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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Corina testzentrum“
Verpflichtung zur Geheimhaltung von Berufsgeheimnissen nach § 203 StGB Unternehmen: _____________________________________________________________ Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mit geheimnisgeschützten Daten in Berührung und können daher Kenntnis von solchen geschützten Geheimnissen erlangen. Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen verschaffen, als dies zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Ferner sind Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet, über die ihnen bei Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese keinesfalls unbefugt Dritten zugänglich zu machen. Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 203 Absatz 4 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) zu verpflichten. Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter machen sich strafbar, wenn sie unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbaren, das ihnen bei Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ein Verstoß gegen § 203 Absatz 4 Satz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich nicht nur auf fremde Geheimnisse, sondern auf alle Tatsachen, die Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Ausübung oder aus Anlass ihrer Tätigkeit anvertraut oder bekannt werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht gegenüber allen, so auch gegenüber Familienangehörigen, gegenüber Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen, soweit eine Offenbarung nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, sowie auch gegenüber demjenigen, der von der betreffenden Tatsache bereits Kenntnis erlangt hat. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Beauftragung uneingeschränkt und zeitlich unbefristet fort. Darüber hinaus wird die Verwertung fremder Geheimnisse nach § 204 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sofern Sie autorisiert sind, in eigener Verantwortung dritte Personen außerhalb des Unternehmens (z. B. Subdienstleister) in die Durchführung der Tätigkeit einzubeziehen und diese im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis von fremden Geheimnissen erlangen können, haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass auch diese Personen bzw. Subdienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Des Weiteren haben Sie dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtungen auch für etwaige Unterbeauftragungen Gültigkeit haben.
Kommen Sie Ihrer Verantwortung zur Weitergabe der Geheimhaltungsverpflichtungen nicht nach, können Sie sich nach § 203 Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 StGB strafbar machen, wenn dritte Personen außerhalb des Unternehmens (z. B. Subdienstleiter), die Sie eingeschaltet haben, ein ihnen bei Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis unbefugt offenbaren.