Corona

Wie wird entschieden, ob ein mit Corona Infizierter aus der Quarantäne entlassen wird? Insbesondere wenn keine Symptome erkennbar waren. Beim Bluttest müsste doch der Erreger immer noch vorhanden sein

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. April 2020
  • Frist
    29. Mai 2020
  • Ein:e Follower:in
Fred Wirsing
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie wird …
An Kreisverwaltung Bad Kreuznach Details
Von
Fred Wirsing
Betreff
Corona [#185419]
Datum
27. April 2020 12:18
An
Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie wird entschieden, ob ein mit Corona Infizierter aus der Quarantäne entlassen wird? Insbesondere wenn keine Symptome erkennbar waren. Beim Bluttest müsste doch der Erreger immer noch vorhanden sein
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Fred Wirsing Anfragenr: 185419 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185419 Postanschrift Fred Wirsing << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Fred Wirsing

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Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Kriterein zur Entlassung aus der Quarantäne Sehr geehrter Herr Wirsing, Sie fragten, wie entschieden wird, ob ein …
Von
Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Betreff
Kriterein zur Entlassung aus der Quarantäne
Datum
8. Mai 2020 12:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wirsing, Sie fragten, wie entschieden wird, ob ein Corona- Erkrankter aus der Quarantäne entlassen wird. Die Gesundheitsämter in Deutschland halten sich in dieser Frage an die Vorgaben des Robert-Koch-Institutes n Berlin. Die dortigen Vorgaben können sich jedoch ändern, so dass Ihre Fragen nur zum jetzigen Zeitpunkt (Stand 8.5.2020) beantwortet werden können. Die Gesundheitsämter können auch in begründeten Einzelfällen Entscheidungen abweichend von den Empfehlungen treffen. Kriterien zur Entlassung: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… Zu: "Beim Bluttest müsste doch der Erreger immer noch vorhanden sein" Hier ist unklar, ob dies, aufgrund der fehlenden Interpunktion, eine Frage oder Feststellung ist. Wenn ein pathologischer Erreger im Blut nachweisbar ist, breitet sich die Entzündungsreaktion auf den gesamten Körper aus und führt zu einer lebensbedrohlichen Sepsis, die eine notfallmäßige und meist intensivmedizinische Behandlung erfordert. Ein solcher Patient steht nicht zur Entlassung an. I. Kriterien zur Entlassung aus dem Krankenhaus (nach schwerem Krankheitsverlauf) a. In die häusliche Isolierung - Klinische Besserung, die basierend auf ärztlicher Einzelfallbeurteilung eine ambulante Weiterbetreuung erlaubt UND - Voraussetzungen bzgl. Umfeld erfüllt (siehe www.rki.de/covid-19-ambulant<https:/…) b. Vollständige Entlassung ohne weitere Auflagen - Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung UND - Negative PCR-Untersuchung gewonnen aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen (Einzelne PCR-Untersuchung ausreichend nach Überführung zweier Abstrichtupfer in das dasselbe Transportmedium oder Abnahme mit demselben Abstrichtupfer zunächst oropharyngeal, dann nasopharyngeal) II. Kriterien zur Entlassung aus der häuslichen Isolierung a. Ohne vorangegangenen Krankenhausaufenthalt (leichter Krankheitsverlauf) - Frühestens 14 Tage nach Symptombeginn UND - Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung (nach Rücksprache mit ärztlicher Betreuung) Hinweis: Wird nach Erfüllung der unter II.a. genannten Entlasskriterien trotzdem eine SARS-CoV-2-PCR-Untersuchung durchgeführt und fällt diese positiv aus, ist in dieser spezifischen Konstellation nicht zwingend davon auszugehen, dass damit auch das Vorhandensein größerer Mengen von vermehrungsfähigen SARS-CoV-2-Viren und eine Infektiosität für Dritte einhergeht. Das Gesundheitsamt wird in Rücksprache mit dem untersuchenden Labor den jeweiligen Einzelfall bewerten. b. Nach vorangehendem Krankenhausaufenthalt (aufgrund eines schweren Krankheitsverlaufs) - Frühestens 14 Tage nach Entlassung aus dem Krankenhaus nach klinischer Besserung gemäß Abschnitt Ia UND - Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung (nach Rücksprache mit ärztlicher Betreuung) III. Kriterien zur Entlassung von Personal aus medizinischen und Pflege-Einrichtungen (inkl. ambulanter Einrichtungen) unabhängig von der Krankheitsschwere und dem Ort der Isolierung - Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung UND - Negative PCR-Untersuchung gewonnen aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen (Einzelne PCR-Untersuchung ausreichend nach Überführung zweier Abstrichtupfer in das dasselbe Transportmedium oder Abnahme mit demselben Abstrichtupfer zunächst oropharyngeal, dann nasopharyngeal) Hinweis: Die unter Abschnitt III genannten Kriterien zur Entlassung von Personal aus medizinischen und Pflege-Einrichtungen (inkl. ambulanter Einrichtungen) sind nur zu erfüllen vor Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit. Andernfalls können bei dieser Personengruppe die unter Abschnitt I bzw. II genannten Kriterien angewandt werden. IV. Kriterien zur Entlassung von Bewohnern von Altenpflegeheimen a. Aus dem Krankenhaus in die weitere Isolierung im Altenpflegeheim - Klinische Besserung, die basierend auf ärztlicher Einzelfallbeurteilung eine ambulante Weiterbetreuung erlaubt UND - Voraussetzungen bzgl. Umfeld erfüllt (siehe www.rki.de/covid-19-ambulant<https:/…) Hinweis: Die Entlassung aus der weiteren Isolation im Altenpflegeheim erfolgt - Frühestens 14 Tage nach Entlassung aus dem Krankenhaus UND - Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung (nach Rücksprache mit ärztlicher Betreuung) b. Vollständige Entlassung aus dem Krankenhaus ohne weitere Auflagen im Altenpflegeheim - Symptomfreiheit seit mind. 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung UND - Negative PCR-Untersuchung gewonnen aus zwei zeitgleich durchgeführten oro- und nasopharyngealen Abstrichen (Einzelne PCR-Untersuchung ausreichend nach Überführung zweier Abstrichtupfer in das dasselbe Transportmedium oder Abnahme mit demselben Abstrichtupfer zunächst oropharyngeal, dann nasopharyngeal) V. Kriterien zur Entlassung von durchgehend asymptomatischen SARS-CoV-2-Infizierten aus der häuslichen Isolierung - Frühestens 14 Tage nach labordiagnostischem Erstnachweis des Erregers Hinweis: Bei asymptomatischen SARS-CoV-2-Infizierten kann das Kriterium der Gesundung nicht angewendet werden. Daher wird hier eine Entlassung frühestens 14 Tage nach labordiagnostischem Erstnachweis des Erregers empfohlen. MfG