2020-10-13-E-MailBKartA_Geschwrzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter“
Von: EEE Gesendet: "Di An: Ce: Betreff: "WG: Clearingstelle DNS-Sperre - ergänzende Fragen und Anregungen Schr gechrte wie in unserem Gespräch heute Vormittag angekündigt, lasse ich Ihnen unsere Überlegungen zu einer möglichen weiteren Stärkung der Sicherungsmechanismen gegen „überschießende“ DNS-Sperren gerne noch einmal schriftlich zukommen: ® Von den Beteiligten des Projekts wurde wiederholt betont, dass sich die Clearingstelle nur mit den ganz klaren Fällen befassen solle, d.h. solchen Fällen, bei denen die Urheberrechtsverletzungen auf der Drittseite keinem vernünftigen Zweifel unterliegen und sich nur noch die weiteren Fragen der Verhältnismäßigkeit . ‚einer Sperre stellen. In den. Dokumenten hat dies bisher aber keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden. Um die „Geschäftsgrundlage“ insoweit klarzustellen, würde es sich aus unserer Sicht anbieten, bei den Voraussetzungen für die Feststellung einer SUW (etwa in Ziff. 2 des Verhaltenskodex sowie im Antragsformular) aufzunehmen, dass es insoweit um Geschäftsmodelle oder Praktiken geht, deren urheberrechtsverletzende Natur dem Grunde nach bereits von obergerichtlicher Rechtsprechung festgestellt wurde. Nach unserem gemeinsamen Verständnis sollen Praktiken, deren urheberrechtliche Bewertung strittig oder einzelfallabhängig ist (z.B. Stream-Ripping) nicht tauglicher Gegenstand eines Clearingstellen-Verfahrens sein. e Der Verhaltenskodex und die Verfahrensordnung sehen bisher keinerlei Beteiligungs- oder Verfahrensrechte der SUW-Betreiber vor. Dies ist verständlich, weil und soweit nur SUW gesperrt werden können, bei denen der direkten Inanspruchnahme jede Erfolgsaussicht fehlt, die also „nicht zu greifen sind“. Um eine stringente . Handhabung dieses Subsidiaritätserfordernisses sicherzustellen, erscheint uns die Einräumung von Beteiligungsmöglichkeiten jedoch nicht von vornherein überflüssig. So sollte die Veröffentlichung einer Antrags-/Verfahrensliste mit den betroffenen SUW auf der Internetseite der Geschäftsstelle erwogen werden (vgl. Liste des Bundeskartellamtes in Fusionssachen). Auch sollte die Beschwerde einer gesperrten Webseite die Clearingstelle zur erneuten Überprüfung ihrer Entscheidung zwingen. e. Aus unserer Sicht sollten die Tätigkeit der Clearingstelle, ihr Prüfmaßstab und ihre Entscheidungen gegenüber der Öffentlichkeit möglichst transparent sein. Zu weitgehend erscheint daher die Vertraulichkeitsklausel in Ziff. 18 Verhaltenskodex. Es ist auch nicht ersichtlich, das etwas. gegen die Veröffentlichung von Einzelfallentscheidungen des Prüfausschusses sprechen würde. : e Essollte klargestellt werden, dass für den Zugangsanbieter eine effektive Möglichkeit des Erzwingens einer Klage durch die Rechteinhaber oder des eigenen Beschreitens des Rechtswegs (etwa über eine negative Feststellungsklage) besteht, wenn eine von der Clearingstelle geforderte Sperrung aus seiner Sicht überschießend ist. Sieht der Zugangsanbieter sich in einem Einzelfall auch nach Durchlaufen des internen Beschwerdeverfahrens aufgrund einer abweichenden rechtlichen Bewertung nicht in der Lage, einer Empfehlung der Clearingstelle zu folgen, so sollte darin kein zur. Kündigung berechtigendes Nichtbefolgen des Verhaltenskodex liegen (Klarstellung zu Ziff. 9 lit. b; Ziff. 17 lit. c Entwurf Verhaltenskodex). Vielmehr müsste in einem solchen Fall der Rechteinhaber sein Sperranliegen auf dem ordentlichen Rechtsweg weiter verfolgen. e Bedenkenswert wären schließlich noch allgemeine Compliance-Anforderungen für die Gremien der Clearingstelle, insb. in Bezug auf den sog. „Steuerungskreis“. In unserem ersten Telefonat erwähnten Sie außerdem Studien, die in Bezug auf andere Mitgliedstaaten belegen würden, dass DNS-Sperren zu einem erheblichen „traffic“-Rückgang bei den betroffenen Seiten führen würden. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie uns die entsprechenden Studien oder Zusammenfassungen davon zukommen lassen . könnten. [Seite]
Schließlich wäre es schön, wenn Sie uns noch einige Informationen zu denen als „Kandidaten“ für eine Sperre zunächst ins Auge gefassten 100-200 Webseiten zukommen lassen könnten: Um welche Inhalte geht es? Welche Art von Urheberrechtsverletzung? Wie bedeutsam sind die Seiten („traffic“-Daten)? Für evtl. Rückfragen zu diesen Punkten stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Über personenbezogene E-Mail-Adressen sind nur informelle Kontakte möglich. Rechtsverbindliche Erklärungen können an diese E-Mail-Adressen nicht abgegeben werden. Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit dem Bundeskartellamt finden Sie unter w [Seite]