Sehr
geehrteAntragsteller/in
wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 26/04/2019. Darin stellen Sie einen Antrag auf Akteneinsicht bzgl. der „zu erwartenden oder bereits eingetretenen Auswirkungen des "Brexit" auf Ihren Aufgabenbereich und auf etwaige Zusammenarbeit mit Großbritannien nach dem dem "Brexit"“.
Wir haben eine Anzahl an Dokumenten ausfindig machen können, die unter Ihre Anfrage fallen und in zwei Kategorien eingeteilt werden können:
1.Interne Vorlagen/Briefings;
2.Internal Beurteilungen bzgl. der Auswirkungen des “Brexits” auf die EDA.
Nach Prüfung der angeforderten Dokumente gemäß Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden kann, da eine Freigabe der betreffenden Unterlagen aufgrund der in Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Ausnahmeregelungen nicht erfolgen kann.
Die Dokumente, die Sie erhalten möchten, sind durch Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich geschützt (in Referenz zu Verteidigungs- und Militärangelegenheiten sowie internationalen Beziehungen).
Die Offenlegung der angeforderten Dokumente würde eine laufende Angelegenheit mit internationaler und verteidigungspolitischer Dimension gefährden. Die angeforderten Dokumente sind mit besonderer Sorgfalt zu behandeln, berücksichtigt man die ausgesprochene Sensibilität und Natur der Dokumente und der damit einhergehenden zu schützenden Interessen. Die Offenlegung der besagten Dokumente könnte die künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich beeinträchtigen, so dass kein Zugang zu ihnen gewährt werden kann. Eine Offenlegung könnte ebenfalls die Umsetzung der von der Agentur verfolgten strategischen Ziele erschweren.
Bitte beachten Sie, dass die Ausnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 absoluten Charakter haben und daher nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung ausgeglichen werden.
Wir haben geprüft, ob ein teilweiser Zugang zu den angeforderten Dokumenten gewährt werden könnte, und sind zu dem Schluss gekommen, dass auch ein teilweiser Zugang nicht gewährt werden kann.
Darüber hinaus sind die betreffenden Dokumente durch Artikel 4 Absatz 3 geschützt, da die Offenlegung der Dokumente die Entscheidungsprozesse der Agentur untergraben würde. Die Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gelten, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Dokumente besteht.
Wir haben geprüft, inwieweit auf die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Ausnahme verzichtet werden kann, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Offenlegung besteht. Ein solches Interesse muss zum einen ein öffentliches Interesse darstellen und zum anderen den durch die Offenlegung verursachten Schaden überwiegen.
Nach eingehender Prüfung Ihres Antrags haben wir keine Anhaltspunkte gefunden, die das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne der Verordnung rechtfertigen könnten, das die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ausnahmen aufwiegen würde.
Wir sind daher zu dem Schluss gekommen, dass der Zugriff auf die oben genannten Dokumente nicht gewährt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass Sie Informationen zu den Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich über die Website der Taskforce zu Artikel 50 unter folgendem Link ausfindig machen können:
https://ec.europa.eu/info/departments/t…
Rechtsmittel
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 können Sie einen Zweitantrag stellen, in dem sie die EDA um Überprüfung dieses Standpunkts ersuchen.
Der Zweitantrag ist binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens an den Geschäftsführer der EDA unter folgender email zu stellen:
<<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen