Sehr geehrter Herr Wirsing,
Sie fragten, wie entschieden wird, ob ein Corona- Erkrankter aus der Quarantäne entlassen wird. Die Gesundheitsämter in Deutschland halten sich in dieser Frage an die Vorgaben des Robert-Koch-Institutes n Berlin. Die dortigen Vorgaben können sich jedoch ändern, so dass Ihre Fragen nur zum jetzigen Zeitpunkt (Stand 8.5.2020) beantwortet werden können. Die Gesundheitsämter können auch in begründeten Einzelfällen Entscheidungen abweichend von den Empfehlungen treffen.
Kriterien zur Entlassung:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…
Zu: "Beim Bluttest müsste doch der Erreger immer noch vorhanden sein"
Hier ist unklar, ob dies, aufgrund der fehlenden Interpunktion, eine Frage oder Feststellung ist.
Wenn ein pathologischer Erreger im Blut nachweisbar ist, breitet sich die Entzündungsreaktion auf den gesamten Körper aus und führt zu einer lebensbedrohlichen Sepsis, die eine notfallmäßige und meist intensivmedizinische Behandlung erfordert. Ein solcher Patient steht nicht zur Entlassung an.
I. Kriterien zur Entlassung aus dem Krankenhaus (nach schwerem Krankheitsverlauf)
a. In die häusliche Isolierung
- Klinische Besserung, die basierend auf ärztlicher Einzelfallbeurteilung eine ambulante Weiterbetreuung erlaubt
UND
- Voraussetzungen bzgl. Umfeld erfüllt (siehe
www.rki.de/covid-19-ambulant<https:/…)
b. Vollständige Entlassung ohne weitere Auflagen
- Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung
UND
- Negative PCR-Untersuchung gewonnen aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen (Einzelne PCR-Untersuchung ausreichend nach Überführung zweier Abstrichtupfer in das dasselbe Transportmedium oder Abnahme mit demselben Abstrichtupfer zunächst oropharyngeal, dann nasopharyngeal)
II. Kriterien zur Entlassung aus der häuslichen Isolierung
a. Ohne vorangegangenen Krankenhausaufenthalt
(leichter Krankheitsverlauf)
- Frühestens 14 Tage nach Symptombeginn
UND
- Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung (nach Rücksprache mit ärztlicher Betreuung)
Hinweis: Wird nach Erfüllung der unter II.a. genannten Entlasskriterien trotzdem eine SARS-CoV-2-PCR-Untersuchung durchgeführt und fällt diese positiv aus, ist in dieser spezifischen Konstellation nicht zwingend davon auszugehen, dass damit auch das Vorhandensein größerer Mengen von vermehrungsfähigen SARS-CoV-2-Viren und eine Infektiosität für Dritte einhergeht. Das Gesundheitsamt wird in Rücksprache mit dem untersuchenden Labor den jeweiligen Einzelfall bewerten.
b. Nach vorangehendem Krankenhausaufenthalt
(aufgrund eines schweren Krankheitsverlaufs)
- Frühestens 14 Tage nach Entlassung aus dem Krankenhaus nach klinischer Besserung gemäß Abschnitt Ia
UND
- Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung (nach Rücksprache mit ärztlicher Betreuung)
III. Kriterien zur Entlassung von Personal aus medizinischen und Pflege-Einrichtungen (inkl. ambulanter Einrichtungen)
unabhängig von der Krankheitsschwere und dem Ort der Isolierung
- Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung
UND
- Negative PCR-Untersuchung gewonnen aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen (Einzelne PCR-Untersuchung ausreichend nach Überführung zweier Abstrichtupfer in das dasselbe Transportmedium oder Abnahme mit demselben Abstrichtupfer zunächst oropharyngeal, dann nasopharyngeal)
Hinweis: Die unter Abschnitt III genannten Kriterien zur Entlassung von Personal aus medizinischen und Pflege-Einrichtungen (inkl. ambulanter Einrichtungen) sind nur zu erfüllen vor Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit. Andernfalls können bei dieser Personengruppe die unter Abschnitt I bzw. II genannten Kriterien angewandt werden.
IV. Kriterien zur Entlassung von Bewohnern von Altenpflegeheimen
a. Aus dem Krankenhaus in die weitere Isolierung im Altenpflegeheim
- Klinische Besserung, die basierend auf ärztlicher Einzelfallbeurteilung eine ambulante Weiterbetreuung erlaubt
UND
- Voraussetzungen bzgl. Umfeld erfüllt (siehe
www.rki.de/covid-19-ambulant<https:/…)
Hinweis: Die Entlassung aus der weiteren Isolation im Altenpflegeheim erfolgt
- Frühestens 14 Tage nach Entlassung aus dem Krankenhaus
UND
- Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung (nach Rücksprache mit ärztlicher Betreuung)
b. Vollständige Entlassung aus dem Krankenhaus ohne weitere Auflagen im Altenpflegeheim
- Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung
UND
- Negative PCR-Untersuchung gewonnen aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen (Einzelne PCR-Untersuchung ausreichend nach Überführung zweier Abstrichtupfer in das dasselbe Transportmedium oder Abnahme mit demselben Abstrichtupfer zunächst oropharyngeal, dann nasopharyngeal)
V. Kriterien zur Entlassung von durchgehend asymptomatischen SARS-CoV-2-Infizierten
aus der häuslichen Isolierung
- Frühestens 14 Tage nach labordiagnostischem Erstnachweis des Erregers
Hinweis: Bei asymptomatischen SARS-CoV-2-Infizierten kann das Kriterium der Gesundung nicht angewendet werden. Daher wird hier eine Entlassung frühestens 14 Tage nach labordiagnostischem Erstnachweis des Erregers empfohlen.
MfG