2020-10-13-E-MailBKartA_Geschwrzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter

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Von: EEE

  

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"WG: Clearingstelle DNS-Sperre - ergänzende Fragen und Anregungen

Schr gechrte

wie in unserem Gespräch heute Vormittag angekündigt, lasse ich Ihnen unsere Überlegungen zu einer möglichen
weiteren Stärkung der Sicherungsmechanismen gegen „überschießende“ DNS-Sperren gerne noch einmal schriftlich
zukommen:

 

® Von den Beteiligten des Projekts wurde wiederholt betont, dass sich die Clearingstelle nur mit den ganz
klaren Fällen befassen solle, d.h. solchen Fällen, bei denen die Urheberrechtsverletzungen auf der Drittseite
keinem vernünftigen Zweifel unterliegen und sich nur noch die weiteren Fragen der Verhältnismäßigkeit .
‚einer Sperre stellen. In den. Dokumenten hat dies bisher aber keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden.
Um die „Geschäftsgrundlage“ insoweit klarzustellen, würde es sich aus unserer Sicht anbieten, bei den
Voraussetzungen für die Feststellung einer SUW (etwa in Ziff. 2 des Verhaltenskodex sowie im
Antragsformular) aufzunehmen, dass es insoweit um Geschäftsmodelle oder Praktiken geht, deren
urheberrechtsverletzende Natur dem Grunde nach bereits von obergerichtlicher Rechtsprechung
festgestellt wurde. Nach unserem gemeinsamen Verständnis sollen Praktiken, deren urheberrechtliche
Bewertung strittig oder einzelfallabhängig ist (z.B. Stream-Ripping) nicht tauglicher Gegenstand eines
Clearingstellen-Verfahrens sein.

e Der Verhaltenskodex und die Verfahrensordnung sehen bisher keinerlei Beteiligungs- oder Verfahrensrechte
der SUW-Betreiber vor. Dies ist verständlich, weil und soweit nur SUW gesperrt werden können, bei denen
der direkten Inanspruchnahme jede Erfolgsaussicht fehlt, die also „nicht zu greifen sind“. Um eine stringente

. Handhabung dieses Subsidiaritätserfordernisses sicherzustellen, erscheint uns die Einräumung von
Beteiligungsmöglichkeiten jedoch nicht von vornherein überflüssig. So sollte die Veröffentlichung einer
Antrags-/Verfahrensliste mit den betroffenen SUW auf der Internetseite der Geschäftsstelle erwogen
werden (vgl. Liste des Bundeskartellamtes in Fusionssachen). Auch sollte die Beschwerde einer gesperrten
Webseite die Clearingstelle zur erneuten Überprüfung ihrer Entscheidung zwingen.

e. Aus unserer Sicht sollten die Tätigkeit der Clearingstelle, ihr Prüfmaßstab und ihre Entscheidungen
gegenüber der Öffentlichkeit möglichst transparent sein. Zu weitgehend erscheint daher die
Vertraulichkeitsklausel in Ziff. 18 Verhaltenskodex. Es ist auch nicht ersichtlich, das etwas. gegen die
Veröffentlichung von Einzelfallentscheidungen des Prüfausschusses sprechen würde. :

e Essollte klargestellt werden, dass für den Zugangsanbieter eine effektive Möglichkeit des Erzwingens einer
Klage durch die Rechteinhaber oder des eigenen Beschreitens des Rechtswegs (etwa über eine negative
Feststellungsklage) besteht, wenn eine von der Clearingstelle geforderte Sperrung aus seiner Sicht
überschießend ist. Sieht der Zugangsanbieter sich in einem Einzelfall auch nach Durchlaufen des internen
Beschwerdeverfahrens aufgrund einer abweichenden rechtlichen Bewertung nicht in der Lage, einer
Empfehlung der Clearingstelle zu folgen, so sollte darin kein zur. Kündigung berechtigendes Nichtbefolgen
des Verhaltenskodex liegen (Klarstellung zu Ziff. 9 lit. b; Ziff. 17 lit. c Entwurf Verhaltenskodex). Vielmehr
müsste in einem solchen Fall der Rechteinhaber sein Sperranliegen auf dem ordentlichen Rechtsweg weiter
verfolgen.

e  Bedenkenswert wären schließlich noch allgemeine Compliance-Anforderungen für die Gremien der
Clearingstelle, insb. in Bezug auf den sog. „Steuerungskreis“.

In unserem ersten Telefonat erwähnten Sie außerdem Studien, die in Bezug auf andere Mitgliedstaaten belegen
würden, dass DNS-Sperren zu einem erheblichen „traffic“-Rückgang bei den betroffenen Seiten führen würden. Ich
wäre Ihnen dankbar, wenn Sie uns die entsprechenden Studien oder Zusammenfassungen davon zukommen lassen .
könnten.

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Schließlich wäre es schön, wenn Sie uns noch einige Informationen zu denen als „Kandidaten“ für eine Sperre
zunächst ins Auge gefassten 100-200 Webseiten zukommen lassen könnten: Um welche Inhalte geht es? Welche Art
von Urheberrechtsverletzung? Wie bedeutsam sind die Seiten („traffic“-Daten)?

Für evtl. Rückfragen zu diesen Punkten stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

  

Über personenbezogene E-Mail-Adressen sind nur informelle Kontakte möglich. Rechtsverbindliche Erklärungen
können an diese E-Mail-Adressen nicht abgegeben werden. Hinweise zur elektronischen Kommunikation mit dem
Bundeskartellamt finden Sie unter w

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