2020-12-09-Gesprchsvermerk_Geschwrzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Clearingstelle Urheberrecht im Internet und Netzsperren durch Internetzugangsanbieter

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Von: .

Gesendet: Mittwoch, 9. Dezember 2020 18:53

An:

Betreff: V-030/20 - Clearingstelle DNS-Sperre: Telefonat mit den Beteiligten
Vermerk

über ein Telefonat mit Vertretern der Beteiligten in o. g. Sache vom 9.12.2020:

Teilnehmer auf Seiten der Beteiligten der Clearingstelle DNS-Sperren waren:

   
 

Teilnehmer auf Seiten des Bundeskartellamts:

 

Es: eingangs den bisherigen Verfahrensgang zusammen und erklärte die Eckpunkte der Einigung
mit der Bundesnetzagentur über deren Beteiligung (entsprechend seiner E-Mail vom 3.12.2020).

Sodann | dass die Beschlussabteilung die übersendeten Unterlagen und den zusätzlichen
Vortrag ausgewertet und auch mi on der Bundesnetzagentur gesprochen habe. Die auf
Anregung der Beschlussabteilung in den Dokumenten zur Clearingstelle vorgenommenen Änderungen habe man
positiv aufgenommen, auch wenn es in Details vielleicht noch Fragen gebe. Der zusätzliche Vortrag zu den °
Effizienzen der Kooperation sei auch nachvollziehbar. Man sei im Ergebnis aber dennoch nicht 100% überzeugt, dass
die Voraussetzüngen für eine Freistellung vorliegen. Eine positive Indikation sei dementsprechend nicht möglich;
man sei aber bereit, das Vorhaben zu tolerieren und sich erst bei Beschwerden oder sonstigen Entwicklungen
wieder damit zu befassen.

Ich ergänzte, dass es bei zwei der vorgenommen Änderungen noch Fragezeichen im Detail gebe. Das erste betreffe
die Beschränkung der Tätigkeit der Clearingstelle auf „klare Verletzungen“ des Urheberrechts. Hier stelle sich die
Frage, warum nicht auf eine Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werde, zumal die
Bundesnetzagentur dies nach eigener Aussage auch zum Maßstab machen wolle ÜER '«ärte, dass
man insoweit in einem Dilemma sei, da die ganz klaren Fälle häufig überhaupt nicht bis zum BGH getrieben würden.
BGH-Rechtsprechung gebe es gerade dann, wenn die Fälle nicht von vornherein klar seien. Bei einer entsprechenden
Formulierung laufe man Gefahr, auch in eindeutigen Fällen erst eine höchstrichterliche Rechtsprechung
herbeiführen zu müssen. Die Erklärung wurde von mir als nachvollziehbar entgegen genommen.

Der zweite von mir ängesprochen Punkt betraf die Beschwerdemöglichkeit betroffener Drittwebseiten. Ich fragte,
warum diese auf die Frage der klaren Urheberrechtsverletzung beschränkt sei. Vorstellbar sei schließlich auch, dass
die Webseitenbetreiber zur Frage der „strukturell urheberrechtsverletzenden“ Natur ihres Angebots, d.h. insb. zum
Verhältnis legaler-illegaler Inhalte vortragen wollen. ir «ärte, man habe die
Beschwerdemöglichkeit der Drittwebseiten eingeschränkt, um einen Missbrauch des Beschwerderechts zu
vermeiden. Eine solche Gefahr sehe man insb. in Bezug auf das Subsidiaritätserfordernis, wenn die Seitenbetreiber
sich erst melden und dann wieder „abtauchen“. In der Folge wurde diskutiert, dass es in Bezug auf die strukturelle
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Urheberrechtswidrigkeit eines Angebots schon legitime Interessen der Seitenbetreiber an einer Beschwerde mit der
Möglichkeit des Sachvortrags geben könne. Die Beteiligten sagten zu, über diesen Punkt noch einmal nachzudenken.

Im Anschluss erläuterte ich kurz, weshalb das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen auch mit dem zusätzlichen
Vortrag zu Effizienzen und der Unerlässlichkeit der Beschränkungen nicht positiv festgestellt werden konnte. Die
Beschlussabteilung sehe aber, dass mit den Sicherungsmechanismen die Gefahr einer überschießenden Praxis und
damit einhergehender Wettbewerbsbeschränkungen deutlich begrenzt sei und es auch durchaus Argumente für
eine Effizienzrechtfertigung gebe. Man sei deshalb zu einer Tolerierung der Errichtung der Clearingstelle bei weiterer
Beobachtung der Praxis bereit.

  

ergänzte, dass.dies den Beteiligten, vertreten durch En mit formloser E-Mail mitgeteilt
werden. Er bat darum, über den Start der Clearingstelle informiert zu werden, um in der Öffentlichkeitsarbeit
hierauf reagieren zu können. Auch wäre es sinnvoll, nach einer bestimmten Zeit, etwa einem Jahr, über die bis dahin
entwickelte Praxis informiert zu werden.

ss: e zu, über den Start und in der Folge gerne auch schon nach einem halben Jahr über die Praxis zu
informieren. Soweit Öffentlichkeitsarbeit geplant sei, wäre eine gegenseitige vorherige Information sinnvoll.
ergänzte insoweit, dass von der Clearingstelle keine proaktive Öffentlichkeitsarbeit geplant sei. Man
werde dıe Website öffentlich machen und alles Weitere auf sich zukommen lassen. Da nicht ausgeschlossen werden
kann, dass es in der Folge Presseanfragen und einen Bedarf an öffentlicher Stellungnahme geben kann, kam man
überein, für diesen Fall Kontakt zu halten.

 
   

Abschließend wurde geklärt, dass der nächste und vorerst letzte Schritt darin bestehe, cc:
angekündigte formlose E-Mail erhalte.

 

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