Unbedenklichkeit von DNS-Sperren müssen noch mit der BNetzA abgestimmt
werden.

Mit freundlichen Grüßen
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Anlage 1

ROUNDTABLE DNS-SPERREN

Entwurf Verhaltenskodex

Stand: 25.5.2020

[zur weiteren Abstimmung mit BNetzA und BKartA]

Zwischen

[RUBRUM]

[Auf Providerseite jedes einzelne Unternehmen. Auf Rechteinhaberseite jedes einzelne
Unternehmen und/oder Verbände]

a) [e]

[im Folgenden zusammen auch die „Rechteinhaber“]

einerseits, sowie

b) [e]
[im Folgenden zusammen auch die „Internetzugangsanbieter“]

[die Rechteinhaber und Internetzugangsanbieter im Folgenden auch die „Partei“ bzw.
zusammen die „Parteien“]

andererseits.

Präambel

Die Parteien dieses Verhaltenskodex [DNS-Sperren] (im Folgenden der „Verhaltenskodex“)
beabsichtigen mit dessen Regelungen ohne jedes Präjudiz für die Sach- und Rechtslage im
Wege eines wechselseitigen Aufeinanderzugehens ein Verfahren zu begründen, mit dem in
Bezug auf strukturell urheberrechtsverletzende Websites gerichtliche Auseinandersetzungen
vermieden und DNS-Sperren betreffend solche Websites effektiv und zügig umgesetzt
werden können.

Die Parteien sind sich bewusst, dass sowohl die Fassung dieses Verhaltenskodex als auch
dessen Regelungen und deren Durchführung das besondere Vertrauen aller Beteiligten
erfordern. Alle Parteien sind sich daher einig, dass die Durchführung dieses Verhaltenskodex
in besonderer Weise nach Treu und Glauben zu erfolgen hat, um das wechselseitige
Entgegenkommen der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Dazu gehört auch, dass
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Anlage 1

die Parteien sich auf ein technisches Verfahren, die sog. DNS-Sperren, verständigt haben,
dessen Eignung und Effektivität sie in die Evaluation des Verhaltenskodex einfließen lassen
wollen.

In diesem Geist haben sich die Parteien auf das Folgende verständigt:

1. Gegenstand des Verhaltenskodex

Gegenstand dieses Verhaltenskodex sind die Regelungen zur Sperrung strukturell
urheberrechtsverletzender Websites.

Sperren nach diesem Verhaltenskodex werden ausschließlich im Wege sogenannter DNS-
Sperren umgesetzt.

Die Durchführung des Verfahrens im Sinne des Verhaltenskodex und der Verfahrensordnung
ist für die Parteien verpflichtend, bevor diese versuchen, etwaige Ansprüche gerichtlich
durchzusetzen. Die Parteien, die nicht selbst, sondern nur deren Mitglieder nach diesem
Verhaltenskodex antragsberechtigt sind, werden angehalten, insofern auf die Einhaltung
dieser Verpflichtung auf ihre Mitglieder hinzuwirken.

Die Parteien, die sich in laufenden Gerichtsverfahren befinden, werden sich separat dazu
verständigen, ob der Gegenstand der Gerichtsverfahren in das Verfahren gemäß dieses
Verhaltenskodex überführt wird. Parteien können sich darüber hinaus einvernehmlich darauf
verständigen, zu konkreten Sachverhalten auf das Verfahren im Sinne des Verhaltenskodex
zu verzichten.

2. Definitionen
a) „Strukturell urheberrechtsverletzende Website“ (im folgenden auch „SUW“) ist eine
unter einer Domain abrufbare Website, die die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt:
. Die SUW ist zumindest auch auf Nutzer in Deutschland ausgerichtet.
. Über die SUW werden Inhalte, die das deutsche Urheberrechtsgesetz

verletzen, öffentlich wiedergegeben.

Legale Inhalte, die auf einer SUW auch öffentlich wiedergegeben werden, stehen einer
Einordnung als SUW nicht entgegen, wenn es sich in Bezug auf das Gesamtverhältnis von
rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung
von legalen Inhalten handelt (vgl. BGH Urt. v. 26. November 2015 - IZR 174/14, Rn. 55)
und den Internetnutzern durch eine Sperre der Webseite nicht unnötig die Möglichkeit
vorenthalten wird, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu
erlangen (vgl. EUGH Urt. v. 27. März 2014 - Rs. C-314/12, Rn. 63).

b) „DNS-Sperre“ ist die Verhinderung der Zuordnung von Domain-Bezeichnung und IP-
Adresse auf dem DNS-Server des Internetzugangsproviders, so dass die betroffene Domain-
Bezeichnung nicht mehr zur entsprechenden SUW führt (vgl. BGH Urt. v. 26.November 2015
- | ZR 174/14, Rn. 62).

c) „Weitere Domains“ sind Domains, die eine SUW zusätzlich oder alternativ zu den
Domains nutzt, für die eine DNS-Sperre für diese SUW nach Maßgabe dieses
Verhaltenskodex bereits eingerichtet wurde.
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Anlage 1

d) „Mirror-Domains“ sind solche Domains, die keine eigenen Inhalte öffentlich
wiedergeben, sondern die Inhalte der SUW, für die eine DNS-Sperre nach Maßgabe dieses
Verhaltenskodex bereits eingerichtet wurde, vollständig kopiert haben. Es ist nicht
Voraussetzung, dass die Inhalte der kopierten SUW laufend aktualisiert werden, so dass
auch veraltete Mirror-Domains, die keine weiteren Inhalte hochladen, unter die Definition
fallen.

3. Clearingstelle DNS-Sperren

a) Die Parteien dieses Verhaltenskodex richten eine Clearingstelle DNS-Sperren (im
Folgenden „Clearingstelle“) ein. Die Clearingstelle besteht aus Geschäftsstelle und
Prüfausschuss. Sie wird von einem Steuerungskreis (Ziffer 14) überwacht und angewiesen.
Die Parteien haben in einer Verfahrensordnung Einzelheiten zum Verfahren der
Clearingstelle, der Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Geschäftsstelle und des
Prüfausschusses geregelt.

b) Die Clearingstelle prüft Anträge auf die Umsetzung von DNS-Sperren im Hinblick auf
SUW. Sie prüft, ob die Voraussetzungen für die Umsetzung der beantragten DNS-Sperre
vorliegen, spricht eine Empfehlung aus und leitet diese an die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden
„Bundesnetzagentur“ oder BNetzA") weiter.

c) Die Clearingstelle nimmt Eingaben Dritter, z.B. Internetnutzer oder Betreiber von
Websites, in Bezug auf umgesetzte DNS-Sperren entgegen und kann sie an die Parteien
weiterleiten. Ein Verfahren in Bezug auf solche Eingaben ist nicht vorgesehen.

g) Die Clearingstelle erstellt einmal jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und leitet
diesen Bericht allen Parteien zu.

4. Antragsverfahren und vorrangige Inanspruchnahme verletzungsnäherer
Beteiligter
a) DNS-Sperren nach diesem Verhaltenskodex werden nur auf Antrag eines oder

mehrerer Rechteinhaber und nach Maßgabe der Vorschriften des Verhaltenskodex
umgesetzt. Es obliegt allein den Rechteinhabern, eine SUW zu identifizieren und einen
entsprechenden Antrag zu stellen.

b) Der Rechteinhaber muss zunächst vorrangig seine Rechte gegenüber denjenigen
Beteiligten verfolgen, die — wie die Betreiber beanstandeter Websites — entweder die
Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung - wie der Host-Provider der
beanstandeten Webseiten — durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben.
Ein Antrag auf Sperrung einer SUW ist daher nur zulässig, wenn die Inanspruchnahme des
Betreibers der Webseite jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine
Rechtsschutzlücke entstünde. Der Rechteinhaber muss zumutbare Maßnahmen zur
Aufdeckung der Identität des Betreibers der Website unternommen haben. Hier kommt
insbesondere die Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden im Wege der
Strafanzeige oder auch die Vornahme privater Ermittlungen etwa durch einen Detektiv oder
andere Unternehmen, die Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im
Internet durchführen, in Betracht (vgl. BGH Urt. v. 26. November 2015 - I ZR 174/14, Rn. 83,
87).
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Anlage 1

5. Voraussetzungen für die Umsetzung einer DNS-Sperre

Die Umsetzung einer DNS-Sperre im Hinblick auf eine SUW erfolgt unter den
nachfolgenden, kumulativen Voraussetzungen:

a) Es bedarf zunächst eines Antrages eines oder mehrerer Rechteinhaber, der der
Clearingstelle zu übermitteln ist. Der Antrag darf sich nicht auf einzelne
Internetzugangsanbieter beschränken. Der Antrag hat in geeigneter Form das Folgende zu
beinhalten, wobei weitere Einzelheiten zu Form und Inhalt in der Verfahrensordnung geregelt
werden:

« Darlegung der Rechteinhaberschaft bzw. der Voraussetzungen anwendbarer
Vermutungen.

» Darlegung der Voraussetzungen einer SUW und der in eine DNS-Sperre
einzubeziehende(n) Domain(s).

«e Darlegung der Voraussetzungen aus Ziffer 4 lit. b).

b) Der Internetzugangsanbieter erhält zulässige Anträge zur Kenntnis, so dass er die
Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber der Clearingstelle hat. Einzelheiten regelt die
Verfahrensordnung.

c) Empfiehlt die Clearingstelle, die beantragte DNS-Sperre umzusetzen, stellt die
Clearingstelle diese Empfehlung der BNetzA [im Namen der Internetzugangsanbieter] und
mit dem Antrag zu, die Unbedenklichkeit der Umsetzung der DNS-Sperre unter dem
Gesichtspunkt der Netzneutralität nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2015/2120 zu klären.
[Einzelheiten sind mit der BNetzA zu klären und werden in der Verfahrensordnung
festgelegt].

d) Ergibt die Prüfung durch die Bundesnetzagentur, dass eine DNS-Sperre unter den
Maßgaben der Verordnung (EU) 2015/2120 unbedenklich ist, teilt die Clearingstelle dies den
Internetzugangsanbietern und den beantragenden Rechteinhabern mit. Einzelheiten regelt
die Verfahrensordnung. [Fall des ablehnenden Bescheides mit BNetzA zu klären.]

6. Umsetzung der DNS-Sperre im Hinblick auf SUW

a) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 5 setzen die Internetzugangsanbieter
die betreffende DNS-Sperre unverzüglich um. Das Beschwerderecht nach Ziffer 9 bleibt
unberührt. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung.

b) Soweit ein Internetzugangsanbieter bzw. ein mit ihm im Sinne von 88 15 ff. AktienG
verbundenes Unternehmen nicht selbst DNS-Server betreibt, sondern diese im Wege der
Vorleistung durch andere Internetzugangsanbietern betreiben lässt,

(1) wird dieser ihre Vorleister, die nicht an den Verhaltenskodex gebunden sind, in
Textform über die Empfehlungen der Clearingstelle und der BNetzA informieren und
zu einer DNS-Sperre auffordern oder

(2) erklärt sich dieser Internetzugangsanbieter gegenüber dem bzw. den
vorleistenden und ebenfalls durch diesen Verhaltenskodex gebundenen
Internetzugangsanbietern damit einverstanden, dass die DNS-Sperre auch mit
Wirkung für dessen Kunden umgesetzt wird.

Sollte ein Vorleister im Fall (1) die DNS-Sperre nicht unverzüglich umsetzen, wird der
Internetzugangsanbieter, der nicht selbst DNS-Server betreibt, die Clearingstelle darüber
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Anlage 1

informieren, die diese Information an den Antragsteller weiterleitet, vorausgesetzt es stehen
diesem keine Vertraulichkeitsvereinbarungen entgegen.

c) Fehlermeldungen, die dem Nutzer aufgrund der DNS-Sperre angezeigt werden,
werden inhaltlich über die Clearingstelle abgestimmt. Einzelheiten regelt die
Verfahrensordnung.

T. Verfahren bei Weiteren Domains und Mirror-Domains

Bei Weiteren Domains und Mirror-Domains gilt ein vereinfachtes Verfahren. Die
Rechteinhaber nehmen in diesen Fällen in ihrem Antrag Bezug auf die bereits erfolgte
Empfehlung der Clearingstelle [und der BNetzA] und die betreffende Umsetzung der DNS-
Sperre und legen in geeigneter Form dar, dass es sich um Weitere Domains bzw. Mirror-
Domains handelt, ohne dass es einer erneuten Darlegung der Voraussetzungen gemäß
Ziffer 5 a) Satz 3 bedarf. Eine erneute Einbindung der BNetzA erfolgt nicht. Einzelheiten
regelt die Verfahrensordnung. Für die Umsetzung gilt Ziffer 6.

8. Monitoring gesperrter Seiten/Aufhebung von Sperren

a) Die Rechteinhaber, die den Antrag auf Umsetzung einer DNS-Sperre gestellt haben,
überwachen mit geeigneten Maßnahmen die betreffenden SUW, für die DNS-Sperren auf
der Grundlage dieses Verhaltenskodex umgesetzt wurden, daraufhin, ob die
Voraussetzungen gemäß Ziffer 5 lit. a) weiter vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht
mehr vor, teilen der bzw. die Rechteinhaber der Clearingstelle mit, dass die Umsetzung der
DNS-Sperre entfallen kann. Die Clearingstelle setzt die Internetzugangsanbieter hiervon
unverzüglich in Kenntnis. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung.

b) Erhalten die Parteien dieses Verhaltenskodex unabhängig von der in lit. a) geregelten
Überwachung Kenntnis davon, dass die Voraussetzungen gemäß Ziffer 5 lit. a) betreffend
SUW, für die DNS-Sperren auf der Grundlage dieses Verhaltenskodex umgesetzt wurden,
nicht mehr vorliegen könnten, teilt die betreffende Partei dies der Clearingstelle mit. Die
Clearingstelle informiert den bzw. die Rechteinhaber, der/die den Antrag gestellt hat bzw.
haben, für den bzw. die dann die Pflichten nach lit. a) gelten. Entsprechendes gilt für den
Fall, dass die Clearingstelle selbst diese Kenntnis erhält.

9. Beschwerdeverfahren; Gerichtsweg

a) Für den Fall, dass eine Partei mit einer Empfehlung der Clearingstelle nach Ziffer 5 lit.
c) bzw. deren Ablehnung nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, innerhalb von drei
(3) Wochen ab Kenntnis Beschwerde bei der Clearingstelle zu erheben, über die die
Clearingstelle innerhalb kurzer Frist zu entscheiden hat. Die Einzelheiten regelt die
Verfahrensordnung.

b) Ist eine Partei mit der Empfehlung der Clearingstelle in diesem Beschwerdeverfahren
nicht einverstanden, teilt sie dies der Clearingstelle innerhalb von 5 Werktagen nach
Kenntnis der Empfehlung mit. Damit endet bezüglich des konkreten Antrags das Verfahren
nach diesem Verhaltenskodex und den Parteien steht insoweit der Rechtsweg zu den
Gerichten offen.

c) Erklärungen und Handlungen der Parteien, die Empfehlungen der Clearingstelle und
der BNetzA, sowie Pflichten der Parteien nach diesem Verhaltenskodex entfalten Wirkung
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Anlage 1

ausschließlich im Rahmen des Verfahrens nach diesem Verhaltenskodex, es sei denn, es ist
in diesem Verhaltenskodex ausdrücklich Abweichendes geregelt. Das Verfahren ist zur
Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen vorgeschaltet, ist aber nicht auf eine
klagbare Regelung ausgerichtet. Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem
Verfahren oder aus diesem Verhaltenskodex können die Parteien nicht geltend machen, es
sei denn, es ist ausdrücklich etwas Abweichendes in diesem Verhaltenskodex geregelt. Die
Parteien verpflichten sich weiter, weder Mitglieder der Clearingstelle noch Mitarbeiter der
BNetzA, die mit der Beurteilung nach Ziffer 5 lit. c) befasst sind, in einem nachfolgenden
Gerichts- oder Schiedsverfahren als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihnen während
des Verfahrens nach diesem Verhaltenskodex offenbart wurden.

10.  Anderweitige behördliche und gerichtliche Entscheidungen

a) Die Parteien sind sich einig, dass Internetzugangsprovider die DNS-Sperren nach
Ziffer 6 und Ziffer 7 nicht umsetzen bzw. zur Aufhebung eingerichteter DNS-Sperren
berechtigt sind, wenn behördliche und/oder gerichtliche Entscheidungen einer solchen DNS-
Sperre entgegenstehen. Das schließt [nicht rechtskräftige, aber sofortig vollziehbare]
behördliche Entscheidungen sowie vorläufig vollstreckbare Gerichtsentscheidungen, die
ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sind, und solche, die nach Sicherheitsleistung des
Gläubigers vollstreckbar sind, nach Leistung der Sicherheit ein. Der Internetzugangsprovider
ist nicht verpflichtet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
abzuwenden.

b) Der Internetzugangsprovider, der Adressat einer unter lit. a) genannten behördlichen
und/oder gerichtlichen Entscheidung ist, ist verpflichtet, die Clearingstelle darüber
unverzüglich unter Angabe der notwendigen Details zu informieren. Die Clearingstelle leitet
diese Informationen unverzüglich an die anderen Parteien weiter, die an der Umsetzung der
DNS-Sperre auf Seiten der Rechteinhaber und/oder der Internetzugangsanbieter beteiligt
waren. Alle betroffenen Parteien werden sich nach Treu und Glauben darüber verständigen,
ob und wie eine Verteidigung gegen die betreffende Entscheidung erfolgen soll. Die
betroffenen Parteien, die nicht Adressat der Entscheidung sind, sind verpflichtet, auf eigene
Kosten die durch Dritte in Anspruch genommene Partei nach besten Kräften bei der Abwehr
der Ansprüche zu unterstützen. Erfolgt keine Verteidigung gegen die behördliche oder
gerichtliche Entscheidung, ist der Internetzugangsprovider nicht zur Umsetzung von DNS-
Sperren nach Ziffer 6 und Ziffer 7 verpflichtet bzw. zur Aufhebung eingerichteter DNS-
Sperren berechtigt.

11. Kosten

a) [Die Parteien verpflichten sich, eine pro Kopf festzusetzende Jahrespauschale zu
zahlen, die der Finanzierung der Geschäftsstelle der Clearingstelle dient, die jährlich im
Voraus zu entrichten ist. Die Kosten für das Prüfverfahren trägt der Antragssteller, die
Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer. Die Einzelheiten auch zur
Festlegung der Jahrespauschale regelt die Verfahrensordnung.]

b) Die Kosten für gerichtliche oder behördliche Verfahren nach Ziffer 10 lit. b) trägt jede
Partei selbst nach Maßgabe der gerichtlichen oder behördlichen Kostenentscheidung, soweit
sich aus Ziffer 12 nichts anderes ergibt.

12. Haftungsfreistellung
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